Dienstag, 19. März 2024
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Das Strafurteil des LG St. Pölten gegen Julian Hessenthaler

Justizpalast Wien, Justitia / Bild © C.Stadler/Bwag, CC-BY-SA-4.0 via Wikimedia Commons (Ausschnitt)

Eine Analyse von Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko

RA Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko / Bild: Fotostudio Wilke

Das Strafurteil gegen Hessenthaler

EU-Infothek hat eine Kopie der schriftlichen Ausfertigung des gegen Hessenthaler ergangenen Strafurteils erlangt. Auf 84 Seiten hat der Schöffensenat des Landesgerichts St. Pölten diese Angelegenheit akribisch und umfassend beurteilt. Die Durchsicht der detaillierten Ausführungen der Urteilsbegründung ergibt, dass der Senat ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und keinen entscheidungsrelevanten Aspekt unberücksichtigt gelassen hat. Auch mit allen Einwänden und Beweisanträgen der Verteidiger hat der Senat sich vollständig auseinandergesetzt – obwohl diese oftmals grenzwertig und von vornherein fragwürdig waren. Wenn man die Qualität dieses Urteils sieht, wird klar, warum es vom Obersten Gerichtshof und vom Oberlandesgericht Wien bestätigt wurde.

Mit dieser schriftlichen Urteilsausfertigung sind auch die Narrative des Hessenthaler im Wesentlichen widerlegt. EU-Infothek veröffentlicht zur Veranschaulichung die gesamte Urteilsausfertigung, deren Ausführungen für sich sprechen. Dies insbesondere deshalb, weil Hessenthaler dieses Urteil selbst öffentlich thematisiert, und daran ein gewisses öffentliches Interesse besteht, weil er bei dem heimlich hergestellten Ibiza-Video wesentlich mitgewirkt hat, und weil er selbst behauptet, dass er damit als Rache für das Ibiza-Video zu Unrecht verurteilt worden sei. Nur einzelne Stellen des Urteils sind unkenntlich gemacht, um berechtigte Anonymitätsinteressen zu wahren.

Zur besseren Übersicht sind überblicksweise einige Urteilsinhalte unter Hinweis darauf, wo sie in der Urteilsbegründung zu finden sind, nachstehend zusammengefasst oder auszugsweise wiedergegeben.

„Der Spiegel“ zahlt – finanzielles Motiv von Hessenthaler

„Der Spiegel hat nichts für das Ibiza-Video gezahlt.“

„Keine finanziellen Interessen – das sage ich, dahinter stehe ich“; „Ich habe das nicht wegen des Geldes gemacht, sondern zunächst als Freundschaftsdienst für den Anwalt M. [Mirfakhrai], und dann ist in mir eine Überzeugung gereift, weshalb ich es getan habe“ (Julian Hessenthaler, ORF-Sendung ZIB 2, 17.05.2023).

So lauten die Narrative aus der Redaktion der Zeitschrift „Der Spiegel“ und von Hessenthaler.

Aus sorgfältiger Polizeiarbeit ergibt sich das genaue Gegenteil (Urteil S 14f):

„Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem kurz darauf verstorbenen Georg K. und dem Angeklagten [Hessenthaler], die sich mit der Zurückzahlung eines Betrages von EUR 70.000,00 beschäftigt (Seite 8 f, ON 632). Wie von der Kriminalpolizei nachvollziehbar recherchiert, fällt diese Kommunikation in das Jahr 2019. Hessenthaler antwortet auf  Vorhalt durch K., wonach im Februar das Jahr des 70.000-Darlehens auch vorbei sei, dass er dies wüsste, und entgegnet ferner: „… Sollten v Spiegel Mitte Jan ausgezahlt werden. Somit denke ich problemlos…. Aber hängt alles an diesen Zeitungsleuten. Ich habe nächste Woche ein Treffen. Werde probieren, eine Garantie bezüglich Datum rauszuboxen. Sorry, dass ich nicht was Sinnvolleres sagen kann. …. „. Am 25. Jänner 2019 informiert Hessenthaler Herrn Georg K. in diesem Zusammenhang weiters: „… Laut Spiegel ist mit 3/4-Feb Woche mit Geld zu rechnen … „. Aus diesem Gesprächsinhalt ist einzig logisch der Schluss zu ziehen, dass Hessenthaler zwecks Begleichung eines Darlehens über EUR 70. 000,00 (diesbezüglich war nicht mehr aufklärbar, ob EUR 70.000,00 nun als Darlehen oder als Kauf von Gesellschaftsanteilen gewidmet waren oder eine Vertragsänderung durchgeführt wurde, zumal Georg K. verstorben ist und dazu nicht mehr befragt werden kann) Ende Jänner 2019 in der Erwartung eines Geldbetrages war, mit dem er diese EUR 70.000,00 „… problemlos … “ begleichen kann, wobei er auch erkennen lässt, aus welcher Einnahmequelle er diese Geldzuwendung erwartet. Wenn Hessenthaler gegenüber K. von einer Auszahlung durch den „… Spiegel…“ spricht und ausführt, dass alles von diesen Zeitungsleuten abhängen würde, lasst sich daraus und berücksichtigend den Umstand, dass das Ibiza-Video einige Monate später neben der Süddeutschen Zeitung erstmals auf dem Online-Medium der Wochenzeitschrift Der Spiegel veröffentlicht wurde, wohl nur der Schluss ziehen, dass Hessenthaler im Jänner 2019 für sich realistisch die Erwartung hatte, vom Spiegel-Verlag eine hohe Bargeldsumme zu erhalten, mit der er problemlos EUR 70.000,00 an Georg K. zurückzahlen kann.“

[Anm.: Seitens der Zeitschrift „Der Spiegel“ wird weiterhin bestritten, etwas für das Ibiza-Video gezahlt zu haben.]

 

Hessenthalers massive finanziellen Probleme

„Die im Zuge der Ermittlungen gegen Julian Hessenthaler wegen seiner Beteiligung an der Herstellung des Ibiza-Videos und anderer strafbarer Handlungen gewonnenen Erhebungsergebnisse legen gegenteilig zu seiner Einlassung nahe, dass er zumindest zeitweise und wiederholt mit finanziellen Engpässen zu kämpfen hatte. Wie etwa aus dem Amtsvermerk vom 28. 12.2020 (Seite 121 ff in ON 633) hervorgeht, wurde bei einer Hausdurchsuchung am 11. 11.2020 in Frankreich, welche bei der Mutter des Angeklagten, Barbara W., durchgeführt worden war, ein Mobiltelefon von Frau Barbara W. sichergestellt und ausgewertet. Die Nachrichten, die zweifelsohne dem Angeklagten [Hessenthaler] zuzuordnen sind, und die er am 04. 10.2017 mit dem Inhalt: „…Langsam kann ich mir einen Strick und einen hohen Ast suchen… „, sowie am 17. 11. 2017: „… Ich will sterben, diese roten Idioten kommen bezüglich Geld nicht weiter, schaut nicht sehr gut aus…. Das ist dann ein halbes Himmelfahrtskommando. Aber was bleibt mir übrig. Steh so an der Wand, das muss egal, wie riskant. Könnte kotzen… „, unbestrittenermaßen an seine Mutter geschickt hat, lassen im Zusammenhalt mit den allgemein bekannten Tatsachen um das und nach dem Ibiza-Video, nämlich im gegenständlichen Fall den Umstand, dass das Video einem Mitarbeiter der Sozialdemokratischen Partei bzw. einer dieser nahestehenden Person zum Kauf angeboten wurde, nur den Rückschluss dahingehend zu, dass der Angeklagte nicht nur den Umstand, dass das Video gegen Bezahlung verwertet werden sollte, kannte, sondern sich aus der Verwertung des Videos auch eine Einnahme für sich erwartet hat, zumal er ansonsten nicht davon sprechen würde, „…sterben zu wollen …“, weil der erwartete Geldfluss ausbleibt, und die Mitarbeiter der Sozialdemokratischen Partei Österreichs ansonsten nicht in dieser hoch emotionalen Weise als „… rote Idioten …“ bezeichnet hätte.

Aus dem Bedeutungsinhalt dieser Kommunikation ist zweifellos abzuleiten, dass die von Hessenthaler erwartete Summe ein für seine Lebensführung und für sein Fortkommen wesentlicher und somit beträchtlicher Bargeldbetrag sein sollte, da er ansonsten nicht von einem „… Himmelfahrtskommando … “ sprechen würde und nicht den Rückschluss ziehen würde, dass er „… an der Wand …“ stünde und jedes Risiko egal sei.

Diese Ausdrucksweise lässt keinen Zweifel daran offen, dass Hessenthaler finanziell massive Probleme hatte, die er mit den Einnahmen aus dem Verkauf des Ibiza-Videos decken wollte.“ (Urteil S 13f)

Die Belastungszeugen Slaven K. und Katharina H.

Entgegen den lautstarken Diskreditierungsversuchen der Verteidiger von Hessenthaler sind die Aussagen dieser Zeugen nicht abgesprochen (Urteil S 18f):

„Es ist bei Beurteilung der Einvernahmesituation bei den ersten Einvernahmen von Katharina H. am 19. 11.2019 und am 20. 11.2019 (vgl. Seite 21 ff und 33 ff in ON 529) zu berücksichtigen, dass sich die polizeilichen Erhebungsergebnisse nach den Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend K. [Slaven K.], S. [Edis S.] und H. [Katharina H.] (vgl. insbesondere Abschlussbericht ON 112) auf die Sicherstellung verhältnismäßig geringer Mengen Kokain und auf Überwachungsergebnisse einzelner Gespräche von Abnehmern von K. beschränkten und die geständige Einlassung von Katharina H. nicht nur Slaven K. und den Angeklagten Julian Hessenthaler massiv belastete, sondern auch sich selbst, da sie (vgl. Urteilsausfertigung des LG Salzburg zu 33 Hv 46/201, ON 366, Seite 26) über die kriminalpolizeilichen Erhebungsergebnisse hinausgehend einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat.

Als weitere Schlussfolgerung des aufgezeigten Aussageverhaltens von Katharina H. bei ihren ersten Einvernahmen ist für dieses Verfahren bedeutsam abzuleiten, dass Katharina H. ihre Aussage offensichtlich nicht mit Slaven K. abgestimmt hat, zumal sie auch ihn massiv belastet hat und K. erst viel später den Angeklagten als einen seiner Suchtgiftlieferanten genannt hat. Dies spricht wiederum gegen die notwendig aus der Argumentation des Angeklagten folgenden Annahme, Slaven K. habe, von Prof. Schmidt zu einer falschen Beweisaussage angestiftet, auch Katharina H. zu einer Falschaussage gegen Hessenthaler in diesem Sinn beeinflusst. Dies wäre eben, wollte man der These der Verteidigung folgen, wohl logische Voraussetzung dafür, dass auch Katharina H. Julian Hessenthaler falsch belastet, zumal die Inhalte zwischen K. und H. abgesprochen worden sein müssten.

Ein weiterer Punkt, der neben den oben aufgezeigten zeitlichen Aspekten und dem Umstand, dass H. nicht nur Julian Hessenthaler belastete, sondern auch Slaven K. und sich selbst, gegen eine Absprache von K. und H. zu einer Hessenthaler belastenden Falschaussage und somit für die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Katharina H. und Slaven K. spricht, ist die Überlegung, dass Katharina H. in ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung überaus glaubwürdig und überzeugend, zumal die zum Ausdruck kommenden Emotionen der Zeugin, nämlich ihre Angstzustände auch im Hinblick auf die Person von Slaven K., überaus authentisch waren, davon sprach, dass Slaven K. sie in der Justizanstalt Wien-Josefstadt während eines Hofgangs in Richtung ihres Zellentraktes schreiend eingeschüchtert habe, keine Aussage zu machen (vgl. Seite 26, ON 583). Wie aus dem Amtsvermerk des Bundeskriminalamts vom 19. 11.2019 (ON 667) hervorgeht, befanden sich K. und H. [Katharina H.] tatsächlich einige Zeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, weil der Vollzug der Untersuchungshaft in der wohnsitzzuständigen Justizanstalt Salzburg die von Wien aus geführten Ermittlungen erschwert hätte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Insassen der Justizanstalt Wien-Josefstadt den Hofgang häufig dazu nutzen, sich mit anderen Insassen vom Hof aus schreiend über deren Zellenfenster zu unterhalten, sodass die Behauptung H. als vollkommen glaubwürdig einzustufen ist.

Aus dem Umstand, dass eine Absprache zwischen K. und H. auszuschließen ist, ergibt sich wiederum einzig denklogisch, dass die sicherlich nicht widerspruchsfreie und in mehreren Punkten hinterfragungsbedürftige Aussage von Katharina H. die deutlich später von Slaven K. erhobene Belastung des Julian Hessenthaler als glaubwürdig stützt. Es ist zu berücksichtigen, dass Slaven K. erst nach 14 Monaten in Untersuchungs- und Strafhaft, nachdem er bereits rechtskräftig verurteilt worden war, in seiner Einvernahme vom 22. 01.2021, Seite 145ff, ON 529, auf die wiederholten Vorhalte der belastenden Angaben von Katharina H. reagierte, wobei er sie von Beginn an nur teilweise bestätigte und näher konkretisierte bzw. darauf hinwies, dass H. Details der Abläufe nicht mehr richtig in Erinnerung oder durcheinandergebracht hatte.“ (Urteil S 19f)

Die Zeugin Katharina H.

Die Verteidiger haben oftmals versucht, die Belastungszeugin Katharina H. zu diskreditieren, was angesichts deren Leidensgeschichte als besonders übles Vorgehen anmutet. Der Schöffensenat hat jedenfalls auch deren Angaben besonders sorgfältig geprüft, und zur Beurteilung deren Glaubwürdigkeit sogar eine Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie beigezogen:

„Diese Widersprüche wurden der Zeugin in intensiver Befragung in der Hauptverhandlung vorgehalten, wobei sich die Aussage der Zeugin H. aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes auf drei Hauptverhandlungstermine erstreckte […].“ (Urteil S 20)

„Die Gründe sind darin zu finden gewesen, dass es sich bei Katharina H. nach dem Eindruck des Schöffensenats um eine jahrelang im Suchtgift- und Rotlichtmilieu sozialisierte und traumatisierte Person handelt, die eine für Personen, die nicht einen solch exzessiven und selbstzerstörerischen Lebensstil pflegen, geradezu unfassbare Fülle an negativen Erlebnissen zu verarbeiten hatte.“

„Da der Schöffensenat, die Ursachen für die Probleme der Zeugin H. [Katharina H.] mit Chronologie und Struktur, ihre teilweise vorliegende Verwirrtheit und ihre emotionalen Durchbrüche in der Verhandlung, die das Vorliegen einer Angststörung vermittelten, letztlich nur vermuten konnte, wurde zur profunden Abklärung, ob der Eindruck des Schöffensenats, dies liege daran, dass die Zeugin H. jahrelang im Suchtgift- und Rotlichtmilieu traumatische Erlebnisse erfahren hat und auch Sprachdefizite diese Situation noch verschlechterten, einer Überprüfung durch eine mit Sachkunde ausgestatteten Person standhält, die Sachverständige Dr. Vera P., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, dem Verfahren beigezogen, zumal auch Katharina H. von sich aus einen Facharzt aufsuchte und der diesbezüglich von ihr vorgelegte Befundbericht (vgl. Beilage ./l) als neuropsychiatrische Diagnose unter anderem eine Traumafolgestörung ausweist.“ (Urteil S 21)

Von Hessenthaler traumatisiert

Nach den gerichtlichen Urteilsfeststellungen hat Katharina H. ganz einfach begründete Angst vor Hessenthaler:

„Dies erklärt, dass Katharina H. vor dem ersten Hauptverhandlungstermin den Richter kontaktierte und ein Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten unbedingt vermeiden wollte (vgl. Aktenvermerk Seite 1087, ON 1).“ (Urteil S 22)

„Soweit es Julian Hessenthaler betrifft, besteht nach Ansicht des Schöffengerichts kein Zweifel daran, dass diese traumatisierenden Erlebnisse auf einen von der Zeugin H. im Kern, wenngleich mit Abweichungen in Details, die jedoch ihre Glaubwürdigkeit in keinster Weise erschüttern, gleichlautend erzählten Vorfall zurückzuführen sind. Sie berichtet bereits in ihren polizeilichen Einvernahmen wiederholt (vgl. S7 ff in ON 578, S 75ff in ON 529) von einem Vorfall, bei dem sie den Angeklagten Julian Hessenthaler davor gewarnt habe, Slaven K. in Schwierigkeiten zu bringen, und sie ihm auch mitgeteilt habe, dass sie mit Kokain nichts zu tun haben möchte und der Polizei von der Sache erzählen werde, worauf Hessenthaler ihr ein Video vorwies, welches sie im Seitenprofil beim Konsumieren von Kokain zeige, und überdies eine Pistole zog, ihr diese an den Kopf hielt und den Abzug drückte, wobei sie ein Klicken vernommen habe und die Pistole nicht geladen gewesen sei.“ (Urteil S 23)

„Wenn man daher sowohl die Unglaubwürdigkeit der Zeugin H. bzw. einen von ihr frei erfundenen Sachverhalt als auch eine Absprache zwischen K. [Slaven K.] und H. ausschließen kann, bleibt als einzig logische Schlussfolgerung für die Übereinstimmung der beiden Aussagen von K. und H., dass die Aussage von Katharina H. in den wesentlichen Kernbereichen den Tatsachen entspricht und somit auch die Aussage von Slaven K. stützt.“ (Urteil S 27)

Bereits durch die Chronologie widerlegt

Die Verteidiger wurden mit ihrem Versuch der Diffamierung von Belastungszeugen auch schlichtweg durch die Chronologie der Ereignisse widerlegt:

„Entgegen der sich aufdrängenden Schlussfolgerung, die man aus der Vermutung des Angeklagten und seiner Verteidigung, wonach der Zeuge Slaven K. gegen Bargeldzuwendungen von Prof. Schmidt Mitte 2019 zur Falschaussage gegen Hessenthaler angestiftet worden sei, dahingehend ziehen müsste, dass K. entweder von sich aus zur Polizei gegangen wäre oder bei sich bietender Gelegenheit die bezahlte Falschbelastung gegen Hessenthaler auch zu Protokoll gegeben hätte, ist es die Zeugin Katharina H., die erstmalig in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. 11.2019 (vgl. Seite 21 ff in ON 529) Hessenthaler belastet, Kokain an K. verkauft zu haben. Hintergrund der Beschuldigteneinvernahme von H. war ihre Festnahme am selben Tag, und zeigte sich H. von Beginn an bereit, ein umfassendes Geständnis abzulegen, wobei sie von diesem Vorhaben in ihren zahlreichen weiteren Einvernahmen nicht mehr abgewichen ist und stets mit der Kriminalpolizei kooperiert hat.“ (Urteil S 17f)

„Die den Angeklagten belastende Zeugenaussage durch Slaven K. erfolgte zu einem relativ späten Zeitpunkt erstmalig am 22. 01. 2021 (S 145 ff, ON 529), wobei ihm die Einvernahmeergebnisse von Katharina H. zuvor schon mehrfach vorgehalten worden waren und er die Vorhalte über Monate bestritt. Als Motivation für dieses Aussageverhalten des Zeugen Slaven K. ist jedenfalls ein bloßes Bestätigen der Vorhalte durch die Kriminalpolizei, wie es bei suchtgiftabhängjgen Personen fallweise zu beobachten ist, auszuschließen, da Slaven K. von sich aus die Suchtgiftübergaben detailgenau und widerspruchsfrei schildert, dabei in wesentlichen Bereichen von der Darstellung der Zeugin H. abweicht und diese, wie unten noch zu zeigen sein wird, plausibel und glaubwürdig ergänzt.

Auch die weiteren aufgekommenen und von der Verteidigung aufgezeigten Diskrepanzen und Erörterungserfordernisse aus den Einvernahmen der Zeugin H. sind, wie im Folgenden aufgezeigt wird, nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit und die Stichhaltigkeit ihrer Angaben zu ihren wesentlichen Kerninformationen der drei Suchtgiftübergaben von Hessenthaler an K. in Zweifel zu ziehen. […].“ (Urteil S 27)

Gescheiterter Ablenkungsversuch mit Cannabisplantage

Die Thematisierung der Berichterstattung über die Cannabisplantage war nebensächlich, die diesbezüglichen Behauptungen von Hessenthalers Verteidigern falsch (Urteil S 30):

„Dieses Thema der Cannabisplantage beschäftigte die Verteidigung des Angeklagten bei mehreren Zeugen, so auch beim Zeugen Edis S., ist jedoch ohne Belang, da vom Angeklagten selbst zugestanden wurde, dass er solches Equipment, welches zur Aufzucht von Cannabis dient, von einer anderen Person zur Begleichung einer Schuld übernommen hat. Es mag nun dahingestellt bleiben, wie ein seriöser Geschäftsmann dazu kommt, [dass er] Equipment, welches in dieser Zusammenstellung zur Aufzucht von Cannabispflanzen verwendet werden kann, und demgemäß in erster Linie durch Verkauf an Personen, die ein entsprechendes Vorhaben haben, zu Geld gemacht werden kann, zur Begleichung einer Schuld entgegennimmt. Fest steht jedoch, dass die Thematik dieser Cannabisaufzuchtanlage im Kern richtig ist und nur die daraus gezogene Schlussfolgerung oder Vermutung, die auch zu einer Veröffentlichung auf dem Onlinemedium von Prof. Gert Schmidt führte, wonach Hessenthaler eine solche Anlage in Betrieb habe, der Unwahrheit entspricht; ein frei erfundener Sachverhalt liegt jedenfalls nicht vor.“

[Anm.: Ob die Cannabisplantage in Betrieb ist, konnte nach den Informationen, die im Zeitpunkt der von EU-Infothek gegen Hessenthaler erstatteten Anzeige und der darüber erfolgten Berichterstattung vorlagen, nicht verifiziert werden. Seitens EU-Infothek wurde auch nur ein Verdacht geäußert, dass die Anlage betrieben werde, der sich durch die späteren Ermittlungen der Kripo als begründet erwies. Es liegen auch Ermittlungsergebnisse vor, wonach Hessenthaler für das Betreiben der Cannabisanlage einen Standort suchte.]

 

Die Suchtgifterfahrung Hessenthalers

Das Beweisverfahren hat auch die impliziten Behauptungen Hessenthalers, er habe eigentlich nichts mit Suchtgift zu tun, widerlegt:

„Soweit der Angeklagte dem Anklagevorwurf, in den Jahren 2017 und 2018 an Slaven K. 1250 Gramm Kokain um einen Bargeldbetrag von insgesamt 50. 000,- verkauft zu haben, entgegen hält, dass dies infolge der guten Einkommens- und Ertragslage seines Unternehmens nicht notwendig gewesen wäre, ist dazu zunächst anzumerken, dass die Überlegung, ob man auf den Verkauf von Suchtgift und die dadurch lukrierten Gewinne angewiesen ist, nicht davon abhängt, welches Einkommen man grundsätzlich erzielt, sondern ob man mit diesem Einkommen auch sein Auslangen findet. Gerade von den Ausgaben des Angeklagten ist wenig bekannt, außer, wie er selbst zugesteht und wie anlässlich der Verkehrskontrolle am 07. 05.2019 eindeutig belegt ist, er bis zuletzt dem Konsum von Suchtgift nicht abgeneigt war […].“ (Urteil S 12)

Der Senat hat auch eine intensive Erfahrung des Hessenthaler mit Suchtgift festgestellt (Urteil S 65f):

„Ausgehend von der Handlungsweise des Angeklagten bei den drei verfahrensgegenständlichen Suchtgiftübergaben, deren professioneller Abwicklung, dem Umstand, dass Hessenthaler offenkundig in Anbetracht der von ihm hinsichtlich Qualität und Preis angebotenen Menge an Kokain über gute Kontakte zu Suchtgiftgroßhändlern verfügt, die am Anfang der Lieferkette stehen, und berücksichtigend den Umstand, dass er selbst jahrelanger Konsument von Suchtgift ist, sohin Qualität und Preis und deren Zusammenspiel aus langjähriger Erfahrung gut beurteilen kann, zumal er bereits in vergangenen Jahren wegen des Handels mit Kokain verurteilt worden war (vgl. die nunmehr getilgte Verurteilung vom 17. 03.2015 laut Strafregisterauszug, Seite 9 in ON 2 in ON 238), ist an den getroffenen Feststellungen zum Vorliegen des Eventualvorsatzes in Bezug auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des vorschriftswidrigen, verkaufsweisen Überlassens von Suchtgift, nämlich Kokain in einer jeweils die Grenzmenge von 15 Gramm Reinsubstanz an Cocain übersteigenden Menge an Slaven K. sowie an der billigenden Kenntnis des Umstands, dass von ihm Suchtgift in besserer als normaler Straßenqualität, nämlich zumindest mit einem Reinheitsgehalt von 50 % Cocain, verkauft wurde und sich infolge dieses höheren Reinheitsgehaltes die drei Teilmengen, welche für sich genommen jeweils die Grenzmenge deutlich überstiegen, auf eine Gesamtmenge von 675 Gramm Cocain Reinsubstanz aufsummieren, und daher die Grenzmenge um mehr als das 25-fache überschritten wird, kein Zweifel zu hegen.“

Bemerkenswert erscheint auch, dass selbst die Verteidiger, für die generell ein dreistes rigoroses Bestreiten und der Versuch eines Ablenkens von Hessenthalers Schuld durch unwahres Anschwärzen anderer Personen kennzeichnend war, zuletzt Hessenthalers Suchtgiftkonsum gar nicht mehr bestreiten wollten, sondern nur mehr Beweis dazu führen wollten, er sei kein Kokainhändler, sondern nur Kokainkonsument:

„Die beantragte Einvernahme der Zeugen Tomica V. und Victor A. zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht mit Suchtmitteln gehandelt habe, sondern lediglich Konsument gewesen sei, ist gleichfalls nicht geeignet, das Beweisthema zu untermauern.“ (Urteil S 73f)

Erdrückende Beweislage und völlig unglaubwürdiges Leugnen

An vielen Stellen des Urteils finden sich klare Aussagen zur Verteidigung Hessenthalers, die wiederum für sich sprechen. Einlassungen des Hessenthaler erweisen sich demnach als „konstruiert“, „wenig überzeugend“, „unglaubwürdig“, „nicht nachvollziehbar“, „ausweichend“ oder überhaupt „hanebüchen“ oder als „Versuch, abzulenken“.

„Der Angeklagte, Julian Hessenthaler, hat sich zu allen Anklagepunkten nicht geständig in den Tatvorwurf eingelassen. Wenngleich der Angeklagte bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung einen durchaus eloquenten und selbstsicheren Eindruck vermittelte, bei kaum einer Frage, die an ihn gestellt wurde, überrascht zu sein schien und für alle Ungereimtheiten oder Auffälligkeiten Erklärungen parat hatte, vermittelte er einen nur wenig glaubwürdigen Eindruck und schien seine Einlassung überwiegend von dem Bemühen getragen, plausible Erklärungen und alternative Sachverhalte anzubieten, die seinen Rechtsstandpunkt stützen, und zwar unabhängig davon, ob sie frei erfunden sind oder sich tatsächlich so oder ähnlich zugetragen haben. Neben seiner offensichtlichen Strategie, Belastungszeugen zu diskreditieren (dazu ausführlich noch weiter unten), schien die Einlassung und Verteidigungslinie des Angeklagten einzig und allein danach ausgerichtet, alternative Erklärungsversuche für die Belastung durch Zeugen anzubieten, die das Schöffengericht zu berechtigten Zweifeln über die Glaubwürdigkeit der Zeugen veranlassen sollten.“ (Urteil S 10)

„Sehr konkret wird der Angeklagte bei diesen Mutmaßungen nicht, dennoch wurden, zumal eine solche Intrige gegen den Angeklagten von ihm schwer aufzuklären wäre, die von ihm ins Treffen geführten Indizien, die seine These stützen sollen, im Hauptverfahren ausführlich erörtert. Wiewohl diese Erörterung eine an sich im Hauptverfahren nicht mehr zulässige Erkundungsbeweisführung darstellte, sah sich das Schöffengericht von Amts wegen veranlasst, die vom Angeklagten aufgeworfenen Fragen und vorgebrachten Indizien zu überprüfen, um feststellen zu können, ob in seiner eher konstruiert wirkenden Erzählung ein stichhältiger Anhaltspunkt zu erkennen ist, der das Schöffengericht zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit insbesondere der beiden Belastungszeugen H. und K. veranlassen müsste.“ (Urteil S 11f)

„Die Erklärung, die Hessenthaler für diese Zusammenhänge in der Hauptverhandlung anführt, ist wenig überzeugend. Er lässt sich dazu in der Weise ein, dass die WhatsApp-Kommunikation in dieser Form so nicht von ihm stamme. ohne zu erklären, worin das Falsche oder allenfalls Manipulierte dieser Inhalte und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen liegen soll, wobei er diesbezüglich auf ein Zivilverfahren verweist, welches er mit den Erben oder dem Nachlass des Verstorbenen Georg K. in dieser Angelegenheit führt. Dass dieses Zivilverfahren tatsächlich der Grund dafür ist, dass er sich nicht näher zu den Vorhalten äußert, ist unglaubwürdig, zumal die Prioritätensetzung nicht nachvollziehbar ist und der Angeklagte auch keinerlei Anhaltspunkte aufzeigen konnte, weshalb sich eine wahrheitsgemäße Aussage zur allfälligen Aufklärung der Vorgänge um die Darlehen oder den Gesellschaftsanteileverkauf an Georg K. und zu den erwarteten Geldzuwendungen des Spiegel-Verlags auf seinen Rechtsstandpunkt im Zivilverfahren negativ auswirken würde, sodass einzig und allein der Schluss zu ziehen ist, dass sein Hinweis darauf, dass er dazu wegen eines anhängigen Zivilverfahrens nicht Stellung nehmen möchte, nur den Umstand überlagern soll, dass die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen von ihm nicht zu entkräften sind.

Diese Tendenz des Angeklagten, von einer einmal berichteten Erzählung nicht mehr abzuweichen, selbst wenn sie nur mehr mit absurden Argumenten aufrechterhalten werden kann, findet sich auch in seiner Einlassung zu den Urkundendelikten wieder. Obwohl zum Thema jener Ausweise, welche auf Sorina V. ausgestellt worden waren und die, wie aus den unten noch näher darzustellenden Beweisergebnissen eindeutig hervorgeht, offensichtlich und unbestreitbar Totalfälschungen darstellen, welche Hessenthaler übernommen und in seinem Besitz gehalten hat, bis er sie in einem Koffer an Alfred K. übergeben hat, die Beweis- und Erhebungslage an Eindeutigkeit nichts vermissen lässt, räumt der Angeklagte lediglich ein, dass er zwar die forensischen Untersuchungen und deren Ergebnisse, wonach es sich bei den Ausweisen von V. um Falsifikate handelt, nicht in Zweifel ziehe, und äußert die Bereitschaft, die Verantwortung für den Vorfall zu übernehmen, spricht aber andererseits davon, die Fälschung der Ausweise nicht in Auftrag gegeben zu haben, und versucht klaren Antworten zu seiner Einlassung auszuweichen, wenn er etwa davon spricht, dass K. seinen Koffer für ihn verwahrt habe, wo diese Ausweise „… offenbar … “ drinnen gewesen seien (vgl. Seite 33 in ON 566a), und gibt in weiterer Folge eine völlig hanebüchene und inkonsistente Erklärung dafür ab, weshalb diese beiden Ausweise benötigt worden seien, nämlich, dass es sich bei diesen Ausweisen um solche handle, die für Agententätigkeiten auswärtiger Dienste genutzt werden würden und er die Fälschung der Ausweise nicht in Auftrag gegeben habe, sondern nur gebeten habe, dass er solche Ausweise zur Legitimation von Frau V. für ein Projekt brauchen würde, und er davon ausgegangen sei, dass der Ausweis „… echt sein würde oder echt im Rahmen dessen, was möglich wäre im Umfang, ihn als echt zu bezeichnen …. „, eine Formulierung, die schon als einigermaßen wirklichkeitsfremd erachtet werden muss und offensichtlich das Ziel verfolgt, bei nicht zu leugnendem objektiven Tatbestand zumindest die innere Tatseite zu bestreiten.“ (Urteil S 15f)

„Der Angeklagte versucht offenkundig von der erdrückenden Beweislage durch seine Behauptung abzulenken, ein politisch manipuliertes Bundeskriminalamt und deren Mitarbeiter (Soko Tape) würden ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt und die Richtigkeit ihrer Ermittlungsergebnisse Julian Hessenthaler mit konstruierten Vorwürfen verfolgen und stünde die Tätigkeit von Prof. Gert Schmidt mit diesem Behördenkomplott insoweit in Zusammenhang, dass er das gleiche Ziel verfolge, und zwar als Lobbyist der Novomatic AG und verlängerter Arm ehemaliger freiheitlicher Politiker, wie etwa Johann Gudenus. Diese vom Angeklagten und seinem Umfeld öffentlichkeitswirksam aufgebaute Verteidigungslinie bleibt jedoch auch nach aufwendig geführtem Beweisverfahren ohne Substrat und Sachbezug zum Anklagesachverhalt.“ (Urteil S 60)

In diesem Tenor gehen die Ausführungen des Senats beim konsequenten Abarbeiten der missglückten Verteidigungsstrategie weiter.

Hessenthaler hatte ja auch lang genug Zeit, sich Lügen auszudenken (Urteil S 77):

„Der Angeklagte Hessenthaler hat offenbar die knapp zwei Jahre, die von der Herstellung des Ibiza-Videos 2017 bis zu dessen Veröffentlichung im Mai 2019 verstrichen sind, auch dafür genutzt, sich als Erzählung für die Öffentlichkeit und Strafverfolgungsbehörden zurecht zu legen, dass alle ihm nachteiligen Erhebungsschritte und -ergebnisse, Ausfluss politisch motivierter und beeinflusster Behördentätigkeit von Kriminalbeamten des Bundeskriminalamts wären. Im Kern hat er diesen Narrativ auch im Strafverfahren in allen Stadien aufrechterhalten und nur den Kreis der Personen und Behörden, die in diese Verschwörung eingebunden sein sollen oder aus politischen Motiven handeln würden, weiter ausgedehnt.“

Keine Anstiftung zur Falschaussage

„Im Gegensatz zu den Mutmaßungen und Unterstellungen der Verteidigung des Angeklagten, die Prof. Gert Schmidt als einen Erfüllungsgehilfen einer von Novomatic AG und Sympathisanten der Freiheitlichen Partei ausgehenden Verleumdungskampagne darstellt, der dabei auch von korrupten Beamten des Bundeskriminalamts tatkräftig unterstützt worden wäre, hat dieser als Zeuge glaubwürdig und sachlich seine Rolle und die näheren Umstände der nach Ansicht der Verteidigung suspekten Geldzuwendungen erklärt. Wie bei der Erörterung der Aussage von K. [Slaven K.] und S. [Edis S.] schon ausgeführt, besteht kein Zweifel daran, dass die unter diesen drei Personen getroffene Vereinbarung zur Informationsbeschaffung und Entlohnung von EUR 55.000,00 samt Übernahme der Rechtsanwaltskosten aus Sicht der Vertragsparteien K. [Slaven K.], S. [Edis S.] und Prof. Schmidt der Höhe nach plausibel ist und in keinen Zusammenhang damit zu bringen ist, dass Prof. Schmidt Slaven K. zu einer Falschaussage gegen Hessenthaler angestiftet hätte.“ (Urteil S 59)

Prof. Gert Schmidt – Investigativer Journalismus, aber keine Interventionen der Novomatic

Untersucht wurde auch die absurde Behauptung der Verteidigung, die Novomatic habe sich gegen Hessenthaler verschworen (Urteil S 62):

„Wesentlich zur guten Ertragslage der Unternehmen von Prof. Schmidt und zu seinen in finanzieller Hinsicht weitreichenden Möglichkeiten, seinen Antrieb für investigativen Journalismus zum Ibiza-Video ausleben zu können, stellt jene Tätigkeit der Unternehmen von Prof. Gert Schmidt dar, die er im Rahmen des Spielerschutzes für die Glücksspielmonopolisten Casinos Austria und insbesondere Novomatic AG erbringt. Wenngleich durch und nach Veröffentlichung des Ibiza-Videos das Wirken der Novomatic AG in Österreich nachvollziehbarerweise medial, politisch und strafrechtlich untersucht wurde, ist zu betonen, dass die Tätigkeit von Prof. Gert Schmidt für die Novomatic AG im Rahmen des Spielerschutzes zwar sicherlich für ihn sehr einträglich und auch im Interesse der Novomatic AG in wirtschaftlicher Hinsicht war, zumal illegale Mitbewerber auf diese Weise verdrängt wurden, jedoch weder ein grundsätzlich rechtswidriges Handeln noch einen Zusammenhang zur gegenständlichen Strafsache erkennen lässt.“

Es wurde auch von Staatsanwaltschaft und Polizei untersucht, ob Prof. Gert Schmidt die gegen Hessenthaler geführten Ermittlungen manipuliert hat, was klar ergeben hat, dass dies nicht der Fall ist (Urteil S 65):

„Ergänzend bleibt anzumerken, dass das gegen Prof. Gert Schmidt wegen der in diesem Zusammenhang und anderer Sachverhalte im Kontext seiner Veröffentlichungen und Recherchetätigkeit zu 711 St 3/20i der Staatsanwaltschaft Wien geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Ein von Julian Hessenthaler gestellter Fortführungsantrag wurde abgewiesen.“

Ein Kommentar vorhanden

  1. Dieser Artikel müsste in den gängigen Medien wie „Krone“, „Kurier“, …. veröffentlicht werden.

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