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Krisenmanagement und Katastrophenschutz in Österreich und in der EU (Teil 3)

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrages die Situation des Katastrophenschutzes in Österreich und in Teil 2 die in der EU behandelt wurde, soll nachstehend in Teil 3 allein der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wie es zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) zur Behebung von Katastrophenschäden gekommen ist und unter welchen Voraussetzungen dessen Hilfsgelder in Anspruch genommen werden können.

[[image1]]Der Solidaritätsfonds der EU

Alles begann mit dem Jahrhunderthochwasser des Jahres 2002, das große Teile der Bundesrepublik, Österreichs und einiger seiner mittel- und osteuropäischen Nachbarstaaten in Mitleidenschaft gezogen hatte. Aus der Überlegung heraus, dass sich die EU mit der Bevölkerung in den betroffenen Regionen solidarisch zeigen sollte – indem sie eine finanzielle Unterstützung bereitstellt, um umgehend zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in den geschädigten Regionen beizutragen – wurde vom Rat Mitte November 2002 durch eine Verordnung der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)[1] ins Leben gerufen. Bis dahin gab es kein vergleichbares Instrument für eine wirksame Reaktion auf Katastrophenfälle.

Der Solidaritätsfonds, der als zusätzliche Einrichtung zu den Instrumenten zur Förderung der sozialen Kohäsion iSd Finanzierung von Maßnahmen zur Risikovermeidung und zur Wiederherstellung von zerstörten Infrastrukturen gedacht ist, ist kein Soforthilfeinstrument, da die einzelnen Finanzhilfen erst vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission genehmigt werden müssen, was naturgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt. Um trotzdem eine rasche Beschlussfassung zur Mobilisierung der Finanzhilfen zu ermöglichen haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 7. November 2002 eine Interinstitutionelle Übereinkunft über die Finanzierung eines Europäischen Solidaritätsfonds zur Ergänzung der Interinstitutionellen  Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens[2] getroffen.

Vorliegen einer Katastrophe

Als „Katastrophe“ im Sinn der EUSF-Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sollte eine Katastrophe gelten, die in zumindest einem der betroffenen Staaten erhebliche Schäden in finanzieller Höhe oder ausgedrückt in einem Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verursacht. Um auch bei Katastrophen helfen zu können, deren Schäden zwar erheblich sind, aber nicht die festgesetzten Schwellenwerte erreichen, kann unter ganz außergewöhnlichen Umständen auch dann Hilfe geleistet werden, wenn ein angrenzender grundsätzlich anspruchsberechtigter Staat von derselben Katastrophe betroffen ist oder wenn der größere Teil der Bevölkerung einer bestimmten Region von einer Katastrophe mit schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in Mitleidenschaft gezogen wird.[3]

In Umsetzung dieser Präambelbestimmung definiert Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der EUSF-Verordnung, dass als „Katastrophe größeren Ausmaßes“ eine Katastrophe gilt, die in zumindest einem der betroffenen Staaten Schäden verursacht, die auf über 3 Milliarden Euro, zu Preisen von 2002, oder mehr als 0,6% seines BIP,[4] geschätzt werden.

Jedoch kann eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, unter außergewöhnlichen Umständen auch dann von der Hilfe durch den Fonds profitieren, wenn die vorstehend erwähnten quantitativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der Hilfe wird dabei auf nicht mehr als 7,5% der gesamten, dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel, begrenzt. Besonderes Augenmerk wird auf abgelegene oder isolierte Gebiete wie die Inseln und Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 AEUV gelegt.[5]

Finanzierung von Rettungsmaßnahmen

Die Unterstützung durch den EUSF erfolgt in Form von finanziellen Zuschüssen. Für jede bestimmte Katastrophe erhält ein Empfängerstaat eine einmalige Finanzhilfe. Ziel des EUSF ist es, den Empfängerstaat bei folgenden wesentlichen Rettungsmaßnahmen zu unterstützen[6]:

– kurzfristiger Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

– Bereitstellung von Notunterkünften und Mobilisierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

– unverzügliche Sicherung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz des Kulturerbes; und

– Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume.

Beantragung der Hilfsgelder

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der EUSF-Verordnung kann der von einer Katastrophe betroffene Staat umgehend – das heißt, spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden – bei der Kommission einen Antrag auf Unterstützung aus dem EUSF stellen. Er hat dabei möglichst umfassende Angaben zu den aufgetretenen Schäden und deren Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Wirtschaft der betroffenen Gebiete zu liefern und eine erste Kostenschätzung für die geplanten Maßnahmen zur Beseitigung der Katastrophenschäden beizuschließen. Die Kommission prüft den Antrag und entscheidet in der Folge, ob der Haushaltsbehörde – das ist das Europäische Parlament und der Rat – vorgeschlagen werden soll, den EUSF zu mobilisieren.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EUSF-Verordnung schließen die Kommission und der Empfängerstaat gemäß den verfassungsmäßigen, institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systemen des Empfängerstaats und der EU eine Vereinbarung zur Umsetzung der Entscheidung über die Zuschussgewährung. Diese Vereinbarung hat insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen zu enthalten und ist auch von den Beitrittswerbern zu beachten.

Gemäß Artikel 6 der EUSF-Verordnung können die Hilfsgelder aus dem EUSF nicht gleichzeitig mit anderen Unterstützungszahlungen angefordert werden, wie zB solchen aus dem Kohäsionsfonds[7], aus den Strukturfonds,[8] aus dem Förderungsinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums[9] etc. Der Empfängerstaat sorgt für die korrekte Einhaltung dieser Bestimmung und koordiniert die Beiträge des EUSF mit den vorerwähnten Rettungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 der EUSF-Verordnung einerseits und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Finanzinstrumenten der EU andererseits.

Verwendung der Hilfsgelder

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EUSF-Verordnung ist die Finanzhilfe innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zu verwenden, an dem die Kommission sie ausgezahlt hat. Der Teil der Finanzhilfe, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde, wird von der Kommission gemäß den Bedingungen der EUSF-Verordnung wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Jahresfrist hat der Empfängerstaat einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe mit einer Begründung der Ausgaben vorzulegen, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind. In diesem Bericht sind auch die von dem Empfängerstaat beschlossenen oder geplanten Präventivmaßnahmen anzugeben, die das Ausmaß der Schäden begrenzen und, soweit möglich, die Wiederholung solcher Katastrophen verhindern sollen.[10]

In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe noch verfügbaren Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die von der Haushaltsbehörde als erforderlich betrachtete Hilfe zu leisten, kann die Kommission vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der Katastrophe und für das Folgejahr darf auf keinen Fall überschritten werden.[11]

Gemäß Artikel 11 der EUSF-Verordnung unterliegen die Finanzierungsentscheidungen sowie alle dazugehörigen Vereinbarungen und Verträge der Kontrolle der Kommission – über das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – und Kontrollen vor Ort durch die Kommission und den Rechnungshof nach den einschlägigen Verfahren.

Bisherige Hilfeleistungen

Seit der Gründung des EUSF im Jahre 2002 flossen aus dem Fonds nach 52 Katastrophenfällen Hilfsgelder in Höhe von mehr als 3,2 Mrd. Euro in insgesamt 23 EU-Mitgliedstaaten. Die Bundesrepublik erhielt davon insgesamt rund 611 Mio. Euro zur Behebung der Schäden nach dem Hochwasser 2002 und dem Wirbelsturm Kyrill 2007, wobei 444 Mio. Euro für die Linderung der Schäden nach der Flutkatastrophe und 167 Mio. Euro für die Behebung der Sturmschäden liquidiert wurden.[12]

Der Bericht über die Zukunft des EUSF

Am 6. Oktober 2011 legte die Kommission einen Bericht über „Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“[13] vor, in dem sie den EUSF nach allgemeiner Auffassung als „ein sehr erfolgreiches Instrument“ bezeichnet[14], zugleich aber darauf hinweist, dass der Fonds oft mit einem Instrument für eine rasche Reaktion im Krisenfall verwechselt wird, wofür er aber nicht eingerichtet ist. Es handelt sich beim EUSF um ein Instrument, mit dem die Refinanzierung von Notfallsmaßnahmen unterstützt werden soll, die ursprünglich von den Behörden im betroffenen Land finanziert wurden.

Die Auswertung der Statistiken des Achtjahreszeitraums von 2002 bis 2010 zeigt ein interessantes Bild. Von den 85 Anträgen aus 23 Ländern entfielen lediglich 27 Anträge auf die Kategorie „Katastrophen größeren Ausmaßes“[15], während sich beinahe zwei Drittel der Anträge auf die beiden in der EUSF-Verordnung[16] vorgesehenen zwei Ausnahmefälle beziehen, wonach die Mittel auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Schäden unterhalb des Schwellenwertes bleiben: Die regionale Katastrophe muss dabei aber den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region haben.

Die gesamte Finanzhilfe im Zeitraum 2002 bis 2010 betrug 2,4 Milliarden Euro, wovon allein 492 Millionen Euro an Italien im Gefolge der schwerwiegendsten Katastrophe, nämlich dem Erdbeben in L’Aquila im Jahr 2009 mit einem Schaden von über 10 Milliarden Euro und zehntausenden Obdachlosen, gingen. In den Anhängen 2 und 3 des erwähnten Kommissionsdokuments[17] wird ein Überblick über alle eingegangenen Anträge und ihre Behandlung gegeben.

Im Zukunftsbericht 2011 beklagt die Kommission aber auch, dass ihre bisherigen Versuche der Reformierung des EUSF vom Rat konterkariert wurden. So legte sie erstmals 2005 einen Verschlag für eine neue Verordnung zur Errichtung eines EU-Solidaritätsfonds vor, der ua eine Erweiterung des Interventionsbereichs und eine Ausweitung der Förderfähigkeit des EUSF vorsah.[18] Das Europäische Parlament nahm diesen Vorschlag am 18. Mai 2006 in erster Lesung an, der Rat lehnte ihn hingegen kategorisch ab. Daraufhin zog die Kommission ihren Vorschlag Ende Mai 2006 wieder zurück.

Dotierung des EUSF

Sofort nach Bekanntwerden der Flutkatastrophe Anfang Juni 2013 an der Donau und der Elbe sicherte der für Regionalpolitik zuständige Kommissar, Johannes Hahn, den Flutopfern Unterstützung auch aus dem EUSF zu.[19] Im Gegensatz dazu, schlug Haushaltskommissar Janusz Lewandowski Alarm und erklärte, dass der EU Geld für die Hochwasserhilfe fehle.[20] Im Gegensatz zur Soforthilfe für Hochwasseropfer aus dem Zivilschutzmechanismus fehlen dem EUSF im Moment die notwendigen Mittel. Derzeit werde zwar ein Nachtragshaushalt von insgesamt 11,2 Milliarden Euro – der ordentliche Haushalt der EU für 2013 beträgt rund 133 Milliarden Euro, der Gesamthaushaltsplan von 2014 bis 2020 umfasst rund 960 Milliarden Euro – zwischen den Mitgliedstaaten für 2013 verhandelt, doch würden diese zusätzlichen Mittel für die Fluthilfe und die Flüchtlingshilfe für Syrien nicht ausreichen.

Fazit

Lässt man die bisherigen Erfahrungen mit dem Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz in der EU sowie mit der Abgeltung von Katastrophenschäden durch den EUSF Revue passieren, ergibt sich ein ambivalentes Bild. Die 2001 bzw 2002 dafür eingerichteten Instrumente konnten nur zu einem geringen Teil an die zwischenzeitlich stattgefundenen Änderungen der Ausgangslagen angepasst und dementsprechend modifiziert werden. Im Bereich der sich in immer kürzeren Intervallen wiederholenden Hochwasserschäden wären vor allem die gemeinsamen Katastrophenpläne besser aufeinander abzustimmen und der künftigen Finanzierung des grenzüberschreitenden Hochwasserschutzes in den großen Flusseinzugsgebieten des Rhein, der Donau und der Elbe besonderes Augenmerk zu schenken.

Da die Versicherungswirtschaft für die „erweiterten Naturgefahren“, wie Hochwasser, Muren, Erdbeben etc. derzeit nur einen stark eingeschränkten Versicherungsschutz anbietet, sollte auch über eine entsprechende Pflichtversicherung nachgedacht werden.[21] So waren vom volkswirtschaftlichen Schaden, den das Jahrhunderthochwasser 2002 in Österreich in Höhe von über 3 Milliarden Euro angerichtet hat, lediglich 420 Millionen durch Versicherungen gedeckt. Generali Österreich, der führende Schaden- und Unfallversicherer in Österreich, liquidierte davon rund 80 Millionen Euro.

Des Weiteren wären die nationalen Katastrophenfonds viel besser zu dotieren und auch die Soforthilfen wären entsprechend aufzustocken. In der Bundesrepublik kamen der Bund und die sechzehn Länder Mitte Juni überein, einen gemeinsamen Fonds zur Beseitigung von Hochwasserschäden in Höhe von 8 Milliarden Euro ins Leben zu rufen, der damit größer ist, als der, der nach der Flut im Jahre 2002 mit 6,5 Milliarden Euro eingerichtet worden war. Daneben kündigte BK Merkel eine Soforthilfe in Höhe von 100 Millionen Euro an. Für eine befristete Steuererhöhung zur Finanzierung der Flutkosten gab es politisch aber keine Mehrheit.[22]

In Österreich ist die Aufstockung des bereits 1966 eingerichteten Katastrophenfonds mit einer Grundausstattung von 1 Milliarde Euro mehrfach versprochen worden, ebenso wie auch die Leistung einer Soforthilfe in Höhe von 90 Millionen Euro. Auch wird die Forderung nach einer teilweisen finanziellen Entschädigung für freiwillig tätige Hilfskräfte diskutiert, damit zB freiwillig tätige Feuerwehrleute die Möglichkeit bekommen, einen Lohnentgang nachträglich geltend zu machen. Interessanterweise gibt es eine solche Möglichkeit einer Entgeltfortzahlungsregelung bisher aber nur für Angestellte, nicht aber für Arbeiter, die diesbezüglich auf kollektivvertragliche Regelungen verwiesen sind. Wenn die Arbeitgeber in Zukunft aber keine finanzielle Entschädigung dafür erhalten, dass ihre Mitarbeiter im Katastropheneinsatz sind, könnte das nach der Meinung eines Experten „der Todesstoß für das Ehrenamt“sein.[23]

Eine weitere Gefahr für das Ehrenamt der freiwilligen Katastrophenhilfe könnte aber auch von der in der EU seit längerem diskutierten Richtlinie zur Konzessionsvergabe[24] drohen, da diese künftig auch Ambulanz- und Krankentransporte kommerziellen Interessen öffnen will. Aktuell wird dabei zwar eine sogenannte „Bereichsausnahme“ für Rettungsdienste – dh dass die Notfallrettung als der Teil der Daseinsvorsorge angesehen werden soll, der nicht kommerziellen Betreibern überlassen werden darf, sondern bei gemeinnützigen Trägern verbleiben soll – angedacht, die aber nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand die bloßen Ambulanz- und Krankentransportdienste, die vor allem vom Roten Kreuz erbracht werden, nicht umfasst. Diesbezüglich äußerte Gerald Schöpfer, der Präsident des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) – das ÖRK beschäftigt gegenwärtig 8.000 hauptberufliche und rund 56.000 freiwillige Mitarbeiter – vor kurzem den Verdacht, dass sich damit kommerzielle „Rosinenpicker“ für den Ambulanz- und Krankentransportdienst interessieren würden, der kostenintensive Teil des Pakets, die Notfallrettung, aber bei der öffentlichen Hand verbleiben würde. Damit würde es aber nicht nur ganz allgemein zu einer Verteuerung des Rettungswesen in Österreich, sondern im speziellen auch zu einer weiteren Gefährdung des ehrenamtlichen Katastropheneinsatzes kommen.[25]


[1] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. 2002, Nr. L 311, S. 3 ff.

[2] ABl. 2002, Nr. C 283, S. 1 ff.

[3] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates, Präambel Erwägungsgrund Nr. 6 (Fußnote 1).

[4] Für die Bundesrepublik liegt dieser Schwellenwert zB bei 3,536 Milliarden Euro, für Österreich bei 1,8 Milliarden Euro.

[5] Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EUSF-Verordnung (Fußnote 1).

[6] Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung (Fußnote 1).

[7] Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, ABl. 1994, Nr. L 130, S. 1 ff idgF.

[8] Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. 1999, Nr. L 161, S. 80 ff idgF.

[9] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL, ABl. 1999, Nr. L 160, S. 80 ff idgF.

[10] Artikel 8 Absatz 2 der EUSF-Verordnung.

[11] Artikel 10 Absatz 1 der EUSF-Verordnung.

[12] Wie die Staaten an die Flut-Hilfe der EU kommen, EU-Info.Deutschland, vom 4. Juni 2013.

[13] KOM(2011) 613 endg.

[14] KOM(2011) 613 endg., S. 4.

[15] Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der EUSF-Verordnung.

[16] Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EUSF-Verordnung.

[17] KOM(2011) 613 endg., S. 18 ff., 22 ff..

[18] KOM(2005) 108 endg. vom 6. April 2005.

[19] EU-Kommission sagt Flutopfern Unterstützung zu; //www.eiz-niedersachsen.de/eu-kommission-sagt-flutopfern-unterstutzung-zu/; vgl. auch Kopeinig, M. Hahn will 1 Milliarde Euro für Katastrophen, Kurier, vom 16. Juni 2013, S. 2.

[20] Kommissar schlägt Alarm: EU fehlt Geld für Hochwasserhilfe, vom 5. Juni 2013; //www.eu-info.de/dpa-europaticker/232848.html.

[21] Debatte über Pflichtversicherung, FAZ vom 14. Juni 2013, S. 15.

[22] Acht Milliarden Euro zur Beseitigung von Hochwasserschäden, FAZ vom 14. Juni 2013, S. 1.

[23] Aussage von Andreas Herndler, Kommandant der Stadtfeuerwehr Krems, zitiert in: Smetana, M. Die freiwilligen Helfer erlitten eine Abfuhr. Kein Geld für den Katastropheneinsatz: Kritiker befürchtet „Todesstoß“ für das Ehrenamt, Salzburger Nachrichten, vom 12. Juni 2013, S. 2.

[24] Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe, KOM(2011) 897 endg. vom 20. Dezember 2011; diese, auf die Artikel 53 Absatz 1, 62 und 114 AEUV gestützte, Richtlinie würde neben die beiden bisherigen einschlägigen Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) treten.

[25] Schöpfer, G. Und wer rettet die Helfer?, Der Standard, vom 7. Juni 2013, S. 31.

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Bild: WEBALDO / pixelio.de/ © www.pixelio.de

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