Donnerstag, 28. März 2024
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HUMMER Waldemar, em. o. Univ.-Prof. DDDr.

EuGH: Erhöhung der Zahl der Generalanwälte von acht auf elf

Beinahe unbemerkt von der europäischen Öffentlichkeit hat der Rat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht und dem Gerichtshof drei weitere Generalanwälte (GA) zugewiesen – allerdings zeitlich gestaffelt: die Aufnahme der Amtstätigkeit des ersten GA wurde bereits für den 1. Juli 2013 vorgesehen, während für die beiden anderen GA dafür erst der 7. Oktober 2015 ins Auge gefasst wurde.

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Krisenmanagement und Katastrophenschutz in Österreich und in der EU (Teil 3)

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrages die Situation des Katastrophenschutzes in Österreich und in Teil 2 die in der EU behandelt wurde, soll nachstehend in Teil 3 allein der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wie es zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) zur Behebung von Katastrophenschäden gekommen ist und unter welchen Voraussetzungen dessen Hilfsgelder in Anspruch genommen werden können.

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Krisenmanagement und Katastrophenschutz in Österreich und in der EU (Teil 2)

In Teil 1 dieses Beitrages wurde die Situation in Österreich in Bezug auf die Krisenvorsorge, den Katastrophenschutz sowie die Beseitigung und Abgeltung der Schäden dargestellt, die das Jahrhunderthochwasser 2013 entlang der Donau in den Städten und im ländlichen Raum in Ober- und Niederösterreich angerichtet hat. Nachstehend sollen in Teil 2 die kompetentiellen Grundlagen für den Katastrophenschutz in der EU und dessen nähere Ausgestaltung durch einschlägige sekundärrechtliche Bestimmungen aufgezeigt werden.

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Krisenmanagement und Katastrophenschutz in Österreich und in der EU (Teil 1)

Das heurige Jahrhunderthochwasser hat den Blick neuerlich auf die Krisenvorsorge, das Krisenmanagement und den Katastrophenschutz bei Flutkatastrophen in Österreich gelenkt, nachdem man schon geglaubt hatte, mit der Bewältigung des Jahrhunderthochwassers des Jahres 2002 und der nachfolgenden Errichtung von Schutzbauten entlang der Donau für die nächsten Jahrzehnte das Nötigste getan zu haben.

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Was haben gewisse Neonicotinoide mit dem Bienensterben zu tun?

In seiner Rechtfertigung für die Zulassung und Förderung des Einsatzes gewisser Pestizide (die Neonicotinoide enthalten) zum Schutz vor allem der österreichischen Maisbauern wies Nikolaus Berlakovich, österreichischer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vulgo „Lebensministerium“), darauf hin, dass die von diesen Neonicotinoiden ausgehende Gefahr für die Honigbienenpopulation wissenschaftlich nicht (ausreichend) nachgewiesen sei. Um diese Aussage des zuständigen Fachministers auf ihren Wahrheitsgehalt untersuchen zu können, werden nachstehend einige einschlägige Daten angegeben.

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Verzichtet Island auf den Beitritt zur EU?

Es ist wohl eine außergewöhnliche Vorgangsweise, wenn ein Kandidatenstaat ankündigt, sich aus den laufenden Beitrittsverhandlungen mit der EU zurückzuziehen und darüber ein Referendum abhalten zu wollen. Noch dazu wo es sich im gegenständlichen Fall von Island um einen EWR-Staat handelt, der bisher das engste für einen Drittstaat vorgesehene Naheverhältnis zur EU gepflogen und dabei bereits eine „binnenmarktähnliche“ Verflechtung mit dieser erreicht hat. Was veranlasst eigentlich einen Staat, so vorzugehen und wie reagiert die EU darauf? Dieser für beide Seiten vitalen Fragestellung soll anschließend nachgegangen werden.

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Wer bestimmt über die Größe und Zusammensetzung der Kommission?

Der Europäische Rat vom 22. Mai 2013 hat eine bemerkenswerte Grundsatzentscheidung getroffen, der eine grundlegende Bedeutung für das institutionelle Gefüge in der EU zukommt. Er hat die durch den Vertrag von Lissabon für die nächste Amtsperiode ab November 2014 vorgesehene Reduzierung der Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission auf zwei Drittel (Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 EUV) durch einen einstimmigen Beschluss außer Kraft gesetzt und ist wieder zur Formel „ein Kommissar pro Mitgliedstaat“ zurückgekehrt. Was waren die Gründe dafür?

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Die Reaktionen der EU und des Europarates auf die vierte Novellierung der ungarischen Verfassung (Teil 2)

Nachdem in Teil 1 die eher verhaltene Reaktion der supranationalen EU auf die vierte Novellierung der ungarischen Verfassung dargestellt wurde, wird nachstehend der verblüffenden Tatsache nachzugehen sein, warum sich der bloß intergouvernemental konzipierte Europarat entschlossen hat, gegen Ungarn ein entsprechendes Monitoring-Verfahren einzuleiten.

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Die Reaktionen der EU und des Europarates auf die vierte Novellierung der ungarischen Verfassung (Teil 1)

Die vierte Novellierung der ungarischen Verfassung innerhalb von 15 Monaten scheint das Fass zum Überlaufen gebracht zu haben. Die Reaktionen der EU und des Europarates auf diese neuerliche Provokation der Regierung Orbán sind aber alles andere als gleichförmig. Während der bloß intergouvernementale Europarat über eines seiner Organe ein Monitoringverfahren gegen Ungarn wegen dessen vermeintlicher Verletzung der Grundwerte seiner Satzung einleitet, kann sich die supranationale EU noch immer nicht dazu entschließen, gegen Ungarn das sogenannte „Artikel 7-Verfahren“ wegen Verletzung tragender Grundwerte der EU einzuleiten sondern stellt lediglich Vertragsverletzungsverfahren in Aussicht. Ist das politisches Kalkül oder lediglich die Konsequenz eines Sanktionsverfahrens, das deswegen nicht angewendet wird, da es den Einsatz einer politischen „Atombombe“ darstellen würde?

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