Dienstag, 16. April 2024
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Vom „Élysée-Vertrag“ (1963) zum „Vertrag von Aachen“ (2019)

Bild © European Union, 2019 / Photo: Etienne Ansotte

56 Jahre deutsch-französische Freundschaft und Partnerschaft

Am 22. Jänner 1963 wurde, als wohl einer der signifikantesten Fälle eines “spill-over“, in Paris der „Élysée-Vertrag“ unterzeichnet, der die erbitterte Feindschaft zwischen Frankreich und Deutschland beendete und eine neue Ära der Zusammenarbeit einleitete. Allein zwischen 1870 und 1945 hatte es drei blutige Kriege zwischen diesen beiden Staaten gegeben (1870, 1914 und 1940), was zur Verstetigung und Vertiefung der ohnehin bereits seit langem vorhandenen Aversion der Franzosen gegen die Deutschen geführt hatte. Nunmehr wurde, auf Initiative Konrad Adenauers und Charles De Gaulle, die Aussöhnung durch den „Élysée-Vertrag“ besiegelt, der nicht umsonst in der Begründung für die Verleihung des Friedensnobelpreises an die EU am 10. Dezember 2012 ausdrücklich erwähnt wurde.[1] Er errichtete zugleich aber auch die „deutsch-französische Achse“, den wichtigsten Impulsgeber der europäischen Integration.

56 Jahre später schließen beide Staaten am 22. Jänner 2019 im Krönungssaal des Aachener Rathauses neuerlich einen Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration („Vertrag von Aachen“, „Traité d’Aix-la-Chapelle“), der auf den Grundlagen des „Élysée-Vertrages“ aufbaut und die durch diesen bereits erreichten Errungenschaften vertiefen soll. Wurde mit dem „Élysée-Vertrag“ ein „Vertrag der Versöhnung“ geschaffen, so geht es laut dem französischen Staatspräsidenten Macron beim „Vertrag von Aachen“ um einen „Vertrag der Konvergenz“.[2] In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, wie die Verträge strukturell aufgebaut sind und wie sie zueinander stehen. In der Folge sind dann die jeweiligen Inhalte der beiden Verträge miteinander zu vergleichen. Dementsprechend sind nachstehend, und zwar in aller Kürze, die wichtigsten institutionellen und materiellen Strukturen des „Élysée-Vertrages“ darzustellen,[3] um anschließend deren Fortentwicklung durch den „Vertrag von Aachen“ zu skizzieren. Abschließend soll untersucht werden, wie die internationalen Reaktionen auf diesen neuerlichen Schulterschluss Frankreichs und Deutschlands ausgefallen sind.

Der „Élysée-Vertrag“ (1963) als exemplarisches „spill-over“ – Phänomen

Nach dem Ende des II. WK 1945 schien eine Versöhnung zwischen den erbitterten Feinden Deutschland und Frankreich zunächst unvorstellbar. Trotzdem kam es, nur 5 Jahre nach Kriegsende, auf der Basis der Vorarbeiten von Jean Monnet am 9. Mai 1950 zur Vorlage des Schuman-Adenauer-Plans, im Gefolge dessen 1951 die „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ (EGKS), die sogenannte Montanunion, als erste der drei Europäischen Gemeinschaften gegründet wurde. Bezweckte die EGKS noch, den kriegswirtschaftlich relevanten Sektor der Stahlindustrie unter die supranationale Verwaltung einer „Hohen Behörde“ zu stellen, um damit eine unkontrollierte Wiederaufrüstung der Bundesrepublik Deutschland beeinflussen zu können,[4] so verfolgte die 1957 gegründete „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) bereits die Idee der Ausbildung eines „Gemeinsamen Marktes“ zwischen ihren sechs Gründungsstaaten. Beide Integrationszonen wurden in der Erwartung eines „spill over“ gegründet, der sich auch überraschend schnell einstellen sollte.

Im Gefolge der wirtschaftlichen Integrationsbemühungen kamen sich die beiden Staaten naturgemäß immer näher und am 14. September 1958 setzte der französische Ministerpräsident und spätere Staatspräsident Charles de Gaulle eine einmalige historische Geste – die es für Niemanden sonst vorher oder nachher je gegeben hat – indem er den damaligen deutschen Bundeskanzler Konrad Adenauer auf seinen privaten Landsitz in Colombey-les-Deux-Eglises einlud. Mit der Versöhnungsmesse am 8. Juli 1962 in der Kathedrale von Reims, dem Krönungsort der französischen Könige, machten de Gaulle und Adenauer die deutsch-französische Freundschaft öffentlich. Damit war das Eis gebrochen und es wurden zwischen beiden Staatsmännern die Weichen – neben der wirtschafts- und integrationspolitischen Ebene – auch für eine politische Annäherung beider Staaten gestellt.

In Verfolg dieser Aussöhnung kam es, lediglich fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages, am 22. Jänner 1963 zur Unterzeichnung des als „Élysée-Vertrag“ bezeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit[5] durch den französischen Staatspräsidenten de Gaulle, Premierminister Pompidou und Außenminister Couve de Murville sowie den deutschen Bundeskanzler Adenauer und Außenminister Schröder im Pariser Élysée-Palast. Mit der Ratifikation durch beide Vertragspartner trat dieser in der Folge am 2. Juli 1963 in Kraft. Er stellte damit einen klassischen Anwendungsfall eines neofunktionalistischen „spill over“ dar, womit man den Umschlag von der Ebene der wirtschaftlichen Integration (EGKS, EWG, EAG) auf die Ebene engerer politischer Kooperation („Élysée-Vertrag“) bezeichnet. Es entstand damit ein weltweit einzigartiges Beziehungsnetzwerk zwischen früher verfeindeten Staaten.

Die Ausgestaltung des „Élysée-Vertrages“ (1963)

Dem „Élysée-Vertrag“ ist eine „Gemeinsame Erklärung“ des deutschen Bundeskanzlers und des Präsidenten der Französischen Republik über die Organisation und die Grundsätze der Zusammenarbeit[6] vorangestellt, die in ihrem zweiten Erwägungsgrund auf die Überzeugung hinweist, „dass die Versöhnung zwischen dem deutschen und dem französischen Volk, die eine Jahrhunderte alte Rivalität beendet, ein geschichtliches Ereignis darstellt, welches das Verhältnis der beiden Völker zueinander von Grund auf neu gestaltet.“

Im deutschen Zustimmungsgesetz zur Gemeinsamen Erklärung und zum „Élysée-Vertrag“ vom 15. Juni 1963 wiederum wird ua auch noch darauf hingewiesen, dass durch den gegenständlichen Vertrag auch das Ziel der „Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts für das deutsche Volk und die Wiederherstellung der deutschen Einheit“[7] befördert werden soll.

Beim „Élysée-Vertrag“ handelt es sich um ein Rahmendokument, in dem vor allem die Hauptziele der deutsch-französischen Kooperation und die institutionell-prozeduralen Bestimmungen zu deren Verwirklichung festgelegt sind. Zum einen soll über regelmäßige Treffen auf allen politischen Ebenen der Zusammenarbeit ein gewisser Automatismus verliehen werden und zum anderen sollen die Kooperationsfelder gebündelt und auf die wichtigsten Bereiche beschränkt werden.

Um den „Élysée-Vertrag“ (1963) mit dem „Vertrag von Aachen“ (2019) inhaltlich näher vergleichen zu können, soll anschließend eine genaue Inhaltsanalyse derselben angestellt werden. Dabei wird ersichtlich, wie intensiv die gegenseitige Zusammenarbeit beider Staaten bereits 1963 konzipiert wurde.

Der „Élysée-Vertrag“ ist in folgende drei Teile gegliedert:

I. Organisation

II. Programm sowie

III. Schlußbestimmungen

Organisation

Im Teil I. Organisation wird verfügt, dass die Staats- und Regierungschefs zur Überprüfung des vereinbarten Programms so oft es erforderlich ist, grundsätzlich aber mindestens zweimal jährlich, zusammentreten. Die Außenminister, die mindestens alle drei Monate zusammentreten, tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge. Daneben treten auch die leitenden Beamten der beiden Außenministerien allmonatlich zusammen, um die Ministersitzungen entsprechend vorzubereiten. Zuletzt kooperieren aber auch die diplomatischen Vertretungen und die Konsulate sowie die Ständigen Vertretungen beider Länder bei Internationalen Organisationen in Fragen gemeinsamen Interesses.

Neben dieser Zusammenarbeit in außenpolitischen Fragen haben aber auch regelmäßige Zusammenkünfte auf den Gebieten der Verteidigung, der Erziehung und der Jugend stattzufinden. Auch bei diesen Treffen sind regelmäßig die Außenminister präsent, um die Gesamtkoordinierung der Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Die Verteidigungsminister treten wenigsten einmal alle drei Monate zusammen. Im gleichen Zeitintervall treffen sich auch die beiden Erziehungsminister. Die Generalstabschefs beider Seiten treten wenigstens einmal alle zwei Monate zusammen. Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen trifft sich wenigsten einmal alle zwei Monate mit dem französischen Hohen Kommissar für Jugend und Sport.

Diese Fülle periodischer Treffen kann aber nicht nur als sinnvoller Sachzwang zur besseren inhaltlichen Abstimmung, sondern vor allem auch als „vertrauensbildende Maßnahme“ im weiteren Sinn verstanden werden, kommen sich dabei doch die zuständigen Staats- und Ministerpräsidenten, Ressortminister und leitende Ministerialbeamte persönlich näher, was zu einem Abbau unter Umständen vorhandener Vorurteile und zum Aufbau eines besseren gegenseitigen Verständnisses führt. Allein unter diesem Aspekt kann diese gemeinsame Tagungsroutine nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Programm

Was den Teil II. Programm betrifft, so ist dieses in drei Sachbereiche – (1) Auswärtige Angelegenheiten, (2) Verteidigung sowie (3) Erziehungs- und Jugendfragen –  schwerpunktmäßig unterteilt.

(1) Im Bereich der Auswärtigen Angelegenheiten konsultieren sich die beiden Regierungen vor jeder Entscheidung in allen wichtigen außenpolitischen Fragen, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen. Diese Konsultationspflicht betrifft ua folgende Gegenstände: Fragen der Europäischen Gemeinschaften und der europäischen politischen Zusammenarbeit; Ost-West-Beziehungen, und zwar sowohl im politischen als auch im wirtschaftlichen Bereich; einschlägige Abstimmungen in Internationalen Organisationen (UNO, Sonderorganisationen, NATO, Europarat, OSZE) uam. Daneben haben sich die beiden Staaten in Fragen der Entwicklungshilfe, der Wirtschafts-, Energie- und Verkehrspolitik enger abzustimmen.

(2) Im Bereich der Verteidigung sollen deutsch-französische Institute für operative Forschung eingerichtet werden; des Weiteren soll der Personalaustausch zwischen den Streitkräften verstärkt werden; gemeinsame Rüstungsvorhaben und deren Finanzierung sind auszuarbeiten, uam. Den Verteidigungsministern, die alle drei Monate zusammentreffen, sind diesbezüglich entsprechende Vorschläge zu erstatten, zu deren Ausführung sie die notwendigen Richtlinien erlassen. Die beiden Regierungen haben darüber hinaus die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen eine deutsch-französische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen Bevölkerungsschutzes hergestellt werden kann.

(3) Im Bereich der Erziehungs- und Jugendfragen sollen sich die Kooperationsbemühungen vor allem auf den Sprachunterricht, die Frage der Gleichwertigkeit der Diplome und auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung konzentrieren. Es wird ein Austausch- und Förderungswerk errichtet, das durch einen Gemeinschaftsfonds finanziert wird.

Schlußbestimmungen

Im Teil III. Schlußbestimmungen verpflichten sich die beiden Staaten, die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung der vorstehend vereinbarten Aktivitäten zu treffen. Die beiden Regierungen werden in diesem Zusammenhang die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über diese Entwicklungen laufend unterrichtet halten. Die beiden Regierungen können all diejenigen Anpassungen vornehmen, die sich zur Ausführung dieses Vertrages als wünschenswert erweisen.

In der Folge kam es sowohl durch einige Protokolle, als auch durch ein einschlägiges Abkommen, sowie ganz allgemein durch eine dynamische Umsetzung der vertraglichen Vorgaben, zu einer kontinuierlichen weiteren Vertiefung der Zielsetzungen des „Élysée- Vertrages“, auf die nachstehend kurz eingegangen werden soll.

Die Weiterentwicklung des „Élysée-Vertrages“

Während sich in den ersten Jahren nach Vertragsschluss die deutsch-französische Beziehung hauptsächlich auf die schulpolitischen Aspekte beschränkte, begann die gelebte „Freundschaft“ mit dem Amtsantritt von Helmut Schmidt (1974-1982) und Valéry Giscard d’Estaing und führte in der Folge zu immer häufigeren Treffen zwischen den jeweiligen Staatschefs der beiden Staaten und zur Gründung einer Reihe von bilateralen Einrichtungen.

Der „Élysée-Vertrag“ wurde nur ein einziges Mal durch zwei Protokolle geändert, die in Paris am 22. Jänner 1988 zum 25-jährigen Bestehen des Vertrages unterzeichnet wurden und deren geistige Väter Bundeskanzler Helmut Kohl und Präsident François Mitterand waren. Zum einen handelte es sich dabei um das Protokoll über den „Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat“ und zum anderen um das Protokoll zum „Deutsch-Französischen Finanz- und Wirtschaftsrat“.

Der „Deutsch-Französische Verteidigungs- und Sicherheitsrat“ ist aus den Staats- und Regierungschefs sowie den Außen- und Verteidigungsministern beider Staaten zusammengesetzt, an dem auch der Generalinspekteur der Bundeswehr und der Generalstabschef der französischen Streitkräfte teilnehmen. Das „Ratskomitee“ besteht aus den Außen- und Verteidigungsministern und wird vom „Deutsch-Französischen Ausschuss für Verteidigung und Sicherheit“ unterstützt. Sitz des Sekretariates beider Einrichtungen ist Paris.

Dem „Deutsch-Französischen Finanz- und Wirtschaftsrat“ hingegen gehören die Minister der Finanzen und für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland, der Wirtschafts- und Finanzminister der Französischen Republik sowie die Präsidenten der beiden Zentralbanken an. Der Rat tritt viermal im Jahr zusammen und berichtet dem deutschen Bundeskanzler, dem Präsidenten der Französischen Republik sowie dem Premierminister der französischen Regierung über seine Tätigkeit.

Im Gefolge der deutschen Wiedervereinigung 1989/1990, die die Bundesrepublik zur nunmehr eindeutig stärksten Wirtschaftsmacht in Europa erstarken ließ, geriet der deutsch-französische Motor ins Stottern und musste wieder neu angeworfen werden. Dies geschah durch den Abschluss des sog. „Blaesheim-Abkommen[8] am 31. Jänner 2001, in dem es zu einer Neuausrichtung des deutsch-französischen Kooperationsprozesses und der Einführung weiterer Diskussionsbereiche, wie zB Fragen der Erweiterung der EU, Konkretisierung der Beitrittsbedingungen, Gemeinsame Agrarpolitik uam kam. Die wohl wichtigste Vereinbarung im Rahmen dieser Übereinkunft war aber die Etablierung der sog „Blaesheim-Treffen“, einer informellen Zusammenkunft des deutschen Bundeskanzlers mit dem französischen Staatspräsidenten in unregelmäßigen Abständen. Das erste Treffen fand am 31. Jänner 2001 statt und in der Folge traf man sich alle sechs bis acht Wochen, wobei die Zusammenkünfte in kleinstem Kreis und ohne feste Tagesordnung abgehalten werden.

Neben der wirtschaftlichen Dominanz des wiedervereinigten Deutschlands war den Franzosen aber auch die Stärke der deutschen Währung, nämlich der DM – die die des französischen Francs bei weitem übertraf – ein steter Dorn im Auge. Präsident Mitterand griff in diesem Zusammenhang zu einem genialen Trick, indem er die Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung, die Frankreich in einer Reihe von internationalen Gremien ohne Weiteres hätte behindern oder zumindest verzögern können, mit der Überlegung junktimierte, dass es wohl sinnvoll sei, im Rahmen der europäischen Integration auch eine gemeinsame Währung einzuführen, und diesen Plan auch Bundeskanzler Kohl besonders ans Herz legte. Helmut Kohl blieb unter diesen Voraussetzungen – es war auch nicht klar, wie lange das Zeitfenster für eine deutsche Wiedervereinigung überhaupt offen stehen würde, sodass die Zeit drängte – nichts anderes übrig, als auf die DM, die in der Bundesrepublik geradezu als „identitätsstiftend“ empfunden wurde, als Landeswährung zu verzichten und diese in einer neuen gemeinsamen Währung, nämlich dem Euro, aufgehen zu lassen.[9] Damit hatten die Franzosen erreicht, was sie wollten: die Deutschen verloren ihre überaus dominante Währung, die DM, und besicherten – nolens volens – den Aufbau der gemeinsamen Währung, den EURO.

In der Gemeinsamen Erklärung zum 40-jährigen Jubiläum der Unterzeichnung des „Élysée-Vertrages“ vom 22. Januar 2003 wurde beschlossen, die seit 1963 halbjährlich stattfindenden Regierungskonsultationen künftig in Form von gemeinsamen Ministerräten abzuhalten. Dementsprechend tagte auch zum ersten Mal ein gemeinsamer „Deutsch-Französischer Ministerrat“[10] und es fand auch eine erste gemeinsame Sitzung des deutschen Bundestages mit der französischen Nationalversammlung in Versailles statt, die ein weltweit singuläres Ereignis darstellte. Die „Deutsch-Französischen Ministerräte“ finden jeweils im Frühjahr und im Herbst, abwechselnd in Deutschland und in Frankreich, statt. Ebenso wurde beschlossen, den 22. Januar, den Tag der Unterzeichnung des „Élysée-Vertrages“, in beiden Ländern als „Deutsch-Französischen Tag“ zu begehen.

Zum 50-jährigen Gedenken wurde am 22. September 2012 von Bundeskanzlerin Merkel und dem französischen Staatspräsidenten Hollande 2013 als „Deutsch-Französisches Jahr“ ausgerufen und zwar sowohl auf offizieller, als auch auf zivilgesellschaftlicher Ebene, und durch eine Reihe gemeinsamer Programme und Veranstaltungen umgesetzt.

Am 22. Jänner 2013, anlässlich der 50-Jahr–Feier der Unterzeichnung des „Élysée-Vertrages“, fand im Reichstagsgebäude zum zweiten Mal eine gemeinsame Sitzung der Französischen Nationalversammlung und des Deutschen Bundestags statt, in der es erstmals auch eine einstündige Aussprache der Abgeordneten gegeben hat. Für Andreas Schockenhoff (CDU), den Vorsitzenden der deutsch-französischen Parlamentarierdelegation, ist diese gemeinsame Sitzung der beiden Parlamente einzigartig: „Ich kenne weltweit kein anderes Beispiel dafür“[11].

In der Folge kam es zu einer Reihe von Reformvorstößen des französischen Staatspräsidenten Emmanuel Macron, die aber aufgrund der innenpolitischen Schwächung der deutschen Bundeskanzlerin nicht entsprechend aufgenommen und umgesetzt werden konnten. Schließlich wurde aber auch Staatspräsident Macron durch die anhaltenden Proteste der „Gelbwesten-Bewegung“ („gilets jaunes“) delegitimiert und innenpolitisch stark angeschlagen.[12]

Am 26. September 2017 hatte Präsident Emmanuel Macron in seiner Rede zur Zukunft Europas an der Sorbonne-Universität die Notwendigkeit einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit in Europa betont,[13] wobei er erklärte, dass er einen neuen Freundschaftsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland – als ein „Zeichen von Stabilität und ein Symbol gegen die Krisen in der EU“[14] – schließen möchte. In der Folge vereinbarte er im Jänner 2018, anlässlich des 55. Jahrestages des „Élysée-Vertrages“, mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel die Ausarbeitung eines solchen. Am 10. Mai 2018 bekam Macron für seine Verdienste um die europäische Einigung in Aachen den Karlspreis verliehen, wobei Angela Merkel die Laudatio hielt. Trotzdem blieb die Reaktion auf die französischen Initiativen in der Bundesrepublik eher verhalten. Vor allem der Vorschlag Macrons einer stärker integrierten Euro-Zone mit einem gemeinsamen Haushalt begegnete in Berlin großer Skepsis.

So kursierte noch im Dezember 2018 lediglich ein bescheidener Entwurf eines neuen deutsch-französischen Kooperationsvertrages, der nicht mehr als sechs Seiten lang und noch dazu auf Englisch verfasst war und ganz offensichtlich den kleinsten gemeinsamen Nenner zwischen beiden Nachbarstaaten darstellte.[15] In der Folge wurden die Verhandlungen aber intensiviert und mündeten schon nach wenigen Wochen am 22. Jänner 2019 in den Abschluss des „Vertrages von Aachen“. Weltweit gibt es kein vergleichbares Abkommen zwischen zwei Ländern mit einer dermaßen intensiven politischen Zusammenarbeit.

Der „Vertrag von Aachen“ (2019) als Ergänzung des „Élysée-Vertrages“ (1963)

In Ergänzung zum 56 Jahre zuvor ausgearbeiteten „Élysée-Vertrag“ ist der „Vertrag von Aachen“ über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration vom 22. Jänner 2019[16] meritorisch umfassender ausgestaltet und deckt eine Fülle weiterer spezieller Kooperationsgebiete zwischen Frankreich und Deutschland ab. Wenngleich einige der Zielsetzungen nicht ganz neu sind, so sind sie noch nie so explizit formuliert worden. Gem. seinem Art. 27 „ergänzt“ der „Vertrag von Aachen“ den „Élysée-Vertrag“ iSv dessen Abs. 4 der Schlussbestimmungen, der – wie vorstehend bereits erwähnt – verfügt, dass die beiden Regierungen „die Anpassungen vornehmen können, die sich zur Ausführung dieses Vertrages als wünschenswert erweisen“.

Der „Vertrag von Aachen“ besteht aus 28 Artikeln, denen eine breite Präambel vorangestellt ist, in der eingangs darauf hingewiesen wird, dass der „Élysée-Vertrag“ zur historischen Errungenschaft der Aussöhnung zwischen dem deutschen und dem französischen Volk „einen außerordentlichen Beitrag geleistet hat“. Des Weiteren wird darin festgestellt, dass es an der Zeit ist, die bilateralen Beziehungen – mit dem Ziel, die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften und ihrer Sozialmodelle zu erhöhen, die kulturelle Vielfalt zu fördern und ihre Gesellschaften und ihre Bürgerinnen und Bürger enger zusammenzubringen – auf „eine neue Stufe zu heben“. Auch wird ua die Überzeugung betont, „dass die enge Freundschaft zwischen Deutschland und Frankreich für eine geeinte, leistungsfähige, souveräne und starke Europäischen Union entscheidend gewesen ist und ein unverzichtbares Element bleibt.“

Der aus 28 Artikel bestehende „Vertrag von Aachen“ ist in folgende sieben Kapitel eingeteilt:

Kap. 1 „Europäische Angelegenheiten“ (Art. 1 bis 2): In Art. 1 verpflichten sich die beiden Staaten zu einer vertieften Zusammenarbeit in der Europapolitik und setzen sich dementsprechend für eine wirksame und starke Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ein. Sie stärken und vertiefen die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), bemühen sich um die Vollendung des Binnenmarkts, wirken auf eine wettbewerbsfähige, sich auf eine starke industrielle Basis stützende, Union hin, und fördern so die wirtschaftliche, steuerliche und soziale Konvergenz sowie die Nachhaltigkeit in allen ihren Dimensionen. In Art. 2 verpflichten sich die Vertragspartner, vor großen europäischen Treffen regelmäßig Konsultationen auf allen Ebenen abzuhalten, um damit gemeinsame Standpunkte herzustellen und gemeinsame Äußerungen der zuständigen Minister herbeizuführen. Ebenso stimmen sie sich bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in ihr nationales Recht ab.

Kap. 2 „Frieden, Sicherheit und Entwicklung“ (Art. 3 bis 8): Gem. Art. 3 vertiefen die beiden Staaten ihre Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Außenpolitik, der Verteidigung, der äußeren und inneren Sicherheit und der Entwicklung und wirken zugleich auf eine Stärkung der Fähigkeit Europas hin, eigenständig zu handeln. In Anbetracht ihrer Verpflichtungen zur kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 5 NATO-Vertrag (1949) und nach Art. 42 Abs. 7 EUV nähern die beiden Staaten, in der Überzeugung, dass ihre Sicherheitsinteressen untrennbar miteinander verbunden sind, ihre sicherheits- und verteidigungspolitischen Zielsetzungen und Strategien einander zunehmend an und stärken so auch die Systeme kollektiver Sicherheit, denen sie angehören. Dementsprechend leisten sie einander im Falle eines bewaffneten Angriffs auf ihre Hoheitsgebiete jede in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung; dies schließt militärische Mittel ein (Art. 4 Abs. 1). Des Weiteren unterstützen sie die engstmögliche Zusammenarbeit zwischen ihren Verteidigungsindustrien und entwickeln bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte (Art. 4 Abs. 3). Beide Staaten richten auch den „Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat“ als politisches Steuerungsorgan für diese beiderseitigen Verpflichtungen ein, der regelmäßig auf höchster Ebene zusammentreten wird (Art. 4 Abs. 4). Gem. Art. 5 weiten beide Staaten ihre Zusammenarbeit zwischen ihren Außenministerien, einschließlich ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, aus. Sie werden auch Austauschprogramme zwischen ihren Ständigen Vertretungen bei den VN, der NATO und der EU einrichten. Im Bereich der inneren Sicherheit verstärken die Regierungen beider Staaten ihre bilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowie im Bereich der Justiz, der Nachrichtendienste und der Polizei (Art. 6). Gem. Art. 7 setzen sich die beiden Staaten für eine immer engere Partnerschaft zwischen Europa und Afrika ein und richten dazu einen jährlichen Dialog auf politischer Ebene im Bereich der internationalen Entwicklungspolitik ein. Im Bereich der VN werden beide Staaten in allen Organen eng zusammenarbeiten und ihre Positionen eng abstimmen, auch als Teil breiter angelegter Bemühungen für eine Abstimmung der dem Sicherheitsrat der VN angehörigen Mitgliedstaaten der EU (Art. 8 Abs. 1). Gem. Art. 8 Abs. 2 ist „die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der VN eine Priorität der deutsch-französischen Diplomatie“.

Kap. 3 „Kultur, Bildung, Forschung und Mobilität“ (Art. 9 bis 12): In diesem Kapitel geht es vor allem um den Ausbau des „Deutsch-Französischen Jugendwerks“ (Art. 9), der besseren Verzahnung der Bildungssysteme durch die Förderung der Partnersprache, der gegenseitigen Anerkennung von Schulabschlüssen sowie der Einrichtung integrierter deutsch-französischer dualer Studiengänge (Art. 10). Gem. Art. 11 werden die beiden Vertragspartner die „Deutsch-Französische Hochschule“ weiter entwickeln und ihre Hochschulen anregen, sich an Netzwerken Europäischer Hochschulen zu beteiligen. In Art. 12 ist die Einrichtung eines gemeinsamen Bürgerfonds vorgesehen, der Bürgerinitiativen und Städtepartnerschaften fördern und unterstützen soll.

Kap. 4 „Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (Art. 13 bis 17): In Anerkennung der Bedeutung grenzüberschreitender Zusammenarbeit statten beide Staaten die Gebietskörperschaften der Grenzregionen sowie grenzüberschreitende Einheiten wie Eurodistrikte mit angemessenen Kompetenzen, zweckgerichteten Mitteln und beschleunigten Verfahren aus, um Hindernisse bei der Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben zu überwinden (Art. 13 Abs. 2). Gem. Art. 14 richten beide Staaten einen „Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ ein, der Interessenträger wie nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften, Parlamente und grenzüberschreitende Einheiten, wie Eurodistrikte und Euroregionen, umfasst und alle Aspekte der grenzüberschreitenden Raumbeobachtung umfasst. Beide Staaten sind dem Ziel der Zweisprachigkeit in den Grenzregionen verpflichtet und unterstützen die dortigen Stellen bei ihren Bemühungen, diesbezüglich geeignete Strategien zu entwickeln und umzusetzen (Art. 15). Gem. Art. 16 erleichtern beide Staaten die grenzüberschreitende Mobilität, indem sie die zwischen Ihnen bestehenden digitalen und physischen Netze, unter anderem die Eisenbahn- und Straßenverbindungen, besser miteinander verknüpfen. Beide Staaten regen aber auch zur dezentralisierten Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften an, die nicht an der Grenze liegen (Art. 17).

Kap. 5 „Nachhaltige Entwicklung, Klima, Umwelt und wirtschaftliche Angelegenheiten“ (Art. 18 bis 22): Gem. Art. 18 arbeiten beide Staaten darauf hin, den Prozess der Durchführung mehrseitiger Übereinkünfte in den Bereichen der nachhaltigen Entwicklung, der globalen Gesundheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, insbesondere das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der VN, zu stärken. In Art. 20 Abs. 1 ist die Vertiefung der Integration beider Volkswirtschaften, hin zu einem deutsch-französischen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln, gefordert. Der „Deutsch-Französische Finanz- und Wirtschaftsrat“ fördert die bilaterale Rechtsharmonisierung, um so die Konvergenz zwischen beiden Staaten zu befördern und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften zu verbessern. Abs. 2 sieht die Einrichtung eines deutsch-französischen „Rates der Wirtschaftsexperten“ vor, der sich aus zehn unabhängigen Fachleuten zusammensetzt und das Ziel verfolgt, ihren jeweiligen Regierungen wirtschaftspolitische Empfehlungen zu unterbreiten. Um sich mit Transformationsprozessen in ihren Gesellschaften auseinanderzusetzen, werden Interessenträger und einschlägige Akteure in einem deutsch-französischen „Zukunftswerk“ zusammengebracht.

Kap. 6 „Organisation“ (Art. 23 bis 26): Gem. Art. 23 finden mindestens einmal jährlich Treffen zwischen den Regierungen beider Staaten statt und der „Deutsch-Französische Ministerrat“ verabschiedet eine mehrjährige Vorhabenplanung für die deutsch-französische Zusammenarbeit. Mindestens einmal im Quartal nimmt ein jeweils wechselndes Mitglied der Regierung eines der beiden Staaten an einer Kabinettssitzung des anderen Staates teil (Art. 24). Die Räte, Strukturen und Instrumente der deutsch-französischen Zusammenarbeit werden regelmäßig überprüft, wobei die erste Überprüfung innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages stattfinden soll (Art. 25). Gem. Art. 26 können Vertreter der Länder und der französischen Regionen sowie des Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingeladen werden, am „Deutsch-Französischen Ministerrat“ teilzunehmen.

Kap. 7 „Schlussbestimmungen“ (Art. 27 bis 28): Der Vertrag von Aachen ergänzt den „Élysée-Vertrag“ iS des Abs. 4 der Schlussbestimmungen jenes Vertrages (Art. 27). Gem. Art. 28 unterrichten beide Staaten einander auf diplomatischem Weg von der Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages. Der Vertrag tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

Vergleich beider Verträge

Trotz ihrer völlig unterschiedlichen Ausgangslagen – während der „Élysée-Vertrag“ (1963) durch eine enge Zusammenarbeit vor allem einen Beitrag zur historischen Versöhnung zwischen den beiden verfeindeten Nachbarn Deutschland und Frankreich zu leisten versucht hat, ist der „Vertrag von Aachen“ (2019) als weiteres Bekenntnis zu einem starken, zukunftsfähigen und souveränen Europa zu qualifizieren – hängen die beiden Verträge inhaltlich engstens zusammen. Wie vorstehend erwähnt, versteht sich der „Vertrag von Aachen“ gem. seinem Art. 27 expressis verbis als „Ergänzung“ des „Élysée-Vertrages“ – der seine volle Geltung behält – enthält aber auch, neben der Erneuerung alter Bekenntnisse zur bilateralen Zusammenarbeit, eine Reihe weiterer Kooperationsabsichten auf den Gebieten der Verteidigung, Sicherheit, Rüstung, Wirtschaft, Umwelt und Kultur.

Konkret sind diesbezüglich im „Vertrag von Aachen“ vor allem die Bekenntnisse zur Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Wunsch auf einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der VN, die Vertiefung der Zusammenarbeit von Grenzregionen, die Zusammenarbeit der organisierten Zivilgesellschaft beider Länder, die nähere Ausgestaltung der Europäischen Verteidigungsunion, die enge Partnerschaft mit Afrika, die Förderung des gegenseitigen Spracherwerbs, die gegenseitige Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen, die Errichtung eines gemeinsamen Bürgerfonds uam, verankert.

In einer Zeit der Polykrise in der EU[17] ist es mehr als hilfreich, wenn die beiden wichtigsten Mitgliedstaten der EU ihren Willen zur Zusammenarbeit noch einmal bekräftigen und den zur Zeit stotternden Motor der europäischen Integration, nämlich die „deutsch-französische Achse“, wieder auf Hochtouren zu bringen versuchen. Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker stellte anlässlich der Unterzeichnungszeremonie des „Élysée-Vertrages“ in diesem Zusammenhang fest, dass „die deutsch-französische Freundschaft kein Gedicht, sondern Realität und vor allem eine Notwendigkeit ist“.[18]

Reaktionen

Die Reaktionen auf den „Vertrag von Aachen“ fielen durchaus unterschiedlich aus. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass die deutsch-französische Zusammenarbeit niemandem ausschließt, sondern stark in eine europäische Perspektive eingebettet ist, „sodass das deutsch-französische Tandem als Ideenschmiede und Motor für die europäische Dynamik dienen kann“,[19] was sich ua auch darin manifestiert, dass diesbezüglich auf eine Reihe wichtiger Kooperationen verwiesen werden kann, wie zB auf mehr als 2.200 Städtepartnerschaften,[20] 180 akademische Austauschprogramme, Kooperationen von Forschungseinrichtungen und einen regen Austausch junger Menschen, allein von 8. Mio. über das „Deutsch-Französische Jugendwerk“.[21] Zum anderen wird aber auf das Fehlen wirklich großer Projekte und Ziele verwiesen, ebenso wie auch erwähnt wird, dass nirgendwo im Vertrag Engagement und Enthusiasmus zu erkennen sind.[22] Kritik kam auch von den deutschen Grünen. „Das, was in Aachen beschlossen wurde, ist eine Zusammenarbeit auf Sparflamme“, sagte der Bundestagsfraktionschef der Grünen, Anton Hofreiter. Vor allem das Kanzleramt habe viele Reformhoffnungen ausgebremst. „Sowohl Präsident Emmanuel Macron als auch der Deutsche Bundestag und das französische Parlament wären zu einer weit engeren Zusammenarbeit und ambitionierten Zielen, beispielsweise beim Klimaschutz, bereit gewesen“, stellte Hofreiter fest.[23]

Von der extremen Rechten in Frankreich wird mit Verschwörungstheorien Stimmung gegen den „Vertrag von Aachen“ gemacht. Die Vorsitzende des „Rassemblement National“ (RN), Marine Le Pen, sprach davon, dass dieser Vertrag „einem Verrat an Frankreich“ und einem „Ausverkauf“ Frankreichs gleichkomme, da im Elsass und in Lothringen „bald wieder die Deutschen das Sagen haben werden“. Auch innerhalb der Protestbewegung „Gilets jaunes“ kursiert die (faktenfreie) Behauptung, Macron übergebe damit die Grenzregion Elsass-Lothringen an die Deutschen.[24] Der französische Abgeordnete zum Europäischen Parlament, Bernard Monot, twitterte ebenso: „Wie Judas wird Herr Macron das Elsass und Lothringen an eine fremde Macht ausliefern“[25] und meinte dazu gar, „dass die Verwaltungssprache der Grenzregionen nunmehr Deutsch werde“.[26] Le Pen verkündete des Weiteren auch (fälschlicherweise), „dass Macron erwäge, den ständigen Sitz im Sicherheitsrat der VN mit Deutschland zu teilen“[27], obwohl – wie vorstehend erwähnt – in Art. 8 Abs. 2 des Aachener Vertrages nur steht, dass die Aufnahme der Bundesrepublik als ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der VN „eine Priorität der deutsch-französischen Diplomatie ist“.[28] In der Bundesrepublik wiederum äußerte die AfD die Befürchtung, dass es Frankreich vor allem auf deutsches Geld abgesehen habe.[29]

Tschechiens Ex-Präsident Václav Klaus wiederum sprach von einem „Geheimvertrag über den faktischen Zusammenschluss Frankreichs und Deutschlands“, zu dem die Bürger nicht befragt worden wären. Provokant fragte er auch „ob es Frankodeutschland gelingen werde, Europa zu beherrschen“, da zu befürchten ist, dass ein „paralleles Integrationsprojekt zur EU“ iSe neuen „Superstaats“ entsteht, in dem auf Bremser keine Rücksicht mehr genommen werden müsse. Auch hält Klaus die Pläne für eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Paris und Berlin im Bereich der Verteidigung für beunruhigend.[30] Resumierend stellt Klaus fest: „Es hat schon etwas Morbides: Der Präsident mit der niedrigsten Zustimmung in der Geschichte Frankreichs und eine Kanzlerin, die ihren definitiven Abschied aus der Politik bereits verkündet hat, schließen einen Regierungsvertrag, der genauso wenig Zukunft hat wie sie selbst als Politiker“.[31]

Betrachtet man den „Vertrag von Aachen“ sine ira et studio dann muss man feststellen, dass er den Versuch darstellt, in Zeiten abnehmender Integrationsintensität – vor allem aufgrund innenpolitischer Probleme in den beiden wichtigsten EU-Mitgliedstaaten Deutschland und Frankreich – die Zusammenarbeit dieser beiden Staaten wieder zu intensivieren. Dass er sich dabei als „Ergänzung“ des „Élysée-Vertrages“ bezeichnet, ist signifikant, soll damit doch der Eindruck erweckt werden, dass er nur fortführen und dynamisieren will, was in den letzten über 50 Jahren im Bereich der europäischen Integration dank der „deutsch-französischen Achse“ alles entstanden ist. Dass diese Intention einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der deutsch-französischen Kooperation als Motor der europäischen Integration als „paralleles Integrationsprojekt zur EU“ iSe neuen „Superstaats“ krass missverstanden werden kann, zeigt auf, wie sehr sich diesbezüglich die Fronten in Europa bereits verhärtet haben.

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[1] Siehe dazu Hummer, W. Verdient die Europäische Union den Friedensnobelpreis? in: EU-Infothek vom 23. Oktober 2012.

[2] Zitiert nach Mühlauer, A. – Wernicke, C. Du willst es doch auch, Süddeutsche Zeitung, vom 23. Januar 2019, S. 3.

[3] Siehe dazu bereits Hummer, W. Grundlage der „deutsch-französischen Achse“. 50 Jahre deutsch-französischer Zusammenarbeits-Vertrag (Élysée-Vertrag“), EU-Infothek vom 22. Jänner 2013.

[4] Demselben Zweck diente auch die am 23. Oktober 1954 aus dem „Brüsseler Pakt“ (1948) hervorgegangene, Ende Juni 2011 aber wieder aufgelöste, „Westeuropäische Union“ (WEU).

[5] dBGBl. 1963 II, S. 707 ff.

[6] dBGBl. 1963 II, S. 706.

[7] dBGBl. 1963 II, S. 705.

[8] Blaesheim ist eine elsässische Ortschaft, die bewusst für die Begründung des sog. „Blaesheimer-Prozesses“ gewählt wurde, da sich in ihr am 19. Juli 1977 Valéry Giscard d’Estaing und Helmut Schmidt im Hotel Au Boeuf erstmals inoffiziell trafen.

[9] Am 3. Mai 1998 kam es im Rat zur Festlegung derjenigen elf Staaten, die die Konvergenzkriterien erfüllten und daher zum 1. Jänner 1999 in die dritte Stufe der WWU eintreten konnten. Mit 1. Jänner 1999 trat der Euro aber nur als Buch- oder Giralgeld an die Stelle der nationalen Währungen der damaligen zwölf (Griechenland folgte 2001 nach) Mitgliedstaaten. Erst Anfang 2002 löste der Euro die nationalen Währungen als effektives Bargeld ab.

[10] Die Vorbereitung derselben obliegt den „Beauftragten“ für die Deutsch-Französische Zusammenarbeit, die persönlich beim Bundeskanzler/Premierminister angesiedelt sind und über geeignete Strukturen im Außenministerium verfügen. Sie sind gleichzeitig Staatsminister für europäische Angelegenheiten bzw. Staatsminister für Europa; vgl. Loiseau, N. – Roth, M. Die Beauftragten für die Deutsch-Französische Zusammenarbeit; https://www.france-allemagne.fr/Die-Beauftagten-fur-die-Deutsch,1004.html

[11] Vgl. Burgert, J. Élysée-Vertrag – Wiedersehen in Berlin, Das Parlament Nr. 01-03 2013, vom 2. Januar 2013; //www.das-parlament.de/2013/01-03/Themenausgabe/42263629.html

[12] Vgl. Devčić, J. – Fislage, F. Die „Gelbwesten“ in Frankreich: Gelbe Karte für Macron?, KAS Analysen & Argumente, Nr. 337, Januar 2019.

[13] Merkel und Macron: Neuer Freundschaftsvertrag in Aachen, welt.de vom 8. Januar 2019; https://www.welt.de/regionales/nrw/article186767900/Merkel-und-Macron-Neuer-Freundschaftsvertrag-in-Aachen.html

[14] https://jura-online.de/blog/2019/01/25/vertrag-von-aachen-merkel-und-macron-besieg

[15] Meister, M. Zurück in die Zukunft, Welt am Sonntag, vom 20. Januar 2019, S. 5.

[16] https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1570126/c720a7f2e1a0128050baaa6a16b760f7/2019-01-19-vertrag-von-aachen-data.pdf

[17] Vgl. Hummer, W. Die Europäische Union – ein Sanierungsfall?, in: Halper, D. – Kammel, A. (Hrsg.), Quergedacht, Werner Fasslabend zum 70. Geburtstag (2014), S. 367 ff; Hummer, W. Von der Krisenbewältigung zur Bestandssicherung der Europäischen Union, EU-Infothek vom 7. März 2017.

[18] Juncker zum Aachener Vertrag: Deutsch-französische Freundschaft „ist eine Notwendigkeit“; https://ec.europa.eu/germany/news/20190122-juncker-aachen_de

[19] Loiseau, N. – Roth, M. Die Beauftragten für die Deutsch-Französische  Zusammenarbeit; https://www.france-allemagne.fr/Die-Beauftragten-fur-die-Deutsch,1004.html

[20] Vgl. dazu Marchetti, A. – Lerch, P. – Piepenschneider, M. (Hrsg.), Städte- und Gemeindepartnerschaften. Stukturen – Praxis – Zukunft in deutsch-französischer Perspektive, KAS Kommunalpolitik, Bd. 26.

[21] Meister, M. Zurück in die Zukunft, Welt am Sonntag, vom 20. Januar 2019, S. 5.

[22] Rásonyi, P. Deutsch-französische Freundschaft ist immer gut; https://www.nzz.ch/international/deutsch-franzoesische-freundschaft-ist-immer-gut-ld.1453768?mktcid=nled&mktcval=107&kid=_2019-1-23

[23] Hofreiter: Abkommen ist Zusammenarbeit auf Sparflamme, welt.de vom 22. Januar 2019; https://www.welt.de/regionales/nrw/aericle187490210/hofreiter-Abkommen-ist-zusammenarbeit-auf-Sparflamme.html

[24] Grimm, O. Merkel und Macron trippeln Adenauer und de Gaulle hinterher, Die Presse vom 23. Jänner 2019, S. 4.

[25] Zitiert bei Brändle, S. Nationalismen, Fake-News und Morallektionen, Der Standard, vom 24. Jänner 2019, S. 3.

[26] Brändle, S. Im Gleichschritt, aber nicht immer und überall, Der Standard vom 22. Jänner 2019, S. 3.

[27] Wiegel, M. Ist das Elsass bald deutsch?; https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/aachener-vertrag-die-aengste-vor-einem-a

[28] Laut Gehler, M. Ein verheißungsvoller Neustart für Europa?, Wiener Zeitung vom 18. Jänner 2019, S. 16 ist damit „die Absicht, den ständigen Sitz Frankreichs in einen EU-Sitz umzuwandeln, ad acta gelegt“. Als Internationaler Organisation steht der EU in der staatengetragenen UNO aber ohnehin keine Mitgliedschaft offen, sodass die EU in den VN lediglich über einen „erweiterten Beobachterstatus“ in der Generalversammlung der VN verfügt; vgl. dazu Hummer, W. Hybride Rechtsstellung der Europäischen Union in der UNO, ecolex 2011, S. 675 ff.

[29] Nachbarn im Gleichklang, Wiener Zeitung vom 22. Jänner 2019, S. 4.

[30] Tschechiens Ex-Präsident spricht von „Geheimvertrag“, spiegel.de vom 22. Januar 2019; //www.spiegel.de/politik/ausland/vertrag/-von-aachen-vaclav-klaus-kritisiert-gehe

[31] „Geheimvertrag“ von Aachen: Der Anfang vom Ende der EU?; https://friedliche-loesungen.org/en/feeds/geheimvertrag-von-aachen-anfang-vom-ende

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