Dienstag, 19. März 2024
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Thomas Sochowsky (bezeichnet sich als „Prozessfinanzierer“) diskreditiert als Überzeugungstäter und immunisiert sich damit

Symbolbild Urteil, Bild © succo auf Pixabay

Die Justiz hat sich mit einem am 4. März 2022 in EU-Infothek veröffentlichten Artikel beschäftigt, und ist dabei zu durchaus bemerkenswerten Ergebnissen gelangt, was nur zum Teil ironisch oder als euphemistisch formulierte Kritik gemeint ist.

Der Fall kann kurz und bündig geschildert werden. In dem Artikel  der EU-Infothek wurde – was nun auch justiziell erwiesen ist – richtig berichtet, dass ein Hr. Sochowsky mit einer schriftlichen Eingabe gegenüber dem Landesgericht St. Pölten im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Hessenthaler behauptet, er könne sich vorstellen, dass Prof. Gert Schmidt veranlasst habe, dass Julian Hessenthaler unrichtig eines Drogendelikts bezichtigt werde, weil Prof. Gert Schmidt selbst versucht habe, Herrn Günther W. zu veranlassen, Sochowsky Drogen unterzuschieben.

Das stützte Sochowsky auf eine entsprechende Behauptung des Günther W. eine absurde Behauptung.

Dazu näher in

Ibiza-Gate: Julian Hessenthaler und „Helfer“ Thomas Sochowsky: Ein realitätsfernes Urteil mit üblem Anreiz“, EU-Infothek 18.05.2022.

Justiziell festgestellt ist nun auch, dass diese Behauptung des Günther W. falsch ist, und dass Günther W. überhaupt dubios und als gescheiterte Existenz anzusehen ist:

„Es kann weder festgestellt werden, dass der Privatangeklagte Günther W. beauftragt hätte, dem Privatankläger Drogen ins Auto legen zu lassen, noch dass der Privatangeklagte Günther W. beauftragt hätte, einen Trojaner auf einem elektronischen Gerät des Privatanklägers installieren zu lassen. Beides hat Günther W. in der Vergangenheit in diversen Gerichtsverfahren und außerhalb von Gerichtsverfahren wiederholt behauptet und wiederholt widerrufen. Belastbare Beweisergebnisse, wonach es solche Aufträge gegeben hätte, gibt es ansonsten nicht. Es gibt keine ausreichenden Beweise, aus denen sich der substanziierte Verdacht ergäbe, dass der Privatangeklagte Günther W. tatsächlich beauftragt hätte, dem Privatankläger Suchtgift ins Auto legen zu lassen und/oder einen Trojaner auf einem elektronischen Gerät des Privatanklägers installieren zu lassen.“

Diese Feststellungen wurden mit der folgenden Beweiswürdigung begründet:

„Für die Wahrheit dieser Behauptung(en) – dass W. vom Privatangeklagten mit diesen Handlungen beauftragt wurde – gibt es keine ausreichenden Beweise. Aus der Vielzahl der dazu dem Gericht von den Streitteilen vorgelegten Urkunden ergibt sich vielmehr, dass Günther W. seine diesbezüglichen Angaben so oft geändert hat, dass seine Aussagen zur Gänze unglaubwürdig sind.

Ein Eingehen auf alle einzelnen Urkunden ist aufgrund deren diesbezüglich laufend diametral wechselnden Inhalts müßig; es ist für viele nur auf die sich gegenseitig ausschließenden Angaben W.s in den Beilagen ./M zu ON 11 und ./25 zu ON 15 zu verweisen. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Zeugen W. in der Hauptverhandlung hat dieser eine – wohl auch durch Alkoholmissbrauch – schwer beeinträchtigte Persönlichkeit.

Durch seine Aussagen ergibt sich aufgrund seines stets wechselnden Aussageverhaltens kein substanziierter Verdacht und jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass seine Behauptungen wahr seien.

Aus den vorgelegten Urkunden und den darin enthaltenen Aussagen W.S, die demnach von unterschiedlichen Gerichten und der Staatsanwaltschaft unterschiedlich, meist als unglaubwürdig, eingestuft wurden, ergibt sich, dass unklar ist, was man W. glauben kann und was nicht, und er es mit der Wahrheit wenig genau nimmt. Insgesamt ergibt sich, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Privatangeklagte ihm den Auftrag erteilt hat, dass er Sochowsky Drogen ins Auto schmuggeln oder bei ihm einen Trojaner installieren solle.“

(Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2022 zu 113 Hv 22/22s, bestätigt vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 09. November 2022).

Klar ist damit, dass Sochowsky versucht hat, Prof. Gert Schmidt mit unwahren Angaben zu diskreditieren.

Gegenüber dem Landesgericht St. Pölten konnte Prof. Schmidt das noch rechtzeitig richtigstellen. Hessenthaler ist übrigens mittlerweile vom Landesgericht St. Pölten rechtskräftig wegen Suchtgifthandels, wegen des Besitzes oder der Weitergabe einer gefälschten öffentlichen Urkunde und wegen des Gebrauchs einer gefälschten öffentlichen Urkunde zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat Hessenthalers dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde am 27 September 2022 zurückgewiesen. Offen ist nur noch Hessenthalers Berufung gegen das Strafausmaß, worüber das Oberlandesgericht Wien entscheiden wird.

Es hat also auch der Oberste Gerichtshof nicht erkennen können, dass die Hessenthaler belastenden Beweise manipuliert seien, sondern sieht diese vielmehr als unbedenklich an.

Siehe dazu „Beschluss des OGH zu 14 Os 63/22d, mit dem in der Strafsache gegen *H* die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde“, EU-Infothek 04.11.2022.

Im medienrechtlichen Gerichtsverfahren war daher letztlich nur noch zu klären,

ob die im Artikel enthaltene Einschätzung richtig ist, Sochowsky habe seine unrichtigen Behauptungen

wider besseres Wissen

getätigt.

Sochowsky bestreitet das, obwohl EU-Infothek einige Beweismittel vorlegen konnte, aus denen zu schließen ist, dass Sochowsky Kenntnis von der gravierenden Unglaubwürdigkeit des Zeugen Günther W. hatte, als er seine Eingabe beim LG St. Pölten einbrachte.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat dazu folgendes erwogen:

Der Privatankläger [Thomas Sochowsky] selbst machte auf das Gericht den Eindruck, dass er in seiner Wirklichkeitswahrnehmung stark voreingenommen ist, sobald es um den Privatangeklagten geht. Er steht dem Privatangeklagten in ausgesprochen tiefer Abneigung gegenüber […].

Der Privatankläger ist nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts fest davon überzeugt, dass der Privatangeklagte ihm Drogen ins Auto legen und bei ihm Spionagesoftware installieren lassen wollte. Es handelte sich dabei definitiv um keine Schauspielerei, eher um eine Art fixe Idee.

Der Privatankläger lässt sich davon auch dann nicht abbringen, wenn ihm die vielfältigen Widersprüche in den Angaben W.s und dessen vielfachen Widerrufe seiner eigenen Behauptungen vorgehalten werden – der Glaube des Privatanklägers an die Version, an die er glauben will, ist unerschüttert.

Daran ändert es nichts, dass dem Privatankläger selbstverständlich bewusst ist, dass W. wiederholt die Unwahrheit gesagt und seine Aussagen vielfach widerrufen hat und sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gerichte W. in der Vergangenheit als unglaubwürdig eingestuft haben. Der Privatankläger klammert sich an seine Version […].

Dass der Privatankläger die Behauptung, der Privatangeklagte habe ihm Drogen unterschieben lassen wollen, wider besseres Wissen aufgestellt hat, ist somit falsch. Beweisergebnisse, die daran etwas ändern würden, gab es nicht. Dass der Privatankläger in seiner Eingabe an das Landesgericht St. Pölten den Umstand unerwähnt gelassen hat, dass „sein“ Zeuge W. seine Aussagen laufend widerrufen hat und wegen falscher Beweisaussage angeklagt war, ändert daran ebenfalls nichts; dadurch wird die Behauptung, der Privatankläger habe die ehrenrührigen Behauptungen über den Privatangeklagten wider besseres Wissen erhoben, nicht wahr.“

Das vom Verteidiger von EU-Infothek (RA DDr. Heinz-Dietmar Schimanko) dagegen eingewendete Argument, dass es widersprüchlich erscheint, wenn Sochowsky die Umstände kennt, aus denen sich die Widersprüchlichkeit W.s ergibt, aber ihm dennoch attestiert wird, von der Richtigkeit der Angaben des W. überzeugt zu sein, ließ das Oberlandesgericht Wien nicht gelten. Auch nicht, dass es Beweise gibt, wonach Sochowsky selbst mehrfach mit der Unglaubwürdigkeit W.s konfrontiert wurde und selbst die Glaubwürdigkeit W.s angezweifelt hat.

Das löst nun doch Erstaunen aus.

Thomas Sochowsky ist also ein Überzeugungstäter.

Zumindest gibt er sich vor Gericht erfolgreich als solcher. Dies auf Grund einer von EU-Infothek nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Deshalb ist er also über dem Verdacht erhaben, seine Angaben wider besseres Wissen gemacht zu haben.

Die hohe Kraft der Autosuggestion, möchte man meinen. Wenn man also sich etwas einrede und fest daran glaube, bzw. bei Gericht behauptet, das dem so sei, so könne man nicht wider besseres Wissen handeln.

Nein, ein übler Anreiz, sich überzeugt zu geben, damit niemand behaupten darf, man äußere etwas wissentlich falsch. Vorgeschobene Autosuggestion als Immunisierung gegen den Vorwurf, wissentlich etwas Falsches zu sagen.

Man darf nun über Sochowsky nicht sagen oder schreiben, dass er wider besseres Wissen über Prof. Gert Schmidt falsche Angaben gemacht hat.

Aber fest steht: Sochowsky hat über Prof. Gert Schmidt falsche Angaben gemacht. Das ist bewiesen.

Ein Kommentar vorhanden

  1. Einfach unglaublich mit welchen Vorwürfen gegen seriöse und angesehene honorige Österreichische Persönlichkeiten, sich die Gerichte beschäftigen müssen. Bitte weiterhin standhaft bleiben gegen solche Angriffe von Personen die das Rechtssystem unnötig strapazieren!!!

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