Samstag, 12. Oktober 2024
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Ibiza-Gate: Julian Hessenthaler und „Helfer“ Thomas Sochowsky: Ein realitätsfernes Urteil mit üblem Anreiz

Julian Hessenthaler, Screenshot: ORF-TVthek / Symbolbild Urteil, Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Ein am 4. März 2022 in EU-Infothek veröffentlichter Artikel war Gegenstand eines medienrechtlichen Gerichtsverfahrens beim Straflandesgericht Wien, in dem am 17. Mai 2022, also bezeichnender Weise drei Jahre nach der irreführend unvollständigen Veröffentlichung einiger weniger kurzen Sequenzen aus dem Ibiza-Video, das Urteil gefällt wurde. Darin wurde berichtet, dass ein Hr. Sochowsky wider besseres Wissen gegenüber dem Landesgericht St. Pölten im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Hessenthaler behauptet, er könne sich vorstellen, dass Prof. Gert Schmidt veranlasst habe, dass Julian Hessenthaler unrichtig eines Drogendelikts bezichtigt werde, weil Prof. Gert Schmidt selbst versucht habe, jemanden zu veranlassen, Sochowsky Drogen unterzuschieben. Eine absurde Behauptung.

Absurde Behauptungen werden in Szene gesetzt

Sochowsky hat sich damit in Szene gesetzt. Er ist auf den unrühmlichen Zug von Hessenthalers Verteidigern aufgesprungen, die versuchen, ihren Mandanten als politischen Märtyrer darzustellen, und dabei Belastungszeugen und den Ibiza-Aufdecker Prof. Gert Schmidt mit unrichtigen Behauptungen zu diskreditieren. Ihr Pech dabei: Die Staatsanwaltschaft Wien hat in einem Ermittlungsverfahren untersucht, ob Prof. Schmidt wirklich im Strafverfahren gegen Hessenthaler manipulativ auf die Beweise eingewirkt hat. Das Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil die Ermittlungen ergaben, dass Prof. Schmidt entgegen der niederträchtigen Fehldarstellung eines von Hessenthalers Verteidigern sich nichts zu Schulden kommen ließ, insbesondere keine falsche Beweisaussage, keine Herstellung falscher Beweismittel und keine Verleumdung und auch keine Anstiftung zu solchen Taten begangen hat. Die von dem Hessenthaler-Verteidiger beim Straflandesgericht Wien vorgenommene Anfechtung der Einstellung blieb erfolglos.

Widerrufene Zeugenaussagen

Sochowsky berief sich auf Zeugenaussagen eines Günther W, der vor dem Handelsgericht Wien unter anderem behauptete, Prof. Schmidt habe ihn veranlasst, Sochowsky wirtschaftlich fertig zu machen und bei ihm einen Trojaner zu installieren, und vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz behauptete, Prof. Schmidt habe ihn beauftragt, Sochowsky Drogen unterzuschieben. Dabei „vergaß“ Sochowsky zu erwähnen, dass Günther W. kurz nach seiner beim Handelsgericht Wien abgelegten Zeugenaussage gegenüber der Verhandlungsrichterin zugab, dass er falsch ausgesagt hatte, und vor der Polizei ein umfassendes Geständnis über seine Falschaussage ablegte, so dass die Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn Anklage erhob wegen falscher Beweisaussage. Nach dem vorliegenden Strafakt wurde Günther W. nur deshalb nicht vom Strafgericht verurteilt, weil es von entschuldigendem Notstand ausging. Denn auf Günther W. war vor dessen Aussage ein tätlicher Angriff verübt worden, bei dem er schwer verletzt worden war, und er war nach eigenen Angaben bedroht worden. Zudem verschwieg Sochowsky, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Günther W. als gänzlich unglaubwürdig ansah.

Nach der Einschätzung von Prof. Schmidt und dessen Verteidiger ein klarer Versuch, das Landesgericht St. Pölten mit irreführend unvollständigen Angaben zu täuschen. Denn es macht einen großen Unterschied, ob ein Zeuge etwas aussagt, oder ob er etwas aussagt, dann zugesteht, dass er falsch ausgesagt hat, die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage wegen Falschaussage erhebt und ein Gericht den Zeugen als unglaubwürdig ansieht. Dieser Täuschungsversuch konnte rechtzeitig vereitelt werden, indem das Gericht von Prof. Schmidt nun vollständig informiert wurde.

Sochowsky erhob beim Straflandesgericht Wien Privatanklage, weil er meinte, mit dem Artikel sei an ihm üble Nachrede begangen worden, und begehrte Entschädigung nach dem Mediengesetz. Keine üble Nachrede, sondern ein übler Streich, möchte man meinen, wenn jener, der einen solchen Täuschungsversuch begeht und dabei ertappt wird, dann auch noch eine fette Entschädigung lukrieren möchte. Ein Streich, der aber in erster Instanz zum Erfolg führte.

Unglaubwürdige Zeugen

Im Medienverfahren ergab sich wiederum, dass Günther W. völlig unglaubwürdig ist. So hatte er vor seiner Einvernahme Prof. Schmidts Verteidiger telefonisch kontaktiert, und ihm angeboten, eine Erklärung zu unterfertigen, womit er neuerlich seine Falschaussagen zugesteht. Er gab an, dass er nur deshalb vor dem Handelsgericht Wien und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen falsch ausgesagt hatte, weil er von jemandem aus der Szene des illegalen Glücksspiels unter Druck gesetzt worden sei. Der Verteidiger ließ sich auf nichts ein, fertigte eine Tonaufnahme von diesem Telefonat an und informierte sofort den Verhandlungsrichter des Straflandesgerichts. Vor Gericht machte Günther W. einen desaströsen Eindruck.

Für den Verhandlungsrichter aber kein Grund, nicht wegen übler Nachrede zu verurteilen. Im Beweisverfahren ergab sich zwar, dass Sochowsky selbst den Zeugen Günther W. als besonders unglaubwürdig ansieht, was sich manifestierte in Emails an den Zeugen, dass dieser unseriös sei und seine Aussagen nicht stimmen, und dass die Staatsanwaltschaft klären müsse, ob er falsch ausgesagt habe. Außerdem sagte Sochowsky vor der Polizei aus, dass Günther W. „schwerer Alkoholiker“ sei, der andere „verleumderisch“ anzeigt, dass er „lügt“ und „falsche Angaben über seine Spielverluste macht“. Sochowsky selbst teilte der Polizei auch mit, dass er ebenso meint, dass Günther W. vor dem Handelsgericht Wien falsch ausgesagt hat – freilich nur, soweit es sich für Sochowsky nachteilig auswirkte. Der Verhandlungsrichter folgte der Darstellung von Sochowsky, dass er Günther W. nur glaube, soweit er Prof. Schmidt belaste. Daher habe Sochowsky nicht wider besseres Wissen gehandelt.

Man muss nur daran glauben

Ein sogenanntes „Aha-Erlebnis“. Wenn man also sich etwas einrede und fest daran glaube, bzw. bei Gericht behauptet, das dem so sei, so könne man nicht wider besseres Wissen handeln. Vorgeschobene Autosuggestion als Immunisierung gegen den Vorwurf, wissentlich etwas Falsches zu sagen. Eine weltfremde Beweiswürdigung. Außerdem wird dabei außeracht gelassen, dass wider besseres Wissen auch bedeutet, dass jemand handelt, obwohl er es eigentlich besser wissen müsste. Jedenfalls ein schlimmer Anreiz, weil damit Leute in solchen Täuschungshandlungen bestärkt werden, und damit unseriösem Handeln Vorschub geleistet wird.

Bei dem Spruch des Gerichtes wird die Tatsache völlig außer Acht gelassen, dass der Herausgeber von EU-Infothek den fraglichen Artikel weder verfasst noch dessen Veröffentlichung autorisiert hatte – und nichtsdestotrotz verurteilt wird.

Gegen dieses Urteil gehen Prof. Gert Schmidt und EU-Infothek in Berufung. Es ist zu hoffen, dass man in zweiter Instanz den problematischen Gesamtzusammenhang und diese verheerende Signalwirkung erkennt.

Website von Thomas Sochowsky / Screenshot: www.tom-orrow.at

2 Kommentare

  1. Mein Eindruck ist, man will J. Hessenthaler unbedingt frei bekommen.
    Am 17.05.22 wurde auf puls24 – Strache zurück in Ibiza gezeigt und
    am 18.05.22 eine Diskussion bei Milborn mit Maurer und Scheuba beide Kabarettisten und letzterer Buchautor und mit M. Kreutner einem der Initiatoren des Anti-Korruptionsvolksbegehren.

    Ich weiß nicht wie linkslastig man gepolt sein muss um denen gedanklich folgen zu können.

  2. Ich bin der festen Überzeugung, dass Alma Z.- die gefestigte und untadelige Justizministerin (natürlich mit christlicher Absicht, die Wahrheit zu sagen)beweisen wird, wie unbeeinflusst von politischen Vorgaben die Justiz handelt. Alles andere ist für mich nicht denkbar. Auch wenn Hessenthaler neuerlich mit SG in Verbindung gebracht wird – ich nehme mir da meinen hochgelobten alten Herrn- VdB zum Vorbild/Unschuldsvermutung klingt doch gut…..oder?

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