Es ist heute kaum mehr bekannt, dass bereits der Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) (1957)[1] in seinem Artikel 119 die Forderung nach Herstellung der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau enthalten hat. Es war dies überhaupt die einzige grundrechtsähnliche Verbürgung, die im EWG-Vertrag verankert war, der ja ansonsten keinen Grundrechtskatalog enthielt.
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