Montag, 9. Dezember 2024
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HUMMER Waldemar, em. o. Univ.-Prof. DDDr.

Katastrophenschutz innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Das „Katastrophenschutzverfahren der EU“ und das „Sendai Framework for Disaster Risk Reduction“

Bedenkt man, dass allein in den drei Jahren von 2012 bis 2014 weltweit insgesamt 994 Katastrophen mehr als 326 Mio. Menschen betroffen haben, [1] wobei die Beseitigung der Schäden jährlich an die 100 Mrd. $ gekostet hat, [2] dann kann man ermessen, welche Bedeutung einer zivilen Krisenbewältigung in Form des Katastrophenschutzes zukommt. Obwohl der Katastrophenschutz vordringlich in Händen der betroffenen Staaten liegt, bedarf es der Mithilfe vieler nationaler und internationaler Einrichtungen, um die überaus komplexen Probleme der Krisenprävention und -beseitigung wenigstens annähernd zu lösen. Auf der universellen Ebene bemühen sich dabei vor allem die Vereinten Nationen, auf der regionalen Ebene hat die Europäische Union das ambitionierteste Katastrophenschutzverfahren eingerichtet, das zwischen 2010 und 2014 in mehr als 80 Krisenfällen weltweit zum Einsatz kam. [3] Nachstehend sollen die beiden wichtigsten Krisenbewältigungsverfahren kurz dargestellt werden.

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Rechtsstaatlichkeitsprobleme in Ungarn und Polen – Misst die Europäische Kommission dabei mit zweierlei Maß? – (Teil 2)

Nachdem in Teil 1 (EU-Infothek vom 12.05.2017) die rechtsstaatlich bedenkliche Situation in Ungarn dargestellt wurde, soll diese nachstehend mit der Situation in Polen verglichen werden. Dabei wird untersucht, warum die Europäische Kommission zwar gegen Polen, nicht aber gegen Ungarn das „Vor Art. 7 EUV“-Verfahren zur Sicherung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips eingeleitet hat und was eigentlich der wahre Grund für diese unterschiedliche Vorgangsweise der Kommission war.

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Rechtsstaatlichkeitsprobleme in Ungarn und Polen – Misst die Europäische Kommission dabei mit zweierlei Maß? Teil 1

In seiner mehr als vierzehnjährigen Regentschaft als Ministerpräsident Ungarns – Kabinette Orbán I (1998 - 2002), Orbán II (2010 - 2014) und Orbán III (2014 ff.) – hat Viktor Orbán eine Fülle systematischer Verstöße gegen die Werteplattform des Art. 2 EUV sowie auch gegen die Europäische Grundrechtecharta begangen.

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Auswirkungen des „Brexit“ auf die Rechte von Unionsbürgern in dritten EU-Mitgliedstaaten

Am 29. März 2017 um 13.20 Uhr Mittag überreichte der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs (UK) bei der EU, Sir Tim Barrow, dem Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, ein Schreiben, in dem die britische Regierungschefin Theresa May diesem den Austrittswunsch des UK aus der EU formell mitteilt (Art. 50 Abs. 2 EUV). Gleichzeitig enthält dieses Schreiben aber auch den Wunsch des UK, aus EURATOM auszutreten (Art. 106a EAGV iVm Art. 50 Abs. 2 EUV), was eine notwendige Folge des Austritts aus der EU darstellt. [1]

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Österreichs konsistentes Verhalten gegenüber der Nuklearenergie. Vom britischen AKW Hinkley Point C zum ungarischen Atomreaktor Paks II

Auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2017, Ungarn zu erlauben, den 12,5 Mrd. teuren Ausbau seines Atomkraftwerks Paks II mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren, reagierte Österreich heftig und wies darauf hin, dass es diese staatliche Beihilfe als unzulässig erachte. [1] Regierungsamtliche Stellen denken sogar darüber nach, gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof einzubringen, wie dies zuletzt ja auch im Falle des britischen Atomkraftwerks Hinkley Point C der Fall war.

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Von der Krisenbewältigung zur Bestandssicherung der Europäischen Union. Die aktuellen Szenarien zur „Zukunft der EU“.

Von der Krisenbewältigung zur Bestandssicherung der Europäischen Union. Die aktuellen Szenarien zur „Zukunft der EU“.

Der Fülle von gegenwärtigen Krisenlagen in der EU steht eine ebenso große Anzahl von Studien gegenüber, wie diese unter Umständen überwunden werden können. Der Schwerpunkt liegt dabei auf korrektiven Maßnahmen, wie nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der Politikbereiche und der auswärtigen Beziehungen wieder hergestellt werden könnte.

In Ergänzung dazu wurden neuerdings eine Reihe von Modellen erstellt, die über eine reine Schadensbegrenzung hinausgehen und zugleich eine konzeptive Neuausrichtung der Union in institutioneller und materieller Sicht unter dem Titel zur „Zukunft der EU“ vorschlagen. Einige davon sind durchaus pragmatisch konzipiert, andere wiederum ausgesprochen visionär ausgerichtet. Auch stammen diese Vorschläge nicht nur von den Organen der EU selbst, sondern wurden und werden nach wie vor von nationalen Regierungen, Staatengruppen, Think Tanks uam. erstellt.

Zweck der gegenständlichen Studie ist eine aktuelle Bestandsaufnahme der wichtigsten dieser Konzepte und Visionen für die „Zukunft der EU“ sowie deren gegenseitige Kontrastierung im Hinblick auf ihre kurz- oder mittelfristige Umsetzbarkeit. Aufgrund der unsicheren Prämissen und ausgesprochen variablen Rahmenbedingungen kann dabei naturgemäß nur ein erster Eindruck vermittelt werden. Trotzdem kommt diesem eine wichtige Funktion für das Verständnis und die Beurteilung der jeweiligen alternativen Modelle zu.  

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Volksbegehren „Gegen TTIP, CETA und TISA“

Volksbegehren „Gegen TTIP, CETA und TISA“

In wenigen Tagen, nämlich am 23. Jänner 2017, wird der Eintragungszeitraum für die Unterstützer des Volksbegehrens „Gegen TTIP, CETA und TISA“ eröffnet, die dann acht Tage Zeit haben werden, in allen österreichischen Gemeinden und Bezirksämtern Ihre Unterschrift dazu abzugeben. Dieses Volksbegehren ist das 39. österreichweite Begehren in der Zweiten Republik, von denen lediglich vier an der Hürde von 100.000 Unterschriften gescheitert sind, nämlich das Begehren „Pro Motorrad“ (1995), das Begehren „Raus aus Euratom“ (2011), das Begehren „gegen Kirchenprivilegien“ (2013) und die „Demokratie Jetzt“-Initiative (2013).

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Das Vereinigte Königreich und Polen als „even closer allies“?

Das Vereinigte Königreich und Polen als „even closer allies“?

Kein „Plan B“ und widersprüchliche Aussagen - Der unvorhergesehene Ausgang der Volksbefragung vom 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich (UK), die mit dem „Brexit“ endete, wirft eine Reihe von Fragen auf,[1] die bis heute – obwohl bereits mehr als fünf Monate vergangen sind und die britische Regierung ihr Austrittsgesuch nach Art. 50 EUV bereits in vier Monaten, nämlich Ende März kommenden Jahres stellen will – weder konkret formuliert, noch inhaltlich auch nur ansatzweise gelöst sind. Verschärft wird die Situation ganz allgemein aber noch dadurch, dass es nicht nur keinen „Plan B“ der britischen Regierung, sondern auch eine Reihe widersprüchlicher Aussagen britischer Regierungsmitglieder gibt, die die Situation nur noch verschlimmern. 

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