Samstag, 19. April 2025
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HUMMER Waldemar, em. o. Univ.-Prof. DDDr.

Die erstmalige Einrichtung einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich durch 23 Mitgliedstaaten der EU und zwar unter Teilnahme des dauernd neutralen Österreich

Die erstmalige Einrichtung einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich durch 23 Mitgliedstaaten der EU und zwar unter Teilnahme des dauernd neutralen Österreich

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Juni 2017 [1] stellte der Europäische Rat zum Thema Sicherheit und Verteidigung fest, dass die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen erstellen sollen, die voll und ganz im Einklang mit den Erfordernissen einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich stehen müssen. Dazu sind noch ein genauer Zeitplan und spezifische Bewertungskriterien auszuarbeiten, damit diejenigen Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich an dieser Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen möchten. Die mit diesem ersten Versuch der Errichtung einer PESCO aufgeworfenen Fragen sind komplex, vor allem auch, was die Beteiligung Österreichs daran betrifft. 

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Sicherheits- und verteidigungspolitische Konzepte der EU im Rahmen der ESVP/GSVP. Verschlungene Wege im „semantisch-begrifflichen Irrgarten“ der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Teil II)

Sicherheits- und verteidigungspolitische Konzepte der EU im Rahmen der ESVP/GSVP. Verschlungene Wege im „semantisch-begrifflichen Irrgarten“ der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Teil II)

Die Hindernisse für „mehr Europa“ in Sachen Verteidigung sind zahlreich. In manchen Mitgliedstaaten mangelt es an politischem Willen dazu, in anderen an der konkreten Umsetzung von sicherheits- und verteidigungspolitischen EU-Beschlüssen. 

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Sicherheits- und verteidigungspolitische Konzepte der EU im Rahmen der ESVP/GSVP. Verschlungene Wege im „semantisch-begrifflichen Irrgarten“ der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Teil I)

Sicherheits- und verteidigungspolitische Konzepte der EU im Rahmen der ESVP/GSVP. Verschlungene Wege im „semantisch-begrifflichen Irrgarten“ der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Teil I)

Militärunion, Sicherheitsunion, Verteidigungsunion, Sicherheitsstrategie, Sicherheitsagenda, Globale Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik, Verteidigungs-Aktionsplan, Beistandsklausel, Solidaritätsklausel: Die Abstimmung europäischer Sicherheitsagenden wird durch unterschiedliche Konzeptionen, Begriffe und Begriffsverständnisse erschwert. 

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Katastrophenschutz innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Das „Katastrophenschutzverfahren der EU“ und das „Sendai Framework for Disaster Risk Reduction“

Bedenkt man, dass allein in den drei Jahren von 2012 bis 2014 weltweit insgesamt 994 Katastrophen mehr als 326 Mio. Menschen betroffen haben, [1] wobei die Beseitigung der Schäden jährlich an die 100 Mrd. $ gekostet hat, [2] dann kann man ermessen, welche Bedeutung einer zivilen Krisenbewältigung in Form des Katastrophenschutzes zukommt. Obwohl der Katastrophenschutz vordringlich in Händen der betroffenen Staaten liegt, bedarf es der Mithilfe vieler nationaler und internationaler Einrichtungen, um die überaus komplexen Probleme der Krisenprävention und -beseitigung wenigstens annähernd zu lösen. Auf der universellen Ebene bemühen sich dabei vor allem die Vereinten Nationen, auf der regionalen Ebene hat die Europäische Union das ambitionierteste Katastrophenschutzverfahren eingerichtet, das zwischen 2010 und 2014 in mehr als 80 Krisenfällen weltweit zum Einsatz kam. [3] Nachstehend sollen die beiden wichtigsten Krisenbewältigungsverfahren kurz dargestellt werden.

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Rechtsstaatlichkeitsprobleme in Ungarn und Polen – Misst die Europäische Kommission dabei mit zweierlei Maß? – (Teil 2)

Nachdem in Teil 1 (EU-Infothek vom 12.05.2017) die rechtsstaatlich bedenkliche Situation in Ungarn dargestellt wurde, soll diese nachstehend mit der Situation in Polen verglichen werden. Dabei wird untersucht, warum die Europäische Kommission zwar gegen Polen, nicht aber gegen Ungarn das „Vor Art. 7 EUV“-Verfahren zur Sicherung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips eingeleitet hat und was eigentlich der wahre Grund für diese unterschiedliche Vorgangsweise der Kommission war.

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Rechtsstaatlichkeitsprobleme in Ungarn und Polen – Misst die Europäische Kommission dabei mit zweierlei Maß? Teil 1

In seiner mehr als vierzehnjährigen Regentschaft als Ministerpräsident Ungarns – Kabinette Orbán I (1998 - 2002), Orbán II (2010 - 2014) und Orbán III (2014 ff.) – hat Viktor Orbán eine Fülle systematischer Verstöße gegen die Werteplattform des Art. 2 EUV sowie auch gegen die Europäische Grundrechtecharta begangen.

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Auswirkungen des „Brexit“ auf die Rechte von Unionsbürgern in dritten EU-Mitgliedstaaten

Am 29. März 2017 um 13.20 Uhr Mittag überreichte der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs (UK) bei der EU, Sir Tim Barrow, dem Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, ein Schreiben, in dem die britische Regierungschefin Theresa May diesem den Austrittswunsch des UK aus der EU formell mitteilt (Art. 50 Abs. 2 EUV). Gleichzeitig enthält dieses Schreiben aber auch den Wunsch des UK, aus EURATOM auszutreten (Art. 106a EAGV iVm Art. 50 Abs. 2 EUV), was eine notwendige Folge des Austritts aus der EU darstellt. [1]

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Österreichs konsistentes Verhalten gegenüber der Nuklearenergie. Vom britischen AKW Hinkley Point C zum ungarischen Atomreaktor Paks II

Auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2017, Ungarn zu erlauben, den 12,5 Mrd. teuren Ausbau seines Atomkraftwerks Paks II mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren, reagierte Österreich heftig und wies darauf hin, dass es diese staatliche Beihilfe als unzulässig erachte. [1] Regierungsamtliche Stellen denken sogar darüber nach, gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof einzubringen, wie dies zuletzt ja auch im Falle des britischen Atomkraftwerks Hinkley Point C der Fall war.

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