Dienstag, 21. Januar 2025
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HUMMER Waldemar, em. o. Univ.-Prof. DDDr.

Verschärfte Ethikregeln für die Mitglieder der Europäischen Kommission. Der neue Verhaltenskodex vom Jänner 2018

Verschärfte Ethikregeln für die Mitglieder der Europäischen Kommission. Der neue Verhaltenskodex vom Jänner 2018

Die Mitglieder der Europäischen Kommission haben zwar ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben, werden dabei aber zum einen von ihren eigenen (beruflichen) Ambitionen und zum anderen von dem Druck, den Lobbyisten auf sie ausüben, beeinflusst. Zur Reglementierung ersterer „Gefährdungen“ hat die Europäische Kommission eine Reihe von Verhaltenskodizes mit „Ethikregeln“ – zuletzt 2011 – erlassen, zur Hintanhaltung letzterer Probleme richtete sie eigene Registrierungs- und Transparenzsysteme für Lobby-Aktivitäten ein. Mitglieder der Kommission haben aber nicht nur in ihrer aktiven Tätigkeit die Pflicht zur Beachtung ihrer Unabhängigkeit, sondern müssen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile „ehrenhaft und zurückhaltend“ sein [1]. Da sich in letzter Zeit aber einige Mitglieder der Kommission nicht dementsprechend verhalten haben, verschärft die Kommission nunmehr die Ethikregeln für ihre Mitglieder und regt die Ausarbeitung eines verbindlichen Transparenz-Registers für das Europäische Parlament und die Europäische Kommission an.

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Erstmalige Installierung eines politischen Dialogs und einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba. Vorläufige Anwendung des bahnbrechenden Partnerschaftsabkommens seit November 2017

Erstmalige Installierung eines politischen Dialogs und einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba. Vorläufige Anwendung des bahnbrechenden Partnerschaftsabkommens seit November 2017

Weitgehend unbemerkt ereignete sich vor wenigen Wochen eine weltpolitische Sensation: die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba. Kuba war der einzige lateinamerikanische Staat, mit dem die Europäische Union noch keinen bilateralen Vertrag abgeschlossen hatte. Die Kontakte zwischen beiden Seiten wurden bisher durch den Ende 1996 vom Rat beschlossenen „Gemeinsamen Standpunkt“ geregelt. Im Gefolge der Ende 2014 begonnenen Annäherungspolitik zwischen den USA und Kuba versuchte auch die EU ihre Beziehungen zu Kuba zu normalisieren und weiter auszubauen und behielt diese Politik – ganz im Gegensatz zu den USA unter Trump – bis heute bei. Dieser Umstand wird anschaulich wie folgt kommentiert: „Während die Beziehungen zwischen Kuba und den USA seit dem Amtsantritt von US-Präsident Donald Trump den Rückwärtsgang eingelegt haben, versucht sich die EU im Vorwärtsgang“ [1]. Diesem interessanten Spannungsverhältnis soll anschließend nachgegangen werden.

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Österreichs permanenter Kampf gegen (grenznahe) Atomkraftwerke: Nach Hinkley Point C geht Österreich nunmehr auch gegen das ungarische AKW Paks II vor

Österreichs permanenter Kampf gegen (grenznahe) Atomkraftwerke: Nach Hinkley Point C geht Österreich nunmehr auch gegen das ungarische AKW Paks II vor

Seit der negativen Volksabstimmung über die Inbetriebnahme des bereits errichteten Atomreaktors von Zwentendorf im November 1978, ist Österreich ein in Fragen der Nutzung der Atomkraft zur Energieerzeugung besonders sensibilisierter Mitgliedsstaat der EU, der auch eine Reihe einschlägiger (Verfassungs-)Gesetze erlassen sowie eine Reihe bilateraler Abkommen dazu abgeschlossen hat. Da Österreich von einer Anzahl von Atomkraftwerken (AKW) in den einzelnen Nachbarländern umgeben ist, ist es besonders daran interessiert, dass es in diesen grenznahen AKW zu keinen atomaren Störfällen kommt, wie dies zuletzt wieder in Bohunice und Temelín der Fall war. Ganz allgemein betrachtet sich Österreich aber überhaupt als Vorreiter für den Schutz vor atomarer Verstrahlung und brachte diesbezüglich im Juli 2015 beim Gericht (EuG) eine Nichtigkeitsklage gegen den Genehmigungsbeschluss der Kommission in Bezug auf die vom Vereinigten Königreich dem britischen AKW Hinkley Point C gewährte staatliche Beihilfe ein [1]. Diese Vorgangsweise wiederholt Österreich nunmehr in Bezug auf den Ausbau des ungarischen AKW Paks II, eine Maßnahme, der anschließend nachgegangen werden soll. Zuvor muss aber ein kurzer Blick auf die Ausgangslage dafür geworfen werden.

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Was hat der Profiskifahrer Henrik Kristoffersen mit dem EFTA-Gerichtshof im EWR zu tun?

Was hat der Profiskifahrer Henrik Kristoffersen mit dem EFTA-Gerichtshof im EWR zu tun?

Beinahe der gesamte Profisport ist durch „International Non-Governmental Organizations“ (INGOs) reglementiert [1], wobei die Rechtsakte von deren Organen nicht selten mit staatlichem Recht bzw. dem Verbandsrecht internationaler regierungsamtlicher Organisationen (IGOs) kollidieren. Exemplarisch soll dies am Beispiel des weltbekannten Slalomläufers Henrik Kristoffersen dokumentiert werden, der diesbezüglich gegen den norwegischen Schiverband (Norges Skiforbund) einen wichtigen Musterprozess vor einem norwegischen Gericht führt. Es geht dabei um die komplexe Fragestellung, ob die Kontrolle individueller Sponsoren- und Marketingverträge durch einen nationalen Sportverband eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit eines Berufssportlers darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Osloer Gericht den EFTA-Gerichtshof im EWR um die Erstellung eines Gutachtens gebeten. Dieser Streitfall ist wegen der Zugehörigkeit Norwegens zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach dessen Rechtsordnung und nicht nach dem Unionsrecht in der EU zu entscheiden, wenngleich der EFTA-Gerichtshof im EWR die Judikatur des Gerichtshofs der EU gebührend zu berücksichtigen hat, sodass beide Rechtsordnungen einander sehr angenähert sind.

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Erster Durchbruch in den „Brexit“-Verhandlungen. Der Übergang von der ersten in die zweite Phase und dessen Konsequenzen

Erster Durchbruch in den „Brexit“-Verhandlungen. Der Übergang von der ersten in die zweite Phase und dessen Konsequenzen

Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Basis von Art. 50 EUV, die sich über neun Monate hinzogen, empfahl die Europäische Kommission Anfang Dezember 2017 dem Europäischen Rat (Artikel 50)[1], auf seiner Tagung am 15. Dezember 2017 zu befinden, dass ausreichende Fortschritte erzielt worden sind, damit die Unterhändler in die zweite Phase der Verhandlungen eintreten können. Auf dieser Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) kam es schließlich zum definitiven Beschluss, in die zweite Phase der Austrittsverhandlungen einzutreten. Diese muss aber spätestens im Oktober 2018 beendet sein, damit das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gem. Art. 50 Abs. 2 EUV (iVm Art. 218 Abs. 3 AEUV) noch rechtzeitig vor dem 29. März 2019, dem ultimativ letzten Tag der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs, abgeschlossen werden kann. Angesichts der noch offenen Probleme muss es in der nunmehrigen zweiten Phase der Austrittsverhandlungen aber zu einer verschärften Gangart kommen, um diese (zeitliche) Vorgabe überhaupt einhalten zu können. Tempus fugit! Für ein umfassendes Verständnis dieser komplexen Vorgänge soll zunächst ein kurzer historischer Rückblick auf den Beginn und die Ergebnisse der ersten Phase der Austrittsverhandlungen angestellt werden.

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Ambitioniertes Arbeitsprogramm der Kommission für 2018: Kann das Arbeitsprogramm die ambitionierten Zielsetzungen der Kommission für ein „enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ erfüllen?

Ambitioniertes Arbeitsprogramm der Kommission für 2018: Kann das Arbeitsprogramm die ambitionierten Zielsetzungen der Kommission für ein „enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ erfüllen?

Ende Oktober 2017 stellte die Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2018 vor, aus dem sowohl die anderen Organe der EU, als auch die Bürger und Bürgerinnen entnehmen können, welche neuen Initiativen die Europäische Kommission zur Beschlussfassung vorlegen, welche nicht verabschiedeten Vorschläge sie zurückziehen und welche bestehenden sekundärrechtlichen Vorschriften in der EU sie überprüfen wird. Nachstehend soll in aller Kürze aufgezeigt werden, inwieweit dieses Arbeitsprogramm geeignet ist, den ambitionierten Vorgaben gerecht zu werden, die sich in den zehn politischen Prioritäten finden, die Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2017 angekündigt hat.

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Dislozierung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsagentur (EBA) durch Losentscheid. Was waren eigentlich die Gründe für das schlechte Abschneiden Österreichs bei seiner Bewerbung um die Lokalisierung der beiden?

Dislozierung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsagentur (EBA) durch Losentscheid. Was waren eigentlich die Gründe für das schlechte Abschneiden Österreichs bei seiner Bewerbung um die Lokalisierung der beiden?

Aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU („Brexit“), spätestens Ende März 2019, müssen die beiden bisher in London lokalisierten EU-Agenturen, nämlich die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) und die Europäische Bankenaufsichtsagentur (EBA), in einen anderen EU-Mitgliedstaat umgesiedelt werden. Der am 20. November 2017 im Europäischen Rat durch die Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten gefasste Dislozierungsbeschluss in Bezug auf die beiden Agenturen ergab als überraschendes Ergebnis Amsterdam als neuen Sitz der EMA und Paris als nunmehrige Niederlassung der EBA, wobei beide Zuteilungen erst durch Losentscheid vorgenommen werden konnten.

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Nutzlose „rote Karte“ der Kommission gegen Polen? – Erstmalige Einleitung des Sanktionsverfahrens gem. Art. 7 EUV wegen „systemischer“ Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips durch Polen

Nutzlose „rote Karte“ der Kommission gegen Polen? – Erstmalige Einleitung des Sanktionsverfahrens gem. Art. 7 EUV wegen „systemischer“ Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips durch Polen

Nachdem Polen bereits mehrfach die Einleitung des Sanktionsverfahrens gem. Art. 7 EUV wegen schwerwiegender Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips des Art. 2 EUV angedroht wurde, kam es im Dezember 2017 tatsächlich zur ersten Ingangsetzung dieses Verfahrens im Schoß der EU, da die Kommission dem Rat vorgeschlagen hat, das „Frühwarnsystem“ des Art. 7 Abs. 1 EUV gegen Polen einzuleiten. Als Jemand, der diese Frage in ihrer historischen Entwicklung - und zwar auch hinsichtlich der parallelen Entwicklung in Ungarn unter Viktor Orbán - über Jahre hindurch intensiv verfolgt hat, kommt diese Entscheidung der Europäischen Kommission nicht überraschend, wenngleich die Erfolgsaussichten derselben mehr als fraglich sind. Nachstehend sollen in aller Kürze die komplexen Rahmenbedingungen dieser kritischen Situation dargestellt werden.  

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Das Szenario 4 des Weißbuchs der Kommission zur Zukunft Europas: „Weniger, aber effizienter“. Komplexe Vorgaben für die „Task-Force für Subsidiarität, Proportionalität und Weniger, aber effizienteres Handeln“

Das Szenario 4 des Weißbuchs der Kommission zur Zukunft Europas: „Weniger, aber effizienter“. Komplexe Vorgaben für die „Task-Force für Subsidiarität, Proportionalität und Weniger, aber effizienteres Handeln“

Die Weiterentwicklung der EU bis zum Jahr 2025 erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen, zu deren Präzisierung Kommissionspräsident Juncker das „Weissbuch zur Zukunft Europas“ vorgelegt hat. Mit der Einsetzung einer eigenen Task-Force versucht Juncker nun den Inhalt des Szenarios 4 des Weißbuchs der Kommission zur Zukunft Europas: „Weniger, aber effizienter“ näher aufzudifferenzieren, um diese komplexe Vorgabe im Hinblick auf die beiden grundlegenden Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit operativ zu machen. Dabei sind aber eine Reihe prinzipieller Überlegungen zu beachten.

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Die erstmalige Einrichtung einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich durch 23 Mitgliedstaaten der EU und zwar unter Teilnahme des dauernd neutralen Österreich

Die erstmalige Einrichtung einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich durch 23 Mitgliedstaaten der EU und zwar unter Teilnahme des dauernd neutralen Österreich

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Juni 2017 [1] stellte der Europäische Rat zum Thema Sicherheit und Verteidigung fest, dass die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen erstellen sollen, die voll und ganz im Einklang mit den Erfordernissen einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich stehen müssen. Dazu sind noch ein genauer Zeitplan und spezifische Bewertungskriterien auszuarbeiten, damit diejenigen Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich an dieser Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen möchten. Die mit diesem ersten Versuch der Errichtung einer PESCO aufgeworfenen Fragen sind komplex, vor allem auch, was die Beteiligung Österreichs daran betrifft. 

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