Donnerstag, 2. Juli 2026
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Aktuelle Rechtsfragen der beiden Abkommen (Teil 3)

Nachdem in Teil 1) das „Partnerschaftsabkommen“ der EU mit dem Mercosur und in Teil 2) das Freihandelsabkommen der EFTA mit dem Mercosur inhaltlich dargestellt wurden, soll abschließend auf die aktuellen Rechtsfragen, die beide Abkommen aufwerfen, eingegangen werden. Aus Platzgründen konnten diese komplexen Fragen in den Teilen 1) und 2) nur kurz angesprochen, aber nicht weiter vertieft werden. In Teil 3) ist dafür ausreichend Platz vorgesehen, um die wichtigsten rechtlichen Problembereiche der beiden Mercosur-Abkommen entsprechend darzustellen.

Dabei geht es vor allem um

a) die Zulässigkeit eines „Splitting“ des „gemischten“ EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens, um

b) Anträge von Abgeordneten des EP auf Überprüfung des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens durch den EuGH, und die Reaktion des EP darauf, um

c) den Prüfungsumfang des EuGH nach Art. 218 Abs. 11 AEUV, um

d) die Möglichkeit späterer rechtlicher Trennung von EMPA und ITA bei verweigerter Ratifikation des EMPA, um

e) die Zulässigkeit einer „vorläufigen Anwendung“ des ITA und des EMPA, um

f) eine erweiterte „Bilaterale Schutzklausel“ und ein Sicherheitsnetz, uam.[137]

 

Konsequenzen eines „Splitting“

Um die Verweigerung der Zustimmung einzelner EU-Mitgliedstaaten zum EU-Mercosur-Abkommen – als „gemischtes“ Abkommen – und deren Folgen zu umgehen, hat die Kommission das Abkommen in einen politischen Teil (politischer Dialog und Kooperation) (EMPA) und einen wirtschaftlichen Teil (Handelsabkommen) (ITA) aufgespalten. Dieses Verfahren, das vorstehend in Teil 1 bereits erwähnt wurde, nennt sich „Splitting“. Der wirtschaftliche Teil, der die Handelspolitik umfasst und damit in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU fällt, könnte dann ohne Ratifikation durch alle beteiligten Vertragspartner beschlossen werden. Es müsste nur eine qualifizierte Mehrheit – das ist eine Mehrheit von mindestens 55% der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65% der Bevölkerung der Union repräsentieren (Art. 16 Abs. 4 EUV) – im Rat zustimmen, wozu noch die zusätzliche Zustimmung einer einfachen Mehrheit im Europäischen Parlament kommen müsste.

Durch das „Splitting“ kann der Handelsteil damit ohne Einstimmigkeit und ohne Einbindung der nationalen Parlamente beschlossen werden. Diese Vorgangsweise wird allerdings unterschiedlich qualifiziert. Zum einen wird diesbezüglich festgestellt: „Das Verhandlungsmandat des Rates aus dem Jahr 1999 dürfte es der EU-Kommission nicht verbieten, das EU-Mercosur-Abkommen in einen politischen und einen Handelsteil zu splitten und den Rat und das Parlament ohne Beteiligung der Parlamente der Mitgliedstaaten hierüber abstimmen zu lassen“.[138] Zum anderen wird aber darauf hingewiesen, dass das Splitting demokratiepolitisch höchst bedenklich wäre.[139] Man spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem „legistischen Aufteilungstrick“.[140]

Durch das Ausnützen dieser rechtlichen Grauzone kann zB auch das vorerwähnte „Nein“ des österreichischen Nationalrates vom 18. September 2019[141] ausgehebelt werden. Auch ein im Auftrag von Greenpeace erstelltes Rechtsgutachten[142] ist der Ansicht, dass ein „Splitting“ ohne Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten rechtswidrig wäre.

 

Anträge von Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf Überprüfung des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens durch den EuGH – und die Reaktion des Europäischen Parlaments darauf

Diesbezüglich kam es im Europäischen Parlament (EP) zu mehreren Anträgen von Abgeordneten, den Abschluss des geplanten EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV durch den EuGH überprüfen zu lassen, wobei die Begründungen dazu aber durchaus unterschiedlich ausgestaltet waren.

Zunächst brachten einige Abgeordnete[143], die der Meinung waren, dass die Präsidentin des EP, Roberta Metsola, ein solches Vorgehen bewusst verhindere, am 19. November 2025 im Europäischen Parlament einen Entschließungsantrag ein, in dem sie den EuGH um ein Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit des Partnerschaftsabkommens mit dem Unionsrecht ersuchten. Darin wird daran erinnert, dass die EU-Länder bereits 2018 vereinbart hatten, dass noch in Verhandlung befindliche Handelsabkommen, einschließlich des Mercosur-Abkommens, als „gemischt“ zu behandeln sind.[144] In der Plenarsitzung des EP am 24. November 2025 wurde die Resolution aber lediglich von 145 Abgeordneten – aus fünf Fraktionen und 21 Nationalitäten – unterstützt und fand somit keine Mehrheit.

Ganz grundsätzlich wurde aber von der Abteilung für die Einreichung von Änderungsanträgen im EP diesbezüglich festgestellt, dass die Initiative „nicht zulässig ist, da das Ersuchen des Rates um Zustimmung des EP zum Partnerschaftsabkommen EU-Mercosur (EMPA) und zum Interimshandelsabkommen (ITA) noch nicht erfolgt sei.“[145] Die Abstimmung könne daher erst im Jänner 2026 stattfinden, sobald der Rat das Abkommen unterzeichnet hat. Der Abg. Pascal Canfin (Renew) erklärte dazu: „Es wird dann keinen weiteren prozeduralen Vorwand mehr geben, unsere Initiative aufzuhalten“[146].

In der Folge stimmten am 16. Dezember 2025 die Abgeordneten des EP mit großer Mehrheit – von den 662 anwesenden Abgeordneten stimmten 431 dafür, 161 dagegen und 70 enthielten sich – für zusätzliche Maßnahmen zum Schutz europäischer Landwirte.[147] Für eine parteiübergreifende Gruppe von Abgeordneten aus zentristischen politischen Lagern reichten diese Schutzmaßnahmen aber nicht aus, sodass sie versuchten zu beantragen, dass das Partnerschaftsabkommen EU-Mercosur dem EuGH zur Prüfung vorgelegt werde, wogegen die Verwaltung des EP aber Einspruch erhob und neuerdings darauf hinwies, dass die Gruppe solange warten müsse, bis der Rat das Abkommen endgültig verabschiedet habe. Ein solches Verfahren könnte aber 18 bis 24 Monate dauern und damit den Mercosur bis 2028 auf Eis legen.[148]

Ein weiterer Antrag, der am 14. Jänner 2026 gestellt wurde, war der Erlass einer Entschließung des EP zur Erlangung eines Gutachtens des EuGH über die Vereinbarkeit des Partnerschaftsabkommens mit den Verträgen der EU und dem Mercosur-Abkommen. Hierin wurde vor allem darauf hingewiesen, dass es dem Rat obliegt, über die Aufnahme von Verhandlungen zu entscheiden und im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Abkommen in separate Instrumente aufgeteilt werden soll. Eine solche Entscheidung fällt daher nicht in den autonomen Ermessensspielraum der Kommission. Was eine eventuelle vorläufige Anwendung des ITA betrifft, so wurde erwogen, dass dadurch die geteilten Zuständigkeiten in den Bereichen Umwelt, Sozial- und Gesundheitsaspekte beeinträchtigt werden könnten, ohne dass eine angemessene demokratische Kontrolle und Aufsicht durch die nationalen Parlamente möglich wäre.[149]

Der ebenfalls am 14. Jänner 2026 gestellte Antrag von Abgeordneten der Linken und Grünen, der auf französische Abgeordnete zurückging, kritisierte wiederum vor allem die Aufspaltung des Abkommens, das eindeutig als „gemischt“ konzipiert war, in zwei Teile – und damit das bereits erwähnte „Splitting“ durch die Kommission vom 3. September 2025: Zum einen in das Partnerschaftsabkommen (EMPA), das auch von den Mitgliedstaaten  der EU ratifiziert werden muss, und zum anderen in das Interims-Handelsabkommen (ITA), das für sein Inkrafttreten nur noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments benötigt. Das sei aber eine Umgehung der nationalen Parlamente. Es wurde aber auch befürchtet, dass die Aufteilung des Partnerschaftsabkommens – in das EMPA und das ITA – mit Art. 218 Abs. 2 und Abs. 4 AEUV sowie mit den Grundsätzen der Übertragung, des „institutionellen Gleichgewichts“ und der aufrichtigen Zusammenarbeit gem. Art. 4 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 EUV unvereinbar sein könnte. Des Weiteren wurde gemutmaßt, dass die begrenzte Kapazität für systematische Grenzkontrollen das hohe Niveau des Schutzes von Menschen, Umwelt und Verbrauchern, das nach den Artikeln 35, 37 und 38 der Grundrechte-Charta und Art. 168 AEUV erforderlich ist, untergraben könnte.

In der darauffolgenden Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Jänner 2026[150] setzte sich dieser Antrag mit knapper Mehrheit – 334 Stimmen forderten eine Überprüfung des Partnerschaftsabkommens durch den Gerichtshof, 324 waren dagegen und 11 Abgeordnete enthielten sich – durch. Mit diesem Antrag, der beim Gerichtshof am 25. März 2026 eingegangen ist,[151] wurde das Europäische Parlament gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV aufgefordert, den Gerichtshof mit der gegenständlichen Überprüfung der Vereinbarkeit des Partnerschaftsabkommens (EMPA) und des Interims-Handelsabkommens (ITA) mit dem Vertrag über die EU (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) zu befassen. Im Mittelpunkt stand dabei die Zulässigkeit des „Splitting“ durch die Kommission.

Eine zweite einschlägige Entschließung, in der ebenfalls eine rechtliche Bewertung des Mercosur-Abkommens durch den Gerichtshof gefordert wurde, wurde mit 225 Ja-Stimmen, 402 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen aber abgelehnt.[152]

Der Vollständigkeit halber soll noch auf die von Alberto Alemanno[153] in diesem Zusammenhang angesprochene Forderung, sich doch als „amicus curiae“ in diesem gutachtlichen Verfahren vor dem EuGH präsentieren zu können, verwiesen werden. Wenngleich der EuGH, aufgrund der fehlenden verfahrensrechtlichen Grundlagen für diesen Mechanismus, Eingaben dieser Art von Dritten, die nicht mit dem gegenständlichen Fall in Verbindung stehen, nicht akzeptiert, erscheint diese Forderung nach einer förmlichen Anerkennung des „amicus curiae“-Instruments durch den EuGH für manche Kollegen[154], vor allem auf der Basis von Art. 2 EUV, als sinnvoll und berechtigt.

 

Antrag von Polen auf Überprüfung des EU-Mercosur-Abkommens durch den EuGH

Als bisher einziger EU-Mitgliedstaat reichte Polen am 11. Mai 2026 beim EuGH offiziell Beschwerde gegen das EU-Mercosur-Abkommen ein und verlangt zudem, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens bis zu dessen Urteil ausgesetzt wird. Polen argumentiert diesbezüglich unter anderem, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens erfolgt sei, obwohl noch keine vollständige Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten vorlag. Auch müssten die Mercosur-Staaten nicht dieselben Umwelt- und Produktionsstandards erfüllen, wie die Landwirte in der EU, wodurch ein Wettbewerbsnachteil für europäische Bauern entstehe.[155]

 

Prüfungsumfang des EuGH nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

 Was nun den Umfang der Prüfung durch den EuGH gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV betrifft, so stellt sich zunächst die Frage, ob er beide „Säulen“ – das EMPA und das ITA – prüfen muss, oder nicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der EuGH immer das Abkommen, oder die Abkommen, prüft, zu denen das Gutachten explizit beantragt wird, nicht aber abstrakt ein „Gesamtprojekt“ Mercosur prüfen würde. Sollte der Prüfungsauftrag beide Säulen umfassen, dann sind sowohl das EMPA, als auch das ITA zu prüfen, wobei neben der Kompetenzzuordnung – EU-exklusiv oder „gemischt“ – auch die Kompatibilität mit dem EUV und dem AEUV – zB bezüglich der Autonomie des Unionsrechts, des „institutionellen Gleichgewichts“ uam – zu untersuchen wäre. Damit muss der EuGH nicht isoliert, sondern „kontextualisiert“ prüfen, ob das „Splitting“ rechtmäßig ist oder nicht.

Sollte der Prüfungsantrag aber nur das unionsrechtlich kompetente ITA betreffen, so prüft der EuGH zwar nur das ITA, prüft aber auch, ob es nicht funktional untrennbar mit „gemischten“ Elementen verbunden ist. Diesbezüglich hat der EuGH bereits mehrfach festgestellt[156], dass er keine strikt kompetenzrechtliche Prüfung vornehmen wird, wenn zwei getrennte Abkommen ihrem Wesen nach inhaltlich zusammengehören.

Vor allem aus dem CETA-Gutachten[157] lässt sich eindeutig ableiten, dass der EuGH nicht der formalen Vertragsarchitektur folgen, sondern die systemischen Wirkungen und die institutionelle Verzahnung beider Säulen in dem Sinn prüfen würde, ob sie materiell trennbar sind oder nicht. Bei der ITA-Säule würde der EuGH sich zunächst fragen, ob jede einzelne Verpflichtung unter Art. 207 AEUV oder eine andere exklusive EU-Kompetenz fallen würde. Dann würde er aber prüfen, ob das ITA als autonomes Abkommen funktionsfähig ist, ohne dabei aber „gemischte“ Teile zu verzerren.

Wie bereits vorstehend angemerkt,[158] muss für die Erstellung des erbetenen Gutachtens durch den EuGH mit einer Verfahrensdauer von bis zu 2 Jahren gerechnet werden. Von den vom EuGH bisher erlassenen 30 Gutachten wurden aber lediglich 3 vom Europäischen Parlament erbeten. Was den möglichen Ausgang des aktuellen Gutachtensverfahrens betrifft, so wird – unter Bezugnahme auf das Gutachten 2/15 des EuGH in der Rs. Singapur[159] – in der lateinamerikanischen Literatur davon ausgegangen, dass der Gerichtshof letztlich zu einer positiven Entscheidung gelangen wird. Damit hat der Antrag des Europäischen Parlaments aber lediglich dazu geführt, Zeit zu gewinnen, was diesen – gemäß der Meinung eines lateinamerikanischen Mercosur-Spezialisten – „in einen bloßen „Pyrrhussieg-Sieg“ umgewandelt hat“.[160]

 

Möglichkeit späterer rechtlicher Trennung von EMPA und ITA bei verweigerter Ratifikation des EMPA?

 Eine weitere einschlägige Frage lautet, wie folgt: Kann die vorläufige Anwendung des ITA weiterlaufen, wenn ein EU-Mitgliedstaat das EMPA nicht ratifiziert? Die Antwort lautet dann „Ja“, wenn das ITA zum einen als selbständiges Abkommen abgeschlossen wurde, zum anderen auf Art. 207 iVm Art. 218 AEUV gestützt ist und letztlich keine „gemischten“ Kompetenzen enthält. Sollten das EMPA und das ITA aber institutionell verzahnt – iSv gemeinsamen Ausschüssen, Streitbeilegung, Querverweisen uam – oder politisch als „single undertaking“ verhandelt worden sein, dann könnte der EuGH argumentieren, dass eine dauerhafte Trennung den ursprünglichen Vertragswillen der Vertragsparteien und die Kompetenzordnung verfälscht. Damit könnte es zu einer faktischen Dauertrennung kommen: das ITA läuft weiter, das EMPA bleibt blockiert und Niemand beendet die vorläufige Anwendung.

Das wäre die Konsequenz des Umstands, dass gem. Art. 23.10 des Interimshandelsabkommens (ITA) dieses Abkommen solange in Kraft bleibt, bis das Partnerschaftsabkommen (EMPA) in Kraft getreten ist und damit das ITA ablöst. Da das ITA damit für seine Anwendung nicht auf das Inkrafttreten des EMPA angewiesen ist, beeinträchtigt ein eventuelles Nichtzustandekommen des EMPA aber nicht die Geltung des ITA.

Diese Konsequenz wird aber durch die „vorläufige Anwendung“ sowohl des ITA, als auch des EMPA, überlagert.

 

Zulässigkeit einer „vorläufigen Anwendung“ des ITA und des EMPA?

Da, wie vorstehend erwähnt, vom Gerichtshof für die Erstellung seines Gutachtens eine Verfahrensdauer von bis zu 2 Jahren erwartet werden kann, fürchtete die EU, dass sich die vier Mercosur-Staaten veranlasst sehen könnten, vom Partnerschaftsabkommen EU-Mercosur wieder abzurücken und schlug daher die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung desselben vor. Diesbezüglich preschte der Präsident des Europäischen Rates, António Costa, im Jänner 2026 vor und erklärte, dass die Kommission das Partnerschaftsabkommen provisorisch anwenden könne, sobald mindestens ein Mercosur-Staat das Abkommen ratifiziert hat,[161] und fügte hinzu: „Der Rat hat schon vorige Woche beschlossen, den Weg der einstweiligen Anwendung zu gehen. Ich lade die Kommission ein, diese Entscheidung zu nutzen“.[162]

Nachdem am 26. Februar 2026 Argentinien und Uruguay das Mercosur-Abkommen als erste Mercosur-Länder ratifiziert hatten, griff die Kommission bereits am nächsten Tag diese „Einladung“ auf und erklärte, dass sie nunmehr mit der vorläufigen Anwendung fortfahren werde.[163] Die „vorläufige Anwendung“ gilt bis zur Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Da das EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommen aber ein „gemischter“ Vertrag ist, der von der Kommission in zwei Säulen – EMPA (EU-Mercosur Partnership Agreement) und ITA (Interim Trade Agreement) – „aufgesplittet“ wurde, stellt eine vorläufige Anwendung desselben eine komplexe Angelegenheit dar. Da sich eine vorläufige Anwendung nur auf den EU-exklusiven Teil (ITA), nicht aber auf den kompetenziell gemischten Teil (EMPA) erstrecken würde, hätte das, sowohl politisch, als auch rechtlich, unterschiedliche Folgen für die Ratifikationsdynamik und die Rolle der Mitgliedstaaten.

Die Rechtsgrundlage für eine vorläufige Anwendung wäre Art. 218 Abs. 5 AEUV, wonach der Rat, auf Vorschlag des Verhandlungsführers, einen Beschluss erlassen kann, mit dem eine vorläufige Anwendung (nur) des Interimsabkommens über den Handel (ITA) genehmigt werden kann. Selbstredend darf der Rat dabei nur solche Teile vorläufig anwenden, für die die EU selbst zuständig ist. Trotzdem würde damit aber bereits eine politische Vorentscheidung zugunsten des „Gesamtpakets“ des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens gefallen sein.

Geht man aber davon aus, dass das Mercosur-Abkommen, als sog. „gemischtes Abkommen“ – das neben dem ITA auch das EMPA mit seiner politischen Dimension (Menschenrechte, Umweltauflagen uam.) miteinschließt – in seiner Gänze von allen 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, ehe es in Kraft treten kann, dann kann von einer umfassenden vorläufigen Anwendung nicht ausgegangen werden.[164]

In diesem Zusammenhang nahm der Rat am 9. Jänner 2026 zwei Beschlüsse sowohl über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel (ITA)[165], als auch über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens (EMPA) an, letztere allerdings nur im sachlichen Umfang von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2026/185 des Rates vom 9. Januar 2026[166].

Damit ermächtigte der Rat die Kommission dazu, beide Abkommen zu unterzeichnen, sowie auch deren vorläufige Anwendung gem. Art. 218 Abs. 5 AEUV gutzuheißen. Die Zustimmung des Rates erfolgte dabei nicht nur mit knapper Mehrheit, sondern es war überhaupt das erste Mal, dass ein EU-Handelsabkommen ohne einstimmige Unterstützung aller EU-Mitgliedstaaten verabschiedet wurde.[167]

Als erster Mercosur-Mitgliedstaat erklärte sich Argentinien bereit, das ITA vorläufig anzuwenden und erließ diesbezüglich am 26. Februar 2026 das entsprechende Gesetz[168]. Bereits einen Tag später erklärte die Europäische Kommission ihr Einverständnis dazu, sodass das ITA vorläufig zwischen der EU und Argentinien am 1. Mai 2026 in Kraft treten konnte.

Bezüglich der Frage, ob die Kommission ihr Einverständnis dazu bereits jetzt abgeben durfte, ohne die Entscheidung des EuGH abzuwarten, entstand eine heftige Diskussion, im Zuge derer der vorerwähnte Mercosur-Spezialist Alejandro Perotti[169] ein eindeutiges Ja deponierte, wobei er sich auf die Entscheidung des EuGH in der Rs. CETA[170] – zwischen der EU und Kanada – berief, in der Belgien am 7. September 2017 ein Gutachten des EuGH auf der Basis von Art. 218 Abs. 11 AEUV eingefordert hatte. Ohne das Gutachten abzuwarten, genehmigte die Kommission die vorläufige Anwendung des Abkommens aber bereits am 21. September 2017.

Da Uruguay und Brasilien ihre jeweiligen Gesetze über die vorläufige Anwendung des ITA am 27. Februar 2026 bzw. am 18. März 2026 erlassen haben, wird das ITA gegenüber Argentinien, Uruguay und Brasilien bereits ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet.[171] Die Bestätigung der Mitteilung über die vorläufige Anwendung des ITA ab 1. Mai 2026 erfolgte bereits im Amtsblatt der EU.[172]

 

Zustimmung Österreichs zur vorläufigen Anwendung des EU-Mercosur-Abkommens

Was die Reaktion Österreichs auf die vorläufige Anwendung des EU-Mercosur-Abkommens betrifft, so hat die österreichische Bundesregierung dieser am 13. März 2026 zugestimmt und das Abkommen per schriftlichem Umlaufbeschluss – aber ohne öffentliche Debatte, ohne parlamentarische Einbindung und unter Ausschluss der Zivilgesellschaft und der Medien – unterzeichnet. Dadurch konnte der Handelsteil des Abkommens am 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft treten.[173]

Damit wurde aber der vorstehend, in Teil 1)[174], erwähnte Beschluss des Hauptausschusses EU des Nationalrates vom 18. September 2019 umgangen, der die Bundesregierung aufforderte, auf europäischer Ebene alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen Abschluss des Mercosur-Abkommens zu verhindern.

 

Erweiterte „Bilaterale Schutzklausel“ und Sicherheitsnetz

Am 3. September 2025 kündigte die Kommission an, dass sie einen Rechtsakt zur „Operationalisierung der bilateralen Schutzklausel“ vorlegen werde. Dieser Rechtsakt soll dazu dienen, das Kapitel über bilaterale Schutzmaßnahmen des Partnerschaftsabkommens EU-Mercosur (EMPA) in Unionsrecht umzusetzen. Dieses Kapitel legt die Rechte der Vertragsparteien fest, bilaterale Schutzmaßnahmen zu ergreifen, vor allem robuste Schutzmaßnahmen für sensible Agrarprodukte. Es regelt jedoch nicht, wie dies innerhalb der EU zu geschehen hat. Daher bestimmt dieser Rechtsakt, wie die EU – gemäß dem Unionsrecht – von den ihr im Abkommen vorbehaltenen Rechten Gebrauch zu machen hat.

Zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommen für Handel[175] erging in der Folge die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026[176]. Die Abgeordneten stimmten dabei mit überwältigender Mehrheit – 483 Pro-Stimmen und 102 Kontra-Stimmen, bei 67 Enthaltungen – für zusätzliche Schutzmaßnahmen, um Schäden für den EU-Agrarsektor infolge der Handelsliberalisierung mit den Mercosur-Ländern zu verhindern. Dementsprechend hat die Kommission eine Untersuchung über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen dann einzuleiten, wenn die Einfuhren sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse – darunter Geflügel, Rindfleisch, Reis, Eier, Honig, Zitrusfrüchte, Knoblauch, Ethanol und Zucker – im Dreijahresdurchschnitt um 5% steigen und gleichzeitig die Einfuhrpreise um 5% unter dem jeweiligen inländischen Preis liegen würden. Mindestens alle sechs Monate hat die Kommission dem Parlament einen Bericht vorzulegen, in dem die Auswirkungen der Einfuhren sensibler Erzeugnisse bewertet werden.[177]

In der Folge erging diesbezüglich am 11. März 2026 die Verordnung (EU) 2026/687 des EP und des Rates zur Durchführung der bilateralen Schutzklauseln des Partnerschaftsabkommens EU-Mercosur und des Interimsabkommens EU-Mercosur über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[178].

Des Weiteren schlug die Kommission vor, ein neues Einheitliches Sicherheitsnetz („Unity Safety Net“) für Krisenmaßnahmen mit einer Gesamtkapazität von 6,3 Mrd. Euro einzuführen, das dazu beitragen soll, die europäischen Landwirte in Zeiten von Marktstörungen zu schützen.[179] Damit wird die derzeitige Agrarreserve praktisch verdoppelt.[180]

 

[137] Vgl. aus lateinamerikanischer Sicht den informativen Artikel von Alejandro Perotti, Los acuerdos entre el Mercosur y la Unión Europea: vigencia, aplicación provisional, pedido de dictamen al TJUE, eventual rechazo por un parlamento nacional y otras yerbas, Rev.secr.Trib.perm.revis 2026, Año 14, No 23, e582, S. 1 ff..

[138] Brauneck, J. Das EU-Mercosur-Abkommen, EuZW Heft 8/2025, S. 371.

[139] Status Quo: Zwischen Beipackzettel & Splitting, Das EU-Mercosur-Abkommen einfach erklärt; https://greenpeace.at/hintergrund/eu-mercosur-abkommen-einfach-erklaert/

[140] Bayer, K. Fokus auf Außenhandel hat die Krisen verstärkt, Der Standard, vom 18. Dezember 2025, S. 23.

[141] Siehe Teil 1).

[142] Krajewski, M. – Werner, J. Gutachterliche Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit dem Verhandlungsmandat der EU-Kommission für das EU-Mercosur-Assoziierungsabkommen (Mai 2023); https://act.gp/3M1Uk5H.

[143] Unter anderem die linke Fraktionsvorsitzende Manon Aubry, die Grünen Saskia Bricmont und Majdouline Sbaï sowie die Liberalen Pascal Canfin und Benoit Cassart.

[144] Vgl. Sanchez Manzanaro, S. Europäische Abgeordnete wollen das EU-Mercosur-Handelsabkommern vor dem Obersten Gerichtshof anfechten, Euractiv, vom 3. November 2025; https://www.euractiv.com/news/meps-move-to-challenge-eu-mercosur-trade-deal-at-top-court/

[145] Sanchez Manzanaro, S. Die Europaabgeordneten werfen Metsola vor, die Klage des Mercosur vor Gericht blockiert zu haben, Euractiv, vom 19. November 2025; https://www.euractiv.com/news/meps-blame-metsola-for-blocking-mercosur-court challenge/

[146] Sanchez Manzanaro, S. Vorwurf aus dem EU-Parlament: Metsola blockiert Klage gegen Mercosur-Deal, euractiv.de, S. 1 f.

[147] Europäisches Parlament, Mercosur: Parlament unterstützt Maßnahmen zum Schutz der EU-Landwirtschaft, vom 16. Dezember 2025; Allenbach, J. Mercosur: EU-Parlament stimmt Schutzmechanismus mit Spiegelklauseln zu, Table, vom 16. Dezember 2025; Griera, M. – Gijs, C. Das EU-Parlament könnte Mercosur bis 2028 auf Eis legen, POLITICO, vom 16. Dezember 2025, S. 2.

[148] Griera, M. – Gijs, C. Das EU-Parlament könnte Mercosur bis 2028 auf Eis legen (Fn. 147).

[149] B10-0061/2026.

[150] B10-0060/2026.

[151] Antrag auf Stellungnahme 01/26, EU-Mercosur-Abkommen.

[152] B 10-0061/2026; Europäisches Parlament, EU-Mercosur Abkommen: EuGH soll Vereinbarkeit mit EU-Verträgen prüfen, Pressemitteilung vom 21. Jänner 2026; https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20260116IPR32450/eu-mercosur-abkommen-eugh-soll-vereinbarkeit-mit-eu-vertragen-prufen

[153] Alemanno, A. Public Participation before the Court of Justice of the EU: Enhancing Outside Judicial Participation via Amicus Curiae Briefs, Erasmus Law Review, Bd. 17, Heft 3, 2025, S. 1 ff.

[154] ZB für Alejandro Perotti; Perotti, A. Acuerdos Mercosur-UE, TJUE ¿y amicus curiae mercosureño? (II)”, Linkedin.com, 10/05/2026.

[155] Vgl. Lezon, T. Polen zieht den Mercosur-Streit vor den Europäischen Gerichtshof, Euronews.com, vom 11. Mai 2026.

[156] EuGH, Gutachten 2/15 in der Rs. Singapur, vom 16. 05. 2017; ECLI:EU:C:2017:376; EuGH, Gutachten 1/17 in der Rs. CETA, vom 30. 04. 2019; ECLI:EU:C:2019:341.

[157] Siehe Fn. 156.

[158] Siehe Teil 3).

[159] Siehe Fn. 156.

[160] Perotti, A. Acuerdos Mercosur-Unión Europea: aplicación y vigencia, El Derecho, 30 de marzo de 2026, No. 16.154, S. 2.

[161] Allenbach-Ammann, J. Mercosur: Costa fordert provisorische Anwendung des Handelsabkommens, Table.Briefings, vom 23. Jänner 2026; https://table.media/europe/news//mercosur-costa-fordert-provisorische-anwendung-des-handelsabkommens; diesbezüglich wurde mit einer Ratifikation Paraguays im März 2026 gerechnet: Mercosur soll trotz Widerstand in Kraft treten, TT, vom 23. Jänner 2026, S. 15. 

[162] Grimm, O. „Merzoni“ gibt Gas bei Mercosur, Die Presse, vom 24. Jänner 2026, S. 7.

[163] EU-Mercosur-Abkommen: Kommissionspräsidentin von der Leyen kündigt vorläufige Anwendung an, Pressemitteilung der Vertretung in Deutschland, vom 27. Februar 2026.

[164] Gabriel, A. EU-Parlament stoppt vorerst Mercosur, Die Presse, vom 22. Jänner 2026, S. 6.

[165] Beschluss (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026; ABl. L 2026/183 vom 27. Februar 2026; vgl. Fn. 172. 

[166] ABl. L 2026/185 vom 27. Februar 2026.

[167] Blaylock, J. Offener Brief an den Rat und die Kommission gegen die vorläufige Anwendung des EU-Mercosur-Abkommens, vom 27. Februar 2026; https://europeantradejustice.org/eu-mercosur-provisional-application/

[168] Ley 27.800, promulgada por Decreto 111/26.

[169] Perotti, Acuerdos Mercosur-UE, TJUE ¿y amicus curiae mercosureño? (II)” (Fn. 154), S. 3.

[170] EuGH Gutachten 1/17 CETA, ECLI:EU:C:2019:341; vgl. EuGH, Gutachten 1/91, EWR I, ECLI:EU:C:1991: 490.

[171] Paraguay hat das ITA bereits ebenfalls ratifiziert, dies aber noch nicht offiziell notifiziert; Ständige Vertretung der EU in Deutschland, EU-Mercosur-Abkommen: vorläufige Anwendung ab 1. Mai 2026, S. 1.

[172] ABl. L 2026/868 vom 15. 4. 2026.

[173] ÖBV, Österreich stimmt vorläufiger Anwendung des EU-Mercosur-Abkommens zu und umgeht dabei das Parlament, viacampesina, vom 20. März 2026.

[174] Vgl. Hummer, W. Österreichs Veto gegen den Abschluss des Abkommens Mercosur-EU und seine Implikationen, EU-Infothek vom 21. Oktober 2019, S. 6.

[175] COM(2025) 639 final vom 8. Oktober 2025; vgl. Sanchez Manzanaro, S. EU-Kommission stellt Mercosur-Schutzmaßnahmen vor, Euractiv.de; https://euractiv.de/news/eu-kommission-stellt-mercosur-schutzmassnahmen-vor/

[176] P10_TA(2026)0030.

[177] Mercosur: Parlament billigt Schutzklauseln zugunsten der EU-Landwirtschaft, EP Pressemitteilung vom 10. 02. 2026.

[178] ABl. L 2026/687, 19. 3. 2026.

[179] Vgl. Europäische Kommission, Fragen und Antworten (Fn. 100), S. 12 ff.

[180] Kommission legt Vorschläge für Abkommen mit dem Mercosur und mit Mexiko zur Annahme vor, europa.eu vom 3. September 2025, S. 3.

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