Donnerstag, 29. Oktober 2026
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Was bedeutet die Ablehnung der „Neutralitätsinitiative“ in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2026 für die weitere Ausgestaltung, Handhabung und Einschätzung der Schweizer Neutralität?

Schweizer Neutralität
© EU-Infothek.com

Ausgangslage

Seit die immerwährend neutrale Schweiz – und zwar ab dem Februar 2022[1] – die EU-Sanktionen gegen Russland übernommen hat, breitete sich innenpolitisch Widerstand gegen diese Vorgangsweise aus, da sie eine vermeintliche Verletzung der Schweizer Neutralität darstelle. Die Schweiz habe durch die Übernahme der EU-Sanktionen die Neutralität nicht genügend strikt angewendet, sodass sie dadurch selbst zu einer Kriegspartei geworden ist. Damit könne die Schweiz ihre Friedens- und Verhandlungspolitik nicht mehr, wie bisher, wahrnehmen.

Führend war in diesem Zusammenhang die Vereinigung „Pro Schweiz“, die der wählerstärksten Partei, der nationalkonservativen und rechtspopulistischen Schweizerischen Volkspartei (SVP), nahesteht, die 2022 aus der AUNS (Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz) hervorgegangen ist. Die AUNS entstand in den 1980er Jahren, auf Initiative von Christoph Blocher, aus einem Komitee, das im Jahr 1986 einen Schweizer UNO-Beitritt erfolgreich verhinderte.[2] In der Folge gehörte die AUNS auch zu dem Bündnis, das sich 1992 erfolgreich gegen einen Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einsetzte.[3]

Für Blocher war daher die von der dezidiert EU-kritischen Vereinigung „Pro Schweiz“ initiierte „Neutralitätsinitiative“ im Grunde die ideale Vorstufe für sein eigentliches Vorhaben, das nach wie vor offene Vertragspaket der „Bilateralen III“ der Schweiz mit der EU[4] zu verhindern.[5] Dementsprechend unterstützte er die gegenständliche Neutralitätsinitiative der SVP, die für eine „Rückbesinnung“ auf eine strikte Auslegung der Schweizer Neutralität – iSe „integralen“ Neutralität – eintrat, nicht nur politisch, sondern auch finanziell, und trug knapp 4 Mio. Franken zu deren Gesamtbudget von 5,7 Mio. Franken bei.[6]

Nachdem die Eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative „Wahrung der Schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)“ am 27. September 2026 negativ ausgegangen war, und zwar mit einer überraschend hohen Ablehnungsquote, wurde dieses Resultat in der Schweiz heftig diskutiert. Interessanter Weise hielten sich die Kommentare in den benachbarten Staaten, vor allem aber auch im dauernd neutralen Österreich, in Grenzen. Als Autor, der sich immer wieder mit Beiträgen zur Schweizer und österreichischen Neutralität literarisch befasst hat, sehe ich mich deswegen veranlasst, diese Vorgänge in aller Kürze entsprechend aufzubereiten und kurz zu kommentieren.

Da in der gegenständlichen Diskussion eine Reihe komplexer völkerrechtlicher Fragen mit angesprochen werden, wird der Darstellung des Schicksals der Schweizer Neutralitätsinitiative ein Annex nachgestellt, in dem die erwähnten neutralitätsrechtlichen und -politischen Fragen kurz dargestellt und erklärt werden.

 

Das Zustandekommen der Schweizer Neutralitätsinitiative

Anfang November 2022 wurde vom Initiativkomitee, dem 27 Personen angehörten, mit der Unterschriftensammlung für die „Neutralitätsinitiative für eine neutrale, weltoffene und humanitäre Schweiz“ begonnen, die in der Folge 129.806 Unterschriften erbrachte. Danach wurde der akkordierte Text der Neutralitätsinitiative am 11. April 2024 in der Bundeskanzlei zur Genehmigung eingereicht.[7]

Die Begründung des Initiativkomitees für die Ausarbeitung der Neutralitätsinitiative zentrierte um die Feststellung, dass die bisherige militärische Zusammenarbeit mit der NATO und der EU unzulässig sei, ebenso wie auch die Wahrnehmung nichtmilitärischer Zwangsmaßnahmen gegen kriegführende Staaten, die des Öfteren die unschuldige Zivilbevölkerung treffen. Dementsprechend dürfe sich die Schweiz auch nicht an den EU-Sanktionen gegen Russland beteiligen.

Am 28. Mai 2024 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Mit seiner Botschaft vom 27. November 2024 beauftragte der Bundesrat die Bundesversammlung, Volk und Ständen die Ablehnung der Volksinitiative zu empfehlen,[8] da diese eine Abkehr von der bewährten Flexibilität bei der Anwendung der Neutralität fordere, was im heutigen volatilen internationalen Umfeld nicht zielführend sei. Gerade diese Flexibilität sei zentral und habe sich in 175 Jahren Verfassungspraxis der Schweiz bewährt.

In den Schlussabstimmungen vom 20. März 2026 beschloss der Ständerat mit 29 zu 10 Stimmen (bei 5 Enthaltungen), und der Nationalrat mit 124 zu 65 Stimmen (bei 5 Enthaltungen), die Neutralitätsinitiative Volk und Ständen mit der Empfehlung für eine Ablehnung zu unterbreiten.[9] Ein Gegenvorschlag wurde nicht vorgelegt, was bedeutete, dass die Stimmbevölkerung im September 2026 nur über die Neutralitätsinitiative und über keinen Gegenvorschlag abzustimmen hatte.

 

Die Ausgestaltung der Neutralitätsinitiative

Die, gestützt auf Art. 139 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV)[10], am 11. April 2024 eingereichte eidgenössische Volksinitiative „Wahrung der Schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)“[11] lautete:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 54a Schweizerische Neutralität

1 Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.

2 Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.

3 Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten.  Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmaßnahmen anderer Staaten.

4 Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.

Mit der Neutralitätsinitiative wurde eine striktere, in der Bundesverfassung verankerte Definition der Schweizer Neutralität angestrebt, die der Schweiz unter anderem verbieten sollte, eigenständig wirtschaftliche Sanktionen – wie zB die Sanktionen, die die EU gegen Russland am 28. Februar 2022 ergriffen hat[12] – zu übernehmen[13] oder im Verteidigungsbereich enger mit Bündnissen, wie der NATO, der OSZE uam. zusammenzuarbeiten.[14] Ausgenommen wären lediglich Sanktionen der Vereinten Nationen sowie Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Sanktionen umgangen werden. Schließlich sollte die Schweiz ihre Neutralität wieder stärker für ihre Rolle als Vermittlerin nützen und dementsprechend vermehrt „Gute Dienste“[15] anbieten. Daneben sollte in der Verfassung zusätzlich festgeschrieben werden, dass die Neutralität der Schweiz „immerwährend und bewaffnet“ ist.

Damit verlangte die Volksinitiative nicht nur eine grundlegende Änderung der bisherigen Neutralitätsauffassung, sondern auch der Neutralitätspolitik der Schweiz. Bisher war die Neutralität in der Schweizer Bundesverfassung (BV) nicht als eigener Staatszweckartikel, sondern lediglich als Handlungsauftrag verankert. So legt Art. 173 BV der Bundesversammlung die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz auf, und der Art. 185 BV tut genau das Gleiche für den Bundesrat. Im Gegensatz dazu verlangte die Neutralitätsinitiative, die „immerwährende und bewaffnete“ Neutralität der Schweiz explizit und strikt im Wortlaut der Bundesverfassung durch einen neuen Art. 54a BV – siehe vorstehend – ausdrücklich zu verankern.

Da die Forderungen der Initiative über die bereits heute geltende und bewährte Praxis der Schweizer Neutralitätspolitik hinausgehen, schaden sie den Interessen der Schweiz. Gegenüber der heutigen Praxis würde die Initiative den Handlungsspielraum der Schweiz einschränken, der gerade in einer sich verschlechternden Sicherheitslage wichtig ist. Ebenso könnte die Schweiz Sanktionen gegen kriegführende Staaten nicht mehr übernehmen, wie zB die Sanktionen, die die EU im Februar 2022 gegen Russland nach dessen militärischen Angriff auf die Ukraine ergriffen hat. Sie dürfte nur noch Maßnahmen ergreifen, damit Sanktionen nicht über die Schweiz umgangen werden. Auch will die Neutralitätsinitiative die Zusammenarbeit mit Militär- und Verteidigungsbündnissen zusätzlich einschränken, die nur dann zulässig wäre, wenn die Schweiz direkt militärisch angegriffen, oder ein solcher Angriff vorbereitet werden würde.[16]

 

Die Ablehnung der Neutralitätsinitiative

Am 27. September 2026 ging die Eidgenössische Volksabstimmung über die Schweizerische Neutralitätsinitiative – mit einer Stimmbeteiligung von 47,1% – negativ aus, und zwar mit einer hohen Ablehnungsquote sowohl des Volks (mit 70,15 Prozent Nein-Stimmen), als auch der Stände (mit 23 zu 0 Stimmen).[17] Wenngleich das negative Ergebnis bereits in mehreren Umfragen prognostiziert worden war, war die Enttäuschung, vor allem in Kreisen um die SVP, groß, deren Wählerschaft die Initiative zu 86 Prozent unterstützte.[18] So hatte bereits die erste SRG-Umfrage zur Neutralitätsinitiative vom 21. August 2026 eine Ablehnungsquote von 54 Prozent ergeben und nur 42 Prozent hätten sich für die Vorlage ausgesprochen. Die meisten Ja-Stimmen kamen aus dem Kanton Tessin. Die kritischsten Stimmen kamen von Personen mit einem akademischen Bildungshintergrund und von älteren Personen.[19]

 

Die Gründe für die Ablehnung

Die Gründe für die Ablehnung der Neutralitätsinitiative durch Vertreter der großen Schweizer Parteien (SP, FDP, Mitte, Grüne und GLP) sind vielfältig, lassen sich aber, wie folgt, systematisieren:

a) Das Stimmvolk erteilte einer starren, in der Verfassung zementierten Neutralität eine Absage. Es versteht die Neutralität als flexibles, bisweilen opportunistisches Instrument, um die Schweiz durch schwierige Zeiten zu steuern – nicht als Selbstzweck;[20]

b) Völkerrechtliche Sanktionen gegen internationale Rechtsbrecher haben einen großen Rückhalt in der Schweizer Bevölkerung, was gerade durch die Initiative beeinträchtigt würde. Die Übernahme von Sanktionen wollte die Initiative verunmöglichen, mit Ausnahme derer, die durch die Vereinten Nationen verhängt wurden;

c) Die im Schweizer Volk steigende Kooperationsbereitschaft mit der NATO[21] ist deutlich mehrheitsfähig und sollte deswegen durch die Neutralitätsinitiative erschwert bzw. verunmöglicht werden;

d) Die Neutralitätsinitiative verbietet mit ihrer engen Definition sinnvolle Zusammenarbeiten mit internationalen Partnern, wie zB bei gemeinsamen Militärübungen, Cyberabwehr, Drohnenabwehr oder Raketenabwehr uam;

e) Wer bei schweren Völkerrechtsverletzungen komplett wegsieht und keine Haltung zeigt, schadet der Glaubwürdigkeit und stellt sich faktisch auf die Seite des Aggressors, anstatt die Neutralität als Brücke zu benutzen;

f) Die aktuellen militärischen Aktivitäten Russlands zeigen ganz eindeutig auf, dass es zunehmend zu einer Bedrohung für Europa geworden ist. Dasselbe Russland zeigte eindeutige Sympathien für die Neutralitätsinitiative, womit es dieser allerdings einen Bärendienst erwies.

Angesichts dieser Ausgangslage konnten die Initianten rund um „Pro Schweiz“ und SVP die gegenständliche Abstimmung nur verlieren – und zwar trotz einer grundsätzlich hohen Zustimmung zur Neutralität in der Schweizer Bevölkerung.[22]

 

Abstimmung über das Kriegsmaterialgesetz

Trotz der Ablehnung der Neutralitätsinitiative bleibt die Neutralität aber weiterhin in Diskussion, nämlich mit der Volksabstimmung vom 29. November 2026 über die vom Parlament am 19. Dezember 2025 beschlossene Änderung des Kriegsmaterialgesetzes,[23] nachdem das Referendum dagegen ergriffen wurde. Die geltende Gesetzgebung verbietet Rüstungsexporte in Länder, die in einen Konflikt verwickelt sind. Die geplante Änderung sieht diesbezüglich vor, solche Exporte in bestimmte Staaten zu erlauben, die als enge Partnerländer gelten – die Ukraine gehört jedoch nicht dazu. Auch wenn das Neutralitätsrecht der Schweiz Rüstungsexporte grundsätzlich nicht verbietet, wird die Frage dennoch im Zentrum der Debatten stehen: Kann man mehr Waffen exportieren und gleichzeitig neutral bleiben? Wo verläuft die Grenze zwischen militärischer Neutralität und politischer Solidarität?[24]

 

Annex: Kurze Erläuterungen der angesprochenen neutralitätsrechtlichen und -politischen Fragen

 

Neutralität versus dauernde Neutralität

Die wichtigsten Kodifikationen des Rechts der gewöhnlichen Neutralität sind das V.[25] und XIII.[26] Haager Übereinkommen 1907 über die Neutralität im Land- bzw. Seekrieg. Die Pflichten aus der gewöhnlichen Neutralität zerfallen in a) Unterlassungspflichten und b) Verhinderungspflichten.

Ad a) Die Unterlassungspflichten enthalten das Abstinenzprinzip, das die absolute Enthaltung von jedem aktiven Eingreifen in das Kriegsgeschehen bzw. die Unterlassung jeglicher militärischer Unterstützung der Kriegsparteien gebietet, das aber nur für den Staat, nicht aber für dessen Unternehmen oder Bürger gilt. Des Weiteren gilt das Paritätsprinzip, aufgrund dessen der neutrale Staat nicht verpflichtet ist, den Handel Privater mit Kriegsmaterial zu verbieten. Erlässt er aber Verbote oder Beschränkungen dafür, so hat er diese auf alle Kriegsparteien gleichmäßig anzuwenden.

Die Schweiz praktizierte im II. WK die Wirtschaftsbeschränkung des „courant normal“, wonach der durchschnittliche Güterverkehr mit den betreffenden Staaten in Friedenszeiten zum Maßstab des Handelsverkehrs mit den nunmehr kriegführenden Staaten genommen wurde. Dabei betonte die Schweiz aber, dass es sich in diesem Zusammenhang um eine neutralitätspolitische Maßnahme und keine völkerrechtliche Rechtspflicht handelte.

Ad b) Was die Verhinderungspflichten betrifft, so hat der neutrale Staat militärische Handlungen der Kriegsparteien (Durchmarsch, Überflug etc.) auf seinem Gebiet zu verhindern, sodass letztlich nur eine effektive bewaffnete Neutralität erfolgreich sein kann.

Eine dauernde Neutralität kann auf unterschiedliche Weise begründet werden. Entweder durch einen zweiseitigen (zB Staat der Vatikanstadt und Malta) oder multilateralen (Laos) Vertrag bzw. durch aufeinander bezogene einseitige Willenserklärungen (Österreich) oder durch eine bloß einseitige Proklamation (Kambodscha).

Eine besondere multilaterale Grundlage weist die dauernde Neutralität der Schweiz auf. Auf dem Wiener Kongress sagten im März 1815 die Großmächte eine Anerkennung der vorher schon lange faktisch geübten schweizerischen Neutralität und eine Garantie derselben unter bestimmten Bedingungen zu, die die Schweiz im Mai 1815 auch annahm. Daraufhin gaben die Großmächte am 20. November 1815 in Paris die entsprechenden Annahmeerklärungen ab. Die Schweiz hält sich jedoch für berechtigt, gegebenenfalls ihre Neutralität einseitig aufzugeben, weil sie nie eine völkerrechtliche Pflicht zur Beibehaltung der dauernden Neutralität übernommen habe.

Für einen dauernd neutralen Staat bestehen (Rechte und) Pflichten schon in Friedenszeiten. Diesen völkerrechtlichen „Vorwirkungen“ – im Bereich der Unterlassungspflichten – liegt das Prinzip zugrunde, dass der dauernd Neutrale schon im Frieden nichts tun darf, was ihm in zukünftigen Kriegen die Einhaltung der Pflichten der gewöhnlichen Neutralität unmöglich machen würde. Dies entspricht Art. 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention (1969), gemäß welchem ein Vertragsstaat verpflichtet ist, Ziel und Zweck eines Vertrags vor dessen Inkrafttreten nicht zu vereiteln (Vertrauensschutz).[27]

Insbesondere darf der dauernd Neutrale keine militärischen Bündnisse (auch nicht mit anderen dauernd neutralen Staaten) schließen und an Systemen kollektiver Sicherheit nur in sehr eingeschränktem Ausmaß teilnehmen. Rein waffentechnische Zusammenarbeit bzw. gemeinsame Rüstungsbeschaffung mit anderen Staaten (Smart Defence, „Pooling & Sharing“) – unter jederzeitiger Beendigungsmöglichkeit – ist dem dauernd neutralen Staat aber gestattet.[28] Auch darf er sein Militärpersonal bei bzw von ausländischen Streitkräften ausbilden lassen.

Als immerwährend Neutraler ist ein Staat zur Neutralität in allen künftigen Kriegen verpflichtet, in denen das Recht der gewöhnlichen Neutralität zwischen dem dauernd Neutralen und den kriegführenden Staaten anzuwenden ist. Das Rechtsinstitut der dauernden Neutralität ist von der faktischen dauernden Neutralität als Maxime der Außenpolitik zu unterscheiden, wie dies zB von Finnland und Schweden geübt wurde, bevor diese 2023 und 2024 der NATO beitraten.

 

Neutralitätsrecht versus Neutralitätspolitik

Die Schweizer Neutralität besteht aus dem Neutralitätsrecht und der Neutralitätspolitik. Der Begriff „Neutralität“ setzt sich dabei aus den beiden lateinischen Wörtern „ne“ und „uter“ zusammen und bedeutet „keiner von beiden“ – iSd Verbots der Unterstützung einer Kriegspartei.

Das Neutralitätsrecht, als Teil des (Kriegs-)Völkerrechts, kommt immer dann zum Tragen, wenn zwei oder mehrere Staaten gegeneinander Krieg führen. Dabei verbietet das Neutralitätsrecht der Schweiz, den Konfliktparteien ihr Territorium und ihren Luftraum für Truppen- oder Waffentransporte zur Verfügung zu stellen, oder andere militärische Unterstützung zu leisten. In Friedenszeiten dürfen von Neutralen auch keine Verpflichtungen, wie zB Militärallianzen mit gegenseitiger Beistandspflicht, eingegangen werden, die im Falle eines Krieges eine Verletzung der Neutralität zur Folge hätten. Des Weiteren sind neutrale Staaten verpflichtet, sich gegen militärische Angriffe zu rüsten, und dürfen dabei in den Bereichen Beschaffung von Rüstungsmaterial und militärische Ausbildung mit anderen Staaten zusammenarbeiten.

Die Neutralitätspolitik umfasst alle Maßnahmen, die ein dauernd neutraler Staat freiwillig ergreift, um seine Neutralität zu schützen, zu erhalten und zu fördern. Eine Pflicht hierzu ergibt sich dabei aber nicht aus den vorerwähnten Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz von 1907, sondern folgt vielmehr aus den vorstehend erwähnten „Vorwirkungspflichten“ der dauernden Neutralität in Friedenszeiten. Die Neutralitätspolitik ist eines von mehreren Mitteln, um im Voraus sicherzustellen, dass die Schweiz in einem Konfliktfall neutral bleiben kann. Es bleibt ihr allerdings vorbehalten, wie und mit welcher Intensität sie diese Mittel einsetzen will. Die Grenze des rechtlich Zulässigen wird dann überschritten, wenn der Neutrale durch sein neutralitätspolitisches Engagement eine Beistandsverpflichtung für den Kriegsfall eingeht.

Dementsprechend variiert die Neutralitätspolitik von einem dauernd neutralen Staat zu einem anderen, wobei im Falle der Schweiz die humanitäre Tradition und die Leistung „Guter Dienste“ eine besondere Rolle spielen. Ganz allgemein ist die Außenpolitik der Schweiz immer auch Teil der Neutralitätspolitik, wobei der Kommunikation des Bundesrates gegenüber der Staatenwelt eine zentrale Rolle zukommt, indem er klar erläutert, was denn die jeweilige Neutralitätspolitik der Schweiz bedeutet und wie sie in das Konzept ihrer dauernden Neutralität einzubetten ist.[29]

Die Geschichte zeigt, dass die Schweiz, in Abhängigkeit der jeweiligen nationalen und internationalen Sicherheitslage, eine jeweils andere Neutralitätspolitik verfolgt hat. So variierte das Neutralitätsverständnis der Schweiz von 1815 bis heute, wie folgt: 1815-1920: absolute Neutralität; 1920-1938: „differenzielle“ Neutralität; 1938-1953: absolute/integrale Neutralität;[30] 1953-1989: aktive Neutralität und 1990-heute: aktive und differenzierte Neutralität.[31] In den letzten hundert Jahren hat Bern sein Neutralitätsverständnis immer wieder justieren müssen, wenn ein Epochenwechsel bevorstand: 1919, 1945, 1989.[32]

Auch die fünf europäischen Staaten, die bisher als neutral oder bündnisfrei angesehen wurden, verfolgten eine durchaus differenzierte Neutralitätspolitik: Schweiz: neutral seit 1516, völkerrechtlich anerkannt seit 1815 (selbstgewählte, dauernde und bewaffnete Neutralität); Österreich: neutral seit 1955 (Neutralität nach Schweizer Muster); Irland: neutral seit 1938; Schweden: neutral seit 1855, verstand sich als bündnisfrei, trat am 7. März 2024 aber der NATO bei; Finnland: neutral seit 1956, verstand sich als bündnisfrei, trat am 4. April 2023 aber der NATO bei.[33]

Daneben haben sich noch Malta im Jahr 1979 (1987 in Art. 1.3 der Verfassung verankert) und die Republik Moldau (1981 in Art. 11 der Verfassung verankert) für neutral erklärt, haben aber noch keine ausreichenden Anerkennungen dafür erhalten.

 

Schweizer Sanktionen gegenüber Russland  

Was die Zulässigkeit der unterschiedlich gesehenen Beteiligung der Schweiz an den Sanktionen gegen Russland betrifft, so bezog die Schweiz bei allen einschlägigen Debatten klar Stellung. Im SR der Vereinten Nationen scheiterte eine von 79 Staaten mitgetragene Resolution, die den russischen militärischen Angriff verurteilte, am Veto Russlands. In der Folge wurde eine dringliche Generalversammlung der UNO einberufen, in der insgesamt fünf Resolutionen verabschiedet wurden, die jeweils auch seitens der Schweiz befürwortet wurden. Als nichtständiges Mitglied im Sicherheitsrat der UNO hatte die Schweiz in ihren Stellungnahmen im Jahr 2023 die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine scharf kritisiert, und dabei, neben der Einhaltung des Völkerrechts, auch den Schutz der Zivilbevölkerung gefordert.[34]

Dementsprechend wurden seitens des Bundesrates die von der EU gegenüber Russland und Belarus verhängten Sanktionen am 28. Februar 2022 ident übernommen, die unter anderem gezielte Maßnahmen gegenüber 1.300 Personen und 170 Organisationen, die Sperrung von Vermögenswerten sowie Handelsverbote von bestimmten Gütern beinhalteten.[35]

Nach wie vor ist eine Mehrheit der Schweizer (71%) der Auffassung, dass es richtig ist, dass die Schweiz die Sanktionen gegenüber Russland mitträgt. Ebenso ist die Zustimmung, dass die übernommenen Sanktionen mit der Schweizer Neutralität vereinbar sind, mit 64% unverändert hoch. Die Auffassung, dass die Schweiz, bedingt durch die Übernahme der EU-Sanktionen, ihre „Guten Dienste“ nicht mehr anbieten kann, wird nur von einer Minderheit (38%) geteilt.[36]

                     

„Gute Dienste“ und Vermittlung Neutraler

Im Gegensatz zu „normalen“ Staaten, die sich nur mit Zustimmung der Kriegsparteien in deren militärischen Auseinandersetzungen einmischen dürfen, um eine Beendigung des Konflikts zu erreichen, genießen neutrale Staaten das Privileg, ihre „Guten Dienste“ und Vermittlung direkt anbieten zu können, ohne vorher die Zustimmung der Streitparteien eingeholt zu haben. Damit kommt ihnen eine bevorzugte Stellung bei der Streitbeilegung zu, die vor allem die Schweiz seit vielen Jahren exemplarisch ausgeübt hat.

Die Guten Dienste der Schweiz bestehen dabei aus drei Bereichen:[37]

a) Schutzmacht: Die Übernahme eines Teils der konsularischen und/oder diplomatischen Aufgaben, wenn zwei Staaten ihre Beziehungen ganz oder teilweise abbrechen. Die Schweiz hat – Stand Februar 2026 – acht Schutzmachtmandate inne;

b) Gaststaat: Die Rolle des Gastgebers bei internationalen Konferenzen oder hochrangigen Treffen. Die Schweiz wird regelmäßig um die Ausrichtung von Friedensgesprächen, Verhandlungen und hochrangigen Treffen gebeten, die in der Regel in Genf stattfinden;

c) Fazilitation/Mediation: Bringt die Schweiz die Parteien an einen Tisch, ohne selbst am Dialog teilzunehmen, spricht man von Fazilitation. Beteiligt sich die Schweiz aber auch inhaltlich an Friedensprozessen, spricht man von Mediation. In den letzten Jahrzehnten begleitete die Schweiz über 30 Friedensprozesse in mehr als 20 Ländern.

Die Bedeutung der Schweiz als internationale Vermittlerin ist in den letzten Jahren allerdings zurückgegangen. Die „Guten Dienste“ haben an Bedeutung verloren, was auch die Rolle der Schweiz als Gastgeberin betrifft. Dafür gibt es mehrere Ursachen: Während die Schweiz in den ersten Jahrzehnten nach dem II. WK als einer der wenigen unabhängigen Vermittler galt, sind inzwischen eine Reihe anderer Staaten hinzugekommen. So zB auch Österreich, das neuerdings als Vermittler im Konflikt zwischen den USA und dem Iran ins Spiel gebracht wurde. Dabei geht es aber mehr um die Rolle Österreichs als Organisator und nicht als Vermittler. So wurden die Verhandlungen über Irans Nuklearprogramm in den Jahren 2015 (JCPOA) und 2021 in Wien durchgeführt. Schon 2015 bestand Teheran darauf, Wien und nicht Genf als Verhandlungsort zu wählen.[38]

Auch Internationale Organisationen, wie die UNO und die EU, treten häufig als vermittelnde Akteure bei Konflikten auf. Ganz allgemein ist aber die klassische Vermittlertätigkeit in vielen sog. „asymmetrischen Konflikten“ oder Bürgerkriegen schwieriger geworden.

 

Verweis Österreichs auf die Schweizer Neutralität

Wie sehr die Befriedungsfunktion der Schweizer Neutralität international geschätzt wurde, lässt sich sehr anschaulich am österreichischen Beispiel darstellen. Um nach dem Kriegsende 1945 den Verbleib alliierter Truppen in Österreich zu beenden, bediente sich Österreich der „Guten Dienste“ Indiens, indem es – nach einem Besuch von Außenminister Karl Gruber beim indischen Ministerpräsidenten Jawaharlal Nehru in der Schweiz im Jahr 1953 – der Sowjetunion eine Politik der Bündnisfreiheit (non-alliance) anbot.

Damit wäre, nach der Aufnahme der BRD in die NATO 1954, ein „neutraler Alpenkeil“ Schweiz-Österreich zwischen der „NATO-Mitte“ und deren Südflanke in Norditalien – der die militärischen Überflüge und Transite von Kriegsmaterial auf Schiene und Straße durch die Schweiz und Österreich unterbunden hätte – entstanden, was der UdSSR strategisch eher entgegenkam als die Aufrechterhaltung eines unter westalliierter Besatzung stehenden Verbindungsgliedes – durch die Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Salzburg – zwischen den NATO-Verbänden in Italien und der BRD, das diese Transite ja ermöglicht hätte.

Für die Sowjetunion war daher, für die Gewährung der Unabhängigkeit Österreichs nach dem II. WK im Moskauer Memorandum (MM) vom 15. April 1955, die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Neutralität“ eine conditio sine qua non für den Abschluss des Staatsvertrags. Dementsprechend sollte sich Österreich international dazu verpflichten, „immerwährend eine Neutralität der Art zu üben, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird“.[39] Um die Freiwilligkeit der Übernahme der Neutralitätsverpflichtung zu dokumentieren, sollte diese aber nicht in den Staatsvertrag von Wien-Belvedere vom 15. 5. 1955 aufgenommen werden. Erst nach dem Abzug aller alliierten Besatzungstruppen sollte ein völlig souveränes Österreich einen entsprechenden Beschluss fassen.

 

(Verfassungs–)Rechtliche Verankerung der immerwährenden Neutralität Österreichs

Nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages galt es daher, die Verwendungszusage des Moskauer Memorandums in eine staatsrechtlich und völkerrechtlich einwandfreie Neutralitätsverpflichtung umzusetzen. Dementsprechend beschloss der österreichische Nationalrat am 26. 10. 1955 das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs.[40] Die einseitig ergangene, staatsrechtliche Neutralitätsdeklaration Österreichs in diesem Neutralitätsgesetz bewirkte aber nur eine innerstaatlich relevante Selbstbindung Österreich. Erst die Notifikation des Neutralitätsgesetzes – verbunden mit der Bitte um Anerkennung – gem. Abschnitt I Pkt. 3 des Moskauer Memorandums am 14. 11. 1955 an alle 65 Staaten, mit denen Österreich damals diplomatische Beziehungen unterhalten hatte, übertrug diese Selbstverpflichtung auf die völkerrechtliche Ebene.[41] Die Anerkennung der immerwährenden Neutralität Österreichs durch die Alliierten erfolgte am 6. 12. 1955 durch gleichlautende Noten der vier Signatarstaaten des österreichischen Staatsvertrages.[42] Damit beruht die österreichische Neutralität nicht auf einem Vertrag, sondern auf aufeinander bezogenen einseitigen Rechtsgeschäften (Versprechen und dessen explizite bzw. implizite Annahme).

Neben der verfassungsmäßigen Verankerung der österreichischen Neutralität im vorerwähnten BVG über die Neutralität Österreichs (1955), das in Art. 1 eine Erklärung der immerwährenden Neutralität und Pflicht zur Verteidigung mit allen Mitteln, sowie keinen Beitritt zu militärischen Bündnissen und keine ausländischen Militärstützpunkte im Inland vorsieht, enthält auch das österreichische Strafgesetzbuch (StGB)[43] in seinem § 320 Abs. 1 einen einschlägigen Straftatbestand iSe „Verbotenen Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte“. Der Paragraph stellt bestimmte Handlungen von Personen im Inland unter Strafe, die während eines Krieges oder bewaffneten Konflikts – an dem Österreich nicht beteiligt ist – Konfliktparteien in folgenden Formen unterstützen: 1) Wissentliches Ausrüsten oder Bewaffnen einer militärischen Formation oder von Fahrzeugen einer Konfliktpartei; 2) Errichtung einer Werbestelle für ein Freiwilligenkorps oder den Wehrdienst einer Konfliktpartei; 3) Ausfuhr oder Durchfuhr von Kampfmitteln; 4) Gewährung eines Finanzkredits für militärische Zwecke oder Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung dafür; 5) unbefugte Übermittlung einer militärischen Nachricht oder Errichtung bzw. Gebrauch einer Fernmeldeanlage. Dafür droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren.

Gem. § 320 Abs. 2 ist Abs. 1 in den Fällen nicht anzuwenden, in denen 1) ein Beschluss des Sicherheitsrates der VN; 2) ein Beschluss aufgrund von Titel V EUV (GASP/GSVP); 3) ein Beschluss im Rahmen der OSZE, oder 4) eine sonstige Friedensoperation entsprechend der Satzung der VN, im Rahmen einer IO, vorliegt.

 

Schlussbetrachtungen

Da die Neutralitätspolitik der Schweiz über viele Jahrzehnte hindurch Richtschnur für die Ausgestaltung der jeweiligen Außenpolitik auch der anderen neutralen Staaten war, wird dieser Vorgang international entsprechende Beachtung finden. Vor allem das immerwährend neutrale Österreich wird diese basisdemokratische Meinungsbildung mit Interesse zur Kenntnis nehmen.

Die Schweizer Neutralitätsdebatte hat eine besondere Bedeutung für Österreich, wenngleich sich die politischen Rahmenbedingungen deutlich unterscheiden. Vor allem die Einbindung Österreichs in die „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ (GASP) sowie in die „Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ (GSVP) der EU wirkt sich strikter auf die österreichische Neutralitätspolitik aus.[44]  Um die Neutralität mit der EU-Mitgliedschaft in Einklang zu bringen, kann Wien auf das sog. Verfahren der „konstruktiven Enthaltung“[45] zurückgreifen, das es einem EU-Mitgliedstaat ermöglicht, sich an bestimmten Beschlüssen des Rates im Rahmen der GASP nicht zu beteiligen, ohne damit aber das einstimmige Zustandekommen derselben zu behindern. Österreich hat davon besonders im Zusammenhang mit Waffenlieferungen an die Ukraine Gebrauch gemacht.[46]

Vergleicht man die Einstellung zur Neutralität in der Schweiz mit der in Österreich, dann sind 86% der Österreicher und 88% der Schweizer der Meinung, dass die Neutralität Teil der Landesidentität ist, für 73% bzw. 76% trägt sie zur Sicherheit und Stabilität in Europa bei. Etwas häufiger als in Österreich (58%) sieht man in der Schweiz (64%) die Rolle der Neutralität in der Erhaltung des Weltfriedens.

Was den neutralitätspolitischen Spielraum betrifft, so geben – gemäß der neuesten Umfrage des Österreichischen Gallup Instituts[47] vom Ende Mai 2022[48] – je 71% der Befragten an, dass es für die Sicherheit ihres Landes besser sei, die Neutralität zu wahren. Für einen NATO-Beitritt spricht sich lediglich eine Minderheit von 16% (Österreich) bzw. 14% (Schweiz) aus. Für je drei Viertel ist die Neutralität mit der Beteiligung an unbewaffneten Friedensmissionen vereinbar. 76% der Bevölkerung in Österreich und 67% in der Schweiz meinen, dass ein neutrales Land eine klare Position gegen Aggression in internationalen Konflikten beziehen darf. Die Teilnahme an der internationalen Terrorismusbekämpfung halten 69% der Österreicher und 73% der Schweizer für zulässig. 54% der Österreicher und 57% der Schweizer sind der Ansicht, dass die Wirtschaftssanktionen gegen kriegführende Staaten neutralitätskonform sind. Die Beteiligung an bewaffneten Friedensmissionen steht für die Bevölkerung beider Länder hingegen weniger in Einklang mit der Neutralität (47% in Österreich und 50% in der Schweiz). Die Waffenlieferung in Kriegsgebiete gilt in beiden Ländern als nicht mit der Neutralität vereinbar (78% in Österreich, und 69% in der Schweiz). Einig sind sich Österreicher und Schweizer vor allem darin, dass man als neutraler Staat aktive Friedenspolitik betreiben und als Vermittler in internationalen Konflikten auftreten muss (je 78%).

Die Idee einer Annäherung an die NATO genießt in der Schweiz mehr Akzeptanz als in Österreich. Während 49% der Schweizer Bevölkerung eine engere Zusammenarbeit mit der NATO befürworten, beträgt dieser Anteil in Österreich nur 36%. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die Schweiz, im Unterschied zu Österreich, kein Mitglied der EU ist und damit auch nicht in deren Sicherheitsstrukturen eingebunden ist.

Beide Länder geben ein klares Bekenntnis zur „bewaffneten“ Neutralität ab. 78% der Österreicher und 52% der Schweizer meinen, dass ihr Land nicht ausreichend gegen militärische Angriffe aus dem Ausland gerüstet ist. In Österreich fordern daher 49% und in der Schweiz 38% der Bevölkerung eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben.

Geht man von der Einstellung zur Landesverteidigung in der Schweiz und Österreich aus, dann muss man zur Kenntnis nehmen, dass diese in der Schweiz von mehr als zwei Drittel der Bevölkerung befürwortet wird und im Jahr 2024 insgesamt 147.000 Soldatinnen und Soldaten einsatzfähig waren, während die Zahl der einsatzbereiten Kräfte in Österreich lediglich 64.000 betrug. Der Schutz Europas vor möglichen Aggressionen Russlands, ohne Unterstützung der USA,  würde laut einer Analyse des Kieler Instituts für Weltwirtschaft und des Brüsseler Instituts Bruegel, die EU-Staaten 250 Mrd. Euro pro Jahr kosten. Notwendig wären demnach etwa 50 zusätzliche Brigaden mit 300.000 Soldaten, 1.400 Kampfpanzer, 2.000 Schützenpanzer und 2.000 Langstreckendrohnen – mehr als die aktuellen Bestände Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Großbritannien zusammengenommen.[49]

Was die Verteidigungsbudgets der beiden Staaten betrifft, so investierte die Schweiz zuletzt lediglich 0,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts in das Militärbudget, also nur einen Bruchteil im Vergleich zu den umliegenden NATO- und EU-Staaten. Verteidigungsminister Martin Pfister schlug daher eine Erhöhung des Verteidigungsbudgets in den kommenden Jahren vor, wenn möglich im Wert von einem Prozent der Wirtschaftsleistung. Der Abgeordnete Jakob Stark (SVP) hält jährliche Mehrausgaben von 600 bis 900 Mio. Schweizer Franken aus dem regulären Budget für machbar.[50]

Das österreichische Verteidigungsbudget 2025/26 stieg im Vergleich zu 2024 um rund 9,4% auf 4,391 Mrd. Euro im Jahr 2025 und wird um weitere rund 8,4% im Jahr 2026 auf 4,761 Mrd. Euro steigen. Für 2028 sind ca. 5,18 Mrd. Euro geplant. Gemäß dem „Aufbauplan 2032+“ sollen die Verteidigungsausgaben bis 2032 auf 2% des BIP angehoben werden, was allerdings mehr als optimistisch ist.[51]

Neuerdings wird Österreich aber, aufgrund der immer unsicherer werdenden sicherheitspolitischen Lage, empfohlen, seine Neutralitätspolitik aufzugeben und der NATO beizutreten,[52] wie dies auch die beiden nordischen Staaten Finnland (2023) und Schweden (2024) getan haben. 43% der Schweizer Bevölkerung meinen dazu, dass die NATO-Mitgliedschaft der beiden skandinavischen Länder positive Auswirkungen auf die Sicherheit Europas und der Schweiz hat, 17% befürchteten negative Konsequenzen. Die Österreicher versprechen sich vom NATO-Beitritt Finnlands und Schwedens zu 27% mehr Sicherheit für Europa und Österreich, während 21% negative Auswirkungen vermuten.

Abschließend soll noch erklärt werden, warum es keine offizielle Stellungnahme oder Reaktion der österreichischen Bundesregierung oder des Außenministeriums (BMEIA) zum Scheitern der Schweizer Neutralitätsinitiative am 27. September 2026 gibt. Da es sich bei der Volksabstimmung in der Schweiz um eine rein innerstaatliche Angelegenheit im Rahmen der direkten Demokratie handelte, wahrte Österreich die diplomatische Zurückhaltung. Die offizielle außenpolitische Linie sieht vor, demokratische Abstimmungen von Nachbarstaaten als souveräne Entscheidungen der jeweiligen Bevölkerung zu respektieren und nicht offiziell zu kommentieren.

Dass das Scheitern der Schweizer Neutralitätsinitiative aber durchaus der Ausgestaltung der österreichischen Neutralitätspolitik entspricht, kann aber „inoffiziell“ ohne Zweifel bestätigt werden.

       

[1] Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der EU gegen Russland (Sanktionspakete vom 23. und 25. Februar) zu übernehmen; Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, AS 2022 151; vgl. auch Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz) vom 22. März 2002, SR 946.231.

[2] Die Aufnahme der Schweiz in die UNO erfolgte erst im September 2002.

[3] Vgl. Meret, M. Was will die “Neutralitätsinitiative“ an der Schweizer Politik ändern?, swissinfo.ch vom 16. Juli 2026, S. 4.

[4] BBl 2026 615; vgl. Kaddous, Chr. – Kellerhals, A. (Hrsg.), Bilaterale Abkommen III Schweiz – EU. Erste Analysen (2026); Pfisterer, Th. Bilaterale III: Landesinterne Sicherungen der Demokratie – FOKUS Parlament (2026).

[5] Vgl. Özkan, D. Abstimmung über strenge Neutralität, Die Presse vom 5. September 2026, S. 5.

[6] Vgl. Kayser, R. – Bitschnau, D. Nein zur SVP-Initiative, SRF 4 News aktuell vom 28. 09. 2026; Neuhaus, Chr. Die Schweiz bleibt so neutral, wie sie bisher war, NZZ vom 28. September 2026, S. 1; Schatz, R. Blocher gibt den Kampf nicht auf, NZZ vom 28. September 2026, S. 6; Schäfer, S. Neutralitätsinitiative wird klar abgelehnt – Neutralität ja, starre Auslegung nein, gfs.bern vom 27. September 2026.

[7] BBl 2024 1206.

[8] BBl 2024 3136.

[9] Bundesbeschluss über die Volksinitiative „Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)“, vom 20. März 2026.

[10] SR 101.

[11] BBl 2024 1206.

[12] Vgl. Fn. 1.

[13] Vgl. Israel, S. Neutralität: Schweizer entscheiden, ob ihre Regierung weiter EU-Sanktionen übernehmen darf, Table.Briefings, vom 23. September 2026; Volksabstimmung. Schweizer lehnen Abschottung durch strikte Neutralität ab, deutschlandfunk.de, vom 27. September 2026.

[14] Vgl. Halter, G. Übungen mit Nato und Co.: Wie würde die Schweiz eingeschränkt?, srf.ch, vom 7. September 2026.

[15] Vgl. Hummer, W. Neutralität und Entspannung. Die „guten Dienste“ eines dauernd neutralen Staates und ihr besonderer Beitrag zur internationalen Entspannung, ÖMZ (1973), Teil I (S. 13 – 17), Teil II (S. 82 – 88).

[16] Vgl. Stäheli, Ch. Neutralitätsinitiative: Schützt oder gefährdet sie die Schweiz?, srf.ch, vom 28. August 2026.

[17] Neuhaus, Chr. Die Schweiz bleibt so neutral, wie sie bisher war, NZZ vom 28. September 2026, S. 1.

[18] Golder, L. Nein-Lager hat mehr Argumente auf seiner Seite, GFS Bern.

[19] McEvily, P. Erste SRG-Umfrage – 54 Prozent Nein: Neutralitätsinitiative im Gegenwind, Tagesschau, vom 21. 08. 2026.

[20] Gafafer, T. Absage an eine dogmatische Neutralität, NZZ vom 28. September 2026, S. 22.

[21] Vgl. Sicherheit 2026. Aussen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitische Meinungsbildung im Trend, hrsg. von Tibor Szvircsev Tresch und Daniel Möckli (2026), S. 172.

[22] Stellungnahme von Tobias Gasser, dem SRF-Inlandredaktor, 70.2 Prozent Nein zur Neutralitätsinitiative; https://www.srf.ch/news/schweiz/abstimmung-vom-27-september-70-2-prozent-nein-zur neutralitätsinitiative    

[23] BBl 2026 22.

[24] Romy, K. – Turuban, P. – Rigendinger, B. Sechs Lehren aus dem Nein zur Neutralitätsinitiative, swissinfo.ch, vom 27. September 2026, S. 5 f.; Neutralitätsinitiative. Debatte muss weitergehen – Zeichen für Zusammenarbeit, 28. September 2026, S. 4.

[25] Haager Landkriegsabkommen, RGBl. Nr. 181/1913.

[26] Haager Seekriegsabkommen, RGBl. Nr. 188/1913.

[27] Vgl. Villiger, M. E. Die dauernde Neutralität der Schweiz – eine Ergänzung, Ziff. 18; https://unser-recht.ch/mark-e-villiger-die-dauernde-neutralitaet-der-schweiz/, Ziff. 18.

[28] Vgl. Hummer, W. Solidarität versus Neutralität. Das immerwährend neutrale Österreich in der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) der EU, ÖMZ 2/2001, S. 157 ff.; Hummer, W. Österreichs dauernde Neutralität und die „Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik“ (GASP) bzw. „Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ (GESVP) in der Europäischen Union, SZIER 4/2001, S. 443 ff.

[29] Villiger, Die dauernde Neutralität der Schweiz (Fn. 27), Ziff. 24 f.

[30] Vor 80 Jahren: Völkerbund billigt Antrag auf absolute Neutralität der Schweiz, bpb.de, vom 11. Mai 2018.

[31] Sicherheit 2026 (Fn. 21), S. 144 ff.

[32] Berner, S. Europa schaut genau, wohin sich die Schweiz bewegt, NZZ vom 24. September 2026, S. 9.

[33] Die Neutralität der Schweiz, 4. Aufl., hrsg. vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), S. 15.

[34] Vgl. EDA, Mandat der Schweiz im UNO-Sicherheitsrat. Schlussbericht über das Mandat der Schweiz im UNO-Sicherheitsrat (2023-2024), vom 14. März 2025.

[35] Sicherheit 2026 (Fn. 21), S. 166.

[36] Sicherheit 2026 (Fn. 21), S. 168, 170.

[37] Gute Dienste; https://www.eda.admin.ch/de/gute-dienste

[38] Gärtner, H. Warum Wien wieder zum Verhandlungsort werden könnte, derStandard.at, vom 27. August 2026.

[39] Abschnitt I. Punkt 1 MM; siehe Reinisch, A. (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. II – Materialienteil, 6. Aufl. (2021), Dok. 365, S. 862.

[40] BGBl. Nr. 211/1955; Reinisch, A. (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. II – Materialienteil (Fn. 39), Dok. 371, S. 875 ff.

[41] Hummer, W. Der internationale Status und die völkerrechtliche Stellung Österreichs seit 1918, in: Reinisch, A. (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. I – Textteil, 6. Aufl. (2021), S. 743.

[42] Reinisch, A. (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. II – Materialienteil (Fn. 39), Dok. 373, S. 877 f.

[43] BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002.

[44] Vgl. Hummer, W. Solidarität versus Neutralität. Das immerwährend neutrale Österreich in der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) der EU, ÖMZ 2/2001, S. 157 ff.; Österreichs dauernde Neutralität und die „Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik“ (GASP) bzw. „Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ (GESVP) in der Europäischen Union, SZIER 4/2001, S. 443 ff.; Voegeli, P. Wie unser Nachbarland Österreich die Neutralität lebt, srf.ch, vom 13. September 2026.

[45] Gem. Art. 31 Abs. 1 UAbs. 2 EUV kann ein Land, das eine „konstruktive Enthaltung“ vornimmt, im Rat eine Stimmenthaltung mit einer förmlichen Erklärung abgeben, ohne damit die erforderliche Einstimmigkeit in der GASP zu behindern; vgl. Hummer, W. Der internationale Status und die völkerrechtliche Stellung Österreichs seit 1918, in: Reinisch A. (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts Bd. I – Textteil (Fn. 41), S. 771.

[46] Vgl. Romy, K. Österreich, Costa Rica oder Malta: Diese neutralen Länder folgen nicht dem Schweizer Modell, swissinfo.ch, vom 5. August 2026.

[47] In Kooperation mit der „Gallup Schweiz AG“.

[48] „Zwei Länder-Umfrage zum Thema Neutralität: Österreich und Schweiz“

[49] Neuhold, Chr. Im Kriegsfall: Österreich ist nur bedingt einsatzbereit, news.at, vom 13. März 2025, S. 6 f.

[50] Bedrohung aus Russland: Die Zeitenwende habe nun selbst die Schweiz erreicht, tagesschau.de, vom 31. Dezember 2025.

[51] Vgl. Ruhaltinger, St. Österreich unter Schlusslichtern bei Verteidigungsausgaben, Wissenschaftlicher Dienst des EP, vom 9. Juli 2026.

[52] Widmann, A. „Österreich sollte Neutralitätspolitik aufgeben“, Die Presse, vom 2. Oktober 2026, S. 12; Nowak, R. Zeit, dass Österreich erwachsen wird, Die Presse, vom 27. September 2026, S. 6; Nowak, R. NATO statt Neutralität (2026).

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