Dienstag, 3. Dezember 2024
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Was bedeutet eigentlich die „Lieferketten-Sorgfaltspflicht“?

Eine bahnbrechende Neuerung im Schoß der EU

Einführung

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat sich in der EU etwas ganz Außergewöhnliches ereignet, was im Grunde einen echten Paradigmenwechsel darstellt. Im Zuge des Übergangs der EU zu einer klimaneutralen und „grünen“ Wirtschaft – in Übereinstimmung mit dem europäischen „Grünen Deal“[1] und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, zu denen auch menschenrechts- und umweltbezogene Ziele zählen[2] – werden global tätige Unternehmen nunmehr dazu verpflichtet, in ihren Wertschöpfungsketten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu erkennen und abzustellen. Bisher war es für die global tätigen Unternehmen – 80% des weltweiten Handels läuft inzwischen in Lieferkettennetzwerken transnationaler Unternehmen – nicht verpflichtend, Verletzungen von Menschenrechten oder negative Umweltauswirkungen in ihren Lieferketten festzustellen und abzumindern.

Seit vielen Jahren erwirtschaften international tätige Konzerne ihre gigantischen Gewinne auf dem Rücken von Menschen und der Umwelt. Sie sind nicht nur maßgebliche Mitverursacher der drohenden Klimakatastrophe und des massenhaften Artensterbens, sondern auch der Zwangsarbeit von Kindern, der negativen Auswirkungen von rücksichtslosen Abbautechniken von Rohstoffen und der Abholzung von Wäldern[3], Umweltverschmutzung, Verlust an biologischer Vielfalt, Schädigung von Ökosystemen, uam.  Diese Umstände waren zwar schon seit langem allgemein bekannt, wurden aber bei der Auswahl von Zulieferern für die global tätigen Unternehmen bisher nicht entsprechend berücksichtigt. In einem kapitalistischen System richtet man sich eben nach der kostengünstigsten Bezugsquelle von Vormaterialien, ohne deren Produktionsbedingungen näher zu untersuchen.

So befanden sich gemäß der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Jahresbeginn 2020 152 Mio. Minderjährige in Kinderarbeit[4] und rund 40 Mio. Erwachsene waren Opfer von Zwangsarbeit, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung. 73 Mio. Menschen arbeiteten unter gefährlichen Bedingungen und rund 374 Mio. Personen litten unter arbeitsbedingten Erkrankungen.[5] Trotzdem wurden die betreffenden internationalen Konzerne, die sich dieser Zulieferer bedienten, dafür nicht zur Verantwortung gezogen.

Um diese Umstände am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland näher zu verdeutlichen, sei exemplarisch darauf verwiesen, dass zB im Jahr 2018 Laptops, PC und Mobiltelefone im Wert von 15,4 Mrd. Euro, die in Deutschland importiert wurden, mit dem Risiko behaftet waren, unter „moderner Sklaverei“ produziert worden zu sein, ebenso wie auch Bekleidung im Wert von 10,4 Mrd. Euro und Kakao im Wert von 562 Mio. Euro.[6]

Damit hat Deutschland 2018 in den Bereichen Elektronik und Bekleidung Waren im Wert von 28,4 Mrd. US-$ bezogen und war somit unter den G20-Staaten – hinter den USA und Japan – der drittgrößte Importeur von „Hochrisiko-Waren“, die unter prekären Arbeitsbedingungen gefertigt wurden.[7] Mit Kakao, der nur in Regenwaldgebieten wächst, die diesbezüglich zunehmend abgeholzt werden, wird Schokolade produziert und damit Milliarden umgesetzt. Der Weltmarkt für Schokolade wurde 2022 auf etwas mehr als 48 Mrd. US-$ (mehr als 44 Mrd. Euro) geschätzt, wobei davon rund 20 Mrd. US-$ auf Europa entfallen, mit Deutschland als größten Schokoladeverbraucher – die Bundesbürger kauften Schokolade für insgesamt 3,5 Mrd. Euro und die Industrie stellte sogar Schokoladen für 6,15 Mrd. Euro her.[8]    

Obwohl diese verheerenden Umstände seit vielen Jahren bekannt waren, wurde deren Bekämpfung lange Zeit nicht betrieben, da es zum einen an der notwendigen Aufklärung und politischen Willensbildung und zum anderen an der Ausformung eines entsprechenden Verbotstatbestandes mangelte. Rein staatliche Verbote hätten nur nationale Wirkung entfaltet, und mit völkerrechtlichen Normen wäre eine universelle Reglementierung unternehmerischer Verhaltensweisen ebenfalls nicht differenziert genug zu erreichen gewesen. Lediglich im Schoß der EU war es unionsrechtlich möglich, entsprechende Regulative auszubilden.

Völkerrechtliche – europarechtliche – privatistische Ebene

Die Erkenntnis dieser Umstände und die unternehmensrechtliche Förderung nachhaltiger Entwicklung nahm auf der völkerrechtlichen Ebene ihren Anfang. Erstmals kam den bereits 1976 verabschiedeten OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (OECD Guidelines for Multinational Enterprises) eine wichtige Leitfunktion zu, die aber nur indikativen Charakter hatte. In der Folge kam es am 21. März 2011 zur Verabschiedung der „UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ (Guiding Principles on Business and Human Rights)[9], in deren Gefolge es zu einer Reihe internationaler Initiativen zur Umsetzung dieser Forderungen kam, die aber ebenfalls nur indikativen, nicht aber normativen Charakter hatten.

Auf der europarechtlichen Ebene wurden einige (wenige) Strategien entwickelt, um den Unternehmen eine nachhaltige Unternehmensführung vorzugeben. Dazu gehört vor allem die EU-Kinderrechtsstrategie (2021), mit der sich die EU zu einer Politik der Null-Toleranz gegenüber Kinderarbeit, auch in Lieferketten, verpflichtet hat. Im Rahmen der Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025(2021) vom 14. April 2021 hat sich die Kommission des Weiteren verpflichtet, einen Legislativvorschlag zur nachhaltigen Unternehmensführung vorzulegen, was bis jetzt aber noch nicht geschehen ist.

Es bedurfte erst eines paradigmatischen Wechsels von der Normierung unternehmensrechtlicher Verhaltensweisen durch staatliche Reglementierung unter völkerrechtlichen Vorgaben auf die privatistischeEbene: damit machen Staaten aber genau jene Institutionen – nämlich die Unternehmen – denen sie implizit vorwerfen, von Ausbeutung zu profitieren, zum Aufpasser dafür, dass diese Vorkommnisse nicht geschehen. Regelungstechnisch geschah dies durch die Anordnung einer „Lieferketten-Sorgfaltspflicht“, die die privaten Unternehmen diesbezüglich in Pflicht nahm.

„Lieferketten-Sorgfaltspflicht“

Da die vorstehend erwähnten negativen Auswirkungen der Globalisierung von den einzelnen Staaten nicht umfassend reglementiert werden können, wird die Regelung auf die transnational tätigen Unternehmen verlagert. Durch Lieferketten-Gesetze, die in Umsetzung einer einschlägigen EU-Richtlinie – der sog. Lieferketten-Richtlinie[10] – ergingen, werden die Unternehmen nunmehr gezwungen, nicht nur vor Ort, sondern auch bei ihren weltweiten Zulieferern die Einhaltung von Umweltstandards, Arbeits- und Menschenrechten zu garantieren.

Die Lieferketten-Regelung ergänzt dabei branchenspezifische und produktbezogene Instrumente zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette auf EU-Ebene, wie zB die VO über Mineralien aus Konfliktgebieten (2017)[11], die für vier Mineralien und Metalle (Zinn, Wolfram, Tantal und Gold) gilt, die aus verantwortungsvollen und konfliktfreien Quellen bezogen werden sollen, sowie die VO über entwaldungsfreie Lieferketten(2022)[12], gemäß derer die Verringerung der Auswirkungen des Verbrauchs und der Produktion von sechs Produkten (Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz) in der EU auf die Entwaldung und Waldschädigung angestrebt werden soll. Dazu kommt noch ein Vorschlag für eine VO über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt(2022).[13] Nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta[14] ist Zwangsarbeit ausdrücklich verboten. Produkte, die auf diese Weise hergestellt wurden, dürfen auf dem EU-Markt nicht in Verkehr gebracht werden.

Bundesrepublik Deutschland

In Umsetzung der vorerwähnten „UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ (2011) erging zunächst am 16. Dezember 2016 der „Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP) der Bundesregierung[15]. In diesem Zusammenhang ergaben zwei einschlägige Unternehmensbefragungen in 2019 und 2020 folgendes Ergebnis: nur 20% bzw. 17% der befragten Unternehmen erfüllten die Anforderungen des NAP freiwillig, sodass eine gesetzliche Regelung auf der Basis des NAP anvisiert wurde.

  1. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Der einschlägige Regierungsentwurf wurde am 3. März 2021 beschlossen. In der Folge wurde am 11. Juni 2021, in dritter Lesung, vom Deutschen Bundestag (709 Mitglieder), mit großer Zustimmung – 412 Ja-Stimmen, 159 Nein-Stimmen, 59 Enthaltungen, 79 Mandatare haben nicht abgestimmt – das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)) verabschiedet[16], dem der Bundesrat am 25. Juni 2021 zustimmte. Das LkSG trat in der Folge am 1. Jänner 2023 in Kraft. Unternehmen werden durch das LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.[17]  

Lieferkette: Sie bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden und erfasst sowohl das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, als auch das eines unmittelbaren Zulieferers.

Anwendungsbereich: Das LkSG ist anzuwenden auf Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (betrifft in Deutschland ca. 700 Unternehmen); ebenso aber auch auf Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die eine Zweigniederlassung im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (für ca. 600 Unternehmen). Ab dem 1. Jänner 2024 betragen die Schwellenwerte dann nur mehr 1.000 Arbeitnehmer (für 3.000 Unternehmen).[18] KMU sind expressis verbis davon ausgenommen.  

Sorgfaltspflichten: Was die Sorgfaltspflichten betrifft, so müssen die Unternehmen und deren unmittelbare Zulieferer die festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten beachten. Diese umfassen ua die Einrichtung eines Risikomanagements, einer betriebsinternen Zuständigkeit, regelmäßiger Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern, Dokumentation und Berichterstattung[19]. Eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG wird mit verwaltungsrechtlichen Mitteln sanktioniert, und begründet keine zivilrechtliche Haftung; eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt aber unberührt.

Dass zB ein deutsches Unternehmen für Fehlverhalten bei einem Zulieferer im Ausland haftbar gemacht werden kann, wenn dort geltendes Recht verletzt wird, belegt exemplarisch der KiK Textilien und Non-Food GmbH – Fall. Nach einem fatalen Fabriksbrand im pakistanischen Karatschi im Jahr 2012, mit mehr als 250 Toten, klagten vier Opfer wegen Vernachlässigung wichtiger Brandschutzvorschriften durch den dortigen Textilhersteller Ali Enterprises. KiK soll fast die gesamten Kapazitäten dieser Fabrik für die Fertigung seiner Textilprodukte genutzt haben. Geklagt wurde vor dem Landgericht in Dortmund, wo KiK seinen Unternehmenssitz hat. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO war jedoch grundsätzlich pakistanisches Recht maßgeblich, da der Schadensfall ja in Pakistan eingetreten ist.[20]

Behördliche Durchsetzung: Die für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung der Lieferketten-Sorgfaltspflichten zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA übt seine Aufsicht im Einvernehmen mit dem BM für Arbeit und Wirtschaft aus. Eine Antragsbefugnis liegt dann vor, wenn die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch ein Unternehmen die Verletzung einer geschützten Rechtsposition der antragstellenden Person zur Folge hat. Beim BAFA ist kein anonymes Hinweisgeber-System iSd Hinweisgeber (Whistleblower)-Richtlinie[21] eingerichtet. Im Unterschied zur Whistleblower-Richtlinie verlangt das LkSG nämlich ein laufendes „Beschwerdeverfahren“. In der einschlägigen Literatur wird aber gerade die Einrichtung einer „Whistleblower-Hotline“ als effizientes Beschwerdeverfahren angeregt.[22]

Das LkSG sieht nur eine öffentlich-rechtliche Sanktion in Form von Buß- und Zwangsgeldern vor, eine zivilrechtliche Haftungsgrundlage sollte explizit damit nicht geschaffen werden. Die Sorgfaltspflichten sollen nur im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert werden. Trotzdem wird in Fachkreisen die Auffassung vertreten, dass weiterhin Klagen auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB zulässig sind, sofern nach IPR deutsches Recht anwendbar ist.[23]

Was die möglichen Sanktionen betrifft, so besteht die Möglichkeit, Zwangsgeld zu verhängen (max. 50.000 Euro), daneben ist aber auch die Verhängung eines Bußgeldes (jur. Personen: bis zu 8 Mio. Euro, natürliche Personen: bis zu 800.000 Euro) möglich. Zuletzt käme auch ein, bis zu drei Jahre langer Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge in Frage, der bei einer Bußgeldhöhe von mindestens 175.000 Euro eintritt.

Eine strafrechtliche Sanktionierung zur Durchsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten ist nicht vorgesehen. Strafrechtliche Sanktionen können nur an das (schuldhafte) Verhalten von Individuen anknüpfen, sodass dem deutschen Recht eine Strafbarkeit von Unternehmen fremd ist.

Zentrale Kritikpunkte:

– Zu enger Anwendungsbereich (zu wenige Unternehmen betroffen); Risikosektoren und Umsatzgrößen nicht berücksichtigt;

– Pflichten nicht konkret genug spezifiziert, vor allem die Bemühenspflichten sind in den völkerrechtlichen Abkommen – im Anhang des LkSG sind 11 völkerrechtliche Menschenrechtsschutzinstrumente und 3 umweltschutzrechtliche Abkommen aufgelistet – nur allgemein angesprochen;

– Menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten stehen deutlich im Vordergrund gegenüber umweltbezogenen Pflichten – wie schon die Proportion 11 gegen 3 Abkommen im Anhang belegt;

– Durchsetzung nur über Public Enforcement verschafft den Opfern von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen keine Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen;

– Zivilrechtliche Haftung explizit ausgeschlossen.[24]

  • Wie sind die deutschen Unternehmen auf das LkSG vorbereitet?

Wie eine Studie des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) und des Risikomanagement-Unternehmen „Integrity Next“ belegt, sind die meisten deutschen Unternehmen auf das LkSG nicht entsprechend vorbereitet. So gaben lediglich vier Prozent der befragten Unternehmen an, dass sie auf der organisatorischen Ebene sehr gut darauf vorbereitet seien, 70 Prozent sehen sich dagegen mittelmäßig bis sehr schlecht darauf eingestellt. Lediglich 13 Prozent der größeren Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern hätten der Studie zufolge volle Transparenz über Risiken wie beispielsweise Menschenrechtsverletzungen bei ihren unmittelbaren Zulieferern. Erst sechs Prozent fühlen sich hinsichtlich der geforderten Präventionsmaßnahmen sehr gut aufgestellt, weitere 22 Prozent bewerten sich selbst als „eher gut“. Nur 4 Prozent scheinen genau zu wissen, welche Abhilfemaßnahmen sie im Fall möglicher Verstöße und Risiken ergreifen sollen.[25]

  • Ausstrahlung des deutschen LkSG auf Österreich

Das deutsche LkSG wirkt sich mittelbar auch auf österreichische Unternehmen aus, allen voran auf die direkten Zulieferer großer deutscher Unternehmen. Diese können aufgefordert werden, entsprechende Informationen bereitzustellen und die Sicherstellung der Compliance zu garantieren, was durch vertragliche Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers operativ gemacht werden kann. Es ist daher zu erwarten, dass deutsche Unternehmen mit entsprechenden Vertragsklauseln auf ihre österreichischen Zulieferer zugehen werden.[26] Österreichische Unternehmen sind daher gut beraten, das Thema „Lieferkettenverantwortung“ bereits jetzt entsprechend aufzubereiten.

Österreich

Auch in Österreich fanden im Vorfeld der Verabschiedung der „Lieferketten-Richtlinie“ im Nationalrat einige einschlägige Aktivitäten statt. Zunächst kam es am 28. Mai 2020 durch die Abgeordneten Alois Stöger, Petra Bayr, MA MLS, Genossinnen und Genossen zum Stellen eines „Antrags betreffend ein Sozialverantwortungsgesetz (SZVG)[27] dessen Ziel darin bestand, das Inverkehrbringen von Produkten zu verhindern, bei denen es entlang der Produktions- und Lieferketten zu Verstößen gegen das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot kommt.

In der Folge stellten die Abgeordneten Julia Herr, Genossinnen und Genossen am 23. Februar 2021 an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine „Anfrage betreffend Lieferkettengesetze auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene[28], die sie in zwölf detaillierten Subfragen aufdifferenzierten. Danach brachten die Abgeordneten Julia Herr, Petra Bayr, MA MLS, Genossinnen und Genossen am 25. März 2021 einen „Entschließungsantrag betreffend ein Lieferkettengesetz für eine soziale, menschenrechtskonforme und nachhaltige Produktionsweise“[29] ein, in dem sie den Nationalrat aufforderten, zu beschließen, dass die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, einen einschlägigen Gesetzesentwurf vorlegen solle.

Im Vorfeld der Präsentation des Entwurfs einer Lieferketten-Richtlinie durch die Kommission wählten die GRÜNEN für ihre aktuelle Europastunde am 23. Februar 2022 im Nationalrat das Thema: „Menschenrechts- und Umweltverbrechen in Lieferketten: Verantwortlichkeit für Konzerne im Europäischen Zivil- und Strafrecht[30]. Sowohl die GRÜNEN, als auch die SPÖ, bedauerten dabei, dass der Vorschlag der Kommission für eine Lieferketten-Richtlinie inhaltlich hinter den Beschlüssen des Europäischen Parlaments[31] bleibe, wobei die GRÜNEN aber ihre klare Unterstützung des Kommissionsvorschlags deponierten. Justizministerin Alma Zadić wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man lange versucht habe, den Weg der Freiwilligkeit im Kampf gegen Umweltzerstörung und Ausbeutung von Menschen zu gehen, was aber nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe.

Von Seiten der Sozialpartner kam von WKÖ-GS Karlheinz Kopf die wohl schärfste Kritik, der den Berichtsentwurf von Lara Wolters im Europäischen Parlament über die Lieferketten-Richtlinie[32] als „untauglich und in der Praxis nicht umsetzbar“ qualifizierte. „Globale Lieferketten sind heutzutage extrem komplex und vielgliedrig. Ein österreichischer Betrieb kann gar nicht die ganze Wertschöpfungskette kontrollieren, das wäre absurd“. Vor allem für KMU sei es völlig unmöglich, internationale Kontrollen durchzuführen.[33]   

Europäische Union (EU)

  1. Lieferketten-Richtlinie

Als Wertegemeinschaft und weltweit größter Binnenmarkt mit einem Anteil von 15% aller globalen Importe trägt die EU eine besondere Verantwortung, gegen diese Missstände vorzugehen. Dementsprechend legte die Europäische Kommission, gestützt auf die Art. 50 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 114 AEUV (Rechtsangleichung der Mitgliedstaaten), am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit…(sog. Lieferketten-RL)[34] vor, der deutlich weiter als das vorerwähnte deutsche LkSG geht und insbesondere auch eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vorsieht.

Der Vorschlag bezieht sich auf den Erlass einer Richtlinie und nicht einer Verordnung. Dieser Umstand stieß mehrfach auf Kritik. So führte die DIHK-Vizepräsidentin Marjoke Breuning diesbezüglich aus: „Um das angestrebte Level Playing Field zu erreichen, ist eine Verordnung notwendig. Eine EU-Richtlinie ist nicht geeignet“.[35]

Geltungsbereich: Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates gegründet wurden, und:

  • mehr als 500 Beschäftigte haben und einen
  • weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielten;
  • niedrigere Aufgriffsschwellen gelten für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro, sofern mindestens 50% dieses Nettoumsatzes in einem der folgenden Risiko-Sektoren erwirtschaftet wurde:

– Herstellung und Großhandel mit Textilien, Leder und verwandten Erzeugnissen (zB Schuhe),

– Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Herstellung von Lebensmittelprodukten und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken,

– Gewinnung mineralischer Ressourcen (Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze, sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukten) und Großhandel damit

– auch für Drittlandsunternehmen mit einem Nettoumsatz in der EU von mehr als 150 Mio. Euro bzw. mehr als 40 Mio. Euro, sofern mindestens 50% deren weltweiten Umsatzes in einem der vorstehend genannten Risikosektoren erzielt wurde

– zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen

– explizite Erwähnung von Finanzdienstleistern

– KMU sind nicht unmittelbar betroffen      

Sorgfaltspflichten (Compliance-Umfang):

Diese sind, unter Berücksichtigung einer eigenen Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, in allen Bereichen der Unternehmenspolitik zu verwirklichen; dazu bedarf es der

  • Ernennung eines Bevollmächtigten und der
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens iSd Leitlinien der Kommission.

Jeder Mitgliedstaat hat eine oder mehrere Aufsichtsbehörden zu benennen, die für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständig sind. Diese dürfen eine Beendigung des Verstoßes vorschreiben, finanzielle Sanktionen verhängen – diese müssen sich nach dem Umsatz des Unternehmens richten und wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein – sowie vorläufige Maßnahmen erlassen, um das Risiko eines schweren Schadens zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten haben innerhalb von 2 Jahren, dh bis zum 1. Jänner 2025, der Kommission die von ihnen ergriffen Umsetzungsmaßnahmen der RL mitzuteilen.

  • Reaktion des Europäischen Parlaments

Der Vorschlag der Kommission für eine Lieferketten-Richtlinie wurde in der Folge dem Europäischen Parlament zugeleitet und dort zunächst in dessen Rechtsausschuss behandelt. Die Berichterstatterin des Rechtsausschusses, Lara Wolters, legte dazu am 8. November 2022 einen Berichtsentwurf zur geplanten Lieferketten-RL[36] vor, der teilweise wesentliche Verschärfungen im Vergleich zum Kommissionsvorschlag enthielt:

  • Anzahl von EU-Unternehmen, die unter die Lieferketten-RL fallen, sollte vergrößert werden: 250 Beschäftigte und weltweiter Netto-Umsatz von 40 Mio Euro, oder 50 Beschäftigte und weltweiter Netto-Umsatz von 8 Mio. Euro sollten genügen, sofern mindestens 30% dieses Umsatzes in Hochrisikosektoren erwirtschaftet wurde
  • Unternehmen aus Drittstaaten: relevant ab einem Nettoumsatz in der EU von 40 Mio. Euro
  • auch börsennotierte Unternehmen sollten in den Anwendungsbereich des LKG fallen, sofern diese mindestens 50 Beschäftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 8 Mio. Euro jährlich erwirtschaften
  • Erweiterung des Kreises der Hochrisikobranchen durch Teile des Finanzsektors
  • Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs nicht nur für „etablierte“ Geschäftsbeziehungen, sondern für alle Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette
  • in Sachen zivilrechtlicher Haftung sollte eine Beweislastumkehr zugunsten von Personen, die aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung eines Unternehmens geschädigt worden sind, direkt im LKG verankert werden

Der Bericht wurde vom Plenum des Parlaments mit überwältigender Mehrheit – mit 504 zu 79 Stimmen (bei 112 Enthaltungen) – bestätigt. Die endgültige Position des EP wird erst im Frühjahr 2023 erwartet; ob die von Lara Wolters vorgeschlagenen Verschärfungen dann in den Kommissions-Entwurf eingefügt werden, bleibt abzuwarten.

            Am 9. Februar 2023 tagte der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, der mit 39 zu 34 Stimmen einen Kompromisstext annahm, der den Entwurf der Kommission in einigen Bestimmungen nachschärfen und vor allem strengere Regeln für den Klima- und Umweltschutz vorschlagen wollte. Auch sollten die Regeln nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, für Unternehmen mit 500 Mitarbeitern und 150 Mio. Euro Umsatz, sondern bereits für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder 40 Mio. Euro Umsatz gelten. Gerade davor warnte aber die Europäische Volkspartei (EVP), die darin eine „angedrohte Bürokratielawine“ und große Nachteile für kleine Betriebe sieht.[37]

  • Reaktion des Rates

Am 1. Dezember 2022 veröffentlichte der Rat seine Verhandlungsposition im Hinblick auf die geplante Lieferketten-RL, wobei der „Ausschuss der Ständigen Vertreter“ (COREPER) im Vorfeld alle Hände voll zu tun hatte, um sich intern auf einen Kompromisstext für die bevorstehenden Trilog-Verhandlungen – wahrscheinlich ab Mai 2023 – mit dem Parlament und der Kommission zu einigen.

Der Vorschlag des Rates nimmt – im Gegensatz zum Vorschlag von Lara Wolters – Entschärfungen des Kommissionsvorschlages vor. Besonders auffällig sind aber die Parallelen zum vorstehend erwähnten deutschen Lieferketten-Gesetz, das bereits am 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist.

Der Rat ersetzt auch den Begriff „Wertschöpfungskette“ durch den engeren Begriff „Aktivitätskette“, der allerdings Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner (Lagerung, Entsorgung uam.) ausklammert.

Was die zivilrechtlichen Haftungsregeln für Unternehmen betrifft, so will der Rat das Erfordernis eines Verschuldens für eine allfällige Haftung von Unternehmen explizit in den RL-Entwurf aufnehmen und die vier Haftungsbedingungen – Schaden, Pflichtverletzung, Kausalität und Verschulden – präzisieren. Des Weiteren soll es zu keiner Aufnahme einer „safe harbour“-Regelung iSe Freistellung von allen zivilrechtlichen Haftungen kommen.

Richtlinie zur „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ von Unternehmen

Neben der Lieferketten-Richtlinie verpflichtet neuerdings auch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des EP und des Rates vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive , CSRD)[38]große Unternehmen dazu, über Nachhaltigkeitsthemen  wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren zu berichten. Die Ziele dieser Richtlinie, die bereits am 5. Jänner 2023 in Kraft getreten ist, müssen innerhalb von 18 Monaten in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten übernommen werden. Dabei gilt der Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“ (Double Materiality), dh Unternehmen müssen darüber berichten, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf ihre eigene Leistung, Position und Entwicklung  auswirken (Outside-in-Perspective), zugleich aber auch mitteilen, wie sich diese Themen ihres Erachtens auf die Menschen, die Stakeholder und die Umwelt auswirken (Inside-Out-Perspective). Damit sollen die negativen und positiven Auswirkungen eines Unternehmens auf die Umwelt und Chancen und Risiken durch Umfeldveränderungen für das Unternehmen dokumentiert werden.[39]  

Die Vorschriften gelten für alle „großen Unternehmen“, worunter eine Einheit verstanden wird, die mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet:

  • Nettoumsatz von 40 Mio. Euro
  • Bilanzsumme von 20 Mio. Euro und
  • 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahres.

Damit sind etwa 50.000 Unternehmen in der EU verpflichtet, über Nachhaltigkeit zu berichten und damit sicherzustellen, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um Investitionsrisiken zu bewerten, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsthemen ergeben.

Im weiteren Sinn bedeutet das, dass die Offenlegung folgender Punkte erforderlich ist:

  • Klima- und Umweltauswirkungen eines Unternehmens und seiner Lieferkette
  • Soziale Auswirkungen und Verantwortlichkeit entlang der Wertschöpfungskette
  • Klimabezogene Risiken und finanzielle Unsicherheitsfaktoren.

Fazit

Da die Trilog-Verhandlungen zwischen der Kommission, dem Rat und dem EP im späten Frühjahr 2023 (Mai 2023) unter Umständen relativ rasch abgeschlossen werden könnten, könnte die EU-Lieferketten-Richtlinie schon im Laufe des Jahres 2024 in Kraft treten. Je nachdem, auf welche Umsetzungsfrist der Lieferketten-Richtlinie man sich dabei einigen wird, hätten die Mitgliedstaaten dann zwei oder drei Jahre Zeit, entsprechende nationale Lieferketten-Gesetze zu erlassen bzw. bereits bestehende Gesetze anzupassen, was vor allem auf das deutsche Lieferketten-Gesetz zutrifft.

Für Unternehmen besteht allerdings schon jetzt eine Notwendigkeit, die Grundpfeiler möglicher Lieferkettenregelungen in ihre Compliance-Systeme zu implementieren bzw. entsprechende unternehmerische Anpassungen vorzunehmen. Dies sollten auch KMU forcieren, werden doch auch diese als mögliche Zulieferer oder Geschäftspartner von direkt betroffenen Unternehmen in Zukunft in die Sorgfaltspflichten der nationalen Lieferketten-Gesetze eingebunden werden. Da das deutsche LkSG mit 1. Jänner 2023 bereits in Kraft getreten ist, müssen österreichische Unternehmen, mit intensiven Geschäftsbeziehungen nach Deutschland, bereits jetzt erste einschlägige Vorkehrungen treffen, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde.

Die Lieferkettensorgfaltspflicht stellt einen paradigmatischen Wandel in der Sorgfaltspflicht für die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltrelevanter Standards in Sachen unternehmensrechtlicher Nachhaltigkeitsförderung dar. Erstmals kommt es dabei gleichsam zu einem Wechsel von der Normierung unternehmerischer Verhaltensweisen durch staatliche Reglementierung zu einer „Selbstverpflichtung“ der Unternehmen: damit machen Staaten aber genau jene Rechtssubjekte – nämlich die Unternehmen – denen sie implizit vorwerfen, von wirtschaftlicher Ausbeutung zu profitieren, zum Aufpasser dafür, dass diese Vorkommnisse nicht geschehen. Wahrlich, ein grundlegender Paradigmenwechsel!      


[1] Verordnung (EU) 2021/1119 des EP und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (…) (ABl. 2021, L 243, S. 1 ff.); Mitteilung der Kommission, Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final.

[2] Vgl. dazu nachstehend.

[3] Laut einer Schätzung der FAO wurden von 1990 bis 2020 420 Mio. Hektar Wald abgeholzt, was einer Fläche entspricht, die größer als die der EU ist. In diesem Zeitraum wurden 178 Mio. Hektar Wald (eine Fläche, die dreimal so groß ist, wie Frankreich) mehr abgeholzt, als neu angepflanzt wurde; Palmöl, Rindfleisch, Soja und Co.: Einigung über entwaldungsfreie Lieferketten, vom 6. Dezember 2022, S. 3; Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur neuen Verordnung über entwaldungsfreie Produkte, S. 3; Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur neuen Verordnung über entwaldungsfreie Produkte, Qanda/21/5919, S. 1. 

[4] Vgl. ILO (2021), S. 12.

[5] BM für Arbeit und Soziales (Hrsg.), Der europäische Weg nach vorne: Vorschläge für eine neue EU-Agenda zu Menschenrechten und guter Arbeit in globalen Lieferketten, 6./7. Oktober 2020, S. 2.

[6] Alles zum Lieferkettengesetz; https://www.verdi.de/themen/internationales/initiative-lieferkettengesetz

[7] Vgl. Walk Free Foundation (2018), S. iv.

[8] Hartmann, B. Kakao? Nicht die Bohne, Salzburger Nachrichten vom 4. Februar 2023, S. 5.

[9] UN Doc A/HRC/17/31.

[10] Vgl. dazu nachstehend.

[11] Verordnung (EU) 2017/821, ABl. 2017, L 130, S. 1 ff. 

[12] Vgl. dazu Fn. 3

[13] COM(2022) 453 final vom 14. September 2022; IP/22/1187; IP/22/5415.

[14] ABl. 2016, C 202, S. 389 ff. idF ABl. 2016, C 400, S. 1 ff.

[15] Bundesregierung, Nationaler Aktionsplan. Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020, September 2017.

[16] dBGBl. 2021 Teil I Nr. 46, S. 2959 vom 22. Juli 2021.

[17] Vgl. Mittwoch, A.-Chr. – Bremenkamp, F. L. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Ein nachhaltiger Ordnungsrahmen für international tätige Marktakteure?, KritV 3/2021, S. 207 ff.

[18] Vgl. Mittwoch/Bremenkamp, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Fn. 17), S. 222.

[19] Vgl. EQS-Group, Umfangreiche Checkliste für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), o. J.

[20] Vgl. Haupt, S. – Lichter, J. – May, F. Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten, Juli 2021, S. 60.

[21] Richtlinie (EU) 2019/1937 des EP und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17 ff.).

[22] GEORG White Paper, Rechtssichere Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), o. J., S. 8.

[23] Neues Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, TÜV SÜD Akademie GmbH, S. 2.

[24] Vgl. Mittwoch, A.-Ch. Lieferkettenregulierung im Mehrebenensystem. Ein europäisches Update für das deutsche Lieferkettengesetz und dessen Relevanz für österreichische Unternehmen, Vortrag an der Universität Innsbruck vom 16. Jänner 2023.

[25] Viele Unternehmen schlecht auf Lieferkettengesetz vorbereitet, DTS Nachrichtenagentur vom 16. Januar 2023Wie sind; https://presse-augsburg.de/viele-unternehmen-schlecht-auf-lieferkettengesetz-vorbereitet/841287/?utm­_medium=email&utm_content=243166875

[26] Haid, C. – Frank, J. Deutsches Lieferkettengesetz strahlt aus, Der Standard, vom 23. Jänner 2023, S. 11.

[27] 579/A XXVII. GP.

[28] 5494/J XXVII. GP.

[29] 1454/A(E) XXVII.GP.

[30] Lieferkettengesetz: Nationalrat diskutiert EU-Vorschlag. Abgeordnete unterstützen Ziel des Gesetzes, jedoch mit unterschiedlichen Zugängen, PKO 162/23.02.2022.

[31] Siehe dazu nachstehend.

[32] Siehe dazu nachstehend.

[33] WKÖ-Kopf kritisiert Entwurf für EU-Lieferkettengesetz, news.wko.at, vom 18. November 2022.

[34] COM(2022) 71 final vom 23. Februar 2022.

[35] Schüssler, R. EU-Richtlinie zu Lieferketten wird konkretisiert, IHK Region Stuttgart, vom 30. November 2022, S. 2 f.

[36] Gleiss Lutz, EU-Lieferkettengesetz: Berichterstatterin  Lara Wolters schlägt deutliche Verschärfungen vor, 22. November 2022.

[37] Vgl. EU-Abgeordnete wollen mehr Klimaschutz im Lieferkettengesetz, Der Standard vom 10. Februar, S. 16.

[38] ABl. 2022, L 322, S. 15 ff.

[39] Vgl. Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte. Neue Regeln für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten; https://www.wko.at/service/umwelt-energie/Informationspflicht-ueber-Nachhaltigkeitsaspekte.html

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