Donnerstag, 28. März 2024
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Brexit: Freihandelsabkommen EU-Großbritannien ohne Gerichtshof ist fraglich

Brexit, also der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, hat offiziell begonnen. EU-Infothek sprach mit dem Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs Carl Baudenbacher über verschiedene Modelle, die für die künftigen Beziehungen zwischen den Inseln und dem Kontinent zur Diskussion stehen. 

Carl Baudenbacher: Beim Brexit gibt es zwei Phasen: Den Austritt Großbritanniens aus der EU und die Zeit danach. Die erste Phase verfolge ich mit großem Interesse. Ich befasse mich aber vor allem mit der zweiten. Dann wird Großbritannien nicht mehr EU-Staat sein. Bei den Modellen, welche für die Zeit danach diskutiert werden, spielen die Europäische Freihandelsassoziation EFTA und der Europäische Wirtschaftsraum EWR (A.d.R.: siehe Link am Ende des Interviews) eine wichtige Rolle. Und hier besteht großer Erklärungsbedarf. Ich füge hinzu, dass das Vereinigte Königreich 1960 Gründungsmitglied der EFTA war. Der EFTA-Geist ist nach wie vor spürbar. Damit meine ich die Überzeugung, dass Freihandel positiv ist, dass die Märkte offen und dass Volkswirtschaften wettbewerbsfähig sein müssen. Und die Menschen sind grundsätzlich für ihr Handeln selbst verantwortlich. Napoleon, der ja schon eine Art Vereinigtes Europa angestrebt hat, hat die Briten angeblich als Nation von Krämern bezeichnet. Er hat das abschätzig gemeint, aber man kann es auch als Kompliment verstehen. Sie sind wirtschaftlich erfolgreich. Gleiches gilt für die gegenwärtigen EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.

 

Sie sind seit 1995 Jahren Richter am EFTA-Gerichtshof und seit 2003 dessen Präsident. Liegt Ihnen daran, einen neuen Mitgliedsstaat und damit einen zusätzlichen Richter oder eine zusätzliche Richterin zu bekommen?

Im EFTA-Pfeiler des EWR befinden sich seit 1995 drei Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen. Ob mir etwas an einer Erweiterung liegt, ist irrelevant. Aber viele Briten suchen nach einer Lösung, die ihnen einen breiten Zugang zum Binnenmarkt sichert. Ich nenne die Schotten, Waliser und Nordiren, aber auch grosse Teile der City of London und der Industrie. Plus die 48%, die gegen den Brexit gestimmt haben. Die EWR-Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite würde diesen Zugang sichern. Der EWR besteht seit über 23 Jahren, und die EFTA-Institutionen, die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof, funktionieren gut.

 

Die norwegische Regierung scheint nicht übermäßig an einem EWR-Beitritt des Vereinigten Königreichs im EFTA-Pfeiler interessiert zu sein. Oder täuscht dieser Eindruck?

Nein, er täuscht nicht, und das ist auch verständlich. Der Osloer Professor Mads Andenæs hat in diesem Zusammenhang unlängst bei einer Podiumsdiskussion an der Universität Liechtenstein darauf hingewiesen, dass Großbritannien zwölf Mal so viele Einwohner hat wie Norwegen. Gleichzeitig hat Norwegen im EFTA-Pfeiler derzeit die Position einer Super-Power, die gibt niemand gerne her. Mads Andenæs hat aber auch die Vermutung geäußert, dass sich die Norweger nicht weigern würden, wenn das Vereinigte Königreich tatsächlich anklopfen würde. Im Übrigen wäre auch ein Modell denkbar, bei dem die Briten den EFTA-Gerichtshof mitbenutzen würden, ohne dem EWR ganz beizutreten.

 

Eines des Hauptziele des Brexit ist laut der britischen Regierungschefin Theresa May die Beendigung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs. Warum sollten sich die Briten, wenn ihnen das gelungen ist, unter die Jurisdiktion eines anderen supranationalen Gerichts, des EFTA-Gerichtshofs, begeben?

Das ist in der Tat eine entscheidende Frage. Natürlich müssen die Briten das selber entscheiden. Aber der EFTA-Pfeiler des EWR belässt den EFTA-Staaten mehr Souveränität, als die EU-Staaten im EU-Pfeiler haben. Es gibt bei uns keine Direktwirkung und keinen Vorrang im EU-rechtlichen Sinn. EFTA-Regierungen, welche ein Vertragsverletzungsurteil nicht umsetzen, können nicht mit einem Zwangsgeld belegt werden. Es gibt sodann keine geschriebene Pflicht der letztinstanzlichen Gerichte der EFTA-Staaten, unklare Fragen des EWR-Rechts meinem Gerichtshof vorzulegen. Zwar gibt es hier auch die allgemeine Loyalitätspflicht, aber unser Verhältnis zu den nationalen Höchstgerichten ist, wie wir im Fall ‚Irish Bank‘ gesagt haben, ein partnerschaftliches. Schließlich sind unsere Vorabentscheidungen nicht gleich verbindlich wie die des EuGH, sie sind ein Zwischending zwischen einem Urteil und einem Gutachten. Das sind alles Dinge, welche die Briten interessieren, das habe ich bei Gesprächen in London, Edinburgh und Cardiff festgestellt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs durchaus vom EFTA-Geist geprägt ist. Wir entscheiden faktenbezogen. Man könnte von einem pragmatischen skandinavisch-alemannischen Ansatz sprechen, der auch die ökonomischen Grundlagen einbezieht.

 

Nun hat die britische Regierung angekündigt, einen harten Brexit anzustreben, und in der Rest-EU ist das auch begrüßt worden. Alles, was die Briten noch akzeptieren wollen, wenn sie ein umfassendes Freihandelsabkommen mit der EU abschließen, ist ein Schiedsgericht.

Hier ist vielleicht noch nicht aller Tage Abend. Ob die EU und inbesondere der EuGH bereit sein werden, ein umfassendes, weitgehendes Freihandelsabkommen mit einem Schiedsgericht abzuschließen, wird sich weisen. Der Schweiz sagt die EU seit 2008, sie könne neue Marktzugangsabkommen nur noch abschließen, wenn sie einen Überwachungs- und Gerichtsmechanismus anerkenne. Übergeordnete Gerichtsmechanismen gibt es zwei: den EuGH und den EFTA-Gerichtshof. Ob ein Schiedsgericht einen Gerichtsmechanismus im Sinne der Vorstellungen der EU darstellt, ist zweifelhaft.

 

Das umfassende Freihandelsabkommen, das die Briten anstreben, soll sich nur auf Waren und Dienstleistungen beziehen, nicht aber auf die Personenfreizügigkeit. Die gilt aber auch im EWR. Wird die EU als Vertragspartei des EWR-Abkommens zulassen, dass sie aufgeweicht wird?

Es fehlen, gemessen am Status quo, auch die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit. Seltsamerweise wird das kaum thematisiert. Zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften gibt es wichtige Rechtsprechung des EuGH, welche eine enorme Liberalisierung bewirkt hat. Neben der guten alten GmbH gibt es deswegen in Deutschland Gesellschaften wie ‚Limited‘, ‚S.A.R.L.‘ und ‚BV‘. 

Was die Personenfreizügigkeit angeht, so haben Sie recht. Die Briten wollen die Zuwanderung wieder steuern können. Dass über die Personenfreizügigkeit nicht diskutiert wird, ist die bisherige Linie der EU. Aber es mehren sich die Stimmen, auch innerhalb der EU, die hier ein Nachjustieren fordern. Ökonomen weisen z.B. auf die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus den wirtschaftlich schwächeren Staaten Südeuropas hin, den sogenannten ‚Brain Drain‘. In den stärkeren Staaten führt das zu Lohndruck und spielt europafeindlichen Parteien in die Hände. Der Brüsseler Thinktank Bruegel bezeichnet die Personenfreizügigkeit im Gegensatz zu den anderen Grundfreiheiten als nicht ökonomisch, sondern als politisch motiviert. Das Weltwirtschaftsinstitut in Kiel regt eine Rückübertragung der entsprechenden Kompetenz auf die Mitgliedsstaaten an.

 

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten haben kein Stimmrecht bei der Verabschiedung neuen Rechts. Glauben Sie, dass das für das Vereinigte Königreich akzeptabel wäre?

Ich weiß, dass das vor allem von den norwegischen Politikern kritisiert wird. Man darf aber Dreierlei nicht übersehen: Die EFTA-Staaten sind den EU-Staaten auf der Expertenebene gleichgestellt, wo oft die Weichen gestellt werden. Europarecht fußt sodann häufig auf globalem Recht, dort sind die EFTA-Staaten gleichberechtigt. Schließlich sind die EFTA-Staaten in anderer Hinsicht besser gestellt als die EU-Staaten: Sie haben ihre Souveränität bei den gemeinsamen Politiken behalten. Das betrifft insbesondere den Außenhandel, die Landwirtschaft und die Fischerei. Hinzu kommt ein Aspekt, der bisher kaum gesehen wurde: Die EU müsste ein ureigenes Interesse haben, den Input des Common Law zu behalten. Das Common Law ist ein Weltrecht, und es hat zur Herausbildung sehr wettbewerbsfähiger Volkswirtschaften geführt. Dasselbe kann nicht von allen Volkswirtschaften des Kontinents gesagt werden.

Danke für das Interview.

 

Zur Person:

Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. h.c. Carl Baudenbacher ist als Schweizer Staatsbürger seit 1995 Liechtensteiner Richter und seit 2003 Präsident des EFTA-Gerichtshofs in Luxemburg. Seit 1987 ist er Professor an der Universität St. Gallen HSG. Von 1993 bis 2004 war er Permanent Visiting Professor an der University of Texas School of Law. 2014 war Baudenbacher Mitglied der von der österreichischen Bundesregierung eingesetzten unabhängigen Untersuchungskommission zur Aufklärung der Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe‐Adria („Griss-Kommission“).

 

Link zur Erklärung von EFTA und EWR:

https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/internationale-organisationen/die-europaeischefreihandelsassoziationeftaunddereuropaeischewirt.html

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