
UBO-Identifizierung nach der EU-AML-Verordnung: Was sich ab Juli 2027 grundlegend ändert
Wer glaubt, die wirtschaftlich Berechtigten seiner Kunden bereits vollständig zu kennen, wird ab Juli 2027 möglicherweise überrascht sein. Die EU-AML-Verordnung (VO (EU) 2024/1624) führt eine neue Berechnungsmethodik ein, die den Kreis der ermittelten UBOs erheblich erweitert – und die Anforderungen an die Dokumentation deutlich verschärft.
Was gilt heute: Der wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG
Nach aktuellem deutschem Recht ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht (§ 3 Abs. 1 GwG). Für Gesellschaften gilt: Wer mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält, ist wirtschaftlich Berechtigter. Auf der ersten Ebene genügt diese Schwelle. Ab der zweiten Ebene wird mit 50 % weitergeprüft. Findet sich niemand, greift der fiktive wirtschaftlich Berechtigte (Geschäftsführung oder Vorstand).
Das Verfahren ist in der Praxis überschaubar: zwei bis drei Ebenen, klare Schwellen, ein Ergebnis.
Was kommt: Die neuen Vorgaben der EU-AML-Verordnung
Die EU-Verordnung (VO) 2024/1624 harmonisiert die UBO-Definition europaweit. Das Ziel: In allen Mitgliedstaaten soll künftig dieselbe Person als wirtschaftlicher Eigentümer und nach derselben Berechnungsmethode identifiziert werden.
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BaFin-Aufsicht bei KVGen: Was sich 2026 verändert hat – und was 2027 konkret kommt
Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erste Welle der systematischen BaFin-Aufsichtsgespräche erlebt – viele kennen die Grundabläufe. Doch die Aufsichtslandschaft hat sich weiterentwickelt: Eine neue Behörde tritt in Erscheinung, der Prüffokus der BaFin hat sich verschoben, und die technischen Anforderungen ab Juli 2027 sind konkreter als viele erwarten. Ein Update aus der laufenden Praxis.
Aufsichtsgespräche: Aktuell ruhiger – aber nicht vorbei
Wer in den letzten Monaten kein Aufsichtsgespräch von der BaFin erhalten hat, sollte das nicht als Signal der Entspannung werten. Die Häufigkeit dieser Gespräche hat bei KVGen erkennbar nachgelassen, weil die BaFin ihren Prüffokus derzeit auf andere Segmente verlagert hat – vor allem auf Kryptowerte-Dienstleister und Zahlungsinstitute. Das ist eine Beobachtung aus der Praxis, keine Entwarnung für das Compliance-System.
Wichtig zu verstehen: Die BaFin betreibt die Geldwäscheaufsicht über KVGen und Wertpapierinstitute über dedizierte Geldwäschereferate. Das ist kein Nebenamt. Wenn die Prüftätigkeit in einem Bereich nachlässt, kann sie jederzeit wieder zunehmen – etwa ausgelöst durch Feststellungen aus Jahresabschlussprüfungen, die dem Geldwäschereferat gemeldet werden.
Neu: AMLA fragt direkt an
Neben der BaFin tritt seit 2025 eine weitere Aufsichtsinstanz in Erscheinung: die Europäische Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA). Viele haben bereits entsprechende Anfragen erhalten – bisher im Rahmen statistischer Erhebungen, für die die AMLA bei ausgewählten Verpflichteten Informationen anfordert (Art. 5 Abs. 2 lit. d VO (EU) 2024/1620 – AMLA-VO).
Diese Anfragen sind kein Aufsichtsgespräch, aber sie zeigen: Der europäische Aufsichtsrahmen greift zunehmend operativ. Wer die Anfragen nicht kennt oder nicht zuordnen kann, gerät unnötig unter Druck. Richten Sie intern eine klare Zuständigkeit ein, wer solche Schreiben – ob von BaFin oder AMLA – entgegennimmt und koordiniert. In aller Regel ist das der Geldwäschebeauftragte (MLRO).
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Quellen:
- UBO-Identifizierung nach der EU-AML-Verordnung: Was sich ab Juli 2027 grundlegend ändert, www.kerberos-compliance.com, 02.06.2026
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BaFin-Aufsicht bei KVGen: Was sich 2026 verändert hat – und was 2027 konkret kommt, www.kerberos-compliance.com, 25.06.2026
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