Samstag, 27. April 2024
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Ibiza-Video: Teilerfolg von Johann Gudenus beim Obersten Gerichtshof

Das Ibiza-Video / Bildmontage: EU-Infothek / Quelle: Spiegel, SZ / Süddeutsche Zeitung

Zur Vorgeschichte

Mit der Entscheidung vom 23.01.2020 zu 6 Ob 236/19b hatte der Oberste Gerichthof (OGH) im Eilverfahren die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien auf Antrag von Mag. Johann Gudenus gegen den Anwalt Mirfakhrai erlassene einstweilige Verfügung im folgenden Umfang bestätigt:

Mag. Johann Gudenus, Bild © Parlamentsdirektion, PHOTO SIMONIS / RA Dr. Ramin Mirfakhrai, Bild: Facebook

Das LGZ Wien hat Mirfakhrai als Drahtzieher der Ibiza-Falle bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits verboten,

  1. ohne Einverständnis des Johann Gudenus von dessen Äußerungen Tonaufnahmen herzustellen oder herstellen zu lassen, oder Gespräche des Johann Gudenus aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen, wenn solche Äußerungen oder Gespräche nicht öffentlich erfolgen,
  2. ohne Einverständnis des Johann Gudenus von ihm Bildaufnahmen (Lichtbilder) oder Filmaufnahmen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, wenn er sich nicht in der Öffentlichkeit befindet.

Die Klage

Die Klage von Johann Gudenus gegen den Noch-immer-Anwalt Mirfakhrai beinhaltet acht Klagebegehren:

  • Unterlassung
  • Urteilsveröffentlichung in Medien
  • Herausgabe oder ansonsten Vernichtung des Materials zum Ibiza-Video
  • Auskunft, wem gegenüber Mirfakhrai das Ibiza-Video ganz oder teilweise offengelegt, verbreitet, überlassen, zugänglich gemacht oder veröffentlicht hat,
  • Rechnungslegung über die mit dem Ibiza-Video erzielten Einnahmen bei vorbehaltener Bezifferung des Anspruchs von Gudenus auf Abgeltung des Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte
  • Ideeller Schadenersatz
  • Feststellung der Haftung für Folgeschäden
  • Prozeßkostenersatz

Das LGZ Wien entschied mit Teilurteil vom 29.03.2022 zu 25 Cg 39/19t über einen Teil dieser Klagebegehren, und zwar die auf Herausgabe oder Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klagebegehren. Dieser Teilbereich war Gegenstand des darauffolgenden Berufungsverfahrens beim Oberlandesgericht (OLG) Wien und des Revisionsverfahrens beim Obersten Gerichtshof (OGH).

OGH-Entscheidung Ibiza II

Das LGZ Wien wies das Begehren auf Herausgabe oder Vernichtung ab und gab den Begehren auf Auskunft und Rechnungslegung großteils statt. Das OLG Wien wies daraufhin mit Berufungsurteil vom 25.07.2022 zu 13 R 108/22f alle diese Klagebegehren ab.

Die von Johann Gudenus dagegen erhobene Revision ist soweit erfolgreich, als der OGH mit seiner in den vergangenen Tagen zugestellten Entscheidung vom 23.10.2023 zu 6 Ob 205/22y die Abweisung des Klagebegehrens auf Herausgabe oder Vernichtung des Materials zum Ibiza-Video und die Abweisung des Klagebegehrens auf Auskunft, wem gegenüber Mirfakhrai das Ibiza-Video ganz oder teilweise offengelegt, verbreitet, überlassen, zugänglich gemacht oder veröffentlicht hat, aufhebt und dem LGZ Wien ein Beweisverfahren zur Rechtswidrigkeit des Ibiza-Videos und eine neuerliche Entscheidung aufträgt.

Bestätigt hat der OGH die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens, weil er meint, daß keine Ansprüche auf Abgeltung der gewinnbringenden Ausbeutung der Persönlichkeit des Johann Gudenus, den er als Person der Zeitgeschichte kategorisiert, bestehen. Der OGH bestätigt an sich seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Mensch bei unberechtigter Ausbeutung seiner Persönlichkeit Ansprüche auf Abgeltung dieser Ausbeutung hat. Politiker haben seiner Ansicht aber nach generell keine solchen Ansprüche, wenn von ihnen heimlich Film- und Tonaufnahmen hergestellt und diese gewinnbringend verwertet werden, weil ihre Äußerungen ihnen – nach Ansicht des OGH – immer in ihrer Eigenschaft als Politiker zugerechnet werden. Eine nach Ansicht aus Fachkreisen fragwürdige Unterscheidung.

Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens ist für Gudenus-Anwalt Heinz-Dietmar Schimanko „bedauerlich“, wiege aber letztlich nicht so schwer.

RA Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko / Bild: Fotostudio Wilke

„Der Zweck dieses Begehrens war nur, dass Mirfakhrai kein Vermögensvorteil aus seiner kriminellen Ibiza-Falle verbleiben soll. Wichtig ist das Auskunftsbegehren, um möglichst die Hintergründe des Ibiza-Videos zu klären und die wirkliche Rolle einzelner Medienbetreiber und Journalisten aufzudecken. Das Zivilverfahren geht weiter.“

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