Montag, 29. April 2024
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Yearly Archives: 2018

Köstinger: „Muss es im Agrarbereich wirklich ‚immer mehr, immer billiger‘ sein?“

Landwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz, Energie. Bergbau, Tourismus, Raumordnung und Regionalförderung: Die Kompetenzen von Ministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) sind umfassend.  Im Interview mit der EU-Infothek erläutert die Vertraute von Bundeskanzler Sebastian Kurz, wie sie die heimischen Bauern fit für die Zukunft und Österreich wieder auf Klimaschutz-Kurs bringen will.

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Erstmalige Installierung eines politischen Dialogs und einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba. Vorläufige Anwendung des bahnbrechenden Partnerschaftsabkommens seit November 2017

Weitgehend unbemerkt ereignete sich vor wenigen Wochen eine weltpolitische Sensation: die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba. Kuba war der einzige lateinamerikanische Staat, mit dem die Europäische Union noch keinen bilateralen Vertrag abgeschlossen hatte. Die Kontakte zwischen beiden Seiten wurden bisher durch den Ende 1996 vom Rat beschlossenen „Gemeinsamen Standpunkt“ geregelt. Im Gefolge der Ende 2014 begonnenen Annäherungspolitik zwischen den USA und Kuba versuchte auch die EU ihre Beziehungen zu Kuba zu normalisieren und weiter auszubauen und behielt diese Politik – ganz im Gegensatz zu den USA unter Trump – bis heute bei. Dieser Umstand wird anschaulich wie folgt kommentiert: „Während die Beziehungen zwischen Kuba und den USA seit dem Amtsantritt von US-Präsident Donald Trump den Rückwärtsgang eingelegt haben, versucht sich die EU im Vorwärtsgang“ [1]. Diesem interessanten Spannungsverhältnis soll anschließend nachgegangen werden.

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Österreichs permanenter Kampf gegen (grenznahe) Atomkraftwerke: Nach Hinkley Point C geht Österreich nunmehr auch gegen das ungarische AKW Paks II vor

Seit der negativen Volksabstimmung über die Inbetriebnahme des bereits errichteten Atomreaktors von Zwentendorf im November 1978, ist Österreich ein in Fragen der Nutzung der Atomkraft zur Energieerzeugung besonders sensibilisierter Mitgliedsstaat der EU, der auch eine Reihe einschlägiger (Verfassungs-)Gesetze erlassen sowie eine Reihe bilateraler Abkommen dazu abgeschlossen hat. Da Österreich von einer Anzahl von Atomkraftwerken (AKW) in den einzelnen Nachbarländern umgeben ist, ist es besonders daran interessiert, dass es in diesen grenznahen AKW zu keinen atomaren Störfällen kommt, wie dies zuletzt wieder in Bohunice und Temelín der Fall war. Ganz allgemein betrachtet sich Österreich aber überhaupt als Vorreiter für den Schutz vor atomarer Verstrahlung und brachte diesbezüglich im Juli 2015 beim Gericht (EuG) eine Nichtigkeitsklage gegen den Genehmigungsbeschluss der Kommission in Bezug auf die vom Vereinigten Königreich dem britischen AKW Hinkley Point C gewährte staatliche Beihilfe ein [1]. Diese Vorgangsweise wiederholt Österreich nunmehr in Bezug auf den Ausbau des ungarischen AKW Paks II, eine Maßnahme, der anschließend nachgegangen werden soll. Zuvor muss aber ein kurzer Blick auf die Ausgangslage dafür geworfen werden.

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Was hat der Profiskifahrer Henrik Kristoffersen mit dem EFTA-Gerichtshof im EWR zu tun?

Beinahe der gesamte Profisport ist durch „International Non-Governmental Organizations“ (INGOs) reglementiert [1], wobei die Rechtsakte von deren Organen nicht selten mit staatlichem Recht bzw. dem Verbandsrecht internationaler regierungsamtlicher Organisationen (IGOs) kollidieren. Exemplarisch soll dies am Beispiel des weltbekannten Slalomläufers Henrik Kristoffersen dokumentiert werden, der diesbezüglich gegen den norwegischen Schiverband (Norges Skiforbund) einen wichtigen Musterprozess vor einem norwegischen Gericht führt. Es geht dabei um die komplexe Fragestellung, ob die Kontrolle individueller Sponsoren- und Marketingverträge durch einen nationalen Sportverband eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit eines Berufssportlers darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Osloer Gericht den EFTA-Gerichtshof im EWR um die Erstellung eines Gutachtens gebeten. Dieser Streitfall ist wegen der Zugehörigkeit Norwegens zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach dessen Rechtsordnung und nicht nach dem Unionsrecht in der EU zu entscheiden, wenngleich der EFTA-Gerichtshof im EWR die Judikatur des Gerichtshofs der EU gebührend zu berücksichtigen hat, sodass beide Rechtsordnungen einander sehr angenähert sind.

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Erster Durchbruch in den „Brexit“-Verhandlungen. Der Übergang von der ersten in die zweite Phase und dessen Konsequenzen

Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Basis von Art. 50 EUV, die sich über neun Monate hinzogen, empfahl die Europäische Kommission Anfang Dezember 2017 dem Europäischen Rat (Artikel 50)[1], auf seiner Tagung am 15. Dezember 2017 zu befinden, dass ausreichende Fortschritte erzielt worden sind, damit die Unterhändler in die zweite Phase der Verhandlungen eintreten können. Auf dieser Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) kam es schließlich zum definitiven Beschluss, in die zweite Phase der Austrittsverhandlungen einzutreten. Diese muss aber spätestens im Oktober 2018 beendet sein, damit das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gem. Art. 50 Abs. 2 EUV (iVm Art. 218 Abs. 3 AEUV) noch rechtzeitig vor dem 29. März 2019, dem ultimativ letzten Tag der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs, abgeschlossen werden kann. Angesichts der noch offenen Probleme muss es in der nunmehrigen zweiten Phase der Austrittsverhandlungen aber zu einer verschärften Gangart kommen, um diese (zeitliche) Vorgabe überhaupt einhalten zu können. Tempus fugit! Für ein umfassendes Verständnis dieser komplexen Vorgänge soll zunächst ein kurzer historischer Rückblick auf den Beginn und die Ergebnisse der ersten Phase der Austrittsverhandlungen angestellt werden.

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