Freitag, 6. Dezember 2024
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Verbreitung und Multifunktionalität von „Drohnen“: der Regelungsbedarf in der EU steigt

Bild © Creative Commons Pixabay (Ausschnitt)

 

Notwendigkeit der Erfassung und Reglementierung „unbemannter Luftfahrzeuge“ (ULF)

Die rasante Entwicklung des Luftverkehrs in Europa ist wahrlich beängstigend: Im Jahr 2035 wird dieser voraussichtlich 14,4 Mio. Flüge (!) verzeichnen, was einer Steigerung von 50% gegenüber dem Aufkommen des Jahres 2012 bedeutet. Von Umweltschutzproblemen ganz abgesehen, werden dabei Flugsicherheitsprobleme im Mittelpunkt der Diskussionen stehen. Europäische Flugzeug- und Hubschrauber-Piloten sowie Fluglotsen haben die Kommission in diesem Zusammenhang bereits 2017 dazu aufgerufen, schnellstmöglich eine EU-weite Flugsicherheitsregelung für Drohnen zu implementieren. Man brauche unbedingt Vorschriften darüber, wo und in welchen Höhen Drohnen benutzt werden dürfen.[1] Diesen Fragen der Definition und Klassifizierung, aber auch der der Reglementierung der Flugbahnen bzw. der Flughöhen von Drohnen soll anschließend kurz nachgegangen werden.

Drohnen als Gefahr für den zivilen Flugverkehr

Die Verbreitung von „Drohnen“ – auch als „unbemannte Luftfahrzeuge“ (ULF) bzw. „unmanned aircraft systems“ (UAS) bezeichnet – in den Mitgliedstaaten der EU hat dermaßen zugenommen, dass deren bisherige Regelung aktualisiert und verbessert werden muss. Gegenwärtig sind in Österreich an die 100.000 und in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 400.000 Drohnen im Einsatz. Die Deutsche Flugsicherung erwartet, dass die Zahl der Drohnen bis 2020 auf mehr als eine Million steigen wird. In ganz Europa werden es nach Schätzungen der EU dann mehr als sieben Millionen Drohnen sein, die den Luftraum befliegen. 2015 meldeten Flugzeugpiloten in der Bundesrepublik die Sichtung von 14 Drohnen, ein Jahr später waren es bereits 64.[2] Wenngleich eine Studie des Mercatus Center der George Mason University in Virginia, die eine Parallele zum Impakt von vergleichbar großen Vögeln in Zivilflugzeugen herstellt, Entwarnung hinsichtlich des Zusammenstoßes mit kleinen Drohnen gibt, bleibt ein Restrisiko bestehen, vor allem, wenn es zu Beschädigungen des Cockpitfensters oder der Triebwerke kommen sollte. Seit 1990 hat es ca. 160.000 Zusammenstöße von Zivilflugzeugen mit Vögeln gegeben, von denen aber nur rund 14.000 Schäden am Flugzeug hinterlassen haben. Nur drei Prozent der Kollisionen mit kleineren Vögeln, die mit kleinen Drohnen zu vergleichen sind, haben Schäden hinterlassen.[3]

Verstärkter Einsatz von Drohnen

Aktuelle Anwendungsmöglichkeiten für Drohnen bieten sich bei Lieferdiensten aller Art in Stadtgebieten – so plant Amazon bereits eine Paketzustellung in Städten durch Drohnen –, bei der Datenerhebung für die unterschiedlichsten Zwecke, für die Kontrolle von Infrastrukturen, in der Präzisionslandwirtschaft, im Verkehr, in der Logistik uam, an. Weltweit soll der Drohnenmarkt bis 2020 in der Präzisionslandwirtschaft um 42%, in der Kontrolle und Überwachung von Infrastrukturen um 36%, für Freizeitaktivitäten um 30% und in der Medien- und Unterhaltungsbranche um 26% zunehmen.[4] Dementsprechend wächst auch das Marktaufkommen für Drohnendienste, das bis 2035 auf 10 Mrd. Euro und auf 127 Mrd. Euro in den darauffolgenden Jahren ansteigen soll.[5]

Zuständige Rechtsordnung für die Reglementierung von Drohnen

Was die zuständige Rechtsordnung für die Reglementierung von Drohnen bzw. deren Einsatzmöglichkeiten betrifft, so ist diesbezüglich deren Gewicht entscheidend: Drohnen mit einem Gewicht von unter 150 kg unterliegen der mitgliedstaatlichen Regelung, Drohnen mit einem Gewicht über 150 kg hingegen der unionsrechtlichen Reglementierung.

Unionsrecht

Die unionsrechtliche Regelung wurde bisher im Rahmen der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit[6] vorgenommen, die mitgliedstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen wurden bisher aber nicht vereinheitlicht, sodass es diesbezüglich zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes gekommen ist, was die Entwicklung neuer Produkte und die Standardisierung von Sicherheitsrisiken behindert hat.

Dementsprechend schlug die Europäische Kommission im Rahmen ihrer am 7. Dezember 2015 veröffentlichten „Luftfahrtstrategie für Europa[7] auch vor, unionsweite Grundlagen für den Einsatz von Drohnen zu schaffen und dafür eine Überarbeitung der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorzunehmen. Die Kommission beauftragte dazu das „Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum“ (SESAR)[8], eine Studie über die Sicherheit und Umweltfreundlichkeit des Drohnenflugbetriebs im bodennahen Luftraum zu erstellen. SESAR präsentierte am 16. Juni 2017 in Brüssel seine Vorstellungen, wie sich im bis zu einer Höhe von 150 m über Grund reichenden Luftraum („U-Space“) die Reglementierung von Drohnendiensten gestalten soll.

Bis 2019 sollen dabei in einer ersten Phase Drohnen und deren Betreiber registriert, elektronisch identifiziert und ihr Betrieb mittels Geo-Fencing räumlich eingegrenzt werden. In einer zweiten Phase soll dann der Drohnen-Luftverkehr den Regeln des sonstigen Flugverkehrs mit bemannten Fluggeräten angepasst werden, was Folgendes bedeuten würde: Die Besitzer von Drohnen wären verpflichtet, vor Abflug eine Fluganfrage zu stellen und eine Starterlaubnis abzuwarten. Außerdem müssten die Drohnen mit entsprechenden Aufnahmefunktionen und Infosystemen ausgestattet werden.[9]

Durch genaue Bestimmungen über die Nutzung des „U-Space“ soll das wirtschaftliche Potential von Drohnen voll ausgeschöpft werden, ohne dass dabei aber die Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigt wird. Auch in niedrigen Höhen soll die Sicherheit im „U-Space“ der der herkömmlichen bemannten Luftfahrt in nichts nachstehen. Dementsprechend wird das einzurichtende System die hoch automatisierten bzw. sogar autonomen Drohnen mit den entsprechenden Flugdaten versorgen, damit diese sicher fliegen, Hindernissen ausweichen und Kollisionen vermeiden können.

Konkret soll die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, unionsweite Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von Drohnen ausarbeiten, die anschließend in einer vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen EU-Grundverordnung über die Flugsicherheit umgesetzt werden sollen.

Mitgliedstaatliche Regelungen

Im österreichischen Recht

Die Rechtsgrundlagen für die Reglementierung und den Betrieb von Drohnen in Österreich sind in den Internationalen Bestimmungen des 3. Abschnitts des zum 1. Jänner 2014 novellierten Luftfahrtgesetzes (LFG) (1957) idgF[10] (§§ 24c bis 24f) enthalten, während dessen § 24a Abs. 1 LFG auf die unionsrechtlich anzuwendenden Bestimmungen verweist. Dabei wird die Definition und die Abgrenzung unbemannter Flugmodelle und die Qualifikation ihres rechtlichen Status wie folgt vorgenommen:

1) Spielzeug: Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule (beim Aufprall); Flughöhe max. 30 Meter über Grund; maximale Abflugmasse 250 g. Diese Geräte fallen gem. § 24d Luftfahrtgesetz nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und sind daher bewilligungsfrei;

2) Flugmodell: Nicht der Landesverteidigung dienende Geräte, die in ständiger Sichtverbindung zum Piloten in einem maximalen Umkreis von 500 m zu Freizeitzwecken eingesetzt, aber nicht gewerblich genutzt werden dürfen; sie dürfen nicht mehr als 25 kg wiegen und keine aufnahme- oder streamingfähige Kamera mit sich führen; überschreitet ihr Gewicht allerdings die Grenze von 25 kg oder überschreiten sie die Flughöhe von 150 m, dann bedürfen sie einer Flugbewilligung der Austro Control GmbH; der Betrieb über dicht besiedeltem Gebiet oder Menschenansammlungen im Freien bedarf in zivilen Lufträumen ebenfalls einer Bewilligung der Austro Control GmbH; darüber hinaus ist der Betreiber des Flugmodells als Halter versicherungspflichtig, wobei dafür Gefährdungshaftung (bis 750.000 Euro), darüber hinaus aber Verschuldenshaftung besteht (§ 24c Luftfahrtgesetz);

3) Drohnen der Klasse 1: Drohnen der Klasse 1 sind unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtverbindung zum Piloten von diesem gesteuert werden und mit einer aufnahmefähigen Kamera ausgestattet sind; neben einer privaten Nutzung werden sie aber auch mit einer gewerblicher/entgeltlicher Nutzung betrieben und dürfen dabei den Umkreis von 500 m überschreiten; wenngleich keine Einschränkung hinsichtlich des Umkreises besteht, ist eine Steuerung der Drohne nur von einem ortsfesten Standort aus zulässig; Beispiele für Drohnen der Klasse 1 sind DJI Phantom 4, DJI Mavic Pro, Typhoon, GoPro Karma, Parrot Beepop uam; neben einer Versicherungspflicht mit einer Deckungssumme von 750.000 Euro besteht hier eine allgemeine Bewilligungspflicht für den Betrieb seitens der Austro Control GmbH (§ 24f  Luftfahrtgesetz)[11];

4) Drohnen der Klasse 2: Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden. Auf sie sind sämtliche für (bemannte) Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltenden Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen anzuwenden (§ 24g Luftfahrtgesetz).

Ein Drohnen-Kennzeichen bzw. eine Plakette – wie in der Bundesrepublik vorgeschrieben – ist in Österreich zwar nicht erforderlich, wird aber empfohlen, damit bei einem FlyAway oder einem Verlust der Drohne der Besitzer vom Finder leichter ausfindig gemacht werden kann. Die allgemeine Betriebsbewilligung für eine Drohne hat eine Gültigkeit von einem Jahr und muss erst danach wieder verlängert werden. Für die Beantragung einer solchen, die ca. 300 Euro kostet, ist ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich.[12]

Im deutschen Recht

Der erste Teil der einschlägigen „Verordnung zur Reglung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vom 30. März 2017[13] ist am 7. April 2017, der zweite am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Dabei ist in acht wesentlichen Bestimmungen Folgendes festgelegt: 1) Kennzeichnungspflicht: Drohnen, die schwerer als 250 Gramm sind müssen mit einer dauerhaften Plakette ausgestattet sein, auf der Name, Adresse und Telefonnummer des Halters vermerkt sind; 2) Kenntnisnachweis: Wiegt eine Drohne mehr als 2 kg, müssen folgende Dokumente: Drohnenführerschein und Bescheinigung über Einweisung durch einen Luftsportverein nachgewiesen werden; 3) Erlaubnisfreiheit: Das Steuern einer Drohne mit einem Gewicht von unter 5 kg bei Tageslicht ist erlaubnisfrei; 4) Erlaubnispflicht: Das Steuern einer Drohne über 5 kg und in der Nacht ist hingegen erlaubnispflichtig; 5) Chancen für Zukunftstechnologie: Gewerblich genutzte Drohnen unterhalb der 5 kg-Grenze benötigen keine Erlaubnis; 6) Betriebsverbot: Drohnen, leichter als 5 kg dürfen nicht außerhalb der Sichtweite des Piloten bedient werden; über sensiblen Orten darf nicht geflogen werden; Wohngrundstücke dürfen ebenfalls nicht überflogen werden und für Drohnen über 25 kg gilt ein generelles Flugverbot; 7) Ausweichpflicht: Drohnen haben anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, egal, ob es sich dabei um bemannte oder unbemannte (zB Freiballone) handelt; 8) Einsatz von Videobrillen: Drohnen unter 250 Gramm dürfen mit einer Videobrille gesteuert werden, dabei aber nicht höher als 30 m fliegen; bei schwereren Modellen müssen die Piloten eine weitere Person zuziehen, die das Flugmodell ständig beobachtet und den Piloten auf Gefahren aufmerksam macht; für diesen Fall gilt die Sichtweite der zweiten Person automatisch als Sichtweite des Piloten. Für Verstöße gegen diese Bestimmungen drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern oder sogar strafrechtliche Maßnahmen.[14]

Das österreichische Unternehmen Schiebel als Weltmarkführer bei Drohnen

Das Wiener Unternehmen Schiebel Elektronische Geräte GmbH wurde 1951 gegründet und produziert seit Beginn der 1990-Jahre Drohnen. Ursprünglich wollte man damit die Minensuche verbessern und von der Luft aus möglich machen, ohne damit ein Verletzungsrisiko bei den Mitarbeitern von Entminungsdiensten eingehen zu müssen. Das Paradestück der Produktpalette von Schiebel, der Camcopter@S-100, ist drei Meter lang, kann bis zu 200 km weit fliegen und bis zu 6 Stunden in der Luft bleiben. Ohne Zusatzausrüstung wiegt der Camcopter rund 200 kg. Produktionsstandort ist das Schiebel-Werk nahe Wiener Neustadt, in dem jährlich 40 bis 50 Stück davon produziert werden, wobei die Kapazität aber für bis zu 100 Camcopter pro Jahr ausgelegt ist.

Der Camcopter ist seit über 12 Jahren am Markt und wurde bis Mai 2017 rund 300 Mal verkauft – ausschließlich in das Ausland. Abnehmer war dabei zu 80 Prozent der öffentliche Sektor, also Innen-, Verteidigungs- und Finanzministerien der jeweiligen Regierungen. Die Kosten für ein komplettes System mit zwei Camcopter, samt Hightech-Kameras und Bodenstation, liegen dabei im einstelligen Millionenbereich. 2006 gab es die ersten Großaufträge für den Camcopter, von dem allein 60 Stück in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) geliefert wurden, in denen Schiebel auch einen eigenen Produktionsstandort aufgebaut hat.

Was die europäischen Einsatzgebiete des Camcopter betrifft, so wurden die Drohnen ua von der OSZE zur Überwachung des „Minsker-Abkommens“ vom 12. Februar 2015 im Donbass in der Ostukraine eingesetzt, wobei dieses Projekt allerdings nach rund zwei Jahren Dauer beendet werden musste, da die Drohnen dabei wiederholt mit Störsignalen attackiert und mehrere von ihnen auch abgeschossen wurden. Ab 2014 waren die Schiebel-Drohnen aber auch im Mittelmeer im Einsatz, wo sie zur Unterstützung der INGO „Migrant Offshore Aid Station“ (MOAS) zur Rettung von „boat people“ auf den jeweiligen Flüchtlingsrouten eingesetzt wurden. MOAS verfügt mit der „Phoenix“ über ein 40 Meter langes Rettungsschiff, auf dem der Camcopter eingesetzt wird, der zB innerhalb von vier Stunden ein Gebiet in der Größe des Burgenlandes auf Schiffbrüchige hin absuchen kann.

Erschließung „neuer Geschäftsfelder“ im zivilen und militärischen Bereich

Im zivilen Bereich

Seit Jahren bemüht sich Schiebel bei der „Europäischen Agentur für Flugsicherheit“ (EASA) um eine entsprechende Zertifizierung für die Zulassung des Camcopters zum zivilen Flugverkehr, womit neue Geschäftsfelder erschlossen werden könnten. So sieht Hannes Hecher, der Geschäftsführer von Schiebel, vor allem in der Land- und Forstwirtschaft ein hohes Potential für den Einsatz von Drohnen, um damit den Zustand von Pflanzen und deren Bewässerung zu prüfen oder um Ernte- oder Unwetterschäden feststellen zu können. Als weitere Einsatzmöglichkeiten im zivilen Bereich nannte er etwa die Überwachung und Überprüfung von Hochspannungsleitungen, Pipelines und Bohrinseln, die Verkehrsüberwachung aus der Luft, aber auch Unterstützungseinsätze bei Umwelt- und Naturkatastrophen. Auch im Kampf gegen Piraterie oder zur Überwachung von Grenzen könnten die Drohnen sinnvoll eingesetzt werden.[15]

Drohnen als „dual use“-Güter

Da Drohnen aber sogenannte „dual use“-Güter[16] sind, die aufgrund ihrer hohen technischen Leistungsfähigkeit sowohl einer zivilen als auch militärischen Verwendung zugänglich sind, können sie auch im militärischen Bereich eingesetzt werden – und zwar mit oder ohne technische Umrüstung. So können Drohnen zB mit kleinen Bomben bzw. Raketen bestückt und dann für „gezielte Tötungen“ eingesetzt werden. Während aber der Einsatz von Kampfdrohnen durch einen legitimen Kombattanten in einer kriegerischen Auseinandersetzung, grundsätzlich als zulässig angesehen wird – soweit dadurch, dem humanitären Völkerrecht entsprechend, keine „Kollateralschäden“ an unbeteiligten Zivilisten herbeigeführt werden – ist dieser im Kampf gegen Terroristen an sich unzulässig. Der Kampf gegen den Terror richtet sich in der Regel – von Formen des „Staatsterrorismus“ abgesehen – stets gegen terroristische Handlungen von Privaten, stellt daher keinen zwischenstaatlichen „Krieg“ iSd Völkerrechts dar, und legalisiert daher auch nicht den Einsatz von Kampfdrohnen für „targeted killings“.[17]

Interessanterweise wurde in diesem Zusammenhang die Vorgangsweise Frankreichs im Gefolge der Terroranschläge in Paris durch Mitglieder des Islamischen Staates (IS) am 13. November 2015, die mehr als 130 Todesopfer forderten, nicht gerügt, obwohl Frankreich als Reaktion auf diese Anschläge nicht die dafür „maßgeschneiderte“ Solidaritätsklausel“  des Art. 222 AEUV, sondern – ganz bewusst – die militärische „Beistandsklausel“ des Art. 42 Abs. 7 UAbs. 1 EUV anrief.[18] Trotz seiner selbstgewählten Bezeichnung als „Islamischer Staat“ erfüllt der IS aber keinesfalls die Kriterien souveräner Staatlichkeit, sodass die Attentäter von Paris, als Anhänger des IS, lediglich als bloße (private) Terroristen zu qualifizieren waren, die keinesfalls einen „bewaffneten Angriff auf das Hoheitsgebiet“ Frankreichs iSv Art. 42 Abs. 7 UAbs. 1 EUV geführt haben konnten, der allein die Anrufung der militärischen „Beistandsklausel“ durch Frankreichs gerechtfertigt hätte. Da Frankreich sich aber unter dem Regime der „Beistandsklausel“ eine größere Autonomie in der Bekämpfung des IS sowie anderer Terrorgruppierungen anmaßte, als unter dem der „Solidaritätsklausel“, setzte es bewusst systemwidrig die „Solidaritätsklausel“ des Art. 222 AEUV nicht ein.

Im militärischen Bereich

Der Export von Drohnen, als „dual use“-Güter, wird in Österreich grundsätzlich auf der Basis des Außenwirtschafts-Gesetzes (2011)[19] geregelt, außer deren militärische Eignung bedingt eine besondere Genehmigungspflicht iSd Kriegsmaterial-Gesetzes (2012).[20] Bis 2010 wurden in Österreich durch die Firma Schiebel lediglich zivil eingesetzte Drohnen produziert, Ende September 2010 meldete das Unternehmen aber beim BM für Wirtschaft, Familie und Jugend die Gründung der Schiebel Aircraft GmbH an, um über dieses Unternehmen in das reglementierte Gewerbe des Waffenhandels, vor allem mit Kampfdrohnen, einzusteigen.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 untersagte der Bundesminister die Gewerbeausübung mit dem Hinweis darauf, dass im Firmenbuch Herr H., ein britischer Staatsbürger, als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen sei, der damit das in der Gewerbeordnung (GO) für die Ausübung des Waffengewerbes notwendige Kriterium der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfülle. Damit seien aber wesentliche Sicherheitsinteressen Österreichs, wie zB die unbedingte Loyalität zur Republik, iSd Ausnahmebestimmung des Art. 346 Abs. 1 lit. b) AEUV, berührt, gemäß derer jeder Mitgliedstaat – in Abweichung von allen sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen – diejenigen Maßnahmen ergreifen kann, „die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen“. Die wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs würden eben auch entscheidend durch seine dauernde Neutralität bestimmt.

In ihrer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) machte Schiebel Aircraft GmbH diesbezüglich geltend, dass dieses „Staatsangehörigkeitserfordernis“ eine unmittelbar diskriminierende Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) bzw. der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) darstelle, die keinesfalls über Art. 346 AEUV gerechtfertigt werden könne. In der Folge legte der VwGH dem EuGH gem. Art. 267 AEUV diese Frage zur Vorabentscheidung vor, die dieser Anfang September 2014[21] wie folgt entschied.

Zunächst führte der EuGH aus, dass zum einen die allgemeine „Fluchtklausel“ des Art. 346 AEUV als Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei, und zum anderen der genaue Beweis geführt werden müsse, dass eine Berufung auf diese Bestimmung sicherheitspolitisch „erforderlich“ sei. Auch sei dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diese beiden Kriterien seien aber im Falle des „Staatsbürgerschaftserfordernisses“ für den Geschäftsführer von Schiebel Aircraft GmbH offensichtlich nicht gegeben, wobei aber die konkrete Prüfung dieser Frage letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, dh des VwGH, sei.

Schlussbetrachtungen

Lässt man die unionsrechtlichen sowie die mitgliedstaatlichen Regelungen – exemplifiziert an den österreichischen und deutschen rechtlichen Vorgaben – für die Klassifikation und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen Revue passieren, erkennt man, dass damit lediglich ein erster Schritt getan wurde. Es müssen nämlich nicht nur die einzelnen mitgliedstaatlichen Bestimmungen vereinheitlicht, sondern es muss ganz allgemein versucht werden, den unglaublich rasch wachsenden „Drohnen-Markt“ in all seinen Dimensionen – dh einer wirtschaftlichen, militärischen, wissenschaftlichen Nutzung uam – juristisch „in den Griff zu bekommen“. Wenngleich gegenwärtig flugsicherheitspolitische Aspekte iSd Abwehr der Gefährdung des zivilen Flugverkehrs durch Drohnen im Vordergrund stehen, dürfen die neuen Einsatzmöglichkeiten von Drohnen im zivilen und militärischen Bereich nicht unterschätzt werden, die einen erheblichen Regelungsaufwand erfordern. Auf der europarechtlichen Ebene ist mit der Überarbeitung der aktuellen Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 der erste Schritt bereits getan.

 

[1] EU will Drohnen ab 2019 regulieren, euractiv.de, vom 31. März 2018; https://www.euractiv.de/section/eu-innenpolitik/news/eu-will-drohnen-ab-2019-regulieren/ (zuletzt abgefragt: 25. März 2018).

[2] Drohne im Anflug; https://www.bayernkurier.de/inland/28980-drohne-im-anflug/ (zuletzt abgefragt: 25. März 2018).

[3] Gefährdung für den Luftverkehr: Drohnen und der Faktor Mensch, derstandard.at vom 18. April 2016; https://derstandard.at/2000035122200/Gefaehrdung-fuer-den-Luftverkehr-Drohnen-un… (zuletzt abgefragt: 25. März 2018).

[4] MarketsandMarkets, Analysis & Forecast to 2020 (2015).

[5] Luftfahrt: Europäische Kommission gibt Drohnenbranche Auftrieb, IP/17/1605.

[6] ABl. 2008, L 79, S 1 ff.; vgl. dazu die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung) (ABl. 2014, L 362, S. 1 ff.).

[7] COM(2015) 598 final.

[8] Das von der EU und Eurocontrol gegründete gemeinsame Unternehmen „Single European Sky Air Traffic Management Research“ (SESAR) ist eine europäische öffentlich-private Partnerschaft, die sich mit der Verwaltung und Koordinierung des Flugverkehrsmanagements befasst. SESAR hat 19 Mitglieder, die zusammen mit ihren Partnern und angeschlossenen Verbänden über 100 weltweit tätige Unternehmen repräsentieren.

[9] EU will Drohnen ab 2019 regulieren (Fn. 1), loc. cit.

[10] BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 92/2017.

[11] Für das Formular für die Betriebsbewilligung unbemannter Luftfahrzeuge von Austro Control siehe FO_LFA_PPS_049_DE_v9_0.

[12] Für weitere Voraussetzungen siehe Drohnen-Gesetz in Österreich: Vorgaben/Bestimmungen; https://www.drohnen.de/18462/drohnen-gesetz-oesterreich/; Das Wichtigste im Überblick; https://www.oeamtc.at/thema/drohnen/das-wichtigste-im -ueberblick-19350983 (zuletzt abgefragt: 25. März 2018).

[13] BGBl. 2017, Teil I, Nr. 17, vom 6. April 2017, S. 683 ff.

[14] https://www.drohnen.de/14181/neue-drohnen-verordnung-ab-januar-2017/; https://www.mein-deal.com/drohnengesetz/; https://www.drohnen.de/vorschriften-genehigungen-fuer-die-nutzung-von-drohnen-un…; (zuletzt abgefragt: 25. März 2018).

[15] Wiener Drohnen-Hersteller sieht Zukunft im zivilen Luftverkehr, VIENNA.AT, vom 19. Mai 2017; //www.vienna.at/wiener-drohnen-hersteller-sieht-zukunft-im-zivilen-luftverkehr/… (zuletzt abgefragt: 25. März 2018).

[16] Siehe dazu Verordnung (EG) 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. 2009, L 134, S. 1 ff), idF Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 173, S. 79 ff.).

[17] Vgl. Hummer, W. Drohnen als Mittel moderner Kriegsführung. Was haben Kampfdrohnen mit der immerwährenden Neutralität Österreichs zu tun?, SN vom 22. September 2014, S. 18.

[18] Vgl. dazu Hummer, W. Terrorismusbekämpfung mit unerlaubten Mitteln?, ÖGfE Policy Brief 41/2015, S. 1 f.

[19] § 15 Außenwirtschaftsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 26/2011 idF BGBl. I Nr. 153/2015)

[20] Kriegsmaterialgesetz 1977 (BGBl. Nr. 540/1977) idgF iVm der Kriegsmaterial-Verordnung 1977 (BGBl. Nr. 624/1977) idgF.

[21] EuGH, Rs. C-474/12, Urteil vom 4. September 2014 (EU:C:2014:2139).

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