Hatte ich mich noch in meinem letzten Beitrag bemüht, den Begriff des Flüchtlings näher aufzudifferenzieren und gegen verwandte Begriffe abzugrenzen, so lieferte der Gerichtshof (EuGH) nur zwei Tage später in einem bemerkenswerten Urteil eine weitere Präzisierung, die allerdings nicht unwidersprochen geblieben ist. Der EuGH stellte dabei nämlich fest, dass Homosexuelle unter gewissen Voraussetzungen zu Recht Asyl beantragen und gewährt bekommen können.
[[image1]]Was aber haben Homosexuelle mit (politischen) Flüchtlingen zu tun? Wo liegen eigentlich die Grenzen des völkerrechtlichen bzw unionsrechtlichen „Flüchtlingsbegriffs“?
Öffentliche Religionsausübung als Asylierungsgrund?
So „revolutionär“ so manchem die gegenständliche Judikatur des EuGH zur „Asylfähigkeit“ von Homosexuellen auch erscheinen mag, so hat sie sich für aufmerksame Beobachter der Rechtsprechung des Gerichtshofs doch bereits abgezeichnet, und zwar in der Behandlung der ähnlich gelagerten Frage, ob eine Verfolgung aus religiösen Gründen einen zulässigen Grund für die Stellung eines Asylantrages abgeben kann.
In seinem ersten Grundsatzurteil vom 5. September 2012[1]) zur Frage einer möglichen Asylierung von Flüchtlingen aus Gründen religiöser Verfolgung hatte der EuGH diesbezüglich festgestellt, dass ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta[2]) verletzt, unter gewissen Umständen eine „Verfolgungshandlung“ iSd Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates[3]) darstellen kann, die den Betroffenen dazu berechtigt, im Drittstaat einen Asylantrag zu stellen.
In dieser Causa ging es um zwei pakistanische Staatsangehörige Y und Z, die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft („Ahmadis“) waren und in der Bundesrepublik wegen Verfolgung aus Gründen ihres religiösen Bekenntnisses in ihrem Heimatstaat um Asyl ansuchten. Während die deutschen Behörden der Ansicht waren, dass kein Asylierungsgrund vorliege, war der EuGH, dem das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig diese Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, aber der Meinung, dass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ aus religiösen Gründen bereits dann gegeben sei, wenn im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass dieser nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht nur privatim sondern auch in der Öffentlichkeit religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzen.[4]) Der Hinweis, dass der Antragsteller eine Verfolgung in seinem Herkunftsland ja dadurch vermeiden könne, dass er auf die Vornahme bestimmter religiöser Handlungen in der Öffentlichkeit verzichte, sei in diesem Zusammenhang unzumutbar. Die „begründete Furcht vor Verfolgung“ kann also nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Antragsteller ihr durch ein diskretes Verhalten bei der Religionsausübung in seinem Heimatstaat ausweichen könne.[5])
Damit stellte der EuGH fest, dass sich Religionsfreiheit nicht auf ihre private Dimension reduzieren lässt, sondern auch die Praktizierung des religiösen Bekenntnisses in der Öffentlichkeit zu achten und zu berücksichtigen ist. Dieser allgemeine Grundsatz der öffentlichen Dimension der Religionsausübung, die zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, stand auch in einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Diskussion, in denen es um die Zurschaustellung bzw das Tragen des Kruzifixes in der Öffentlichkeit ging. Sowohl in der Frage der Anbringung eines Kruzifixes in Klassenzimmern[6]), als auch in der des Tragens eines Kreuzes als individuelle Manifestation seines religiösen Bekenntnisses während der Berufsausübung[7]), bejahte der EGMR grundsätzlich das Recht der öffentlichen Religionsausübung.
Bloße Pönalisierung von Homosexualität als Asylgrund?
Das vorstehende Argument, dass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ nicht mit dem Argument verneint werden darf, der Antragsteller könne ihr durch ein diskretes Verhalten bei der Religionsausübung ausweichen, kann aber nicht nur im Falle einer Verfolgung aus religiösen Gründen, sondern auch im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung, zB von Homosexuellen – bzw ganz allgemein von sogenannten „LGBTI-Personen“ (Lesbian, Gay, Bisexual Transgender and Intersex-People) – herangezogen werden, um zu überprüfen, ob für diese Personen ein Asylierungsgrund vorliegt oder nicht.
Genau das tat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. November 2013[8]), in dem er feststellte, dass auch verfolgten Homosexuellen unter gewissen Voraussetzungen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden kann. Dabei ging der Gerichtshof von einer Reihe von Annahmen aus, von denen einige allerdings nicht unwidersprochen geblieben sind.
Um die komplexe Beweisführung des Gerichtshofs nachvollziehen zu können, muss zunächst ein Blick auf die Legaldefinition eines „Flüchtlings“ geworfen werden. Gemäß Artikel 2 lit. c) der vorerwähnten Richtlinie 2004/83/EG[9]), der die einschlägige Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention (1951)[10]) samt ihrem Zusatzprotokoll 1967[11]) gemeinschaftsrechtlich umsetzt, ist als Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger anzusehen, „der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (…)“.
Im Falle homosexueller Asylwerber kommt es daher zunächst darauf an, festzustellen, ob Homosexuelle eine „bestimmte soziale Gruppe“ darstellen – und wenn ja – unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Intensität sie wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in ihren Heimatstaaten verfolgt werden. Dabei wird es darauf ankommen, wie konkret die Verfolgungshandlung ausgestaltet sein muss, das heißt, ob die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe für homosexuelle Aktivitäten für sich alleine bereits eine Verfolgungshandlung darstellt oder nicht. Zuletzt wird darzustellen sein, ob die Furcht eines Asylwerbers vor Verfolgung dann begründet ist, wenn er vorhat, nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat, dort seine Religiosität auch in der Öffentlichkeit auszuleben.
Die Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ als Kriterium
In den konkreten Ausgangsfällen sind X, Y und Z Staatsangehörige von Sierra Leone, Uganda und Senegal, die in den Niederlanden unter Berufung auf ihre begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in ihren Heimatstaaten einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben. Homosexuelle Handlungen stehen in allen drei Ländern unter Strafe und können im konkreten Fall mit strengen Strafen belegt werden. In Senegal beträgt das Strafausmaß diesbezüglich bis zu fünf Jahren Gefängnis, in Sierra Leone und in Uganda kann dieses sogar bis zu lebenslanger Haft reichen.[12])
Die Zugehörigkeit von Homosexuellen zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ resultiert laut EuGH zum einen aus diesen, sie speziell betreffenden gesetzlichen Regelungen, da sie strafrechtlich dadurch als Einheit erfasst werden, zum anderen aber auch ganz allgemein aus der gleichen sexuellen Orientierung der einzelnen Personen, die sie soziologisch zu einer eigenen Gruppe zusammenfasst, die „von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet“ wird.[13])
Dass diese Judikatur des EuGH auf einen potentiell großen Personenkreis zutrifft, soll mit einem Hinweis auf die umfangreiche internationale Pönalisierung von Homosexualität aufgezeigt werden. Weltweit wird Homosexualität gemäß einem Bericht der „International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans- and Intersex Association“ (ILGA) in 78 Ländern strafrechtlich verfolgt. In fünf Staaten – Iran, Jemen, Mauretanien, Saudi-Arabien und Sudan – steht darauf sogar die Todesstrafe. In den restlichen Ländern werden für homosexuelle Handlungen Haftstrafen verhängt, die von einem Monat bis lebenslang reichen. Die Länder, die Homosexualität strafrechtlich verfolgen, befinden sich vorwiegend in Afrika, Asien und der Karibik.[14]) Allein die Hälfte davon sind afrikanische Staaten.[15]) Konkret sind in Afrika in insgesamt 36 Staaten Strafen wegen homosexueller Betätigung vorgesehen.[16])
In einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren, das von einem niederländischen Gericht angeregt wurde, wird der EuGH im nächsten Jahr die noch viel kompliziertere Frage zu beantworten haben, auf welche Weise die nationalen Asylbehörden überhaupt feststellen können, ob die Behauptung einer Person, homosexuell zu sein, der Wahrheit entspricht oder nicht.[17])
Die „begründete Furcht vor Verfolgung“
Die bloße Kriminalisierung und Androhung von Strafen für sexuelle Betätigung in den jeweiligen Strafrechtsordnungen der Herkunftsländer von homosexuellen Asylwerbern ist nach Ansicht des EuGH aber noch kein für einen gültigen Asylantrag ausreichender Eingriff in deren Grundrechte. Schutz vor Verfolgung müssen die Mitgliedstaaten der EU homosexuellen Asylwerbern erst dann gewähren, wenn Freiheitsstrafen in den jeweiligen Herkunftsländern auch „tatsächlich verhängt werden“.
Daher haben die nationalen Behörden eine Prüfung aller mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen, einschließlich der dort herrschenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Weise, in der sie tatsächlich angewendet werden, mit „Wachsamkeit und Vorsicht“[18]) vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung obliegt es diesen Behörden insbesondere, zu ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in solchen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis tatsächlich verhängt wird.
In diesem Zusammenhang wird es in Zukunft immer stärker auf die exakte Feststellung und Überprüfung der von den einzelnen Asylwerbern behaupteten Verfolgungshandlungen ankommen, wofür das in La Valetta/Malta stationierte und am 19. Juni 2011 operativ gewordene „Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen“[19]) vermehrt in Dienst genommen werden muss, das unter anderem die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken soll.
Was in diesem Zusammenhang die Qualifikation der „begründeten Furcht vor Verfolgung“ betrifft, so verneinte der EuGH die Frage, ob von einem Asylwerber erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhält, um einer Verfolgung zu entgehen. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es der Anerkennung eines für die personelle Identität so bedeutsamen Merkmals, widerspräche, wenn die Betroffenen gezwungen werden sollten, auf dieses zu verzichten, indem sie ihre gleiche sexuelle Ausrichtung geheim zu halten haben.
Fazit
Eine Reihe von Kommentatoren betrachten das gegenständliche Judikat als veritablen Durchbruch, wie zB der Vorsitzende einer Gruppe von LGBTI-Mitgliedern des Europäischen Parlaments, der britische Sozialist Michael Cashman, der von einer „landmark decision“ spricht. Im Gegensatz dazu kritisiert der Vorsitzende von Amnesty International (ai) für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten, Sherif Elsayed-Ali, das Urteil mit folgenden Worten: „The Court skirted around the real issue in this case and missed a key opportunity to state clearly that to criminalize consensual same-sex conduct ultimately amounts to criminalizing people for who they are and, therefore, amounts to persecution per se, regardless of how often sentences of imprisonment are enforced“.[20])
Wie immer man das Judikat auch qualifizieren mag, es enthält mit seiner Erkenntnis, dass nunmehr – nach religiös Verfolgten – auch Homosexuelle unter gewissen Voraussetzungen zurecht Asyl beantragen können, ein bisher nicht gekanntes Element im internationalen Flüchtlingsschutz. Zugleich wirft es aber die Frage auf, wo denn eigentlich die Grenzen einer – in welcher Form auch immer – verfolgten Person sind, sich zulässigerweise als „Flüchtling“ bezeichnen zu können.
[1]) EuGH, verbundene Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland/Y und Z, Urteil vom 5. September 2012.
[2]) Text in: Amtsblatt EU 2012, C 326, S. 391 ff.
[3]) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt EU 2004, L 304, S. 12 ff, berichtigt in Amtsblatt EU 2005, L 204, S. 24). Die Richtlinie 2004/83/EG wird mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben und durch die gleichlautende Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Amtsblatt EU 2011, L 337, S. 9 ff.) ersetzt.
[4]) In Pakistan drohen Ahmadis, die sich als Muslime bezeichnen, drei Jahre Haft. Sollten sie aber den Namen Mohammeds verunglimpfen, droht ihnen sogar die Todesstrafe; vgl. Recht auf Asyl bei schwerer religiöser Verfolgung; www.kleinezeitung.at, vom 5. September 2012.
[5]) Vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 19. April 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 (Fußnote 2), Rdnr. 106.
[6]) Hatte eine Kleine Kammer des EGMR, zusammengesetzt aus sieben Richtern, am 3. November 2009 in der Rechtssache Soile Lautsi noch entschieden, dass aus Gründen der „konfessionellen Neutralität“ die Anbringung eines Kreuzes in den Klassenzimmern die Religionsfreiheit der Schüler verletze, so entschied die Große Kammer des EGMR am 18. März 2011 mit 15 von 17 Stimmen, dass christliche Kreuze in Klassenzimmern keine Grundrechte – weder das Recht auf Bildung, noch das Recht auf Religionsfreiheit – verletzen; vgl. dazu Trenkamp, O. Straßburger Urteil: Gericht lässt Kruzifixe an Schulen wieder zu; //www.spiegel.de/schulspiegel/strassburger-urteil-gericht-hebt-kruz…
[7]) EGMR, Case of Eweida and others v. the United Kingdom, Urteil vom 15. Januar 2013; während aber der Groundhostess der British Airways, Nadia Eweida, das Tragen einer Kette mit einem Kreuz am Arbeitsplatz erlaubt wurde, wurde das der Krankenschwester Shirley Chaplin – allerdings aus hygienischen und gesundheitspolitischen Gründen – verboten.
[8]) EuGH, verbundene Rechtssachen C-199/12, C-200/12, C-201/12, X, Y, Z/Minister voor Immigratie en Asiel, Urteil vom 7. November 2013; vgl. dazu Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 145/13 vom 7. November 2013.
[9]) Siehe Fußnote 4.
[10]) Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 210/1958).
[11]) New Yorker Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 78/1974).
[12]) EuGH, verbundene Rechtssachen C-199/12, C-200/12 und C-201/12 (Fußnote 9), Urteil Rdnr. 26.
[13]) ISv Artikel 10 Absatz 1 lit. d) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Fußnote 4); vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 11. Juli 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12, C-200/12 und C-201/12 (Fußnote 9); Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 87/13, vom 11. Juli 2013.
[14]) APA/red, vom 7. November 2013.
[15]) Vgl. Janisch, W. Gericht: Europa muss Lesben und Schwulen Schutz gewähren, Süddeutsche Zeitung vom 8. November 2013, S. 4.
[16]) Williams, R. Fear of imprisonment for being gay in African countries is ground for asylum, EU court rules, www.independent.co.uk, vom 7. November 2013.
[17]) Vgl. Waterfield, B. EU rules that gay Africans are entitled to asylum, www.telegraph.co.uk, vom 7. November 2013.
[18]) EuGH, verbundene Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Salahadin Abdulla ua, Slg. 2010, S. I-1493 Rdnr. 90.
[19]) Eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, Amtsblatt EU 2010, L 132, S. 11 ff.
[20]) ai, EU Court ruling a setback for refugees, www.1amnesty.org, vom 7. November 2013.