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Aktualisierung der „Blocking-Verordnung“ der EU (1996) gegen die extraterritorialen US-Sanktionen gegen den Iran (2018)

Bild © Creative Commons Pixabay (Ausschnitt)

Aktivierung des Schutzmechanismus für Wirtschaftstreibende aus der EU, um damit Schadensersatzforderungen geltend zu machen 

Am 7. August 2018 trat die aktualisierte „Blocking-Verordnung“ des Rates in Kraft, mittels derer die Auswirkungen der wiedereingeführten US-Sanktionen gegen den Iran auf die wirtschaftlichen Interessen von EU-Unternehmen abgemildert bzw. kompensiert werden sollen. Ursprünglich dafür gedacht, die extraterritoriale Geltungserstreckung von Urteilen amerikanischer Gerichte zur Kompensation kubanischer Verstaatlichungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten der EU zu konterkarieren, wurde die dazu 1996 erlassene „Blocking-Verordnung“ des Rates entsprechend novelliert und nunmehr gegen die extraterritorialen Sanktionen der USA in Bezug auf den Iran und deren (negative) Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von Unternehmen aus der EU angewendet. Obwohl diese Reaktionsmöglichkeit der EU auf extraterritoriale Sanktionen der USA bereits seit über 20 Jahren besteht, ist sie kaum bekannt und soll daher nachstehend kurz dargestellt werden.

Die „Blocking-Verordnung“ der EU gegen die Umsetzung US-amerikanischer extraterritorialer Justizakte (1996)

Nach der Machtübernahme Fidel Castros in Kuba im Jahre 1959, und der darauf folgenden Enteignungsmaßnahmen amerikanischen Privateigentums in Kuba, verhängten sowohl die USA im Jahre 1962 ein bilaterales als auch die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) 1964 ein multilaterales Embargo gegen Kuba. Im Gegensatz zur OAS, die ihr Em­bar­go 1975 aber wieder zurücknahm, hielten die USA ihr Embargo nicht nur weiter auf­recht, sondern verschärften es 1992 noch mit dem so genannten „Torricelli Act“ und 1996 durch den Erlass des „Helms-Burton Act“, aufgrund dessen jedweder Rechtserwerb an ehe­mali­gem amerika­ni­schen Eigen­tum in Kuba, das durch Castro 1962 konfisziert wurde, durch Dritte von ameri­ka­ni­schen Ge­richten als „bösgläubig“ zu qualifizieren war.[1] Damit wurde der durch die Regierung Castro ent­eignete amerikanische Staatsbürger durch Richterspruch in den USA wieder in den Besitz seines Ei­gen­tums restituiert und – durch den extraterritorialen Geltungsanspruch dieser Judikatur – der (vermeintlich) gutgläubige europäischer Käufer disqualifiziert.

Vor allem die EU pro­testierte heftig gegen diese extraterritoriale Geltungs­er­streckung des amerikanischen (Privat-)Rechts und der Rat erließ als Re­torsion darauf am 22. November 1996 die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen[2], mittels derer die EU-Mit­gliedstaaten verpflichtet wurden, solchen Urteilen amerikanischer Gerichte in der EU die Gefolgschaft zu verweigern.[3]

Das „Blockade-Statut“ galt für alle in seinem Anhang genannten extraterritorialen Rechtsvorschriften der USA und untersagte in der EU ansässigen Personen und Unternehmen (sog. „Wirtschaftsteilnehmer“), die dort angeführten extraterritorialen Rechtsvorschriften zu befolgen – es sei denn, dass ihnen das von der Europäischen Kommission ausnahmsweise gestattet wurde – und räumte ihnen für den Fall, dass sie durch die genannten Rechtsvorschriften Schaden erleiden, die Möglichkeit ein, von den verursachenden Personen oder Unternehmen eine Entschädigung zu verlangen. Außerdem wurden Urteile ausländischer Gerichte, die zur Durchsetzung der Sanktionen ergangen sind, in der EU nicht anerkannt.

Mit dieser „BlockingVerordnung“ versagte die EU den US-amerikanischen Rechtsakten, die durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht verletzten, ihre Vollstreckung in den Mitgliedstaaten der EU, obwohl diese durchgehend aufrechte Rechtshilfeübereinkommen mit den USA abgeschlossen hatten, die unter anderem auch die Exekution von Urteilen amerikanischer Gerichte vorsahen.

Für diejenigen wirtschaftlichen Interessen von EU-Unternehmen oder Unionsbürgern, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 nicht geschützt werden konnten, nahm der Rat zusätzlich die Gemeinsame Aktion 96/668/GASP vom 22. November 1996 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlasssener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen[4] an, um damit sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten der EU die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz derjenigen natürlichen und juristischen Personen ergreifen, deren Interessen durch die extraterritorialen amerikanischen Bestimmungen beeinträchtigt werden.

Die Aktualisierung der „Blocking-Verordnung“ (1996) durch die delegierte Verordnung (EU)  2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 gegen den Iran

Im Gefolge des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran,[5] durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates (SR) der Vereinten Nationen (VN) umgesetzt wurde, ergingen eine Reihe weiterer Gemeinsamer Standpunkte bzw. Beschlüsse und Verordnungen des Rates zur Umsetzung zusätzlicher Sanktionen, die durch den SR der VN wegen des Atomprogramm des Iran angeordnet worden waren. Nachdem sich aber am 14. Juli 2015 in Wien der Iran einerseits und China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die USA – die dabei von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden – andererseits auf einen „Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan“ („Joint Comprehensive Plan of Action“ (JCPOA), sog. „Atomabkommen“), geeinigt hatten, kam es zu einer Lockerung des Sanktionsregimes der EU gegen den Iran.

In der Folge billigte der SR der VN am 20. Juli 2015 durch seine Res. 2231 (2015)[6] den JCPOA und forderte nachdrücklich zu dessen vollständiger Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan auf. In dieser Resolution des SR der VN ist vorgesehen, dass dann, wenn die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) verifiziert hat, dass der Iran seine im JCPOA niedergelegten Zusagen betreffend den Nuklearbereich erfüllt hat, die Sanktionsbestimmungen aller Resolutionen des SR der VN aufzuheben sind. Parallel dazu nahm der Rat am 18. Oktober 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1863[7] an, durch den zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch den Iran alle wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen der Union ebenfalls aufgehoben werden. Zuletzt wurde durch den Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016[8] der genaue Zeitpunkt für die Aufhebung der Sanktionen gegen den Iran mit dem 16. Jänner 2016 festgelegt.

Konkreter Anlass für die Aktualisierung des „Blockade-Statuts“ der EU war diesbezüglich die überraschende Ankündigung des amerikanischen Präsidenten, sich aus dem JCPOA zurückziehen zu wollen, da es sich dabei um einen der schlechtesten Verträge handle, der von den Vereinigten Staaten je abgeschlossen wurden. Am 8. Mai 2018 erklärte Donald Trump die Beteiligung der USA am JCPOA für beendet und kündigte an, sämtliche auf dessen Grundlage aufgehobenen Sanktionen wieder in Kraft zu setzen. Die reaktivierten Sanktionen sollen nach einer gewissen Frist, die im Falle einiger Sanktionen 90 Tage und bei den übrigen Sanktionen 180 Tage beträgt, wirksam werden. Dementsprechend traten, nach einer Übergangsperiode von 90 Tagen, die am 6. August 2018 endete, folgende amerikanischen Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft:

– Sanktionen gegen den Kauf oder den Erwerb von US-Dollar-Banknoten durch die iranische Regierung;

– Sanktionen gegen Irans Handel mit Gold oder Edelmetallen;

– Sanktionen gegen den direkten oder indirekten Verkauf, die Lieferung oder den Transfer in den oder aus dem Iran von Grafit, rohen oder halbfertigen Metallen, wie Aluminium oder Stahl, Kohle und Software zur Integration industrieller Prozesse;

– Sanktionen gegen bedeutende Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder dem Verkauf iranischer Rial oder der Aufrechterhaltung bedeutender Gelder oder Konten in iranischen Rial außerhalb des iranischen Hoheitsgebiets;

– Sanktionen gegen den Kauf, den Bezug oder die Ausgabe iranischer Staatsanleihen; und

– Sanktionen gegen Irans Automobilsektor.

Darüber hinaus widerrief die amerikanische Regierung, und zwar nach dem Stichtag, dem 6. August 2018, die mit dem JCPOA verbunden gewesenen Genehmigungen für folgende wirtschaftlichen Aktivitäten:

– Die Einfuhr von Teppichen und Lebensmitteln iranischer Herkunft in die USA und bestimmte, damit zusammenhängende, Finanztransaktionen;

– Tätigkeiten im Zusammenhang mit spezifischen Lizenzen, die in Verbindung mit der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von kommerziellen Passagierflugzeugen und zugehörigen Teilen und Dienstleistungen aus den USA in den Iran erteilt wurden, uam.

Nach einer Übergangsperiode von 180 Tagen, die am 4. November 2018 endet, treten dann folgende weitere Sanktionen wieder in Kraft:

– Sanktionen gegen die iranischen Hafenbetreiber sowie den Schifffahrts- und Schiffbausektor, einschließlich der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), der South Shipping Line Iran und ihrer Tochtergesellschaften;

– Sanktionen gegen Transaktionen in Zusammenhang mit Erdöl, ua mit der National Iranian Oil Company (NIOC), der Naftiran Intertrade Company (NICO) und der National Iranian Tanker Company (NITC), einschließlich des Ankaufs von Erdöl, Erdölprodukten oder petrochemischen Produkten aus dem Iran;

– Sanktionen gegen Transaktionen von ausländischen Finanzinstituten mit der iranischen Zentralbank und bestimmten iranischen Finanzinstituten;

– Sanktionen gegen die Bereitstellung von spezialisierten Finanztransaktionsdiensten für die iranische Zentralbank und iranische Finanzinstitute;

– Sanktionen gegen die Bereitstellung von Versicherungsleistungen, Versicherungen oder Rückversicherungen; und

– Sanktionen gegen Irans Energiesektor.[9]

Gegen die Effekte dieser US-Sanktionen auf die Rechtsstellung natürlicher und juristischer Personen in der EU machte diese mit einer Aktualisierung der „Blockade-Verordnung“ (1996) mobil. Rechtstechnisch erfolgte die Adaptierung der „Blockade-Verordnung“ in Form einer delegierten Verordnung der Kommission, die von dieser am 6. Juni 2018 angenommen wurde[10] und gegen die weder der Rat noch das Europäische Parlament innerhalb der vorgesehenen (zweimonatigen) Frist Einspruch erhoben.[11] Dementsprechend wurde die delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission am 7. August 2018 veröffentlicht[12] und trat am selben Tag in Kraft. Im Anhang dieser delegierten Verordnung wurde eine Liste aller extraterritorialen US-Sanktionen gegen den Iran aufgenommen und diese damit in den sachlichen Anwendungsbereich des „Blockade-Statuts“ einbezogen. Die zentrale Bestimmung des „Blockade-Statuts“ ist allerdings die Regelung, dass keine Verurteilung und keine Entscheidung einer US-amerikanischen Behörde anerkannt wird und damit auch nicht vollstreckbar ist.

Dem „Blockade-Statut“ zufolge haben Wirtschaftsteilnehmer aus der EU „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die ihnen aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind“. Der Schadensersatz ist dabei „von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten“. Was wiederum die Geltendmachung des Schadensersatzes betrifft, so können Schadensersatzklagen vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten erhoben werden, und die Exekution eines verurteilenden Erkenntnisses kann in Form der Beschlagnahme und des Verkaufs der Vermögenswerte der den Schaden verursachenden Person, ihrer Vertreter oder der entsprechenden Vermittler erfolgen.

Da die Durchführung des „Blockade-Statuts“ in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fällt, sind diese auch für die Festlegung wirksamer und abschreckender Strafen für Verstöße zuständig, deren Vollstreckung ebenfalls in die mitgliedstaatliche Zuständigkeit fällt. In außerordentlichen Fällen kann die Kommission einem „Marktteilnehmer“ aus der EU aber gestatten, die extraterritoriale US-amerikanische Regelung ganz oder teilweise einzuhalten, wenn eine Nichteinhaltung derselben die Interessen des Wirtschaftsteilnehmers oder der EU schwer beeinträchtigen würde. Die Kommission wird dabei von einem „Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte“ unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.[13]

Schlussbetrachtungen

Um den Umfang und damit auch die Auswirkungen der „Blockade-Maßnahmen“ der EU näher zu spezifizieren, soll nachstehend ein kurzer Blick auf die Handelsvolumina beider Seiten geworfen werden. Abschließend sei auch noch ein kleiner Exkurs auf die einschlägige Situation Österreichs in diesem „Sanktionsreigen“ gestattet.

Was das Volumen des Handelsaustausches mit dem Iran betrifft, so ist dieses in Bezug auf die USA und die EU völlig unterschiedlich. 2017 standen im USA-Iran – Handel Importe im Ausmaß von knapp 56 Mio. Euro Exporte von 120 Mio. Euro gegenüber. Im selben Jahr standen hingegen im EU-Iran – Handel Importen von 10,1 Mrd. Euro Exporte in der Höhe von 10,8 Mrd. Euro gegenüber.[14] Daraus ist unschwer ersichtlich, dass die Wiedereinführung der US-Sanktionen die europäischen Volkswirtschaften „reflexartig“ wesentlich stärker als die US-Wirtschaft trifft, wobei neben den „Primärsanktionen“ der USA gegen den Iran auch die sog. „Sekundärsanktionen“ berücksichtigt werden müssen, mittels derer die USA allen Staaten und Unternehmen, die weiterhin Geschäfte mit dem Iran machen, den Zugang zum amerikanischen Markt untersagen.

Besonders nachteilig wird sich für den Iran aber die Ankündigung der USA auswirken, diesen ab dem 4. November 2018 den Zugang zum Verrechnungssystem des Internationalen Zahlungsverkehrs, nämlich der „Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication“ (SWIFT)[15], zu untersagen, womit alle internationalen finanziellen Transaktionen des Irans schwer behindert, wenn nicht gar verunmöglicht werden. Damit wäre aber die Abwicklung von Geschäften auch für jene europäischen Unternehmen verunmöglicht, die nicht in den USA tätig sind und dementsprechend keine Sanktionen fürchten müssen. So übernahm zB die Österreichische Kontrollbank (OeKB) bisher Haftungen für Irangeschäfte österreichischer Firmen, wenn diese nicht unter das Sanktionsregime der USA fielen. 2017 stellte die OeKB diesbezüglich für den Iran Haftungszusagen in Höhe von 33 Mio. Euro aus.[16] Nach dem Ausschluss der USA aus dem Zahlungssystem SWIFT wird dieses Vorgehen aber nicht mehr möglich sein.

Auch die iranische Währung, der Rial, leidet enorm unter den US-Sanktionen, verlor dieser doch seit Anfang des Jahres 2018 gegenüber dem Dollar zwei Drittel seines Wertes.[17]

Was die Betroffenheit Österreichs durch die amerikanischen Iran-Sanktionen betrifft, so sind vor allem der Handel mit Buntmetallen, Autozulieferungen und manche Finanztransaktionen davon in Mitleidenschaft gezogen. Derzeit geht es erst um rund 5 Prozent der österreichischen Exporte in den Iran, die sich im Vorjahr auf etwa 300 Mio. Euro beliefen.[18] Die österreichischen Importe aus dem Iran betrugen hingegen knapp 120 Mio. Euro. Nach dem 4. November 2018 wird es aber zu einer weiteren Verschärfung der Situation kommen, die die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) in einer Aussendung auch schon zu der plakativen Warnung veranlasst haben, festzustellen: „Das dicke Ende kommt im November“.[19]

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[1] Hummer, W. Internationale nichtstaatliche Organisationen im Zeitalter der Globalisierung, in: Dicke ua (Hrsg.), Völkerrecht und IPR in einem sich globalisierenden internationalen System (2000), S. 61 ff.

[2] ABl. 1996, L 309, S. 1 ff.

[3] Vgl. dazu Hummer, W. Aufhebung der EU-Sanktionen gegen Kuba, Wiener Zeitung vom 5. September 2008, S. 11.

[4] ABl. 1996, L 309, S. 7 ff..

[5] ABl. 2007, L 61, S. 49 ff.

[6] S/RES/2231 (2015); das „Atomabkommen“ ist dieser Res. des VN als Anlage A (S/2015/544) angefügt.

[7] ABl. 2015, L 274, S. 174 ff.

[8] ABl. 2016, L 11, S. 1 f.

[9] Vgl. Steininger, S. USA führen Sanktionen gegen Iran wieder ein; https://www.s-ge.com/de/article/aktuell/20182-iran-us-sanktionen

[10] C(2018) 3572.

[11] Vgl. Art. 290 Abs. 2 lit. b) AEUV.

[12] ABl. 2018, L 199, S. 1 ff.

[13] MEMO/18/4786.

[14] US-Strafmaßnahmen treffen vor allem europäische Firmen, Die Presse, vom 7. August 2018, S. 2.

[15] Präsident Trump müsste eigentlich über den Umstand aufgeklärt worden sein, dass mit der Verlegung des Spiegelservers des im belgischen La Hulpe ansässigen Unternehmens SWIFT von Culpeper/Virginia in den USA nach Diessenhofen in die Schweiz – die eben genau aus dem Grunde erfolgte, um damit dem amerikanischen Geheimdienst den Zugriff auf die dort „gespiegelten“ Daten zu verunmöglichen – die Manipulation von SWIFT durch die USA nicht mehr so wie früher möglich ist; vgl. dazu Hummer, W. Die „SWIFT-Affaire“ – US-Terrorismusbekämpfung versus Datenschutz, Archiv des Völkerrechts 3/2011, S. 203 ff.

[16] Danzer, A. US-Sanktionen als Wirtschaftsschreck, Der Standard vom 7. August 2018, S. 14.

[17] Gehlen, M. Sanktionen erwischen Iran auf dem falschen Fuß, Die Presse vom 7. August 2018, S. 3.

[18] Österreich vorerst kaum betroffen, Tiroler Tageszeitung vom 7. August 2018, S. 10.

[19] Vgl. Mayerhofer, J. Wirtschaftskammer sieht noch keinen Grund zur Panik, Wiener Zeitung vom 7. August 2018, S. 3

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