Seit der negativen Volksabstimmung über die Inbetriebnahme des bereits errichteten Atomreaktors von Zwentendorf im November 1978, ist Österreich ein in Fragen der Nutzung der Atomkraft zur Energieerzeugung besonders sensibilisierter Mitgliedsstaat der EU, der auch eine Reihe einschlägiger (Verfassungs-)Gesetze erlassen sowie eine Reihe bilateraler Abkommen dazu abgeschlossen hat. Da Österreich von einer Anzahl von Atomkraftwerken (AKW) in den einzelnen Nachbarländern umgeben ist, ist es besonders daran interessiert, dass es in diesen grenznahen AKW zu keinen atomaren Störfällen kommt, wie dies zuletzt wieder in Bohunice und Temelín der Fall war. Ganz allgemein betrachtet sich Österreich aber überhaupt als Vorreiter für den Schutz vor atomarer Verstrahlung und brachte diesbezüglich im Juli 2015 beim Gericht (EuG) eine Nichtigkeitsklage gegen den Genehmigungsbeschluss der Kommission in Bezug auf die vom Vereinigten Königreich dem britischen AKW Hinkley Point C gewährte staatliche Beihilfe ein [1]. Diese Vorgangsweise wiederholt Österreich nunmehr in Bezug auf den Ausbau des ungarischen AKW Paks II, eine Maßnahme, der anschließend nachgegangen werden soll. Zuvor muss aber ein kurzer Blick auf die Ausgangslage dafür geworfen werden.
Lesen Sie mehr...Monatliches Archiv: Februar 2018
Joachim Gauck: Unbehagen an der Ideologie des „Multikulti“
Anlässlich seiner Gastprofessur an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf hielt Joachim Gauck am 31. Januar unter dem Titel "Nachdenken über das Eigene und das Fremde" eine aufsehenerregende Rede.
Lesen Sie mehr...Anleihen-Crash 2018: Reißt er Europa in die Tiefe?
Mario Dragis EZB druckt monatlich 60 Milliarden Euro [1], um v.a. Staatsanleihen seiner maroden Heimat anzukaufen. Dadurch muss diese nur 1,8% Zinsen bezahlen – während es bei Top-Schuldnern wie den USA 2,4% sind [2]. Ein Crash wie anno 1929 ist heute nicht mehr ausgeschlossen.
Lesen Sie mehr...Was hat der Profiskifahrer Henrik Kristoffersen mit dem EFTA-Gerichtshof im EWR zu tun?
Beinahe der gesamte Profisport ist durch „International Non-Governmental Organizations“ (INGOs) reglementiert [1], wobei die Rechtsakte von deren Organen nicht selten mit staatlichem Recht bzw. dem Verbandsrecht internationaler regierungsamtlicher Organisationen (IGOs) kollidieren. Exemplarisch soll dies am Beispiel des weltbekannten Slalomläufers Henrik Kristoffersen dokumentiert werden, der diesbezüglich gegen den norwegischen Schiverband (Norges Skiforbund) einen wichtigen Musterprozess vor einem norwegischen Gericht führt. Es geht dabei um die komplexe Fragestellung, ob die Kontrolle individueller Sponsoren- und Marketingverträge durch einen nationalen Sportverband eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit eines Berufssportlers darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Osloer Gericht den EFTA-Gerichtshof im EWR um die Erstellung eines Gutachtens gebeten. Dieser Streitfall ist wegen der Zugehörigkeit Norwegens zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach dessen Rechtsordnung und nicht nach dem Unionsrecht in der EU zu entscheiden, wenngleich der EFTA-Gerichtshof im EWR die Judikatur des Gerichtshofs der EU gebührend zu berücksichtigen hat, sodass beide Rechtsordnungen einander sehr angenähert sind.
Lesen Sie mehr...Die türkise Entourage von Kurz & Co.
Diese EU-Infothek-Doku macht deutlich, dass der Kanzler selbst bei der Selektion engster Mitarbeiter des Ministerteams oft seinen Wunsch durchsetzen konnte.
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