Dienstag, 19. März 2024
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Virtuelle Währungen (sog. „Krypto“-Währungen) und deren Bedeutung für das herkömmliche Geld- und Finanzsystem

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)
  1. Einführung

Nachdem zunächst die Ausbildung der von Facebook lancierten virtuellen Währung LIBRA und deren Umgestaltung in DIEM dargestellt wurde[1], soll nunmehr untersucht werden, welche Funktionen sog. „Krypto“-Währungen auf den aktuellen Geld- und Finanzmärkten übernehmen und diese damit unter Umständen beeinträchtigen können. Dabei soll ein Blick auf die gegenseitigen Wechselwirkungen zwischen „Fiat“- und „Krypto“-Währungen geworfen und festgestellt werden, ob „Krypto“-Währungen überhaupt jemals in der Lage sein werden, die Funktion von „Fiat“-Währungen, entweder voll, oder zumindest teilweise, zu übernehmen. Danach soll aufgezeigt werden, wie die Zentralbanken auf diese Herausforderungen virtueller Währungen reagieren bzw. ob diese unter Umständen auch daran denken, eigene digitale Zentralbankwährungen herauszugeben.

Zur besseren Einstimmung auf diese komplexen Vorgänge soll eingangs ein kursorischer Blick auf die Entstehungsgeschichte von „Krypto“-Währungen geworfen werden, die erst wenige Jahre alt ist.

  1. Von „Bit-Gold“ über „Bitcoin“ zu „Ether“ – die Entstehungsgeschichte von „Krypto“-Währungen

Erstmals arbeitete der Informatiker Nick Szabo im Jahr 1998 an einer dezentralisierten digitalen Währung in Verbindung mit einer „Blockchain“ und nannte diese Währung „Bit-Gold“.[2] Kurz nachdem die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 die globale Finanzkrise ausgelöst hatte[3], veröffentlichte Satoshi Nakamoto im November 2008 im Internet einen Aufsatz mit dem Titel „Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System“[4] und legte damit die Grundlage für ein elektronisches und dezentralisiertes Geldsystem auf der Basis von „Bitcoin“. Um einer Inflation vorzubeugen, wurde die Anzahl von Bitcoins mit 21 Mio. gedeckelt.

Der Name Nakamoto stellte sich in der Folge allerdings als Pseudonym heraus, das nie schlüssig aufgeklärt werden konnte und zu vielen Spekulationen Anlass gab.[5] Neuerdings wird aber mit einer Reihe von guten Argumenten vermutet, dass sich Nick Szabo selbst hinter dem Pseudonym Nakamoto verbirgt.[6]

Die originelle Idee bei der Erfindung beider virtueller Währungen bestand dabei in der Annahme, dass eine reine „Peer-to-Peer“-Version eines elektronischen Zahlungsverfahrens es ermöglichen würde, dass Online-Zahlungen von einer Partei direkt an eine andere gesendet werden können, ohne dass dabei verpflichtend ein Finanzinstitut mit einbezogen werden müsste. Dabei bilden digitale Signaturen zwar einen Teil der Lösung, aber die Hauptvorteile einer solchen Transaktion gingen dann verloren, wenn weiterhin eine vertrauenswürdige dritte Partei notwendig wäre, um Mehrfachausgaben („Double-Spending“) zu verhindern. Als Lösung für dieses „Double-Spending“ – Problem wird von Nakamoto die Benützung eines „Peer-to-Peer“ – Netzwerkes vorgeschlagen.

Peer-to-Peer“- bzw. „P2P“-Netzwerke sind Netzwerke, bei denen die Teilnehmer direkt miteinander verknüpft sind und die gleichen Rechte innehaben. Das bedeutet, dass die Kommunikation zB nicht über einen Server, sondern direkt von einem PC zum anderen PC erfolgt. Man spricht daher auch von einem dezentralen Netzwerk, da es kein Zentrum hat, über das der Datentransport abgewickelt wird. Ein solches elektronisches Zahlungssystem, das auf einem kryptographischen Nachweis an Stelle von Vertrauen und regulatorischer Aufsicht basiert, ermöglicht es damit zwei bereitwilligen Parteien, finanzielle Transaktionen direkt untereinander durchzuführen, ohne dass eine vertrauenswürdige dritte Partei, wie zB eine (Zentral)Bank, dazu eingeschaltet werden muss.

Um den unglaublichen wertmäßigen Aufstieg von Bitcoin zu veranschaulichen, sei eine kleine, aber signifikante Anekdote erwähnt: Der Programmierer Laszlo Hanyecz bot im Jahr 2010 in einem Internetforum 10.000 Bitcoins für denjenigen, der ihm eine Pizza bestellt. Ein Brite ging auf dieses Angebot ein und bestellte für Hanyecz zwei Pizzen, wofür er die ausgemachten 10.000 Bitcoins überwiesen bekam, die damals einen Gegenwert von ca. 30 Euro hatten. Heute ist der Brite Multimillionär: Je nach Kurs entsprechen gegenwärtig 10.000 Bitcoins bis zu 250 Mio. Euro. Nebenbei erwähnt: Dieser Vorgang war die erste Bitcoin-Transaktion für einen Artikel aus der realen Welt überhaupt![7]

Die virtuelle Währung Bitcoin kam erstmals bei einer deutschen Bank in Zahlungseinsatz. Die deutsche Online-Bank Bitbond ist die erste Bank, die die „Krypto“-Währung für internationale Transaktionen verwendet und seit Mai 2018 auch internationale Zahlungen per Bitcoin ermöglicht.[8] Die Überweisungen per Bitcoin, die Bitbond jetzt anbietet, nutzen die „Krypto“-Währung dabei als Zwischenschritt: Beim Auftraggeber wird das reguläre „Fiat“-Geld in Bitcoin umgetauscht und diese werden anschließend an die Zieladresse gesendet, wo sie wieder zurückgetauscht werden. Das Echtgeld kann dann entweder behoben, oder von dort aus weiter überwiesen werden. Der Vorgang dauert nur wenige Minuten und geht laut Experten schnell genug, um keiner großen Gefahr durch die große Volatilität von Bitcoin[9] ausgeliefert zu sein.

Der wichtigste Konkurrent von Bitcoin ist „Ether“, eine 2013 von Vitalik Buterin geschaffene Technologie für die Erzeugung virtueller Währungen, die ebenfalls auf der Blockchain basiert, aber gegenüber jener von Bitcoin leistungsfähiger ist, da sie in der Lage ist, intelligente Verträge („smart contracts“) selbst durchzuführen.[10] Bei „smart contracts“ handelt es sich um Programme, die sich bei Eintritt bestimmter Bedingungen selbst ausführen und aufgrund der kryptografischen und dezentralen Ausgestaltung der Blockchain selbstdurchsetzend und manipulationssicher sind.[11] Trotz dieses technologischen Vorsprungs von Ether hat sich in der Praxis aber Bitcoin weitgehend durchgesetzt und dominiert den Markt von „Krypto“-Währungen zu ungefähr 60 Prozent.

  1. „Digitale“, „virtuelle“ und „Krypto“-Währungen sowie „elektronisches Geld“ („E-Geld“)

Im Bereich des Geld- und Finanzwesens gehören „Krypto-Coins“, wie Bitcoin, zu den spektakulärsten Neuerungen des letzten Jahrzehnts. Seit der Schaffung des Bitcoin und der Ausbildung des „Peer-to-Peer“-Netzwerkes ist das Interesse für virtuelle Währungen rasant gestiegen, wobei aber der Aufklärungsstand über dieses neue Phänomen und seiner jeweiligen Ausprägungen in der Öffentlichkeit zu wünschen übrig lässt.

Um Bitcoin und ähnliche Systeme allgemein zu bezeichnen, benutzen viele Autoren die Begriffe „Digitalwährung“, „virtuelle Währung“, „Krypto“-Währung und „elektronisches Geld“ nicht ganz trennscharf, sodass sie untereinander als austauschbar erscheinen, was aber nicht der Fall ist. Da virtuelle Währungen kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, können sie auch nicht als „Währung“ qualifiziert werden. Die Bezeichnung als „Krypto“-Währung ist also irreführend, hat sich aber in der Praxis durchgesetzt und wird in diesem Beitrag auch so verwendet.

So sind „digitale Währungen“ der Oberbegriff für „elektronisches Geld“ (auch „E-Geld“ genannt) und „virtuelle Währungen“:

E-Geld“ ist dabei die digitale Darstellung eines gesetzlichen Zahlungsmittels, das als Guthaben auf einer Chipkarte oder Festplatte elektronisch gespeichert und zum Bezahlen benützt wird. „E-Geld“ ist also eine digitale Darstellung von „Fiat“-Währungen, das für elektronische Transaktionen verwendet wird.

Eine einheitliche Definition von „virtuellen Währungen“ existiert derzeit noch nicht, wenngleich in der Vergangenheit eine Reihe von Finanz-Institutionen versucht haben, diese zu definieren. So hat die Europäische Zentralbank (EZB) bereits 2012 eine virtuelle Währung als unreguliertes digitales Geld, das normalerweise von seinen Entwicklern herausgegeben und kontrolliert sowie von einer speziellen virtuellen Gesellschaft genutzt und akzeptiert wird, definiert.[12] In der Folge spezifizierte die EZB 2015 ihre Definition und stellte nunmehr fest, dass virtuelle Währungen als digitale Darstellung eines Wertes definiert werden können, der nicht von Zentralbanken, Kreditinstitutionen oder E-Geld-Institutionen herausgegeben wird und unter Umständen als eine Alternative zu Geld genutzt werden kann.[13]

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wiederum definiert virtuelle Währungen als digitale Darstellung eines Wertes, der weder von einer Zentralbank noch von einer öffentlichen Behörde ausgegeben wird und der nicht zwingend mit einer „Fiat“-Währung verknüpft sein muss, aber von natürlichen und juristischen Personen als Zahlungsmittel anerkannt wird und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

In Österreich ist eine virtuelle Währung erstmals in § 2 Ziff. 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes[14] wie folgt definiert worden: „Virtuelle Währungen: eine digitale Darstellung eines Wertes, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und behandelt werden kann“.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt Bitcoin weder als elektronisches Geld, noch als Sorte (Bargeld in Fremdwährung) oder Devise (Buchgeld in Fremdwährung). Es ist auch kein „E-Geld“ iSd Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)[15], da es keinen Emittenten gibt, der es, unter Begründung einer Forderung gegen sich, ausgibt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stuft Bitcoin dementsprechend als Finanzinstrument in Form von „Rechnungseinheiten“ gem. § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG)[16] ein, die an sich mit Devisen vergleichbar sind, aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten und damit (nur) als „private Zahlungsmittel“ eingestuft werden können. Dass Bitcoins als „Rechnungseinheiten“ der Aufsicht der BaFin unterstehen, wurde vom Kammergericht Berlin mit Urteil vom 25. September 2081[17] aber verneint.

In der Europäischen Union (EU) sind „virtuelle Währungen“ erstmals in Art. 3 Ziff. 18 der 4. Geldwäsche-Richtlinie[18] wie folgt definiert worden: „Eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“.

  1. Unterschied zum und Interaktion mit „Fiat“-Geld

Generell wird bei diesen sich mehrheitlich begrifflich deckenden Klassifizierungen virtueller Währungen als Unterscheidungsmerkmal auf die Interaktion mit realem „Fiat-Geld“ bzw. auf die Realwirtschaft zurückgegriffen, so wie dies führend von der EZB geschieht.[19] Die Unterscheidung erfolgt demnach anhand der Konvertibilität in reale gesetzliche Zahlungsmittel und der Eignung zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen.

Dabei lassen sich grundlegend folgende Formen virtueller Währungen unterscheiden: (a) inkonvertible, (b) unidirektional konvertible und (c) bidirektional konvertible.

Ad (a) Inkonvertible virtuelle Währungen haben keine unmittelbare Verknüpfung zur Realwirtschaft, können nicht mit realem Geld erworben, sondern nur im Verlauf von Online-Computerspielen erwirtschaftet werden und dienen ausschließlich dem Erwerb virtueller Güter und Dienstleistungen.

Ad (b) Unidirektional konvertible virtuelle Währungen können zwar durch reales Geld erworben werden, eine Rückwechslung in gesetzliche Zahlungsmittel ist jedoch ausgeschlossen.

Ad (c) Bidirektional konvertible virtuelle Währungen verfügen über eine beliebige Wechselmöglichkeit in gesetzliche Zahlungsmittel und können daher, wie herkömmliche Währungen, zum Kauf virtueller oder realer Güter und Dienstleistungen verwendet werden. Je nach Funktionsweise werden diese in zentral und dezentral organisierte virtuelle Währungen („Krypto“-Währungen, wie zB Bitcoin) untergliedert.[20]

Im Gegensatz dazu ist „Fiat-Geld“ Kreditgeld, das seinen Wert nicht aus sich heraus, sondern durch amtliche Zuweisung, in der Regel durch gesetzliche Vorschriften, erhält und dementsprechend auch als „Währung“ verwendet wird. Derzeit basieren weltweit alle Volkswirtschaften auf einer „Fiat“-Währung.

„Krypto“-Währungen[21] unterscheiden sich daher in organisatorischer Hinsicht von offiziellen „Fiat“-Währungen dadurch, dass sie keine verantwortliche Ausgabeinstanz, keine Deckung oder sonstige Form der Wertanbindung, keine Barauszahlungs-Option, sowie keine flexible Angebotsmenge aufweisen. An die Stelle von Banken, Behörden, Gesetzen und Aufsicht tritt bei „Krypto“-Währungen stattdessen ein technisches Regelwerk, das wie eine Art Automat die Spielregeln sowie bestimmte Anreize vorgibt, nach denen freiwillige Nutzer durch ihre Aktivität gemeinsam zB „Bitcoin“ – die älteste „Krypto“-Währung – innerhalb vorgegebener Schranken produzieren und verwalten können.[22]

Dabei ist aber, wie vorstehend erwähnt, immer zu beachten, dass „Krypto“-Währungen kein „Geld“ iSe gesetzlichen Zahlungsmittels darstellen, wenngleich sie auch in der Lage sind, einige der „Geld“-Funktionen zu erfüllen. So ist es Nutzern gelungen, Bitcoin gegen Güter oder Dienstleistungen zu tauschen, dh mit Bitcoin zu „bezahlen“, womit ein „Nebengeld“ oder „Geldersatz“ entstanden ist. Zur genaueren Darstellung soll nachstehend aufgezeigt werden, welche „Geld“-Funktionen „Krypto“-Währungen, zumindest ansatzweise, erfüllen können.

  1. Formen, Funktionen und Eigenschaften von „Geld“

In diesem Zusammenhang ist zwischen Formen, Funktionen und Eigenschaften von „Fiat“-Geld zu unterscheiden. Was die Unterscheidung von Geldformen betrifft, so werden diese anhand von drei Kriterien unterschieden:

– zum einen geht es darum, inwieweit eine Zentralbank an der Geldschöpfung beteiligt ist,

– zum anderen, ob in den Übertragungsweg intermediär eine dritte Partei – zB eine Geschäftsbank – eingeschaltet ist, oder ob der Geldtransfer direkt von Privatperson zu Privatperson („peer-to-peer“) erfolgt, und

– zuletzt darum, wie das Geld nach der Art seiner Existenzform – zB physisch oder elektronisch bzw. digital – bereitgestellt wird.

Damit lassen sich grundsätzlich folgende drei Geldformen kategorial unterscheiden:

(a) Bargeld,

(b) Buchgeld und

(c) virtuelles Geld.

Was hingegen die drei wesentlichsten Funktionen von Geld betrifft, so bestehen diese zum einen darin, dass Geld

(a) ein Tausch- und Zahlungsmittel,

(b) eine Recheneinheit und ein Wertmaßstab sowie

(c) ein Wertaufbewahrungsmittel ist.

Dabei wird die Funktion von Geld als Zahlungsmittel als besonders grundlegend angesehen, wobei die Zulassung als gesetzliches Zahlungsmittel für die Zahlungsfunktion eine wichtige Voraussetzung darstellt.

Zu diesen drei wesentlichen Funktionen von Geld kommen noch drei substantielle Eigenschaften von Geld hinzu, nämlich

(a) das Vertrauen und die sich daraus ableitende allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung,

(b) eine gewisse Wertbeständigkeit sowie

(c) eine verlässliche Art und Weise der Zurverfügungstellung und auch Teilbarkeit in kleinere Einheiten.

  1. „Geld“-Funktionen von „Krypto“-Währungen?

Legt man nun diese Kriterien an „Krypto“-Währungen an, dann erkennt man, dass diese die Funktionen von „Geld“ nur zum Teil erfüllen. So können sie zwar die Funktion als Tausch- und Zahlungsmittel an sich, die Funktionen einer Recheneinheit sowie eines Wertaufbewahrungsmittels aber nicht erfüllen. Der größte Kritikpunkt privater „Krypto“-Währungen ist aber das Fehlen eines „intrinsischen Werts“, der es erlauben würde, einen fairen Kurs zu bestimmen, der für die Wertbeständigkeit – als Voraussetzung für die Funktion einer „Krypto“-Währung als Wertaufbewahrungsmittel – entscheidend wäre.[23]

Erschwerend kommt noch eine enorme Schwankungsbreite digitaler Währungen hinzu, soweit diese nicht wertmäßig an eine „Fiat“-Währung gebunden sind und damit sog. „Stable-Coins“ darstellen.  So ist die Volatilität der „Krypto“-Währung Bitcoin geradezu legendär: der, wie vorstehend erwähnt, 2009 erstmals geschöpfte Bitcoin notierte zu Jahresbeginn 2020 mit einem Wert um etwa 8.000 $, fiel aber während der ersten Corona-Welle im Frühjahr dieses Jahres zunächst auf weniger als 4.000 $. Ende September 2020 stieg der Kurs dann rasant um rund 220% auf mehr als 23.000 $ und betrug an seinem 12. Geburtstag, dem 3. Jänner 2021, bereits 35.000 $.[24] Mitte Jänner 2021 wurde Bitcoin auf der Luxemburger Handelsplattform Bitstamp bereits um über 40.000 $ gehandelt[25] und am 19. Jänner 2021 notierte der Bitcoin mit 53.054,63 US-$ den bisherigen Höchststand (sic).[26] Verantwortlich dafür war zum einen die Ankündigung des Bezahldienstes Paypal, seinen Kunden das Bezahlen mit Bitcoins zu ermöglichen, und zum anderen die durch die Corona-Pandemie verursachte stark steigende Staatsverschuldung und die dadurch ausgelöste Flucht in die Sachwerte.

Die besondere Volatilität von „Krypto“-Währungen, vor allem aber von Bitcoin, führt im Falle großer Wertsteigerungen automatisch zur Fragestellung, wie denn solche Gewinne festgestellt, bilanziert und anschließend auch ordnungsgemäß versteuert werden können.

  1. Wie ist die Bilanzierung bzw. Versteuerung von Gewinnen aus Geschäften mit „Krypto“Währungen ausgestaltet?

7.1. Bilanzierung

Was die Bilanzierung von „Krypto“-Währungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass eine abschließend zufriedenstellende Bilanzierungslösung derzeit nicht vorhanden ist. Da die Herstellung von „Krypto“-Währungen technisch und finanziell sehr aufwendig ist, werden heute solche Werteinheiten kaum von Privatpersonen, sondern von Unternehmen geschaffen. „Krypto“-Währungen sind also immaterielle Vermögensgegenstände, die von rechnungslegungspflichtigen Unternehmen bei deren Anschaffung oder Herstellung zu aktivieren sind.  Ob diese im Anlage- oder im Umlaufvermögen anzusetzen sind, ergibt sich im Einzelfall aus deren Funktion im betreffenden Unternehmen. Liegt der Zweck in einer längerfristigen Anlage, sind diese unter dem Anlagevermögen auszuweisen, soll mit den „Krypto“-Währungen hingegen gehandelt werden, sind sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen.[27]

Für die Bilanzierung von „Krypto“-Währungen nach den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) wäre de lege ferenda zum Beispiel vorstellbar, „Krypto“-Währungen, die für eine kurzfristige Weiterveräußerung bestimmt sind, um von der Marktpreisentwicklung zu profitieren, zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und – abhängig vom White Paper der jeweiligen „Krypto“-Währung – für langfristige Investments in „Krypto“-Währungen entsprechende Klassifizierungsregeln zu entwickeln, die eine Einordnung entweder zu (fortgeführten) Anschaffungskosten, abzüglich Wertminderungen, oder zum beizulegenden Zeitwert erlauben.[28]

7.2. Versteuerung

Aber auch aus steuerrechtlicher Sicht bereiten Gewinne aus Handelsgeschäften mit virtuellen Währungen große Probleme, da es bis jetzt an einer konkreten legistischen Erfassung derselben fehlt.[29] Was die Bundesrepublik Deutschland betrifft, so haben Kryptowerte erstmals im Kreditwesengesetz (KWG)[30] Eingang in die Regulierung gefunden, während der deutsche Steuergesetzgeber diesbezüglich jedoch noch abwartet. Wie das Finanzgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 8. April 2020[31] feststellte, ist die ertragssteuerliche Behandlung der Besteuerung von Kryptowährungen weder gesetzlich geregelt, noch höchstrichterlich zweifelsfrei entschieden, sodass bis heute keine abschließende rechtliche Qualifizierung blockchain-basierter Assets für Zwecke der Ertragsbesteuerung besteht. Die daraus resultierenden steuerstrafrechtlichen Konsequenzen werden offengelassen.[32]

Dabei handelt es sich in diesem Zusammenhang um namhafte Beträge, die der Finanzverwaltung dadurch entgegen, dass diese von den (konservativ) geschätzten deutschen Kryptoanlegern von ca. 650.000 Personen nicht ordnungsgemäß versteuert werden. Auf der Grundlage eines geschätzten deutschen Anteils von ca. 3,5% an der Marktkapitalisierung aller Kryptowährungen von ca. 628 Mrd. Euro (Ende 2020), und der Annahme, dass lediglich 20% der Wertsteigerung realisierte steuerpflichtige Einkünfte darstellen, ergibt dies eine potenzielle Bemessungsgrundlage in Höhe von rund 3,2 Mrd. Euro. Bei einem durchschnittlichen Ertragssteuersatz von 33% würde dies 1,05 Mrd. zusätzliche Steuereinnahmen des Fiskus für das Steuerjahr 2020 bedeuten.[33] Eine andere Schätzung geht von einer im Steuerjahr 2020 anfallenden Steuerschuld in Höhe von 1,28 Mrd. Euro aus, was mehr als 2% des veranlagten Einkommensteueraufkommens des Jahres 2019 entsprechen würde.[34]

Auch in Österreich ist die steuerrechtliche Behandlung von Krypto-Assets nach wie vor nicht eindeutig geregelt, obwohl sich die Finanzverwaltung bereits seit einigen Jahren damit beschäftigt.[35] Was die ertragssteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen betrifft, so hatte die in Österreich geschätzte Zahl der Kryptogeld-Anleger von 180.000 Personen – von denen aber nur 55% aktiv am Handel partizipierten – Ende 2020 im Schnitt Krypto-Werte in Höhe von 32.129 Euro im Portfolio und damit potenziell steuerpflichtige Gewinne in Höhe von 10.836 Euro sowie steuerfreie Gewinne von 7.558 Euro erzielt. Bei einem durchschnittlichen Einkommenssteuersatz von 35 Prozent ergibt sich somit für 2020 ein Steuerbetrag von 375 Mio. Euro für Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen.[36] Für die Bundesrepublik Deutschland beträgt diese Summe sogar 1,28 Mrd. Euro.[37]

Im Gegensatz zu Aktienportfolios bei traditionellen Banken werden diese Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ether oder Tether aber nicht automatisiert an die Finanzbehörden gemeldet und abgeführt, sondern müssen von den jeweiligen Krypto-Nutzern selbständig angegeben werden.[38] Dafür bestehen allerdings noch keine speziellen steuerrechtlichen Vorschriften. Lediglich dann, wenn die Gewinne aus dem Krypto-Handel in eine „Fiat“-Währung umgetauscht werden, werden diese für die Finanzbehörden sichtbar. Dabei ist aber festzuhalten, dass Finanzdienstleistungen, die im Umtausch von Bitcoin’s in „Fiat“-Währungen, und vice versa, bestehen, nach Ansicht des Gerichtshofs,[39] von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze darstellen.

  1. Nutzung von „Krypto“-Coins als Zahlungsmittel?

Da „Krypto“-Coins, wie Bitcoin, sich in organisatorischer und funktioneller Hinsicht von offiziellen „Fiat“-Währungen substantiell unterscheiden, stellen sie auch keine neue (private) Geldform dar und ihre Nutzung als Zahlungsmittel bleibt, auch ein Jahrzehnt nach ihrer Erfindung, auf jene Nischen beschränkt, wo behördliche und andere Hürden für die Nutzung offizieller Währungen bestehen. Dies ist zB der Fall bei unerlaubten Online-Geschäften, Geldwäsche und Kapitalflucht, Handel mit anderen „Krypto-Coins“, Überweisungen zwischen Währungsräumen etc., das heisst, überall dort, wo Bedarf nach einem Instrument besteht, um diese Hürden zwischenzeitlich zu umgehen, bevor letztlich wieder in eine offizielle „Fiat“-Währung umgewechselt wird.[40] Daraus erklärt sich auch die weitgehend fehlende allgemeine Reglementierung virtueller Währungen und dafür die Konzentration auf das Verbot dieser „Umgehungsgeschäfte“, so wie dies auch in der EU der Fall ist, wo man sich in diesem Zusammenhang auf die Sanktionierung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konzentriert.[41]

Neuerdings wurde der Bitcoin sogar als Lösegeld eingesetzt. Nachdem am 28. November 2020 das Wiener Hausbetreuungsunternehmen Attensam – ein Unternehmen mit rund 100 Mio. Euro Umsatz und 1.500 Beschäftigten – „gehackt“ und alle Daten verschlüsselt wurden, bekam Attensam kurz danach die Nachricht, „dass für ein gewisses Lösegeld wieder alles entschlüsselt wird“.[42] In der Folge traf bei Oliver Attensam die Forderung auf Bezahlung von 40 Bitcoins ein, was nach dem damaligen Bitcoin-Kurs von rund 17.000 Euro einer Erpressersumme von etwa 680.000 Euro entsprach. Nachdem sich Attensam weigerte, die Summe von 40 Bitcoins zu zahlen, drohte ihm der Erpresser, das Unternehmen auf die Nichtzahlerliste im Darknet zu setzen.

  1. „Krypto-Börsen“

Bald können die Anleger auch den Handelsplatz kaufen, auf dem sie „Krypto“-Währungen erwerben, da eine „Krypto“-Börse vor dem Gang an die Börse steht. So hat die in San Franzisco lokalisierte Coinbase, Inc., die größte amerikanische „Krypto“-Börse, am 28. Jänner 2021 ihren Börsengang angekündigt, nachdem sie bereits Mitte Dezember 2020 ein Registrierungsgesuch bei der US-Börsenaufsicht SEC eingereicht hatte. Die Website Coinmarketcap.com führt Coinbase in der Rangliste der größten Börsen auf Platz drei – hinter Binance sowie Huobi Global, aber vor Kraken.

Coinbase weist rund 43 Mio. Kunden-Konten in über 100 Ländern aus, und das von ihr verwaltete „Krypto“-Vermögen betrug Anfang 2021 rund 20 Mrd. US-$. Im April 2020 lancierte Coinbase für 29 europäische Länder die Coinbase-Card, die von Visa ausgegeben wird und mit der man in der Landeswährung bezahlen und von jedem Bankomaten in den USA auch Geld abheben kann.[43]

Gemäß der US-Nachrichten-Website Axios, aber auch der Research-Abteilung des Schweizer ETP-Spezialisten 21Shares, wird Coinbase im Zuge ihres Börsengangs mit einer Bewertung von über 100 Mrd. US-$ rechnen können. Eine Bewertung von Coinbase in dieser Größenordnung würde wohl zu einer Neuvalidierung des gesamten „Krypto“-Bereichs führen, insbesondere auch des Marktführers Binance, der gegenwärtig eine „bereinigte Bewertung“ von lediglich 47 Mrd. US-$ aufweist.

  1. Einführung digitaler Zentralbank-Währungen (CBDC)?

Einer Erhebung der BIZ zufolge beschäftigten sich bereits Ende 2018 rund 80% aller Notenbanken mehr oder weniger mit digitalem Zentralbankgeld (Central Bank Digital Currency, CBDC), wobei acht große Zentralbanken – die Europäische Zentralbank (EZB), die Schweizerische Nationalbank (SNB), die Bank of England, die Bank of Japan, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), die Bank of Canada, die Sveriges Riksbank und der Gouverneursrat der Federal Reserve – eine eigene Arbeitsgruppe gebildet haben, um dieses komplexe Thema vertieft zu diskutieren.[44] Im Oktober 2020 legten sie auch einen eigenen Bericht samt einem Executive Paper[45] dazu vor. Darin werden gemeinsame Grundprinzipien und Kernmerkmale von CBDC ausgearbeitet. Dabei wird besonderes Augenmerk darauf verwendet, dass eine eventuelle Emission von CBDC die Währungs- oder Finanzstabilität nicht beeinträchtigt und dass ein CBDC mit bestehenden Geldformen nicht nur koexistieren, sondern diese auch ergänzen und Innovationen fördern kann.[46]

Eine Reihe weiterer Zentralbanken arbeiten bereits konkret an der Umsetzung von digitalem Zentralbankgeld. Laut einer rezenten Studie planen weltweit rund ein Fünftel aller Zentralbanken innerhalb der nächsten sechs Jahre eine CBDC für die breite Öffentlichkeit (Retail CBDC) einzuführen.[47] Daneben gibt es aber auch Studien, die die Einführung von digitalem Zentralbankgeld kritisch betrachten.[48]

Am Weitesten fortgeschritten sind diesbezüglich die Pläne auf den Bahamas, wo es seit Oktober 2020 den digitalen „Sand-Dollar“ gibt, sowie auf den Marshall Islands, in Schweden und in China. So wollen die Marshall Islands bereits innerhalb der nächsten zwei Jahre eine eigene digitale Währung emittieren. Die chinesische Notenbank (PBoC), die seit 2014 an der Entwicklung eines digitalen Yuan arbeitet, wiederum hat im April 2020 bereits die Pilotphase ihres CBDC-Projekts „Digital Currency Electronic Payment“ (DCEP) gestartet[49] und die Testläufe dazu zuletzt noch deutlich ausgeweitet.[50] Das CBDC-Projekt ist aber eher als Kontrolle der einzelnen Zahlungsvorgänge, denn als dezentrale Währung mit anonymisierten Überweisungen konzipiert. An der Entwicklung des digitalen Yuan wirken unter anderem die beiden Internetkonzerne Alibaba und Tencent führend mit.[51]

Dabei setzt DCEP auf die Technologie „near-field communication“, bei der zwei Smartphones lediglich wenige Zentimeter voneinander entfernt sein müssen, um kontaktlos – dh ohne Zugang zum Internet – Zahlungsvorgänge vornehmen können. Die Olympischen Winterspiele 2022 in Peking und Umgebung sollen der ganzen Welt die Vorteile eines solchen digitalen Yuan vor Augen führen.

Die EZB wird im Frühjahr, voraussichtlich im April 2021, darüber entscheiden, inwieweit auf die bisherigen Vorarbeiten zur Lancierung eines CBDC abgestellt wird oder nicht.[52] Grundlage dafür sind die am 12. Jänner 2021 eingegangen 8.000 Rückmeldungen auf eine von ihr initiierte Publikumsbefragung, die eine Fülle interessanter Anregungen enthielten und für deren Auswertung am 19. Jänner 2021 von der EZB und der Kommission eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt wurde. Unter den, von einem digitalen Euro zu erbringenden Kriterien figuriert dabei die „privacy of payments“ mit 41% an erster Stelle, gefolgt von „security“ (17%) und „pan-European reach“ (10%)[53]. Offen ist dabei aber, wie die hinter dem CBDC stehende Technologie ausgestaltet sein wird, vor allem, ob sich diese einer „Distributed Ledger Technology“ (DLT) in Form einer Blockchain bedient, wie dies in Bezug auf Bitcoin der Fall ist. Was den Zeitraum einer eventuellen Einführung eines digitalen Euro betrifft, so geht die Präsidentin der EZB, Christine Lagarde, von einer fünfjährigen Frist aus[54].

Neben der notwendigen Reaktion auf Libra/Diem[55], gibt es aber weitere Motive für die Zentralbanken, eine digitale Zentralbank-Währung einzuführen, vor allem dann, wenn die Bargeldnutzung signifikant zurückgehen sollte, was gegenwärtig aber genau der Fall ist. Vorreiter ist in diesem Zusammenhang die schwedische Riksbank, die das Projekt „e-krona“ ins Leben gerufen hat, das bereits weit vorangeschritten ist.[56] Schließlich ist in Schweden der Anteil von Bargeld bei der Anzahl von Transaktionen von 40% im Jahr 2010 innerhalb von sechs Jahren auf nur noch 15% gesunken.[57] Auch Russland bereitet seit einigen Jahren die Einführung eines „Krypto-Rubel“ vor, um damit die Wirtschaftssanktionen des Westens zu umgehen. Damit wäre das Land nämlich unabhängig vom sogenannten SWIFT-System,[58] das zwar aus den 1970-er Jahren stammt, aber nach wie vor ein faktisches Monopol über den internationalen Zahlungsverkehr ausübt.

Ganz allgemein wäre, im Gegensatz zur enormen Volatilität von „Krypto“-Währungen, der Wert eines ebenfalls auf der Blockchain-Technologie basierenden digitalen Zentralbankgeldes (CBDC) so stabil wie derjenige von Banknoten.[59]

  1. Schlussbetrachtungen

Die Expertenmeinungen zu virtuellen Assets, wie zB zur „Krypto“-Währung Bitcoin, sind geteilt, wobei aber die überwiegende Mehrheit diese kritisch sieht. So erklärt zB die Vorstandsvorsitzende der österreichischen Erste-Bank, Gerda Holzinger-Burgstaller, dass Krypto-Assets extrem spekulativ sind und daher Jeder, der in solche Assets investiert, bereit sein muss, einen Totalverlust in Kauf zu nehmen. Dieses Risiko muss man klar kommunizieren. Laut diverser Studien scheinen speziell bei Bitcoin auch die Hälfte aller Transaktionen keinen legalen Hintergrund zu haben.[60]

Ein weiterer Grund, Bitcoin und andere virtuelle Währungen kritisch zu sehen, ist der Umstand, dass beim „Schürfen“ (mining) derselben ein großer Energieaufwand im Tera-Watt – Bereich entsteht, der gegenwärtig bei ca. 60 TWh pro Jahr liegt und damit dem Gesamtenergieverbrauch der Schweiz für ein Jahr (!) entspricht.[61] Laut einer rezenten Studie des Cambridge Centre for Alternative Finance belaufen sich die Schürfkosten von Bitcoin pro Jahr aber auf das Doppelte, nämlich 121,36 TWh, womit der Verbrauch demnach höher als jener von Argentinien (121 TWh) oder Norwegen (126,8 TWh) liegt. Zum Vergleich: in Österreich wurden 2020 66,8 TWh verbraucht.[62]

Aber auch der Kohlendioxid-Ausstoß des Bitcoin-Netzwerkes ist enorm und entsprach laut einer Studie der TU München aus 2018, beim gegebenen Energiemix und der bestehenden Produktionsstruktur, ca. 22 bis 23 Megatonnen CO2, was dem Jahresenergieverbrauch der Stadt Hamburg entsprechen würde.[63]

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[1] Hummer, W. Von LIBRA zu DIEM. Versuche der Europäischen Kommission, auf die mögliche Einführung dieser „Krypto“-Währung zu reagieren, EU-Infothek vom 19. Februar 2021.

[2] Sixt, E. Bitcoins and andere dezentrale Transaktionssysteme. Blockchains als Basis einer Kryptoökonomie (2017), S. 7.

[3] Vgl. dazu allgemein Hummer, W. (Hrsg.), Die Finanzkrise aus internationaler und österreichischer Sicht – Vom Rettungspaket für Griechenland zum perma­nenten Rettungsschirm für den Euro-Raum“ (2011).

[4] https://www.bitcoin.org/bitcoin.pdf

[5] So vermutet die GIGA-Redaktion in ihrem Artikel „Bitcoin-Erfinder enttarnt: steckt dieses unbekannte Genie dahinter?“, vom 22. Juni 2016, dass es sich dabei um den Australier Craig Wright handelt. Sie stützt sich dabei auf Berichte der beiden US-Tech-Magazine „Wired“ und „Gizmondo“.

[6] Vgl. Förtsch, M. – Kilic, K. 6 Gründe, warum dieser nebulöse Computerwissenschaftler wohl Bitcoin erfunden hat, vom 29. Mai 2018; gq-magazin.de/auto-technik/article/x-gruende-warum-dieser-nebuloese-computerwissenschaftler-der-bitcoin-erfinder-sein-koennte

[7] Blumenstein, T. Was ist eigentlich Bitcoin? Diese Technik steckt dahinter; www, t-online.de vom 23. Jänner 2021.

[8] WIRED Staff, Bitcoin ist erstmals bei einer deutschen Bank im Zahlungseinsatz, vom 16. Mai 2018.

[9] Siehe dazu nachstehend.

[10] Grundlehner, W. – Schürpf, T. Der Bitcoin knackt erstmals die Marke von 50.000 Dollar – die wichtigsten Antworten, NZZ online vom 16. Februar 2021, S. 8

[11] Vgl. Mauchle, Y. Die regulatorische Antwort auf FinTech: Evolution oder Revolution? Eine Verortung aktueller Entwicklungen, SZW/RSDA/2017, S. 826.

[12] ECB (ed.), Virtual Currency Schemes, October 2012, S. 13.

[13] ECB (ed.), Virtual Currency Schemes, February 2015, S. 25.

[14] BGBl. I Nr. 118/2016.

[15] Vom 22. Dezember 2011, erst 2018 in Kraft getreten.

[16] dBGBl. I, S. 2776.

[17] Az.: 161 Ss 28/18 (35/18); vgl. Hummer, Von LIBRA zu DIEM (Fn. 1), S. 3.

[18] Angefügt durch Art. 1 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (…) (sog. „5. Geldwäsche-RL“) (ABl. 2018, L 156, S. 43 ff.).

[19] Vgl. Tolkmitt, V. – Wittrin, R. Virtuelle Währungen und das Finanzsystem, essentials (2020), S. 11 f.

[20] Vgl. Grenda, M. Virtuelle Währungen. Funktionsweise, Entstehung und Notwendigkeit der Regulierung, Seminararbeit (2014).

[21] Die Begriffe „virtuelle Währung“ und „Krypto“-Währung“ werden scheinbar synonym verwendet, wenngleich in einzelnen Fällen bewusst ein Unterschied gemacht wird. Zu beachten ist allerdings immer, dass es sich bei Bitcoin um keine „Währung“ im exakten Wortsinn handelt; vgl. dazu vorstehend.

[22] Weber, B. Krypto Coins und das Geldsystem: Bedrohung, Inspiration oder Themenverfehlung?, in: Kirchmayr-Schliesselberger, S. – Klas, W. – Miernicki, M. – Rinderle-Ma, S. – Weilinger, A. Kryptowährungen.  Krypto-Assets, ICOs und Blockchain. Recht – Technik – Wirtschaft (2019), S. 69 f.

[23] DZ Bank AG (Hrsg.), Vom Bargeld über Buchgeld hin zu Kryptowährungen, 26. Februar 2018, S. 6 f.

[24] Grundlehner, W. Der Bitcoin wird zu seinem 12. Geburtstag 35 000 Dollar schwer, NZZ vom 3. Januar 2021.

[25] Bitcoin knackt wieder die 40.000-Dollar-Marke, Finanzen.net vom 14. Januar 2021; https://www.finanzen.net/nachricht/devisen/rekord-rally-bitcoin-knackt-wieder-die-40-000-dollar-marke-9696577

[26] Finanzen.net, zitiert in: Leban, K. Katerstimmung nach dem Höhenrausch, Wiener Zeitung vom 20./21. Februar 2021, S. 13.

[27] Weilinger, A. Zur Bilanzierung von Kryptowährungen nach dem UGB, in: Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle-Ma/Weilinger, Kryptowährungen (Fn. 22), S. 169.

[28] Steinhauser, E. – Maier, K. Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS, in: Kirchmayr-Schliesselberger/Klas/Miernicki/Rinderle-Ma/Weilinger, Kryptowährungen (Fn. 22), S. 195.

[29] Vgl. Knapp, D. Kryptowährungen und ihre steuerlichen Auswirkungen: inkl. technische, betriebswirtschaftliche und zivilrechtliche Aspekte (2018).

[30] Siehe Fn. 16.

[31] Az.: 3 V 1239/19; DStR 2020, S. 1243 ff.

[32] Wimmer, F. – Sandner, P. – Schmitt, S. – Andres, J. Steuerschätzung: 1,2 Mrd. Euro Steuereinnahmen für das Steuerjahr 2020 durch Kryptowährungen, Frankfurt School Blockchain Center, vom 13. Jänner 2021, S. 2.

[33] Wimmer/Sandner/Schmitt/Andres, Steuerschätzung (Fn. 32), S. 4.

[34] Hochrechnung: 1,2 Mrd. Euro fällige Steuern auf Bitcoin & Co im Jahr 2020 (Deutschland) (2021).

[35] Österreichische Finanzverwaltung BMF-Info. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen) vom 25. Juli 2017.

[36] Kryptoboom bewirkt Steueraufkommen. Hochrechnung: 375 Mio. Euro Steuern auf Bitcoin & Co (Österreich), skyrocket, Presseinformation vom 18. Januar 2021.

[37] Kryptoboom bewirkt Steueraufkommen. Hochrechnung: 1,2 Mrd. Euro fällige Steuern auf Bitcoin & Co im Jahr 2020 (Deutschland), skyrocket, vom 18. Jänner 2021; Wimmer/Sandner/Schmitt/Andres, Steuerschätzung (Fn. 32).

[38] Stottmeyer, M. So viel bringen Krypto-Steuern der Finanz, Die Presse vom 18. Jänner 2021, S. 11.

[39] Vgl. Gerichtshof, Rs. C-264/14, Hedgvist, Urteil vom 22. Oktober 2015 (ECLI:EU:C:2015:718).

[40] Weber, Krypto Coins und das Geldsystem: Bedrohung, Inspiration oder Themenverfehlung? (Fn. 22), S. 72.

[41] Sog. „5. Geldwäsche-Richtlinie“ (Fn. 18).

[42] Pleininger, H. Als Lösegeld wurden 40 Bitcoins gefordert, Die Presse vom 26. März 2021, S. F6.

[43] Vgl. Grundlehner, W. Ein beliebter Krypto-Handelspaltz geht an die Aktienbörse – und wird richtig teuer, nzz.ch vom 25. Februar 2021.

[44] Hirt, O. – Siebelt, F. Notenbanken proben Revolution mit digitaler Währung, S. 4; https://de.reuters.com/article/schweiz-deutschland-zentralbanken-idDEKBN1ZM0Q4

[45] BIZ (ed.), CBDC, Central bank digital currencies: foundational principles and core features. Report no 1 sowie Executive paper, 9 October 2020.

[46] Vgl. die Studie in fünf Teilen von Hettler, S. Neue Serie: Digitale Zentralbankwährungen: Nur eine Frage der Zeit; https://innovationsblog.dzbank.de/2010/01/09/digitale-zentralbankwaehrungen-einfue

[47] Boar, D. – Holden, H. – Wadsworth, A. Impending Arrival – a Sequel to the Survey on Central Bank Digital Currency, BIS Papers 2020, 107.

[48] Barontini, C. – Holden, H. Proceeding with caution – a survey on central bank digital currency, BIS Papers No. 101, vom 8. Jänner 2019.

[49] Vgl. Müller, M. China verabschiedet sich langsam vom Bargeld, nzz.ch vom 28. Jänner 2021.

[50] Vgl. Groß, J. – Herz, B. – Schiller, J. Bitcoin, Libra und digitale Zentralbankwährungen – ein Geldsystem der Zukunft?, Wirtschaftsdienst 2020, S. 712.

[51] Vgl. Rawlins, C. G. Erste Tests mit dem digitalen Yuan, nzz.ch vom 28. April 2020.

[52] Vgl. Rasch, M. Die EZB prüft Einführung eines E-Euro – die Digitalisierung der Währung birgt jedoch Gefahren für Banken und die Privatsphäre, nzz.ch vom 8. Oktober 2020.

[53] Vgl.  van Hove, L. A digital euro – could it happen?; euobserver, vom 22. Jänner 2021; https://euobserver.com/opinion/150683

[54] Radosavljevic, Z. Digital euro’s „moment of truth“ to come in April; https://www.euractiv.com/section/economy-jobs/news/digital-euros-moment-of.truth-

[55] Siehe dazu Hummer, Von LIBRA zu DIEM (Fn. 1).

[56] Vgl. Ferber, M. Gedruckte Freiheit unter Beschuss, NZZ vom 5. März 2021, S. 13.

[57] DZ Bank AG (Hrsg.), Vom Bargeld über Buchgeld hin zu Kryptowährungen (Fn. 23), S. 8.

[58] Vgl. Hummer, W. Die „SWIFT-Affaire“ – US-Terrorismusbekämpfung versus Datenschutz, in: Archiv des Völkerrechts 3/2011, S. 203 ff.

[59] Vgl. Hirt/Siebelt, Notenbanken proben Revolution mit digitaler Währung (Fn. 44).

[60] Unterhuber, W. – Kleedorfer, R. „Extrem spekulativ und nicht nachhaltig“, Kurier vom 26. März 2021, S. 10.

[61] Tolkmitt/Wittrin, Virtuelle Währungen und das Finanzsystem (Fn. 19), S. 40.

[62] Bitcoin verbraucht mehr Strom als ganz Argentinien, Kurier vom 21. Februar 2021, S. 9.

[63] Tolkmitt/Wittrin, Virtuelle Währungen und das Finanzsystem (Fn. 19), S. 40.

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