Dienstag, 19. März 2024
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Novellierung des Glücksspielgesetzes: Spielerschutz darf nicht unterschiedlich eingesetzt werden

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Die geplante Novellierung des Glücksspielgesetzes hat ihre zentrale Bedeutung im Spielerschutz.

Aktuell wird bei Geldspielautomaten oder sogenannten VLTs (Videolotterie-Terminals) von winwin mit zweierlei Maß gemessen. Am Beispiel Oberösterreich sind in jeweils unmittelbar naheliegenden Standorten von winwin oder sogenannten Landesausspielungen („Kleines Glücksspiel“) gravierend unterschiedliche Spielerschutzmaßnahmen gültig.

Bei winwin gibt es einen maximalen Spieleinsatz von 10 Euro und einen maximalen Gewinn pro Spiel von 10.000 Euro, die Spieldauer ist auf zwei Stunden beschränkt, dann gibt es eine fünfminütige „Klopause“.

Somit gibt es bei winwin defacto keine Begrenzung der Spielzeit pro Spieltag, mit Ausnahme dieser fünfminütigen Klopausen.

Ganz anders verhalten sich die Spielerschutzregelungen in Oberösterreich bei den sognannten Landesausspielungen, noch immer „Kleines Glücksspiel“ genannt. Der maximale Einsatz pro Spiel beträgt 5 Euro, der maximale Gewinn pro Spiel 5.000 Euro und die maximale Spieldauer ist pro Spieltag auf drei Stunden beschränkt.

Wie soll der durchschnittliche Spieler diese gravierenden Unterschiede verstehen?

Die Auswirkungen dieser fulminant unterschiedlichen Spielschutzbestimmungen sind fatal: Nicht selten gibt es innerhalb weniger Gehminuten zwei spielerschutzmäßig völlig unterschiedliche Angebote.

Die Glücksspielnovellierung ist eine exzellente Gelegenheit, die unterschiedlichen Spielerschutzbedingungen – wie hier am Beispiel Oberösterreich dargestellt – einem sinnvollen, gleichen Rahmen zuzuführen.

Manche Kreise der Politik möchten das Automatenglücksspiel vollständig verbieten, andere derart strenge Regeln betreffend Spieldauer und Höchsteinsätzen sowie Höchstgewinnen einführen, dass die Spieler scharenweise zu den illegalen Glücksspielanbietern gedrängt werden.

Bei allen sachlich richtigen Überlegungen zum Thema Spielerschutz darf nicht vergessen werden, dass es einen nachfragenden Bedarf für ein geregeltes, mit strengem Spielerschutz ausgestattetes Automatenglücksspiel gibt.

Jede Novellierung entscheidet also maßgeblich, ob der Spieler ein legales Glücksspielangebot akzeptiert oder den einfachen Weg zum illegalen Anbieter nimmt.

Der Bedarf bleibt in etwa immer gleich. Eine ausgewogene Novellierung des Glücksspielgesetzes bestimmt und stellt die Weichen für das kommunizierende Gefäß legales Glücksspielangebot gegen illegales Glücksspielangebot.

Der beste Garant gegen illegales Glücksspiel ist, das hat die Praxis in allen Ländern der Welt bestätigt, ein ordnungspolitisch ausgewogenes, legales Glücksspiel. Dort, wo es dieses ausgewogene, legale Glücksspielangebot nicht gibt, z.B. in Salzburg, Tirol, Vorarlberg oder jetzt auch in Wien, ufert das illegale Glücksspiel aus.

Je strenger die Regeln bei legalem Glücksspiel, desto größer wird der Markt der illegalen Glücksspielanbieter.

Die Betreiber des illegalen Glücksspiels hoffen und freuen sich bereits jetzt auf eine unvernünftig strenge Regulierung des Automatenglücksspiels. Es ist die Kunst der Politik und auch der erfahrenen Beamten, eine ausgewogene Novellierung zu verfassen.

Die Diskussion über ein Werbeverbot für die gesamte Glücksspielindustrie oder zumindest eine radikale Einschränkung übersieht, dass es diese ordnungspolitisch notwendigen Einschränkungen für überbordende Werbungen der Glücksspielindustrie bereits gibt.

EuGH und oberste Gerichte bestätigen zentrale Bedeutung des Spielerschutzes

Spieler-Info.at hat in den letzten 15 Jahren mehr als 20.000 Anzeigen gegen illegales Glücksspiel, auch gegen illegales Online Glücksspiel bei den zuständigen Behörden eingebracht. Der erfolgreiche Einsatz der Finanzpolizei des BMF und die erfahrenen Juristen in den meisten Bezirkshauptmannschaften und Staatsanwaltschaften haben den Bestand der illegalen Automaten in Österreich im letzten Jahrzehnt von mehr als 10.000 auf unter 1.000 Stück gesenkt.

Zahlreiche Verfahren wurden von den illegalen Glücksspielbetreibern – mehrfach – bis zum Europäischen Gerichtshof geführt. Vereinfacht gesagt hat der EuGH in mehreren Urteilen zum Thema Glücksspiel die EU-Konformität des österreichischen Glücksspielgesetzes bestätigt und die Beschwerdeführer – in jedem Einzelfall – an die österreichischen Gerichte verwiesen. Als zentrale Begründung haben der EuGH und auch in der Folge die österreichischen obersten Gerichte stets den Spielerschutz im jeweiligen Land, also hier in Österreich, hervorgehoben.

Nur der glaubwürdige, ordnungspolitisch praktikable und auch durchgesetzte Spielerschutz ermöglich ein Glücksspielmonopol und die Aushebelung des Binnenmarktes. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch der permanente Kampf gegen illegales Glücksspiel, Betrug im Glücksspiel und Geldwäsche.

Auch die österreichischen obersten Gerichte haben in ihren Urteilsbegründungen stets die zentrale Bedeutung des Spielerschutzes für die Erhaltung des Glücksspielmonopols angeführt.

Zu diesen ausjudizierten, juristischen Feststellungen gehört auch stets die Frage, ob in einem Land für Glücksspiel unverhältnismäßig viel geworben wird. In mehreren ausführlichen Prozessen wurde das Thema der Verhältnismäßigkeit, den Spielerschutz berücksichtigen Werbung behandelt und von den Gerichten eine ordnungspolitisch solide Behandlung des Werbethemas in Österreich bestätigt.

Diese Urteile des EuGHs und der obersten Gerichte in Österreich schränken also unter Bezug auf den Spielerschutz die Werbung bereits seit mehreren Jahren ein. Eine weitere Verschärfung dieser Bestimmungen scheint unter diesem Gesichtspunkt wenig sinnvoll. Zumal Werbung auch Information ist.

Diese Einschränkungen der Werbung gelten in weiterem Sinne auch für ausufernde Angebote, z.B. für die Österreichischen Lotterien an Standorten, die für Jugendliche und Spieler besonders aufdringlich oder leicht zugänglich sind.

Die Standorterweiterung für die Lotterien lässt sich somit nicht beliebig durchführen, die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen streng ausgelegt und eingehalten werden. Die von der tschechischen Sazka-Gruppe gewünschte Gewinnmaximierung durch Ausweitung oder massive landesweite Durchdringung von Lotterieannahmestellen, auch rein elektronischen, dürfte das bestehende Glücksspielgesetz entgegenstehen.

Gesetzliche Beschränkungen gibt es auch in Bezug auf den Geldverkehr in Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel. Die Weiterleitung oder Verwahrung dieser Beträge ist schlichtweg verboten.

Ebenfalls verboten ist es österreichischen Bürgern, bei ausländischen Glücksspielen teilzunehmen.

Die Politik und die Glücksspiel-Fachleute im BMF werden entscheiden, welchen praktikablen Weg die Glücksspielnovellierung gehen wird.

Anhang:

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