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Gelbe Mehlwürmer, Hausgrillen und Wanderheuschrecken als „neuartige Lebensmittel“ in der Europäischen Union

Werden damit Insekten zu Bestandteilen europäischer Speisepläne?

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay / Bild © European Union, EC – Audiovisual Service

Nachstehende Information der Vertretung der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Februar 2022, muss man sich im wahrsten Sinne des Wortes „auf der Zunge zergehen lassen“: „Hausgrille: Kommission lässt drittes Insekt als Lebensmittelzutat für den EU-Markt zu“.[1] Wie kommt die Kommission eigentlich dazu, das „Heimchen“, auch bekannt als „Hausgrille“ (Acheta domesticus“) als neuartiges Lebensmittel in der EU vorzuschlagen? Dass die Hausgrille in Ländern der „dritten Welt“ von Millionen armer Menschen als tägliches Lebensmittel verzehrt wird, ist bekannt[2], dass dieses Insekt jetzt aber auch in den Mitgliedstaaten der EU als „neuartiges Lebensmittel“ zugelassen werden soll, verblüfft und verlangt nach einer näheren Erklärung.

Insekten als alternative Proteinquelle

Die „Farm-to-Fork-Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem[3] der Kommission, identifiziert Insekten als eine alternative Eiweißquelle, die den Wandel hin zu einem nachhaltigeren Lebensmittelsystem unterstützen kann.  Dabei handelt es sich um das Herzstück des „European Green Deal“, der sich umfassend mit den Herausforderungen nachhaltiger Ernährungssysteme befasst. Diese „Vom Hof auf den Tisch”-Strategie ist ein neuer, umfassender Ansatz dafür, wie die EU die Nachhaltigkeit von Lebensmitteln bewertet. Aber nicht nur die Kommission, sondern auch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), betrachtet Insekten als eine sehr nahrhafte und gesunde Nahrungsquelle mit hohem Fett-, Eiweiß-, Protein-, Vitamin-, Ballaststoff- und Mineralstoff-Gehalt.

Die „Novel Food“-Verordnung (2015)

Um Insekten aber als neuartiges Lebensmittel in der EU vermarkten zu können, bedurfte es einer EU-weiten Zulassung, die zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten[4] geregelt wurde. „Neuartige Lebensmittel“ sind dabei alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997, unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur EU, nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, da es für diese keine ausreichende Erfahrungsbasis im Hinblick auf ihre Sicherheit und Verträglichkeit gibt.

Im November 2015 wurde die Verordnung (EG) Nr. 258/97 durch die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel[5] („Novel Food“-Verordnung) aufgehoben, die ein zentralisiertes Bewertungs- und Zulassungsverfahren einführte, durch das der gesamte Prozess für die Zulassung neuartiger Lebensmittel gestrafft und effektiver ausgestaltet wird. Die „Novel Food“-Verordnung gilt seit 1. Januar 2018.

Vom Anwendungsbereich der aktuellen „Novel Food“-Verordnung (EU) 2015/2283 sind verarbeitete und ganze Insekten umfasst. Da aber gem. dem Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2020 in der Rs. C-526/19[6]ganze Insekten“ nicht in den Anwendungsbereich der früheren „Novel Food“-Verordnung (EG) Nr. 258/97 fielen, musste für die Kategorie ganzer Insekten in Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283[7] eine eigene Übergangsbestimmung festgelegt werden.

Wichtigstes Element des neuen Zulassungsverfahrens ist eine wissenschaftliche Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), auf deren Basis die Kommission den EU-Mitgliedstaaten die Zulassung eines „neuartigen Lebensmittels“ empfehlen kann. Gemäß Art. 8 der „Novel Food“-Verordnung erstellte die Kommission zum 1. Januar 2018 erstmals eine „Unionsliste[8], in die alle „neuartigen Lebensmittel“ aufgenommen wurden und die gem. Art. 9 aktualisiert werden kann.

Ist ein neuartiges Lebensmittel noch nicht in der Unionsliste aufgeführt, so muss eine Zulassung gem. Art. 10 der „Novel-Food“-Verordnung bei der Europäischen Kommission erfolgen. Der Verfahrensablauf ist diesbezüglich in deren Art. 10, 11 und 12 geregelt und wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469[9] näher konkretisiert. Im Gegensatz zum früheren Genehmigungsverfahren wird dieses Zulassungsverfahren gänzlich von der Europäischen Kommission, unter Beteiligung der EFSA, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten werden über den Fortgang informiert, sind jedoch nicht daran beteiligt.

Bei bestehender Unklarheit, ob es sich bei einem Lebensmittel um ein nicht zugelassenes „Novel Food“ handelt, kann der Lebensmittelunternehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das potentiell neuartige Lebensmittel zuerst in Verkehr gebracht werden soll, konsultieren. Das diesbezügliche Konsultationsverfahren ist in Art. 4 der „Novel Food“-Verordnung niedergelegt.[10] In Österreich ist das BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), Abt. III/A/6, die zuständige Behörde.

Vereinfachtes Zulassungsverfahren gem. der „Novel Food“-Verordnung

Für die Meldung traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sieht die „Novel Food“-Verordnung ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vor, indem sie den bloßen Nachweis der sicheren Verwendung in mindestens einem Staat außerhalb der EU über einen Zeitraum von 25 Jahren verlangt. Eine diesbezügliche Meldung ist der Europäischen
Kommission zu übermitteln, die diese dann an die EFSA und alle Mitgliedstaaten weiterleitet. Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer gültigen Meldung kann die EFSA oder ein Mitgliedstaat aber Sicherheitsbedenken gegen das Inverkehrbringen des gemeldeten traditionellen Lebensmittels vorbringen.

Die bisherigen drei Zulassungen von Insekten als Lebensmittel(zutat)

Wie eingangs erwähnt, erfolgte die Zulassung der Hausgrille als Lebensmittel bzw. -zutat durch die Kommission im Februar 2022. Die Zulassung erging nach einer strengen wissenschaftlichen Bewertung durch die EFSA, die dabei zu dem Schluss kam, dass das „Heimchen“ unter den vom antragstellenden Unternehmen angegebenen Verwendungszwecken ein sicheres Nahrungsmittel darstellt. Produkte, die dieses neuartige Lebensmittel enthalten, müssen aber so gekennzeichnet sein, dass sie über mögliche allergische Reaktionen informieren. Die Hausgrille wird entweder als Ganzes, gefroren oder getrocknet, oder als Pulver im Handel erhältlich sein.

Die Hausgrille war aber nicht das erste Insekt, das als neuartiges Lebensmittel in der EU zugelassen wurde. Nachdem die Kommission als erste Zulassung diejenige für getrocknete Gelbe Mehlwürmer [Larvenstadium des Mehlkäfers (Tenebrio molitor)] empfohlen hatte, erfolgte am 4. Mai 2021 die diesbezügliche Bestätigung der Mitgliedstaaten. Am 2. Juni 2021 wurde die Zulassung mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/882 der Kommission vom 1. Juni 2021 im Amtsblatt der EU[11] offiziell.

Was die zweite Zustimmung betraf, so erfolgte diese im November 2021 für die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria). Diese wird in Form von gefrorenem, getrocknetem und pulverförmigen Material erhältlich sein und soll als Snack oder als Zutat in einer Reihe von Lebensmitteln vermarktet werden.

Umfang der bisherigen Produktpalette an „Lebensmittel-Insekten“

Insgesamt sind damit die drei Insekten Gelbe Mehlwürmer, Wanderheuschrecken und Hausgrillen als Lebensmittel in den Mitgliedstaaten der EU bereits zugelassen. Laut einem Marktcheck deutscher Verbraucherzentralen vom Oktober 2020 lassen sich im stationären Handel aber bisher kaum Insekten-Produkte finden. Lediglich 32 Produkte konnten von den Verbraucherschützern in den Regalen der Supermärkte ausfindig gemacht werden, obwohl diese systematisch „durchforstet“ wurden.[12]

Weitere Zulassungsanträge für Insekten als Nahrungsmittel

Weitere Zulassungsanträge sind bereits für den Bufallowurm (Larve des Glänzendschwarzen Getreideschimmelkäfers, ganz oder gemahlen), die tropische Hausgrille (getrocknet), die Honigbienendrohnenbrut (männliche Larve der Honigbiene) sowie die Larve der schwarzen Soldatenfliege (Hermetia illucens) gestellt worden und befinden sich aktuell in Behandlung. Alles, was jetzt angeboten wird, darf aufgrund einer Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 5 der vorerwähnten Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469[13] bis zu einer endgültigen Entscheidung vermarktet werden.

Mögliche Reaktionen auf die Zulassung von Insekten als „neuartige Lebensmittel“ in der EU

Sobald der österreichischen Öffentlichkeit die vorstehend erwähnten Informationen zugegangen sein werden, sind eine Reihe unterschiedlicher Reaktionen zu erwarten. Zum einen wird einmal mehr die „Sinnlosigkeit“ der EU erwähnt werden, die nichts Anderes zu tun hat, als Insekten zu Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu dekretieren, zum anderen wird aber auch darauf verwiesen werden, dass damit in sinnvoller Weise alternative Proteinquellen erschlossen werden, die den Übergang zu einem nachhaltigeren Lebensmittelsystem erleichtern können. Es ist aber auch durchaus eine Reaktion iSv Helmut Qualtinger – im Sinne von „Was soll denn der Unsinn…“ – vorstellbar, die die Kompetenz der EU dafür überhaupt in Frage stellt.

Abschließend kann in diesem Zusammenhang ganz pragmatisch angemerkt werden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit in Kürze eine Reihe von Insekten auf den Speiseplänen nicht nur einschlägiger Restaurants stehen, sondern vor allem auch als Elemente der heimischen Küche bei deren Liebhabern aufscheinen werden. Vielleicht etabliert sich damit, neben der bisherigen „veganen“ Küche, ein neuer Kreis besonderer Liebhaber von Insekten als „Novel Food“-Kategorie!

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[1] Presseartikel vom Freitag, dem 11. Februar 2022.

[2] Laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN (FAO) dienen Insekten bereits 2 Mrd. Menschen weltweit als Nahrungsquelle; Insekten essen: Eine Alternative zu herkömmlichem Fleisch?, verbraucherzentrale.de, vom 19. Januar 2022, S. 3.

[3] KOM(2020) 381 endg., vom 20. Mai 2020.

[4] ABl. 1997, L 43, S. 1 ff.

[5] ABl. 2015, L 327, S. 1 ff.

[6] ECLI:EU:C:2020:769.

[7] ABl. 2015, L 327, S. 21.

[8] Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 vom 20. Dezember 2017, ABl. 2017, L 351, S. 72 ff.

[9] ABl. 2017, L 351, S. 64 ff.

[10] Bezüglich der Durchführung der Verfahrensschritte bei der Konsultation siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 vom 19. März 2018, ABl. 2018, L 77, S. 6 ff.

[11] ABl. 2021, L 194, S. 16 ff.

[12] verbraucherzentrale.de, vom 19. Januar 2022, S. 3.

[13] Siehe Fn. 9.

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