Dienstag, 19. März 2024
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Die Verfolgung russischer Kriegsverbrechen in der Ukraine und die Ausstellung von Haftbefehlen des Internationalen Strafgerichtshofs gegen Wladimir Putin und Maria Lvova-Belova

IStGH Den Haag, Bild © justflix , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons (Ausschnitt) / Vladimir Putin, Bild © Kremlin.ru, CC BY 4.0., via Wikimedia Commons

Einleitung

Im Gefolge des unprovozierten bewaffneten Angriffs der Russländischen Föderation auf die Ukraine am 24. Februar 2022 stellen sich eine Reihe von Fragen, die in der einschlägigen völkerrechtlichen Literatur, wenn überhaupt, nicht immer einheitlich beantwortet werden. Zum einen geht es dabei um die grundlegende Frage, wie korrekt die seitens Russlands dafür vorgebrachte Rechtfertigung der Führung einer „militärischen Spezialoperation“ – als Selbstverteidigungsmaßnahme gem. Art. 51 SVN – aus völkerrechtlicher Sicht anzusehen ist. Zum anderen aber auch um die Frage, ob die Verteidigung der Ukraine gegen den Angriffskrieg Russlands ebenfalls eine kriegerische Aktivität iSe „Verteidigungskrieges“[1] darstellt, und damit sowohl dem „ius ad bellum“, als auch dem „ius in bello“, unterfällt, obwohl der Ukraine keinesfalls ein „animus belligerendi“ unterstellt werden kann, da sie sich lediglich militärisch gegen die russische Aggression zur Wehr setzte und sich damit nur „verteidigte“.

Darüber hinaus werden in diesem Zusammenhang eine Reihe weiterer Fragen angesprochen, die in den bisherigen spärlichen Kommentaren zu dieser außergewöhnlichen militärischen Aggression Russlands nicht, oder nicht ausreichend, abgeklärt wurden. Diesbezüglich sei nur auf die in Österreich und der Schweiz mehrfach kolportierte Frage verwiesen, ob die Unterstützung der Ukraine durch die Lieferung von Kriegsmaterial neutralitätsrechtlich erlaubt oder verboten ist. Stellt eine solche Lieferung eine neutralitätswidrige Unterstützung einer „Kriegspartei“ dar, oder ist sie nur Ausdruck einer zulässigen Hilfe für einen völkerrechtswidrig angegriffenen Staat? Zuletzt sei in diesem Zusammenhang nur die Aussage der österreichischen Verteidigungsministerin Klaudia Tanner erwähnt, dass die seitens Österreich angedachte Mithilfe bei der Entminung ukrainischer Flächen aus Neutralitätsgründen erst nach Kriegsende (sic) geleistet werden könne, die zu divergierenden Aussagen führender österreichischer Politiker geführt hat.

Auf all diese Fragen kann in diesem kurzen Artikel nicht einmal ansatzweise eingegangen, sondern lediglich versucht werden, wichtige Vorfragen dafür abzuklären. Dazu gehören die Rechtfertigung Russlands für seinen militärischen Angriff auf die Ukraine, die Typen von Verbrechen nach Internationalem Strafrecht, die für deren Aburteilung zuständigen nationalen und internationalen Gerichte – unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und der Verfahrensvoraussetzungen für dessen Befassung. Zuletzt muss noch ein Blick auf den Haftbefehl gegen Präsident Putin und dessen vermeintliche Immunität geworfen werden.

Der russische Überfall auf die Ukraine am 24. Februar 2022

Bereits acht Jahre vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine herrschte im Donbass ein von Russland geschürter kriegerischer Konflikt, der bis zu 13.000 Toten gefordert hatte. Am 27. Februar 2014 besetzten russische Soldaten ohne Hoheitszeichen („Milizen“), die als „kleine grüne Männchen“ bezeichnet wurden, die zur Ukraine gehörende Halbinsel Krim und setzten eine neue Regionalregierung ein. Im Zuge einer Volksabstimmung am 16. März 2014 votierten, nach russischen Angaben, 96% der Wähler für einen „Anschluss“ an Russland, worauf die Krim der Russischen Föderation eingegliedert und deren Bewohner zu russischen Staatsbürgern erklärt wurden.[2]

Unter dem Vorwand grenznaher Manöver mit Belarus versammelte die Russländische Föderation im Herbst 2021 an der russisch-ukrainischen Grenze über 175.000 Soldaten samt militärischem Gerät,[3] Präsident Putin bestritt aber Planungen für einen Überfall auf die Ukraine. Eine angebliche Bedrohung der unter russischem Einfluss stehenden „Volksrepubliken“ Donezk und Lugansk im Donbass durch die Ukraine diente in der Folge aber Putin als Vorwand für die Anordnung einer groß angelegten militärischen Invasion der Ukraine durch Russland. Am 24. Februar 2022 versuchten russische Streitkräfte eine Luftlandeoperation auf dem Flughafen in Kiew mit dem Ziel, Kiew zu erobern und die Regierung der Ukraine zu stürzen. Ende März 2022 musste dieses Kriegsziel Russlands aber wegen des erbitterten Widerstandes der Ukraine aufgegeben werden, obwohl die russischen Truppen nördlich von Kiew über einen Mannschaftsvorteil von 12:1[4] verfügten und auch materialmäßig deutlich überlegen waren. In der Folge konzentrierte sich Russland auf eine Offensive im Osten der Ukraine und nahm eine völkerrechtswidrige Annexion der Süd- und Ostukraine vor.

Aus der Sicht der Ukraine handelte es sich dabei eindeutig um das Verbrechen eines Angriffskrieges, im Zuge dessen aber auch eine Reihe von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie auch ein Genozid, begangen wurden, worauf nachstehend noch genauer einzugehen sein wird.

Die Rechtfertigung Russlands für seinen militärischen Angriff

Im Gegensatz dazu fiel die Rechtfertigung Russlands für seine militärische Intervention in der Ukraine völlig anders aus. Gleichzeitig mit dem Beginn der militärischen Aggression gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 leitete der Ständige Vertreter der Russländischen Föderation bei den Vereinten Nationen (VN), Vassily Nebenzia, einen Brief an den Generalsekretär der VN – dem die Schriftfassung des Wortlautes der Ansprache von Präsident Putin an die Bürger der Russischen Föderation beigeschlossen war – mit der Bitte weiter, diesen als Dokument des Sicherheitsrates zu zirkulieren.[5] Darin wies Präsident Putin auf die zunehmende Besorgnis Russlands wegen der steten Expansion der NATO nach Osten[6] und der Ausweitung von deren militärischer Infrastruktur in Richtung auf die russische Staatsgrenze hin.

Vor allem aber wies Putin auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Minsker Vereinbarungen zum Ostukraine-Konflikt hin. Sowohl das Minsker Protokoll vom 5. September 2014 (Minsk I), ergänzt durch das „Minsker Memorandum“ vom 19. September 2014, als auch der Fahrplan zur Umsetzung dieser beiden Vereinbarungen (Minsk II) vom 12. Februar 2015, der durch die von Russland eingebrachte Res. 2202 (2015) des SR der VN vom 17. Februar 2015 gebilligt wurde, versuchten die Situation im Donbass zu konsolidieren.[7]

Auch die Zunahme von „Neo-Nazis“ in den beiden Donbass-Volksrepubliken Lugansk und Donetsk sei beängstigend, vor allem herrschten in diesen, nach russischer Ansicht, auch völkermordähnliche Zustände vor. Dementsprechend führt Putin in seinem Schreiben aus: „In this regard, in accordance with Article 51 (chapter VII) of the Charter of the United Nations, I have decided to conduct a special military operation with the approval of the Federation Council of Russia and pursuant to the treaties on friendship and mutual assistance with the Donetsk People’s Republic and the Lugansk People’s Republic, as ratified by the Federal Assembly on 22 February this year”.[8]

Damit begründete Putin den Einsatz einer „militärischen Spezialoperation“ mit dem Schutz von Personen in den beiden Donbass-Volksrepubliken sowie zur Demilitarisierung und Entnazifizierung der Ukraine und rechtfertigte diese als Maßnahmen, die in Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung iSv Art. 51 SVN ergriffen wurden.

Auf der Tagung des Sicherheitsrates der VN vom 25. Februar 2022, die groteskerweise unter der Leitung von Russland als Vorsitzendem stand, wurde die russische Aggression zwar mehrheitlich verurteilt, der Entwurf einer Resolution gem. Art. VII SVN, in der der russische Angriff als Verletzung des Gewaltverbots gem. Art. 2 Abs. 4 SVN gewertet wurde, aber trotz Stimmenmehrheit – elf Pro-, eine Kontra-Stimme und drei Stimmenthaltungen – infolge des russischen Vetos nicht angenommen.[9]

Zuständige Gerichte für die Erhebung von Anklagen wegen Kriegsverbrechen

Anklagen wegen Kriegsverbrechen im weiteren Sinn[10] können an sich vor unterschiedlichen Gerichten erhoben werden:

(a) zum einen vor den nationalen Strafgerichten des Landes, in dem sich diese ereignet haben;

(b) zum anderen – gemäß dem „Weltrechtsprinzip“ – vor einem nationalen Strafgericht eines dritten Staates;

(c) des Weiteren vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und letztlich

(d) vor einem möglichen Sondertribunal.

Ad (a) Zunächst sind die nationalen Strafgerichte desjenigen Landes zuständig, auf dessen Gebiet die Kriegsverbrechen begangen wurden. In diesem Sinne ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine bereits seit Beginn des Angriffskrieges Russlands, und wird dabei auch von Strafrechtsexperten aus anderen Staaten – wie zB Klaus Hoffmann, Oberstaatsanwalt aus Freiburg – unterstützt.[11]  Es kam auch schon vereinzelt zur Verurteilung russischer Soldaten nach ukrainischem Strafrecht.

Ad (b) Nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch[12] ist es zB möglich, dass der Generalbundesanwalt auch bei gewissen Verbrechen ermittelt, die nicht nur nicht in Deutschland begangen wurden, sondern bei denen es auch keine deutschen Täter oder Opfer gibt. Der Grund dafür ist das sog. „Weltrechtsprinzip[13], gemäß dessen auch in dritten Staaten Strafprozesse eingeleitet werden können, sobald sich Beschuldigte in diesen aufhalten. Als einschlägige Beispiele sollen zwei Strafprozesse vor deutschen Gerichten kurz erwähnt werden.

Zum einen verurteilte das OLG Frankfurt am 30. November 2021 Taha Al J., einen ehemaligen Angehörigen des Islamischen Staates (IS), wegen Völkermordes an Jesid_innen zu lebenslanger Haft.[14] Zum anderen ist in diesem Zusammenhang der Koblenzer Prozess gegen die syrischen Geheimdienstmitarbeiter Anwar R. und Eyad A. – sog. „Al-Khatib-Prozess[15] – wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, zu erwähnen, der am 13. Jänner 2022 mit einschlägigen Verurteilungen durch das OLG Koblenz endete, für Anwar R. mit lebenslanger Haft.[16] Die dagegen erhobene Revision verwarf der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 20. April 2022.[17] Eyad A. wurde wegen Beihilfe zu viereinhalb Jahren  Gefängnis verurteilt.[18] Es war dies die erste gerichtliche Aufarbeitung des syrischen Foltersystems – durch ein nationales deutsches Strafgericht. Diese Verurteilungen „haben die Rechtsprechung im Völkerstrafrecht in historischer Weise fortgeschrieben“.[19]

Anders als die anderen völkerrechtlichen Kernverbrechen[20] untersteht der Angriffskrieg aber nicht dem Weltrechtsprinzip. Wird die Tat im Ausland begangen, so gilt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch gem. § 1 Satz 2 nur dann, wenn der Täter Deutscher ist (aktives Personalitätsprinzip) oder sich die Tat gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet (Schutzprinzip). Beide Voraussetzungen sind im Ukraine-Konflikt aber nicht erfüllt.[21]

Ad (c) Der (ständige) Internationale Strafgerichtshof (IStGH/ICC) wurde am 17. Juli 1998 durch das Römer-Statut[22] errichtet, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Gemäß dem Rückwirkungsverbot im Strafrecht kann der IStGH nur über Verbrechen befinden, die nach dem 1. Juli 2002 begangen wurden. Der IStGH konnte seine Tätigkeit im März 2003 aufnehmen. Sein Sitz befindet sich in Den Haag. Bisher wurde sein Statut von 123 Staaten – das sind rund zwei Drittel der gesamten Staatengemeinschaft – anerkannt, nicht anerkannt haben es aber zB die USA, China, Israel, Syrien, Russland und die Ukraine. Der IStGH ist für Verbrechen zuständig, die auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder eines Staates begangen wurden, der seine Gerichtsbarkeit anerkannt hat. Dies trifft auch auf den Nicht-Vertragsstaat des Römer-Statuts, die Ukraine, zu, da diese, gem. Art. 12 Abs. 3 Römer-Statut, nach der Annexion der Krim durch Russland, in zwei Erklärungen – aus den Jahren 2014 und 2015 – eine sog. „ad-hoc-Anerkennung“ ausgesprochen und damit Ermittlungen des IStGH auf ihrem Staatsgebiet gegen alle völkerrechtlichen Verbrechen, die seit dem 20. Februar 2014 auf dem Gebiet der Ukraine begangen wurden, zugestimmt hat.

Ad (d) Ein Sondertribunal. Da Russland das Römer-Statut des IStGH zwar ursprünglich unterzeichnet hatte, sich jedoch 2016 wieder zurückzog – nachdem ein Bericht die Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 als „Besatzung“ eingestuft hatte – und erklärte, die Zuständigkeit des IStGH nicht mehr anzuerkennen, ist eine Strafverfolgung von Vertretern der russischen Staatsspitze durch den IStGH wegen des Verbrechens des Angriffskrieges derzeit nicht möglich. Da Russland aber auch eine denkmögliche Überweisung eines Falles durch den Sicherheitsrat der VN an den IStGH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern würde, wurde, zur Schließung dieser Lücke, von mehreren Seiten die Errichtung eines „Sondertribunals“ vorgeschlagen. Unter den mehrfachen Befürwortern dieser Lösung sticht vor allem die Verabschiedung einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines internationalen Sondergerichtshofs für das Verbrechen des Angriffskrieges durch Russland und Weißrussland vom 19. Januar 2023[23] sowie die Aussage der deutschen Bundesaußenministerin Annalena Baerbock hervor, die ein Sondertribunal vorgeschlagen hat, das international besetzt sein und nach ukrainischem Strafrecht, ergänzt durch internationale Elemente, urteilen soll.[24] Auch der deutsche Bundesjustizminister Marco Buschmann schlug ein Sondertribunal zur Verfolgung des Verbrechens des Angriffskrieges vor.[25]

Die neuesten Formen internationaler Strafgerichtsbarkeit sind sog. hybride Gerichte, die gleichzeitig eine landesrechtliche und eine internationale Rechtsgrundlage besitzen und aus nationalem und internationalem Personal zusammengesetzt sind. Zu dieser Kategorie gehören zB die Spezialgerichtshöfe für Sierra Leone, Osttimor und das Rote-Khmer Tribunal in Kambodscha. Auch im Kosovo gibt es mittlerweile, unter der UNMIK-Verwaltung, gemischte Gerichte zur Aburteilung von Kriegsverbrechen und ethnisch motivierter Verbrechen.[26]

Auf eher groteske Weise wurde aber auch der für die Aburteilung von Kriegsverbrechen nicht zuständige Internationale Gerichtshof (IGH/ICJ) in Den Haag mit der russischen Aggression gegen die Ukraine befasst.[27] Der Schachzug der Ukraine lag darin, die russischen Argumente vom vermeintlichen Völkermord in den beiden Volksrepubliken Donetsk und Luhansk im Donbass zu nutzen und diesen zu beeinspruchen. Über diesen juristischen „Umweg“ war es letztlich denkbar, dass sich der IGH im konkreten Fall für zuständig erklären würde.[28] So brachte die Ukraine am 26. Februar 2022 eine Klage gegen Russland vor dem IGH mit der Behauptung ein, dass Russland die Ukraine rechtswidrig des Völkermords beschuldigte. In der Folge verhängte der IGH am 16. März 2022 die von der Ukraine beantragten vorsorglichen Maßnahmen und am 3. Oktober 2022 brachte Russland Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage vor dem IGH ein, gegen die sich die Ukraine bis zum 3. Februar 2023 äußern konnte.[29]

Das Verfahren beruht auf der Genozid-Konvention (1948)[30], die beide Streitparteien ratifiziert haben und die eine obligatorische Zuständigkeit des IGH vorsieht. Art. 63 Abs. 2 des IGH-Statuts[31] erlaubt allen Staaten, die Parteien der Völkermord-Konvention sind, dem IGH ihre Ansicht über die Vertragsauslegung vorzulegen. In diesem Zusammenhang erklärte sich Österreich am 12. Oktober 2022 zum Nebenintervenienten im gegenständlichen Streitfall, um den Standpunkt der Ukraine zu unterstützen, was auch 21 andere Staaten, von denen 17 EU-Mitgliedstaaten waren, taten. Der Antrag der Ukraine auf ein negatives Feststellungsurteil, in dem der IGH eine Nicht-Verletzung der Völkermord-Konvention durch sie feststellen soll, sei nach Ansicht Österreichs sowohl vom Wortlaut der Streitbeilegungsklausel der Völkermord-Konvention (Art. IX), als auch durch die Praxis des IGH, gedeckt.[32]

Am 7. März 2023 begann vor dem IGH, auf der Basis eines Eilantrages der Ukraine, die Anhörung zur russischen Aggression gegen die Ukraine, allerdings in Abwesenheit Russlands. Laut Aussage der Vorsitzenden Richterin Joan Donoghue habe der russische Botschafter in den Niederlanden, Alexander Schulgin, dem Gericht mitgeteilt, dass seine Regierung nicht beabsichtige, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Vertreter der Ukraine am IGH, Anton Korynewytsch, kritisierte die Absenz Russlands mit scharfen Worten: „Russland ist nicht hier im Gericht, sondern auf einem Schlachtfeld und führt einen aggressiven Krieg gegen mein Land“.[33] Am 16. März 2023 ordnete der IGH an, dass Russland den Krieg gegen die Ukraine sofort beenden muss. Diese Entscheidung ist allerdings nur vorläufig, das definitive Urteil wird erst nach dem Hauptverfahren ergehen, was aber Jahre dauern kann.[34]

Untersuchungskommissionen für die Kriegsverbrechen in der Ukraine

Ergänzend zur justizförmigen Aufarbeitung und Dokumentierung der von Russland in der Ukraine begangenen Kriegsverbrechen kommt den Befunden der vom UN-Menschenrechtsrat im März 2022 eingesetzten Untersuchungskommission für die Ukraine[35], die in Wien ansässig ist und unter dem Vorsitz des Norwegers Erik Möse steht, eine wichtige Funktion zu. Die Kommission ermittelte in 56 Ortschaften der Ukraine und befragte dabei 348 Frauen und 247 Männer.[36] Daneben überprüfte sie die von den ukrainischen Behörden bislang eingemeldeten mehr als 60.000 Fälle mutmaßlicher Kriegsverbrechen.[37]

Neben der Auflistung veritabler Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Genozid, wie zB Angriffe auf Zivilisten, vorsätzliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, systematische und weitverbreitete Folter, sexuelle Gewalt sowie Deportationen und Verschleppungen von Kindern aus der Ukraine nach Russland, werden von der Untersuchungskommission vor allem die am 10. Oktober 2022 von den russischen Streitkräften begonnenen Attacken gegen Einrichtungen der Energieinfrastruktur in der Ukraine als mögliche „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ qualifiziert.

Daneben berichteten aber auch Experten im Rahmen des „Moskauer Mechanismus“ der OSZE[38] in ihrem Report vom 13. April 2022[39] über massenhafte Verletzungen des Kriegsvölkerrechts und der Menschenrechte durch die russischen Truppen, der im Juli 2022 durch einen follow up-Bericht weiter ergänzt wurde. Dazu kommen noch eine Vielzahl von Berichten von INGO’s, wie Amnesty International und Human Rights Watch, vor allem aber des „Tribunal for Putin“ (T4P)[40].

Typen von Verbrechen nach Internationalem Strafrecht

Das Internationale Strafrecht, also der Bereich der individuellen strafrechtlichen Verfolgung besonders schwerer Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, ist gemäß dem Statut des IStGH in folgende vier Kategorien von Delikten gegliedert:

(1) „Kriegsverbrechen“ (Art. 8 Römer-Statut) iSv schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, wie zB die Tötung oder Folter von Kriegsgefangenen, Bombardierung der Zivilbevölkerung;

(2) „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (Art. 7 Römer-Statut) iSv Morden, „Verschwindenlassen“, Folter oder Vergewaltigungen, die im Rahmen eines „systematischen und weitverbreiteten Angriffs auf die Zivilbevölkerung“ begangen wurden;

(3) „Völkermord“ (Genozid) (Art. 6 Römer-Statut), Tötung mit der Absicht, eine bestimmte Gruppe von Menschen – die sich nach Kriterien wie Nationalität, Religion oder Rasse definieren lässt – verschwinden zu lassen bzw. auszurotten;

(4) „Verbrechen des Angriffskrieges“ („militärische Aggression“) (Art. 8 bis Römer-Statut) iSd Beteiligung – als Führungskraft (Oberbefehlshaber, General, Regierungschef uam), und nicht als einfacher Soldat – an einem Angriffskrieg. Als Angriffshandlung gelten Invasion, militärische Besetzung, gewaltsame Annexion, Bombardierung, die militärische Blockade von Häfen uam. Verbrechen der militärischen Aggression richten sich gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Landes.

Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)

Der IStGH ist nicht automatisch für alle Ermittlungen in Sachen Kriegsverbrechen zuständig, sondern nur dann, wenn einzelne Staaten die Kriegsverbrechen selbst nicht verfolgen können oder wollen. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass die ukrainischen Strafgerichte ja bereits einschlägige Verfahren eingeleitet haben, die auch schon zu Verurteilungen geführt haben. Trotzdem ist die Ukraine daran interessiert, dass der IStGH Ermittlungen wegen russischer Kriegsverbrechen aufnimmt.

Diesbezüglich ermittelt der Chefankläger des IStGH, Karim Khan, bereits seit der Besetzung der Krim durch Russland im Jahr 2014, ob es dabei zur Begehung von Kriegsverbrechen gekommen ist. Diese Ermittlungen sollen nun auf die neuen mutmaßlichen Verbrechen ausgedehnt werden, die im Gefolge der russischen Aggression vom 24. Februar 2022 in der Ukraine begangen wurden.

Dabei führt das „Office of the Prosecutor“, ein unabhängiges Organ des IStGH, die Voruntersuchungen und Ermittlungen durch und ist das einzige Organ, das einzelne Fälle vor den Gerichtshof bringen kann. Obwohl einschlägige Situationen dem Ankläger – mit dem entsprechenden Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen – sowohl durch den Sicherheitsrat der VN als auch durch einzelne Staaten unterbreitet werden können (Art. 13 und 14 Römer-Statut), ist es letztlich immer nur der Ankläger, der die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen einleitet. Geht er dabei proprio motu – also ohne Überweisung durch den SR der VN oder einen Staat – vor, so müssen die Ermittlungen allerdings immer vorgängig durch eine Vorverfahrenskammer des IStGH genehmigt werden (Art. 15 Abs. 4 Römer-Statut). Sein erstes verurteilendes Erkenntnis gem. Art. 74 Römer-Statut erließ der IStGH am 10. Juli 2012 gegen den Kongolesen Thomas Lubanga Dyilo, den er zu 14 Jahren Haft verurteilte.[41]

In diesem Zusammenhang kann der IStGH auch internationale Haftbefehle erlassen, was unter anderem gegen Wladimir Putin und die russische Kinderrechtsbeauftragte Lvova-Belova bereits der Fall war.[42] Der IStGH verfügt aber über keine eigenen Organe um diese umzusetzen und die Auslieferung des eigenen Staatsoberhauptes durch die Russländische Föderation ist völlig unrealistisch.

Zur besseren Koordination und Kooperation der Aktivitäten des IStGH mit der Ukraine wurde am 23. März 2023 zwischen Andriy Kostin, dem Generalstaatsanwalt der Ukraine, und dem Kanzler des IStGH, Peter Lewis, eine Kooperationsvereinbarung über die Einrichtung eines Landesbüros des IStGH in der Ukraine unterzeichnet, die bereits mehrfach in Anspruch genommen wurde.

Bisher haben die Richter des IStGH allgemein 40 Haftbefehle erlassen. Dank der internationalen Zusammenarbeit wurden 21 Personen im Internierungslager des IStGH festgesetzt und vor Gericht gestellt. 16 Personen verblieben auf freiem Fuß, gegen 5 Personen wurde die Anklage wegen ihres Ablebens fallen gelassen. Bisher wurden 31 Fälle vor dem IStGH verhandelt, wobei es zu 10 Verurteilungen und 4 Freisprüchen gekommen ist.[43] Wegen der vorstehend erwähnten vier Kernverbrechen gab es lediglich fünf Verurteilungen, wobei es sich bei keinem der Verurteilten um oberste Vertreter eines staatlichen Machtapparates handelte.[44] Nie zuvor hat ein internationales Gericht einen Haftbefehl gegen einen so mächtigen Mann, wie Putin – den Präsidenten einer Großmacht und Chef einer Vetomacht im Sicherheitsrat der VN – ausgestellt.

Untersuchung und Dokumentation der russischen Kriegsverbrechen

Die Ukraine untersucht aktuell rund 69.000 Fälle mutmaßlicher Völkerrechtsverbrechen. 14 EU-Mitgliedstaaten haben bereits eigene Ermittlungen zu Völkerrechtsverbrechen in der Ukraine eingeleitet und 6 EU-Mitgliedstaaten – Polen, Lettland, Estland, die Slowakei, Rumänien und Litauen – sind, wie die Ukraine und der IStGH, in der von Eurojust unterstützten „Gemeinsamen Ermittlungsgruppe“ (GEG), vertreten.[45] Innerhalb dieser hat die Europäische Kommission in Den Haag ein „Internationales Zentrum zur Verfolgung von Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine“ (ICPA) eingerichtet, das die Koordinierung der Ermittlungen erleichtern soll.[46]

Bereits im März 2022 hatte die Kommission die Taskforce „Freeze and Seize“ eingerichtet, mit deren Hilfe die EU-Mitgliedstaaten bereits Vermögenswerte russischer und belarussischer Oligarchen bzw. Unternehmen in Höhe von 19 Mrd. € eingefroren haben.[47] Inwiefern auf diese beschlagnahmten Vermögenswerte zugegriffen werden kann, um im Rahmen von Reparationen Schadenersatz geleistet zu bekommen, wird in der einschlägigen Literatur kontrovers diskutiert.

Entschädigung für die russischen Kriegsverbrechen

Aktuell werden die durch die russische Aggression verursachten Schäden in der Ukraine mit 500 bis 700 Mrd. $ beziffert, zu deren genauen Erhebung ein internationales Schadensregister und, zu deren Abdeckung, ein internationaler Kompensationsmechanismus eingerichtet werden sollen. Als Rechtsgrundlage dafür wurde ein erweitertes Teilabkommen des Europarates gewählt,[48] das bereits am Gipfeltreffen des Europarates in Reykjavik am 17. Mai 2023 beschlossen wurde.[49]

Haftbefehle gegen Wladimir Putin und Maria Lvova-Belova

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2023 erließ die Vorverfahrenskammer II des IStGH am 17. März 2023 zwei Haftbefehle, nämlich gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin und die russische Kinderrechtsbeauftragte Maria Alekseyevna Lvova-Belova[50] im Büro des Präsidenten der Russischen Föderation, wobei sie sich auf die Zwangsabschiebung von 16.000 ukrainischen Kindern nach Russland[51] stützte, was gemäß Art. 8 (2)(a)(vii) und Art. 8 (2)(b)(viii) des Römer-Statuts bzw. der Art. 6 (e) bzw. Art. 7 (1)(d) der „Elements of Crimes“[52] ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form eines Genozids darstellte. Aus Gründen der Prävention wurden die beiden Haftbefehle bewusst öffentlich gemacht, da die Kriegsverbrechen noch andauern und eine öffentliche Bekanntmachung dazu beitragen könnte, die weitere Begehung von Straftaten zu verhindern.

Der IStGH benützte damit von den möglichen inkriminierten Tatbeständen die am leichtesten zu beweisende Variante der Zwangsverschleppung und der unrechtmäßigen Umsiedlung von Kindern aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation, um sich die anspruchsvollere rechtsdogmatische Qualifikation der militärischen Aggression der Russländischen Föderation gegen die Ukraine zu ersparen.[53]

Wie aus einem Bericht des „Humanitarian Research Labs“ der Universität Yale hervorgeht, der der OSZE vorgestellt wurde, deuten sowohl das Ausmaß der Kindesentführung als auch die dahinterstehende Logistik darauf hin, dass die Verschleppung tausender ukrainischer Kinder nach Russland nicht spontan geschah, sondern sehr wohl vorab geplant gewesen sein musste. Die Kinder, die zum Teil aus staatlichen Einrichtungen stammten, oder Kriegswaisen waren, aber auch aus geregelten Familienverhältnissen kamen, wurden einer beinharten politisch-patriotischen, sowie zum Teil auch militärischen, Indoktrination unterzogen, um deren Identität zu brechen, was in 43 Camps, die in dem Bericht identifiziert werden konnten, vorgenommen wurde. In Wahrheit dürfte es sich aber um weit mehr solcher Umerziehungs-Lager handeln.

Nach der Indoktrinierung in den Camps folgt als zweiter Schritt die Adoption oder die Zuweisung zu einer russischen Pflegefamilie. Diesbezüglich sieht die russische Gesetzgebung nicht nur einen erleichterten Zugang für ukrainische Kinder in Bezug auf den Erhalt der russischen Staatsbürgerschaft, sondern auch entsprechende Anpassungen in der nationalen Adoptionsgesetzgebung vor. Laut gegenständlichem Bericht hat Russland bisher lediglich 360 ukrainische Kinder wieder an die ukrainischen Behörden zurückgestellt.[54]

Immunitätsfrage Putins vor dem IStGH und auf Auslandsreisen

Da es keine Verjährungsfrist für Kriegsverbrechen gibt, bleibt der Haftbefehl des IStGH gegen Putin auch nach einem möglichen Ende des russischen Krieges gegen die Ukraine gültig. Als Reaktion auf den Haftbefehl gegen Putin leitete die russische Justiz nun ihrerseits am 20. März 2023 ein Strafverfahren gegen drei Richter des IStGH – nämlich Tomoko Akane, Rosario  Salvatore Aitala und Sergio Gerardo Ugalde Godinez – ein, wobei der Vorwurf auf vorsätzliche illegale Inhaftierung und Vorbereitung eines Angriffs auf einen gegen Strafverfolgung geschützten Vertreter eines ausländischen Staates lautete.[55] Darüber hinaus würden Staatsoberhäupter absolute Immunität gem. dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität (1972) genießen. Die russischen Ermittlungen richteten sich aber auch gegen Chefankläger Karim Khan,[56] der am 22. Februar 2023 bei der Vorverfahrenskammer II des IStGH Anträge auf Haftbefehle gestellt und am 2. März 2022 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte.

Immunität als Staatspräsident genießt Putin vor dem IStGH allerdings nicht. Art. 27 Abs. 1 Römer-Statut bestimmt ausdrücklich, dass die „amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments, als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Statut“ enthebt. In einer Reihe von Urteilen haben die verschiedenen Vorverhandlungskammern des IStGH auf diese Inexistenz der Immunität von obersten Staatsorganen hingewiesen.[57]

Obwohl der IStGH nicht unmittelbar gegen Putin vorgehen kann, droht diesem gem. Art. 89 Abs. 1 Römer-Statut dann eine Verhaftung, wenn er einen der 123 Unterzeichnerstaaten des Römer-Statuts – davon sind 33 afrikanische Staaten – betritt. Relevant könnte dies dann werden, wenn Südafrika den 15. Gipfel des Blocks von Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika (BRICS) Ende August 2023 in Durban ausrichtet und der eingeladene Wladimir Putin daran teilnehmen möchte. Als Mitgliedstaat des IStGH wäre Südafrika gem. Art. 86 des Römer-Statuts, aber auch nach innerstaatlichem Recht, verpflichtet, bei der Verhaftung des russischen Präsidenten uneingeschränkt zu kooperieren.[58] Südafrika lehnte es aber bereits in einem wichtigen Präzedenzfall ab, einen Haftbefehl des IStGH gegen den sudanesischen Diktator Omar al-Bashir, während seines Südafrika-Besuchs im Jahr 2015, zu exekutieren.[59]

Eingedenk der möglichen Teilnahme Putins am erwähnten BRICS-Gipfel in Durban hat die südafrikanische Regierung am 25. April 2023 entschieden, aus dem IStGH auszutreten. Laut Präsident Cyril Ramaphosa empfinde der regierende African National Congress (ANC) den Umgang des IStGH mit bestimmten Ländern als „unfair“.[60] Südafrika hat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine nicht verurteilt, sondern möchte „unparteiisch“ bleiben. Dementsprechend bevorzuge es den Dialog, um den Krieg zu beenden. Wenige Stunden nach der Ankündigung, den IStGH zu verlassen, folgte am 26. April aber eine Klarstellung durch das Büro von Präsident Cyril Ramaphosa. Dessen Aussage, dass die Regierungspartei ANC den Austritt aus dem IStGH beschlossen habe, beruhe auf einem Kommunikationsfehler.[61] Es bleibt daher spannend, wie Südafrika bei einem eventuellen Besuch Putins des BRICS-Gipfels im August 2023 in Durban reagieren würde.

[1] Vgl. Stichwort „Verteidigungskrieg“ in: Wikipedia.

[2] Goertz, S. Eine Analyse der aktuellen Sicherheits- und Militärpolitik Russlands, ÖMZ 5/2022, S. 583.

[3] US alleges “unusual” Russian troop movements near Ukrainian border; euronews.com, vom 12. November 2021.

[4] Vgl. Zabrodskyi, M. – Watling, J. – Danylyuk, O. V. – Reynolds, N. Vorläufige Lehren in der konventionellen Kriegsführung aus der russischen Invasion in der Ukraine: Februar – Juli 2022, in: Royal United Services Institute für Verteidigungs- und Sicherheitsstudien (RUSI), vom 30. November 2022.

[5] United Nations, Security Council, Doc. S/2022/154, 24 February 2022.

[6] Die sechs NATO-Erweiterungswellen lauten: Polen, die Tschechische Republik und Ungarn traten 1999 der NATO bei, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen Rumänien, die Slowakei und Slowenien 2004, Albanien und Kroatien 2009, Montenegro 2017, Nord-Mazedonien 2020 und zuletzt Finnland 2023. Die NATO umfasst somit aktuell 31 Mitgliedstaaten.

[7] Vgl. Die Minsker Vereinbarungen zum Ostukraine-Konflikt, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD2 – 3000 – 081/21.

[8] Doc. S/2022/154 (Fn. 5), S. 6.

[9] Dok. S/2022/155; vgl. Schmidl, M. Der Ukrainekonflikt aus völkerrechtlicher Sicht – eine Ersteinschätzung, ÖMZ 3/2023, S. 303 f.

[10] Vgl. dazu nachstehend.

[11] Wo und wie kann Anklage erhoben werden?, tagesschau.de vom 13. 2. 2023, S. 3.

[12] Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (dBGBl. I S. 3150).

[13] Niedergelegt in § 6 dStGB.

[14] Weltweit erstes Urteil wegen Völkermordes an Jesid_innen, amnesty.de, vom 30. November 2021.

[15] Staatsfolter in Syrien: Der Al-Khatib-Prozess, dw.com, vom 12.Jänner 2022.

[16] Luna und die Gerechtigkeit: ARD-Film über weltweit ersten Prozess um syrische Staatsfolter, SWR Aktuell;  OLG Koblenz: Lebenslang wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, SWR Aktuell.

[17] Az. 3 StR 367/21; BGH bestätigt OLG Koblenz: Erstes Urteil zu syrischer Staatsfolter rechtskräftig, in: Legal Tribune Online, vom 3. Mai 2022.

[18] Az. 3 StR 367/21; Urteil aus Prozess zu syrischer Staatsfolter rechtskräftig, ZEIT Online, vom 3. Mai 2022.

[19] BM der Justiz, Eckpunkte des BM der Justiz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, vom 23. Februar 2023, S. 4.

[20] Vgl. dazu nachstehend.

[21] Vgl. Böck, S. Der Krieg in der Ukraine, Putin und das Völkerstrafrecht; verfassungsblog.de vom 8. März 2022.

[22] A/CONF.1839; UN Treaty Series, vol. 2187, No. 38544, idF RC/Res.6 vom 11. Juni 2010.

[23] Entschließung des EP vom 19. Januar 2023 zur Einsetzung eines Tribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine (2022/3017(RSP); P9_TA(2023)0015.

[24] Mögliche Anklage gegen Russland. Baerbock wirbt für Sondertribunal, tagesschau.de, vom 16. Jänner 2023.

[25] Vgl. Internationaler Strafgerichtshof erlässt Haftbefehl gegen russischen Präsidenten Putin, welt.de, vom 18. März 2023.

[26] Vgl. Internationales Strafrecht, amnesty.ch

[27] Vgl. Ein Krieg, zwei Gerichte, tagesschau.de, vom 17. März 2022.

[28] Vgl. Eilantrag der Ukraine am IGH. Worte statt Waffen, tagesschau.de, vom 7. März 2023.

[29] Vgl. Knafl, G. Kurzvorstellung ukrainischer Lawfare auf der Bühne des IGH gegen ad bellum-Argumente der russischen Föderation, ÖMZ 5/2022, S. 587 ff.

[30] BGBl. Nr. 91/1958.

[31] BGBl. Nr. 120/1956, S. 1026.

[32] Vgl. Hafner, G. Wien unterstützt Kiew vor Gericht, Die Presse, vom 31. Oktober 2022, S. 15.

[33] Russland glänzt durch Abwesenheit; tagesschau.de, vom 7. März 2022.

[34] Russland muss Krieg in Ukraine stoppen; tagesschau.de, vom 16. März 2023.

[35] Vgl. Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine (A/HRC/52/62 vom 15. März 2023), übermittelt gem. der Human Rights Council Resolution 49/1.

[36] Vgl. Herbermann, J. D. Ukraine-Krieg. Unabhängige UN-Untersuchungskommission wirft Russland Kriegsverbrechen vor, handelsblatt.com, vom 16. März 2023, S. 7; UN-Bericht zu Ukraine-Krieg. Schwere Vorwürfe gegen Russland, tagesschau.de, vom 16. März 2023.

[37] Exxpress Redaktion, Kriegsverbrechen: Internationaler Strafgerichtshof erhebt erste Anklagen gegen Russland, exxpress.at, vom 14. März 2023.

[38] Angenommen am 4. Oktober 1991 und 1993 ergänzt; vgl. Ackermann, A. OSZE-Mechanismen und -Verfahren zur Frühwarnung, Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, in: IFSH (Hrsg.), OSZE-Jahrbuch 2009 (2010), S. 249 ff. (S. 252 f.).

[39] OSCE, Report on Violations of International Humanitarian and Human Rights Law, War Crimes and Crimes against Humanity in Ukraine since 24 February 2022, by Professors Wolfgang Benedek, Veronika Bílková and Marco Sassòli (https://www.osce.org/files/f/documents/3/e/522616.pdf); vgl. Benedek, W. Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen in der Ukraine, in: ÖGfE Policy Brief 08 2023, vom 20. April 2023.

[40] T4P steht für die globale Initiative „Den Teufelskreis der Straflosigkeit Russlands für seine Kriegsverbrechen durchbrechen“, die im Februar 2022 ins Leben gerufen wurde. Die Einzigartigkeit dieser Initiative besteht darin, dass ihre Dokumentationsmethodik eine tägliche Reproduktion der Chronologie der Begehung von Kriegsverbrechen ab dem 24. Februar 2022 in allen betroffenen Regionen ermöglicht. Für eine Liste ihrer Mitglieder siehe https://ccl.org.ua/en/campagins/tribunal-for-putin/

[41] The Prosecutor v. Thomas Lubanga Dyilo – Case Information Sheet (ICC-PIDS-CIS-DRC-01-017/21­­), updated July 2021; vgl. Sinthiou Estelle Buszewski, Thomas Lubanga Dyilo – Der erste Fall des IStGH in den Haag, Genocide Alert, vom 9. August 2012; Stadlmayr, M. Ausgewählte Aspekte des ersten Urteils des IStGH – der Fall Lubanga, DA JKU Linz, Dezember 2022.

[42] Vgl. dazu nachstehend.

[43] Vgl. www.icc-cpi.int.

[44] Vgl. Internationaler Strafgerichtshof erlässt Haftbefehl gegen russischen Präsidenten Putin (Fn. 25).

[45] Russland zur Rechenschaft ziehen; https://eu-solidarity-ukraine.ec.europa.eu/holding-russia-accountable_de

[46] Verfolgung von russischen Kriegsverbrechen in Ukraine: Neues Zentrum soll Beweise sichern, Europäische Kommission/Vertretung in Deutschland, Presseartikel vom 6. März 2023.

[47] Ukraine: Kommission präsentiert Optionen für die Sicherstellung, dass Russland für seine Verbrechen bezahlt, Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/22/7311.

[48] Vgl. Benedek, Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen (Fn. 39), S. 6.

[49] Reykjavík Summit 16 – 17 May 2023, Reykjavík Declaration – United around our values, Appendix I: Declaration in support of the Enlarged Partial Agreement on the Register of Damage, S. 10.

[50] Lage in der Ukraine: ICC-Richter erlassen Haftbefehle gegen Wladimir Wladimirowitsch Putin und Maria Alekseyevna Lvova Belova, IStGH-Pressemitteilung, vom 17. März 2023.

[51] Ukrainische Vertreter sprechen von insgesamt 19.000 verschleppten ukrainischen Kindern.

[52] ICC, Elements of Crimes (2013), S. 1 ff.

[53] Vgl. Ulrich, S. Juristischer Donnerschlag aus Den Haag, Table Media, vom 20. März 2023

[54] Vgl. Schocher, S. Russland hat Kindesentführungen wohl vorab geplant, Der Standard, vom 27. April 2023,
S. 4.

[55] Laut einem Sprecher des Pekinger Außenministeriums wies auch China darauf hin, dass der IStGH die völkerrechtliche Immunität von Staatsoberhäuptern respektieren solle.

[56] Haftbefehl des IStGH gegen Putin lebenslang gültig; https://www.vol.at/haftbefehl-des-istgh-gegen-putin-lebenslang-gueltig/7973965

[57] Vgl. Burck, K. Der Haftbefehl des IStGH gegen Putin – Eine völkerrechtliche Einordnung, PRIF Blog vom 4. April 2023, S. 2.

[58] Vgl. Bachmann, S.-D. IStGH-Haftbefehl gegen Wladimir Putin: ein Königsdilemma für Südafrika; https://theconversation.com/icc-arrest-wrrant-for-vladimir-putin-a-king-size-dilemma-for-southe-africa-202528

[59] Vgl. Beaumont, P. Was bedeutet der IStGH-Haftbefehl gegen Wladimir Putin in Wirklichkeit?; The Guardian vom 17. März 2023.

[60] Südafrika will Internationalen Strafgerichtshof verlassen, faz.net, vom 25. April 2023.

[61] Südafrika will Strafgerichtshof doch nicht verlassen, tagesschau.de, vom 26. April 2023.

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