
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner neuesten Entscheidung (Rechtssache C-77/24) klargestellt, dass bei deliktischen Schadenersatzklagen gegen die Geschäftsführer eines ausländischen Online-Glücksspielanbieters ohne gültige Lizenz grundsätzlich das Recht des Wohnsitzlandes des Spielers gilt. Maßgeblich ist dabei der Ort, an dem der Schaden – also der Verlust durch Teilnahme am illegalen Glücksspiel – eingetreten ist.
Für betroffene Spieler in der EU eröffnet diese Interpretation der Rom-II-Verordnung bessere Möglichkeiten, ihre Ansprüche gegen unlizenzierte Betreiber durchzusetzen und auch direkt gegen deren Geschäftsführer vorzugehen, selbst wenn diese im Ausland sitzen.
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