Donnerstag, 25. April 2024
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Erster Durchbruch in den „Brexit“-Verhandlungen. Der Übergang von der ersten in die zweite Phase und dessen Konsequenzen

Bild: © CC pixabay/TheDigitalArtist (Ausschnitt)

 

Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Basis von Art. 50 EUV, die sich über neun Monate hinzogen, empfahl die Europäische Kommission Anfang Dezember 2017 dem Europäischen Rat (Artikel 50)[1], auf seiner Tagung am 15. Dezember 2017 zu befinden, dass ausreichende Fortschritte erzielt worden sind, damit die Unterhändler in die zweite Phase der Verhandlungen eintreten können.

Auf dieser Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) kam es schließlich zum definitiven Beschluss, in die zweite Phase der Austrittsverhandlungen einzutreten. Diese muss aber spätestens im Oktober 2018 beendet sein, damit das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gem. Art. 50 Abs. 2 EUV (iVm Art. 218 Abs. 3 AEUV) noch rechtzeitig vor dem 29. März 2019, dem ultimativ letzten Tag der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs, abgeschlossen werden kann. Angesichts der noch offenen Probleme muss es in der nunmehrigen zweiten Phase der Austrittsverhandlungen aber zu einer verschärften Gangart kommen, um diese (zeitliche) Vorgabe überhaupt einhalten zu können. Tempus fugit! Für ein umfassendes Verständnis dieser komplexen Vorgänge soll zunächst ein kurzer historischer Rückblick auf den Beginn und die Ergebnisse der ersten Phase der Austrittsverhandlungen angestellt werden.

Die Komplexität der Austrittsverhandlungen des Vereinigten Königreichs aus der EU ist deswegen so groß, da es im Zuge der europäischen Integrationsbemühungen noch niemals zu einer ähnlichen Konstellation gekommen ist, die ja überhaupt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 vertraglich vorgesehen wird (Art. 50 EUV). Bis dahin ging man von der Voraussetzung aus, dass der Prozess der europäischen Integration ein unumkehrbarer sei, bei dem alleine dessen Geschwindigkeit variieren könne. Dementsprechend hieß die Formel im Sinne Jean Monnets auch: „Der Weg ist das Ziel“ – ohne eigene Zielangabe. Da aber weder das Ziel selbst, noch der Termin für dessen Erreichung in den Verträgen konkret angegeben war, konnte der Integrationsprozess prinzipiell auch nicht scheitern. Mit der Austrittsmöglichkeit in Art. 50 EUV ist aber nunmehr erstmals eine Loslösung aus dem Integrationsprozess in der EU eröffnet, deren prozedurale und materielle Rahmenbedingungen aber mehr als vage formuliert sind – die Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“ hatten mit einer solchen Austrittssituation in praxi einfach nicht gerechnet.

 

Das „Brexit“-Referendum vom 23. Juni 2016

Im Januar 2013 kündigte der innenpolitisch unter Druck geratene britische Premierminister David Cameron Verhandlungen zur Reform der Europäischen Union und – anschließend daran – einen britischen Volksentscheid über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU an, der, im Falle seiner Wiederwahl im Jahr 2015, spätestens Ende 2017 abgehalten werden sollte. Obwohl der Europäische Rat dem Vereinigten Königreich auf seiner Tagung am 27. Juni 2014 – im Hinblick auf die geforderte Eliminierung der Verpflichtung, eine „ever closer union“ mit den Völkern der EU-Mitgliedstaaten anzustreben – mit einer kompromissartigen Formulierung entgegengekommen war [2], gab sich David Cameron damit nicht zufrieden und fordert eine Reihe weiterer Ausnahmebestimmungen, die er in folgende vier Gruppen zusammenfasste: 1) Economic Governance, 2) Competitiveness, 3) Sovereignty und 4) Immigration.

Auch nachdem sich die im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten auf ihrer Tagung vom 18./19. Februar 2016 sowohl auf einen „Beschluss über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union“, als auch auf sechs weitere einschlägige Erklärungen geeinigt hatten, akzeptierte Cameron diese Zusagen – als nicht weitgehend genug – nicht und kündigte noch im Februar 2016 für den 23. Juni 2016 ein Referendum über die Frage: „Should the United Kingdom remain a member of the European Union or leave the European Union“? an.

Zur allgemeinen Überraschung Vieler ging dieses Referendum am 23. Juni 2016 negativ aus. Nach einer 43-jährigen Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EWG/EG/EU votierten, bei einer Wahlbeteiligung von 72 Prozent, 51,9 Prozent der Briten für einen Austritt und lediglich 48,1 Prozent für einen Verbleib in der EU. Damit stimmten insgesamt aber nur knapp mehr als 1 Mio. Bürger für ein „Leave“ im Vergleich zu einem „Remain“[3}. Von den einzelnen Landesteilen des Vereinigten Königreichs stimmten England und Wales mehrheitlich für den Austritt, Schottland (mit 62 Prozent) und Nordirland (mit 56 Prozent) aber dagegen.

Bereits am Tag danach trat Premierminister Cameron zurück und Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker konvozierte umgehend die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates sowie den sich aktuell im Vorsitz befindlichen niederländischen Premierminister, um dieses mehr als überraschende Ergebnis mit ihnen zu beraten. In einer anschließend am 24. Juni 2016 verkündeten „Gemeinsamen Erklärung“[4] wiesen Martin Schulz, Donald Tusk, Mark Rutte und Jean-Claude Juncker ua darauf hin, dass damit der vorstehend erwähnte „Beschluss über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der EU“ vom 18./19. Februar 2016 hinfällig sei und daher nicht in Kraft treten werde. Im Übrigen wiesen sie darauf hin, dass sie sich von der Regierung des Vereinigten Königreichs erwarten, dass sie diese Entscheidung des britischen Volks so schnell wie möglich umsetzt, da jede Verzögerung die Unsicherheit über die zukünftige Position des Vereinigten Königreichs nur unnötig verlängern würde. Da die britische Regierung aber nicht mit einem „Brexit“-Referendum gerechnet hatte und daher darauf auch nicht im Geringsten vorbereitet war, verzögerte sich sowohl die Bestellung der Unterhändler, als auch die Aufnahme der Austrittsverhandlungen gem. Art. 50 EUV um eine Reihe von Monaten.

 

Bestellung der Verhandlungsführer bzw. Leiter der „Brexit“-Task-Forces

Nach der Bestellung von David Davis als „Mr. Brexit“ durch die britische Premierministerin Theresa May am 13. Juli 2016 [5] benannte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker am 27. Juli 2016 Michel Barnier zum Verhandlungsführer für die EU in den Austrittsverhandlungen mit dem Vereinigten Königreich, dessen Ernennung vom Europäischen Rat im Dezember 2016 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.

Die von Michel Barnier geleitete „Task-Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Artikel 50 EUV (TF50)“ [6] besteht aus insgesamt zehn Personen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich zuständig sind und dabei dem Rahmen für dessen künftige Beziehungen zur EU Rechnung zu tragen haben. Die Task Force wird die Arbeit der Kommission zu allen strategischen, operativen, rechtlichen und finanziellen Fragen im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich koordinieren. Sie wird dabei auf die Politikunterstützung aller Dienststellen der Kommission zurückgreifen können.

Da Michel Barnier aber nicht nur für die Kommission, sondern für die gesamte EU die Austrittsverhandlungen führt, werden damit auch die beiden anderen mitbefassten Institutionen involviert, nämlich der Europäische Rat und das Europäische Parlament. So muss der Europäische Rat den einzelnen Verhandlungsergebnissen, und zwar Kapitel für Kapitel, mit qualifizierter Mehrheit zustimmen und das Europäische Parlament muss den Abschluss des Austrittsvertrages am Ende mit seiner Zustimmung genehmigen. In diesem Zusammenhang benannte der Europäische Rat am 25. Juni 2016 den belgischen Diplomaten Didier Seeuws und das Europäische Parlament am 8. September 2016 den belgischen Abgeordneten Guy Verhofstadt [7] zu den Vorsitzenden ihrer jeweiligen „Brexit“-Task-Forces.

 

Die Einleitung der ersten Phase der Austrittsverhandlungen

Nachdem der Europäische Rat am 29. März 2017 – auf der Basis von Art. 50 Abs. 1 EUV – die Notifikation des Austrittswunsches des Vereinigten Königreichs sowohl aus der EU, als auch aus EURATOM formell erhalten hatte, legte der nunmehrige Europäische Rat (Artikel 50) [8] einen Monat später, nämlich am 29. April 2017, seine Leitlinien für die Durchführung der „Brexit“-Verhandlungen [9] fest, wobei er sich ausdrücklich auf die Erklärung der 27 Staats- und Regierungschefs vom 15. Dezember 2016 sowie die Resolution des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 bezog.

Auf der Basis dieser politischen Leitlinien des Europäischen Rates nahm die Kommission am 3. Mai 2017 eine Empfehlung für die Eröffnung von Austrittsverhandlungen mit dem Vereinigten Königreich samt einem Vorschlag für die Durchführung derselben an [10].

Darauf gestützt, fasste der Rat am 22. Mai 2017 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten von dessen Austritt aus der Europäischen Union festgelegt werden [11]. Darin nominierte er die Europäische Kommission als Verhandlungsführer für die „Brexit“-Verhandlungen und legte zugleich auch die Verhandlungsrichtlinien [12] dafür fest.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die „Brexit“-Verhandlungen von allen anderen bisherigen Verhandlungen der EU unterscheiden, beschloss die Kommission, diesen ein maßgeschneidertes Transparenzkonzept zugrunde zu legen. Die Kommission wird als Verhandlungsführer der EU während des gesamten Verhandlungsprozesses maximale Transparenz sicherstellen und die Verhandlungsdokumente nicht nur den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zur Verfügung stellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dementsprechend werden die Dokumente auf der Website der vorstehend erwähnten „Task-Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Artikel 50 EUV (TF50)“ veröffentlicht werden [13].

 

Der Verhandlungsrahmen für die Ausgestaltung der ersten Phase der Austrittsverhandlungen

Fast genau ein Jahr nach der basisdemokratischen „Brexit“-Entscheidung der Briten begannen am 19. Juni 2017 die Austrittsverhandlungen, wobei sich die Verhandlungsführer beider Seiten auf einen Verhandlungsrahmen („Terms of Reference for the Article 50 TEU negotiations“) und damit auf die Struktur, den Zeitplan und die Prioritäten der künftigen Verhandlungsrunden einigten. Was die Struktur der Verhandlungen betrifft, so werden diese in Plenarsitzungen und Sitzungen einzelner Verhandlungsgruppen eingeteilt, wobei letztere zunächst in folgende drei Gruppen: 1) Bürgerrechte; 2) Finanzielle Abrechnungen und 3) Andere Trennungsfragen, unterteilt wurden. Daneben wurde ein Dialogforum über die Grenzprobleme zwischen Irland und Nordirland, unter der Leitung der beiden Verhandlungsführer Davis und Barnier, eingerichtet.

Die Verhandlungsrunden sollen grundsätzlich einmal im Monat abgehalten werden, außer es wird im gegenseitigen Einvernehmen ein anderer Rhythmus vereinbart. Als indikative Termine dafür wurden als Beginnzeiten der zweiten Runde der 17. Juli, der dritten Runde der 28. August, der vierten Runde der 18. September, der fünften Runde der 9. Oktober und der sechsten Runde der 9. November 2017 vorgeschlagen. Als Arbeitssprachen für die Verhandlungen und für die Ausfertigung der Arbeitsdokumente wurden Englisch und Französisch vereinbart, wozu die Europäische Kommission ihre Übersetzerdienste anbot.

 

Struktur und Ergebnisse der ersten Verhandlungsphase

Gem. Punkt 4 der Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) [14]  wird es in der ersten Verhandlungsphase darum gehen: a) für möglichst große Klarheit und Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Akteure und internationalen Partner zu sorgen, was die unmittelbaren Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU anbelangt und b) die Herauslösung des Vereinigten Königreichs aus der Union und aus allen Rechten und Pflichten, die ihm aus den als Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen erwachsen, zu regeln.

Die Verhandlungsrichtlinien des Rates [15] wiederum haben der ersten Phase der Austrittsverhandlungen eine klare Struktur vorgegeben und sehen vor allem ein geschlossenes Vorgehen der Union in den Verhandlungen vor. Getreu dieser Vorgabe hat die Union während der gesamten sechs Verhandlungsrunden auch ihre Einheit und Geschlossenheit bewahrt und stets mit einer Stimme gesprochen.

Obwohl die Ausgangspositionen für die Gespräche der Unterhändler zu Beginn noch weit auseinanderlagen, einigte man sich in der Folge auf der Basis der Leitlinien sowie der Verhandlungsrichtlinien auf die prioritäre Behandlung folgender drei Schwerpunktbereiche:

1)    Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger;

2)    Der Dialog über Irland/Nordirland und

3)    Die Finanzregelung.

Erst dann, wenn diese drei Problembereiche – in den sog. “Scheidungsverhandlungen“ – einer befriedigenden Lösung zugeführt worden sind, soll es in der zweiten Phase zu einer Diskussion über das zukünftige Verhältnis des Vereinigten Königreichs zur EU kommen.

 

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Unter Punkt 8 der Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) heißt es, dass das Recht aller Unionsbürger und ihrer Familienmitglieder, in jedem Mitgliedstaat der Union zu leben, zu arbeiten oder zu studieren, ein grundlegendes Merkmal der Union ist, sodass eine Einigung über gegenseitige Garantien in den Verhandlungen oberste Priorität haben muss. Was die Rechte der rund 3,5 Mio. Unionsbürger im Vereinigten Königreich sowie der rund 1 Mio. Briten in den anderen 27 EU-Mitgliedstaaten betrifft, so wurde in den Verhandlungen Einigung darüber erzielt, dass diese auch nach dem „Brexit“ ihre gegenwärtigen Rechte unverändert beibehalten sollen. Dazu zählen jene auf Aufenthalt, Arbeiten und Studieren sowie das Recht auf Familienzusammenführung und die Mitnahme von Gesundheits-, Renten- und Sozialversicherungsansprüchen. Sie kommen dabei in den Genuss der umfassenden Anwendung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wobei lediglich die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Beschränkungen gelten. All diejenigen, die noch über kein Daueraufenthaltsrecht, das nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren erworben wird, verfügen, werden durch das Austrittsabkommen vollumfänglich geschützt und werden auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs ein Daueraufenthaltsrecht erlangen können. Ferner wurde vereinbart, dass auch das derzeitige Nachzugsrecht von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln sowie Personen, die sich in einer dauerhaften Beziehung befinden, und die noch nicht in demselben Staat leben wie der Unionsbürger oder der Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, durch das Austrittsabkommen geschützt werden sollen. Die wichtige Frage, ob dieses Nachzugsrecht auch für künftige Ehegatten oder Lebenspartner von Unionsbürgern und britischen Staatsbürgern gelten soll, wird allerdings erst in der zweiten Verhandlungsphase zu erörtern sein.

Diese Rechte werden in britischen Gesetzen verankert und vor britischen Gerichten einklagbar sein, wobei diese die Judikatur des Gerichtshofs der EU „gebührend zu berücksichtigen“ haben. Sollte es zu der fraglichen Rechtssache noch keine einschlägige Judikatur des Gerichtshofes geben, können die britischen Gerichte acht Jahre lang den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV anrufen [16]. Ferner sollte ein Austausch im Bereich der Rechtsprechung, ein regelmäßiger Dialog zwischen den Gerichten sowie die Möglichkeit vorgesehen werden, dass sowohl die Kommission als auch die britische Regierung in einschlägigen Rechtsachen einem Verfahren beitreten können. Zur Umsetzung der Bürgerrechte im Vereinigten Königreich soll eine unabhängige nationale Behörde geschaffen werden, deren genaue Ausgestaltung und Funktion in der zweiten Phase der Austrittsverhandlungen festzulegen sein wird.

Die detaillierten Bestimmungen über die wechselseitige Sicherung der Freizügigkeitsrechte der Unionsbürger im Vereinigten Königreich sowie der britischen Staatsangehörigen in den EU-Mitgliedstaaten finden sich sowohl im „Gemeinsamen Bericht“ der Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs über die Fortschritte der Verhandlungen in der ersten Phase der Austrittsverhandlungen gem. Art. 50 EUV [17] als auch in der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat (Artikel 50) zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen von Artikel 50 EUV [18] sowie in der Zusammenfassung der Task-Force der Kommission über die Bürgerrechte [19]. Die britische Position wurde in einem White Paper, das von der britischen Regierung am 26. Juni 2017 publiziert wurde [20], näher ausgeführt. Die dabei noch offenen Fragen wurden ua in einem Artikel der Senior European Experts Group mit dem Titel „Brexit: Citizen’s rights – issues in the negotiations“ vom 2. Juni 2017 entsprechend problematisiert und im Juli 2017 auch publiziert.

Um konkret aufzuzeigen, wer von diesen Bestimmungen hauptsächlich betroffen ist, ist folgendes festzuhalten: Bevorzugt werden davon Bewohner der zehn mittel- und osteuropäischen Staaten (MOEL) erfasst, deren Heimatstaaten in den Jahren 2004 und 2007 der EU beigetreten sind. Nach vorsichtigen Schätzungen betrifft dies vor allem 900.000 Polen, 310.00 Rumänen, 185.000 Litauer und 93.000 Slowaken. Damit sind Polen die größte ausländische Volksgruppe im Vereinigten Königreich, die sogar noch die der Inder und Pakistani übertrifft [21].

 

Der Dialog über Irland/Nordirland

Diesbezüglich enthalten die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) ua die Verpflichtung, den Friedenprozess im Allgemeinen und das Karfreitagsabkommen (Abkommen von Belfast) im Speziellen weiterhin zu schützen: „In Anbetracht der einmaligen Gegebenheiten auf der irischen Insel werden flexible und einfallsreiche Lösungen erforderlich sein, unter anderem mit dem Ziel, eine harte Grenze zu vermeiden“ [22]. Neben der Vermeidung einer harten Grenze mit physischer Infrastruktur und Grenzkontrollen zwischen Irland und Nordirland ist aber auch die Integrität der Zollunion und des Binnenmarktes zu wahren. Hinsichtlich dieser komplexen Frage, wie die irisch/nordirische Grenze, die nach einem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU von einer Binnengrenze zu einer Außengrenze werden wird, nach wie vor „durchlässig“ gestaltet werden könne, wurden von beiden Seiten zwar positive Absichtserklärungen abgegeben, die endgültige Lösung aber den  konkreten Ergebnissen der zweiten Phase der Verhandlungen vorbehalten. Dabei ist das Thema Irland/Nordirland wegen seiner Bedeutung in einem gesonderten Verhandlungsstrang zu bearbeiten. Für den Fall, dass kein Einvernehmen über eine entsprechende Lösung erzielt wird, hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, die vollständige Angleichung an die Vorschriften des Binnenmarkts und der Zollunion beizubehalten, auf die sich die „Nord-Süd-Kooperation“, die Wirtschaft der gesamten Insel und der Schutz des Karfreitagsabkommens jetzt oder in Zukunft stützen [23]. Der irische Premierminister Leo Varadkar erklärte in diesem Zusammenhang „it was a „politically bullet proof“ agreement to avoid a hard border“ und ein Kommentator geht sogar so weit zu behaupten: „Keeping a soft border while being outside of the single market and the customs union (…) is an impossible trick to pull off“ [24].

 

Die Finanzregelung

Diesbezüglich statuieren die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50), dass mit einer einheitlichen Finanzregelung – auch für Fragen, die sich aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen (von 2014-2020) sowie für Fragen bezüglich der Europäischen Investitionsbank (EIB), des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und der Europäischen Zentralbank (EZB) ergeben – sichergestellt werden soll, dass sowohl die Union, als auch das Vereinigte Königreich den Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nachkommen, die während des Zeitraums der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union entstanden sind. Diesbezüglich erklärte sich das Vereinigte Königreich bereit, für seinen Anteil an der Finanzierung aller während seiner Mitgliedschaft in der EU eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf den EU-Haushalt, die EIB, die EZB, den EEF, aber auch die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei, den EU-Treuhandfonds und die Agenturen aufzukommen [25].

Was die finanziellen Leistungen betrifft, die das Vereinigte Königreich bis zu seinem Ausscheiden – bzw. im Falle einer Übergangsfrist sogar darüber hinaus – zu leisten hat, so wurden lediglich die Verrechnungsmethode, nicht aber die konkreten Leistungen festgelegt, die im Übrigen in Euro zu erbringen wären. Das Vereinigte Königreich erklärte sich in diesem Zusammenhang aber damit einverstanden, dass die von den 28 Mitgliedstaaten der EU eingegangenen Verpflichtungen auch von der EU-28 erfüllt werden müssen, was für die derzeitige mittelfristige Haushaltsplanung 2014-2020 gilt [26]. Für die Zeit nach 2020 wird als Anteil des Vereinigten Königreichs am EU-Haushalt ein Prozentsatz zugrunde gelegt, der als Durchschnitt der Beiträge des Vereinigten Königreichs zum Haushalt für den Zeitraum 2014-2020 berechnet wird.

Laut britischen Schätzungen würden sich die Beiträge zum EU-Haushalt auf 17 bis 18 Mrd, die Summe der ausstehenden finanziellen Zusagen auf 21 bis 23 Mrd und die der eingegangenen Verpflichtungen (minus der Rücküberweisungen) auf 2 bis 4 Mrd Euro belaufen. In Summe wären das 40 bis 45 Mrd Euro [27]. Andere Schätzungen gehen wiederum von 55 Mrd Euro aus [28]. Offen ist noch die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Umzugskosten der beiden aus London dislozierten EU-Agenturen EMA und EBA, die in Amsterdam bzw. Paris untergebracht werden [29].

 

Weitere Fragen in Zusammenhang mit dem Austritt

Die EU hat dem Vereinigten Königreich zehn Dokumente mit wesentlichen Grundsätzen übermittelt, in denen sie ihre Verhandlungsposition zu anderen, als diesen drei, Austrittsfragen dargelegt hat. Dabei handelt es sich vor allem um Themen in Zusammenhang mit dem Euratom-Vertrag – vor allem, was das Kernmaterial und die Sicherheitsausrüstung betrifft – laufenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union, Fragen in Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Waren, die vor dem Zeitpunkt des Austritts nach Unionsrecht in Verkehr gebracht wurden, der laufenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der laufenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geographischer Bezeichnungen, laufenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Zollfragen, die für einen ordnungsgemäßen Austritt aus der Union geregelt werden müssen. Diesbezüglich konnte zu einigen Punkten eine erste Einigung erzielt werden [30], während in anderen Bereichen noch weiterer Verhandlungsbedarf besteht.

Was zB die nähere Ausgestaltung der komplexen zollrechtlichen Fragen betrifft, so stellte die Task-Force der Kommission (TF50) am 21. September 2017 ihr Positionspapier [31] vor, in dem in detaillierter Weise die einzelnen Alternativen für die zollrechtliche Behandlung des Warenverkehrs – als nunmehriger Drittstaatenhandel – aufgelistet sind und dementsprechend auch Eingang in den Austrittsvertrag finden sollen.

 

Der Eintritt in die zweite Phase der Austrittsverhandlungen

Am 20. Oktober 2017 vereinbarte der Europäische Rat (Artikel 50), die internen Vorbereitungen für die zweite Phase der Austrittsgespräche so bald als möglich zu beginnen. In diesem Zusammenhang forderten die 27 Staats- und Regierungschefs mehr Fortschritte bei den Bürgerrechten, der nordirischen Grenze und den finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und wiesen darauf hin, dass sie auf ihrem nächsten Treffen im Dezember 2017 den Stand der Dinge neu bewerten würden [32].

Am 8. Dezember 2017 empfahl die Europäische Kommission dem Europäischen Rat (Artikel 50), ausreichende Fortschritte in der ersten Phase der Artikel 50 EUV-Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich festzustellen [33], damit die zweite Phase der Austrittsverhandlungen eingeleitet werden kann. Die Bewertung der Kommission beruhte dabei auf einem „Gemeinsamen Bericht“ der Unterhändler der Kommission und der britischen Regierung, der am selben Tag von Premierministerin Theresa May anlässlich eines Treffens mit Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker gebilligt worden war [34]. Die in diesem Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich geschlossene Übereinkunft wird seitens der Kommission allerdings als rechtlich nicht bindend angesehen. Es handle sich dabei lediglich um eine Absprache, die nach beiderseitigem Verständnis voll und ganz von der britischen Regierung mitgetragen werde [35].

Am 15. Dezember 2017 kam es schließlich im Europäischen Rat (Artikel 50) zum definitiven Beschluss, in die zweite Phase der Austrittsverhandlungen einzutreten, wofür die Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten zugleich neun Leitlinien verfassten [36]. Zunächst begrüßte der Europäische Rat die Fortschritte, die in der ersten Phase der Verhandlungen erzielt wurden und die in der Mitteilung der Kommission über den Stand der Verhandlungen [37] und im „Gemeinsamen Bericht“ der Verhandlungsführer wiedergegeben sind und beschloss danach, dass die erzielten Fortschritte ausreichen, um in die zweite Phase der Verhandlungen einzutreten. Dabei müssen aber alle in der ersten Phase eingegangenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten und die noch offenen Fragen im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) [38] abgehandelt werden. Die dabei erzielten Ergebnisse sind anschließend zu konsolidieren und die entsprechenden Teile des Austrittsabkommens juristisch auszuformulieren.

Gemäß den Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) übermittelte die Europäische Kommission dem Rat (Artikel 50) am 20. Dezember 2017 auch die Empfehlung, Gespräche über die nächste Phase des geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen [39]. Im Einklang mit diesen Leitlinien wird der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ (Artikel 50) im Jänner 2018 zusätzliche Verhandlungsrichtlinien für Übergangsregelungen erlassen. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Europäische Rat (Artikel 50) seinen Wunsch, eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu begründen und erklärte seine Bereitschaft, nach dem Ergehen der zusätzlichen Verhandlungsrichtlinien durch den Rat, diesbezüglich erste vorbereitende Gespräche zu führen.

Was den Inhalt der zweiten Phase der Verhandlungen angeht, so erklärte der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, in diesem Zusammenhang: „I have no doubt that the real test of our unity will be the second phase of Brexit talks“. Der belgische Ministerpräsident Charles Michel wiederum äußerste diesbezüglich bereits eine persönliche Präferenz, dass er sich nämlich eine „CETA plus plus“-Brexit-Übereinkunft iSd Übereinkommens der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Kanada vorstelle, zu deren Bewerkstelligung Belgien gerne eine „proaktive“ Rolle spielen würde [40]. Auch der EU-Chefunterhändler Michel Barnier spricht meritorisch davon, dass er sich „einen Handelspakt mit London nach dem Modell Kanadas“ vorstellen könnte [41], der allerdings den Bereich der (Finanz)Dienstleistungen nicht umfassen würde. Daneben wolle die EU auch drei weitere Regelungen mit dem Vereinigten Königreich für die Zeit nach dessen Austritt treffen, nämlich zur Luftfahrt, zur justiziellen Zusammenarbeit und zu den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung. Die britische Regierung wiederum erklärt, dass sie ein „ehrgeiziges Freihandelsabkommen“ mit der EU anstrebt [42].

 

Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren

Das Datum des effektiven Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU – definitiv spätestens für den 29. März 2019 vorgesehen – könnte jedoch durch eine Übergangsphase von bis zu drei Jahren verzögert werden, in der die ausverhandelten Ergebnisse umgesetzt werden sollen. Diesbezüglich nahm der Europäische Rat (Artikel 50) den Vorschlag des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, diesen auf etwa zwei Jahre [43] zu begrenzen, wobei das Vereinigte Königreich dann als Drittstaat nicht mehr in den Organen der EU an deren Beschlussfassung mitwirken könne, das Unionsrecht aber sehr wohl noch im Vereinigten Königreich Anwendung finden würde [44]. Am 22. September 2017 sprach sich die britische Premierministerin Theresa May bei ihrer Rede in Florenz klar für eine solche (zweijährige) Übergangsregelung aus [45].

Derartige Übergangsregelungen, die Teil des Austrittsabkommens sein werden, müssen allerdings eindeutig festgelegt und zeitlich genau begrenzt sein. Dabei müssen alle bestehenden Regelungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen Anwendung finden. Da das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums weiter an der Zollunion und am Binnenmarkt – samt allen vier (Markt-)Freiheiten – teilnehmen wird, muss es sich nach wie vor an die Grundsätze der Handelspolitik der Union halten, den Außenzolltarif der EU anwenden, die Zölle der EU einheben und dafür sorgen, dass gegenüber den anderen Drittstaaten alle EU-Grenzkontrollen durchgeführt werden [46]. Diesbezüglich ruft der Europäische Rat (Artikel 50) die Kommission dazu auf, geeignete Empfehlungen vorzulegen und ersucht den Rat, im Jänner 2018 zusätzliche Verhandlungsrichtlinien für die Ausarbeitung der Übergangsregelungen anzunehmen.

 

Der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs als Drittstaat mit der EU

Was hingegen den Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs mit der EU nach dem Ende der Übergangszeit betrifft, so wird der Europäische Rat (Artikel 50) im März 2018 diesbezüglich zusätzliche Leitlinien annehmen [47]. In diesem Zusammenhang fordert er das Vereinigte Königreich dazu auf, seinen Standpunkt hinsichtlich dieses Rahmens weiter zu präzisieren und ersucht auch den Rat (Artikel 50), zusammen mit dem Verhandlungsführer der Union, die internen Beratungen (auch) über den Geltungsbereich des Rahmens für die künftigen Beziehungen fortzusetzen. Wenngleich eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erst dann abgeschlossen werden kann, wenn das Vereinigte Königreich nach seinem Ausscheiden aus der EU ein (echter) Drittstaat geworden ist, wird die Union bereit sein, vorbereitende Gespräche darüber zu führen, um damit ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen zu erzielen, sobald die dafür notwendigen zusätzlichen Leitlinien angenommen worden sind. Ein solches Einvernehmen sollte in einer politischen Erklärung zum Austrittsabkommen niedergelegt und darauf in diesem auch Bezug genommen werden. Des Weiteren bekräftigte der Europäische Rat seine Bereitschaft, Partnerschaften mit dem Vereinigten Königreich in den Bereichen einzugehen, die nicht mit dem Handel und wirtschaftlicher Zusammenarbeit in Verbindung stehen, dh insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung und Außenpolitik [48].

Am 13. Dezember 2017 fasste das Europäische Parlament eine Entschließung zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich [49], in der es nicht nur die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Ergebnisse zustimmend zur Kenntnis nahm, sondern als Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich eine Reihe von Grundsätzen aufstellte, deren Einhaltung für seine Zustimmung zum Austrittsvertrag eine grundlegende Voraussetzung darstellt (Punkt 8). Institutionell schlägt das Europäische Parlament als angemessenen Rahmen für die künftigen Beziehungen ein Assoziierungsabkommen gem. Art. 217 AEUV vor (Punkt 10) und weist darauf hin, dass die Übergangsperiode, die als Teil des Austrittsabkommens ausgehandelt werden wird, natürlich erst dann beginnen kann, wenn dieses Abkommen in Kraft getreten ist (Punkt 15).

 

Landesrechtliche Begleitgesetze im Vereinigten Königreich

Was die landesrechtliche Umsetzung der Voraussetzungen bzw. der Ergebnisse der Brexit-Verhandlungen betrifft, so sind in diesem Zusammenhang vor allem die beiden wichtigsten zu erwähnen, nämlich zum einen die Ermächtigung der britischen Premierministerin, formell den Austrittsantrag gem. Art. 50 Abs. 1 EUV stellen zu können und zum anderen die Billigung des Austrittsgesetzes durch das Parlament des Vereinigten Königreichs.

Was erstere Voraussetzung, nämlich den „European Union (Notification of Withdrawal) Act 2017 [50] betrifft, so ging Premierministerin Theresa May davon aus, dass der Austrittsantrag von der britischen Regierung alleine gestellt werden könnte, ohne dass dabei das Parlament befasst werden müsste. Dagegen erhob sich Widerstand und es gingen bereits Anfang August 2016 beim Londoner High Court of Justice eine Reihe von Klagen gegen die britische Regierung ein, von denen das Gericht diejenige von Gina Miller ua exemplarisch herausgriff und am 3. November 2016 entschied, dass für die Anrufung von Art. 50 EUV explizit die Zustimmung des Parlaments des Vereinigten Königreichs nötig sei. Der Supreme Court bestätigte in der Folge mit Urteil vom 24. Jänner 2017, bei einer Mehrheit von 8 zu 3 Richtern, diese Rechtsansicht [51]. In diesem Zusammenhang verdient die (weitere) Entscheidung des High Court Beachtung, der mit Urteil vom 3. Februar 2017 die Notwendigkeit eines eigenen Austrittsgesetzes aus dem EWR zurückwies [52]. Bereits zwei Tage später brachte die britische Regierung die „European Union (Notification of Withdrawal) Bill 2017“ im britischen Unterhaus zur ersten Lesung ein. In der Folge stimmte das Unterhaus diesem Gesetz mit großer Mehrheit – 498 Abgeordnete stimmten dafür, 114 dagegen – zu und auch das House of Lords erklärte am 13. März 2017 sein Einverständnis.

Gemäß der im Vereinigten Königreich vorherrschenden Voraussetzung der „speziellen Transformation“ völkerrechtlicher Verträge, bedürfen diese einer Umsetzung durch ein eigenes Gesetz, wie dies schon im Falle des Beitrittsvertrages des Vereinigten Königreichs zur EWG 1972 der Fall war, der parlamentarisch durch den European Communities Act vom 17. Oktober 1972 umgesetzt wurde. Im Gefolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU muss nun dieses Gesetz aufgehoben bzw. die Überführung von Teilen des Unionsrechts in britisches Reichsrecht geregelt werden. Dazu legte die britische Regierung am 30. März 2017 ein Weißbuch vor, in dem der Erlass eines umfassenden Aufhebungsgesetzes (Great Repeal Bill) samt dessen inhaltlicher Ausgestaltung vorgeschlagen wird. Darin wird, neben der Aufhebung des European Communities Act 1972, die Überführung des zum Zeitpunkt des Austritts im Vereinigten Königreich geltenden Unionsrechts [53] geregelt, das zunächst „tel quel“ in das Landesrecht übernommen werden soll, um danach Punkt für Punkt auf seine weitere Verwendung geprüft zu werden [54].

Nach einer Schätzung soll dies rund 20.000 Gesetze betreffen (sic) [55]. Hauptstreitpunkt in diesem Zusammenhang ist die dabei vorgesehene Verordnungsermächtigung der britischen Regierung zur Vornahme der notwendigen Gesetzesänderungen, die von der Opposition als Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips qualifiziert und als „Heinrich-VIII.-Klausel“ bezeichnet wird [56].

Der konkrete Gesetzesentwurf wurde von David Davis, dem Secretary of State for Exiting the European Union, am 13. Juli 2017 unter der Bezeichnung „European Union (Withdrawal) Bill 2017-19“ [57] im Unterhaus eingebracht, das am 13. Dezember 2017 in einer äußerst knappen Abstimmung – 309 Pro-Stimmen zu 305 Nein-Stimmen [58] – über einen Änderungsantrag abstimmte, aufgrund dessen sich das House of Commons ein Veto-Recht über den Abschluss des Austrittsvertrages sicherte. Die britische Regierung ist dadurch gezwungen, das spätere Austrittsabkommen mit der EU gem. Art. 50 Abs. 2 EUV durch ein Gesetzgebungsverfahren im Parlament absegnen zu lassen [59]. Das Unterhaus stimmte schließlich am 17. Jänner 2018 in dritter Lesung dem Austrittsgesetz mit 324 gegen 295 Stimmen zu [60]. Das Oberhaus wiederum begann mit der ersten Lesung des EU-Austrittsgesetzes am 18. Jänner und plant die zweite Lesung für den 30./31. Jänner 2018 [61]. Da die Mehrheit der Abgeordneten im House of Lords als EU-freundlich anzusehen ist, ist dabei eine heftige Debatte und eine Reihe von Änderungsanträgen zu erwarten [62].

 

Exit vom Brexit?

War schon der Aufklärungsstand der britischen Öffentlichkeit über die Konsequenzen eines „Brexit“ anlässlich des Referendums am 23. Juni 2016 extrem niedrig, so haben sich im Zuge der ersten Phase der Austrittsverhandlungen eine Reihe von Umständen ergeben, die die enormen wirtschaftlichen Nachteile eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und aus Euratom dokumentierten, die vorher allesamt nicht bekannt waren. Aus diesem Grunde wurde von einigen Seiten, vor allem aber vom britischen Ex-Premier Tony Blair, die Meinung vertreten, dass dann, wenn sich die Fakten geändert haben, die Bürger auch die Möglichkeit haben sollten, ihre Meinung zu ändern. In diesem Sinne erklärte er in einem Interview in der BBC: „Die Austritts-Entscheidung ist umkehrbar. Es ist nichts passiert, bevor es passiert ist“[63].

Wie eine von der „Mail on Sunday“ am 3. Dezember 2017 veröffentlichte Erhebung unter 1.000 britischen Bürgern erbrachte, wünscht sich die Hälfte aller Briten ein zweites Brexit-Votum, ein Ergebnis, dass sich mit der Befragung des Instituts BMG Research für die Zeitung „The Independent on Sunday“ vom 17. Dezember 2017 deckt, aufgrund derer sich 51 Prozent der Befragten für ein „Remain“ und nur 41 Prozent für ein „Leave“ aussprachen. Der Rest der Befragten war unentschlossen [64].

In dieselbe Kerbe schlug interessanterweise der Brexit-Wortführer, Nigel Farage, der süffisant anmerkte, man solle doch jetzt ein zweites Referendum über den Verbleib oder den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU durchführen – wobei er allerdings mit einer noch größeren Mehrheit für ein „Leave“, als bei der ersten Abstimmung im Juni 2016, rechnete. Als Reaktion darauf boten der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, und der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, Anfang Jänner 2018 dem Vereinigten Königreich einen Verbleib in der EU an. Falls die Briten ihre Meinung tatsächlich ändern sollten, „seien unsere Herzen weiter offen für sie“, sagte Tusk am 9. Jänner 2018 im Europäischen Parlament in Straßburg, wobei er von Kommissionspräsident  Juncker unterstützt wurde, der erklärte, er hätte nicht gerne, dass in London überhört werde, „dass unsere Tür nach wie vor offen steht“ [65]. Die Reaktion aus London kam postwendend: ein Sprecher von Premierministerin May schloss am 16. Jänner 2018 ein zweites Brexit-Referendum kategorisch mit der Bemerkung aus: „Die Briten haben für einen Austritt aus der EU gestimmt“ [66].


[1] Mit dieser Bezeichnung des Europäischen Rates und des Rates wird angezeigt, dass diese beiden Organe in der Formation von bloß 27 Mitgliedstaaten, dh ohne Beteiligung eines Vertreters des Vereinigten Königreichs, tagen.

[2] Vgl. Hummer, W. Die Zusagen an das Vereinigte Königreich zur Abwehr eines BREXIT, integration 2/2016, S. 144 ff.

[3] Vgl. Hummer, W. Der „Brexit“ und seine Auswirkungen auf die zukünftige Ausgestaltung der Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich, in: Zeitschrift für Europarecht (EuZ) 6/2016, S. 158 ff.

[4] Europäische Kommission, STATEMENT/16/2329.

[5] Oliver Robbins ist Mays persönlicher Berater in Brexit-Angelegenheiten und Tim Barrow ist Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs bei der EU.

[6] IP/16/3016, vom 14. September 2016.

[7] Das Team der „Brexit-Steering Group“ von Guy Verhofstadt besteht aus Elmar Brok, Roberto Gualtieri, Danuta Huebner, Gabriele Zimmer und Philippe Lamberts; SPEECH/17/5263, vom 13. Dezember 2017, S. 1.

[8] Vgl. die Bemerkung in Fn. 1.

[9] EUCO XT 20004/17.

[10] https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/recommendation-uk-eu-negotiations_3-may-2017_en.pdf (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[11] Beschluss (EU, Euratom) XT 21016/17 des Rates der EU vom 22. Mai 2017; gegen diesen Beschluss wurde von Harry Shindler und 12 weiteren Personen am 21. Juli 2017 beim Gericht eine Nichtigkeitsklage eingebracht (Gericht, Rs. T-458/17, H. Shindler u.a./Rat), über die aber noch nicht entschieden wurde. Siehe dazu auch die Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 2017 für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 (COM(2017) 830 final).

[12] XT 21016/17; //data.consilium.europa.eu/doc/document/XT-21016-2017-ADD-1-REV-2/de/pdf (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[13] Das Konzept der Europäischen Kommission für Transparenz in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50; https://ec.europa.eu/commission/brexit-negotiations/european-commissions-approach-… (abgerufen am: 22. Jänner 2018).); vgl. Verhandlungsdokumente zu den Verhandlungen nach Artikel 50 mit dem Vereinigten Königreich; https://ec.europa.eu/commission/brexit-negotiations/negotiating-documents-article-50-negotiations-united-kingdom_de (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[14] Siehe Fn. 9.

[15] Siehe Fn. 12.

[16] Vgl. Steiner-Gashi, I. Erste Brexit-Hürde ist geschafft, jetzt wartet der schwierigste Teil, Kurier, vom 9. Dezember 2017, S. 4.

[17] Joint Report from the negotiators of the European Union and the United Kingdom Government on progress during phase 1 of negotiations under Article 50 TEU on the United Kingdom’s orderly withdrawal from the European Union;TF50 (2017) 19, vom 8. 12. 2017, Punkte 6. bis 41, auf S. 1 bis 7.

[18] COM(2017) 784 final, vom 8. 12. 2017, Punkt 4 a), auf den S. 5 bis 9.

[19] TF50 (2017) 20, vom 8. Dezember 2017.

[20] The United Kingdom’s Exit from the European Union. Safeguarding the Position of EU Citizens Living in the UK and UK Nationals living in the EU, presented to Parliament by the Secretary of State for the Home Department by Command of Her Majesty, June 2017.

[21] Fuksiewicz, A. – Piłat, A. – Voarino, L. Maintaining EU-27 citizens‘ rights in the UK: a Central and Eastern European Perspective, Bertelsmann Stiftung, Policy Brief 12.2017, S. 3.

[22] Siehe Fn. 9, Rdnr. 11.

[23] COM(2017) 784 (Fn. 18), S. 9 f..

[24] Zalan, E. What are the key points of the Brexit deal?, EUobserver, vom 8. 12. 2017, S. 4.

[25] COM(2017) 784 (Fn. 18), S. 11.

[26] Siehe TF50 (2017) 19, S. 9 ff. und COM(2017) 784 final (Fn. 18), S. 10 ff.

[27] Zalan, What are the key points of the Brexit deal? (Fn. 24), S. 3; London erwartet EU-Rechnung von 40 bis 45 Milliarden Euro, SpiegelOnline, vom 8. Dezember 2017.

[28] Vgl. Steiner-Gashi I. Erste Brexit-Hürde ist geschafft, jetzt wartet der schwierigere Teil, Kurier vom 9. Dezember 2017, S. 4.

[29] Vgl. dazu Hummer, W. Dislozierung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsagentur (EBA) durch Losentscheid. Was waren eigentlich die Gründe für das schlechte Abschneiden Österreichs bei seiner Bewerbung um die Lokalisierung der beiden?, EU-Infothek, vom 9. Jänner 2018.

[30] COM(2017) 784 (Fn. 18), S. 14 ff..

[31] Position paper on Custom related matters needed for an orderly withdrawal of t/he UK from the Union, 20. 9. 2017 (TF50 (2017) 13/2 – Commission to UK)

[32] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 20. Oktober. 2017; EUCO XT 20014/17.

[33] IP/17/5173; //europa.eu./rapid/press-release_IP-17-5173_de.htm (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[34] Vgl. SPEECH/17/5181, vom 8. Dezember 2017.

[35] Vgl. EU-Kommission: Brexit-Kompromiss ist rechtlich unverbindlich, derStandard.at, vom 11. Dezember 2017.

[36] EUCO XT 20011/17.

[37] COM(2017) 784 (Fn. 18).

[38] Fn. 9.

[39] Vgl. Barnier legt Entwurf für nächste Phase der Brexit-Verhandlungen vor; https://ec.europa.eu/germany/news/20171220-brexit-verhandlungen_de (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[40] European Council expected to formally agree „sufficient progress“ today, Open Europe, 15. 12. 2017.

[41] „Ein Handelspakt mit London nach Modell Kanadas“, Wiener Zeitung, vom 9./10. Dezember 2017, S. 3.

[42] Fn. 9, S. 8.

[43] Der irische Außenminister, Simon Coveney, erklärte diesbezüglich am 14. Dezember in der irischen Dáil: „that the transition period should be closer to five years, rather than two“; Irish Times, 15. 12. 2017.

[44] Vgl. EU will Brexit-Übergangsphase bis Ende 2020 begrenzen, APA-Meldung, vom 20. Dezember 2017; https://www.msn.com/de-at/nachrichten/other/eu-will-brexit-%c3%bcbergangsphase-… (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[45] Vgl. Vosatka, M. So ist der aktuell Stand der Brexit-Verhandlungen, derstandard.at, vom 10. November 2017.

[46] EUCO XT 20011/17, S. 2.

[47] Vgl. Ludlow, P. Donald Tusk throws down the gauntlet, EUROCOMMENT, Pre-summit Briefing 2017/8, 14 – 15 December, S. 3.

[48] Punkt 6. der Leitlinien (EUCO XT 20011/17), S. 2.

[49] P8_TA(2017)0490; die Entschließung wurde mit 556 zu 62 Stimmen bei 68 Enthaltungen verabschiedet.

[50] https://services.parliament.uk/bills/2016-17/europeanunionnotificationofwithdrawal.ht… (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[51] R(on the application of Miller and another) (Respondents) v Secretary of State for Exiting the European Union (Appellant), 2017 UKSC 5; https://www.supremecourt.uk/cases/uksc-2016-0196.html (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[52] Vgl. Bertrand, B. UK High Court dismisses EEA Brexit legal challenge, euronews, vom vom 3. Februar 2017; //www.euronews.com/2017/02/03/uk-high-court-dismisses-eea-brexit-legal-challenge (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[53] Schätzungen zufolge handelt es sich dabei um mehr als 12.000 unionsrechtliche Sekundärrechtsakte; Britisches Parlament billigt EU-Austrittsgesetz; https://web.de/magazine/politik/britisches-parlament-billigt-eu-austrittsgesetz-32524114 (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[54] Schätzungen zufolge waren 13,2 Prozent der britischen Gesetzgebung zwischen 1993 und 2004 „EU related“; Caird, J. S. Legislating for Brexit: the Great Repeal Bill, House of Commons, Briefing Paper No. 7793, 2 May 2017, S. 5; vgl. dazu allgemein Hummer, W. Allgemeine Einführung, in: Hummer, W. (Hrsg.), Neueste Entwicklungen im Zusammenspiel von EU-Recht und nationalem Recht der Mitgliedstaaten – Ein Handbuch für Theorie und Praxis (2010), S. 1 ff.

[55] Vgl. Wittmann, J. „Great Repeal Bill“: Großbritannien schafft EU-Recht ab, derStandard.at, vom 30. März 2017; https://derstandard.at/2000055148686/Great-Repeal-Bill-London-schafft-EU-Recht-ab (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[56] Damit ist das „Statute of Proclamations“ gemeint, das 1539 den Tudor-König Heinrich VIII. ermächtigte, Gesetze per „Erlass“ außer Kraft zu setzen; vgl. Wittmann, „Great Repeal Bill“ (Fn. 55), S. 1; Britisches Parlament billigt EU-Austrittsgesetz (Fn. 53), S. 2.

[57] https://services.parliament.uk/bills/2017-19/europeanunionwithdrawal.html (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[58] Neben der Opposition stimmten auch elf „Tory-Rebellen“ – gegen den ausdrücklichen Willen von Premierministerin May – für den Änderungsantrag.

[59] Britisches Parlament erzwingt Veto-Recht über Brexit-Abkommen, derStandard.at, vom 13. 12. 2017; Nonnenmacher, P. Dicke Luft bei den britischen Tories, Wiener Zeitung vom 15. Dezember 2017, S. 3; Borger, S. May nach Brexit-Rebellion im Unterhaus schwer angeschlagen, derstandard, vom 14. Dezember 2017; https://derstandard.at/2000070385122/May-nach-Brexit-Rebellion-im-Unterhaus-sch… (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[60] European Union (Withdrawal) Bill: Commons Committee stage, www.parliament.uk, vom 20. 12. 2017; //www.parliament.uk/business/news/2017/september/commons-european-union-withdrawal-bill/ (abgerufen am: 22. Jänner 2018); Britisches Unterhaus verabschiedet EU-Austrittsgesetz, FOCUS Online, vom 18. Jänner 2018; https://www.focus.de/politik/ausland/brexit-im-news-ticker-britisches-unterhaus-verabschiedet-eu-austrittsgesetz_id_8319802.html (abgerufen am: 22. Jänner 2018).

[61] European Union (Withdrawal) Bill 2017-19 (Fn. 57).

[62] Vgl. Borger, S. Oberhaus dürfte Brexit-Gesetz zerpflücken, Der Standard, vom 24. Jänner 2018, S. 5.

[63] Hälfte der der Briten wünscht sich zweite Brexit-Abstimmung, derStandard.at, vom 3. 12. 2017.

[64] Mehr als die Hälfte der Briten laut Umfrage gegen Brexit, Wiener Zeitung, vom 19. Dezember 2017, S. 7; Rath, G. Die Briten rücken vom Brexit ab, Wiener Zeitung, vom 19. Dezember 2017, S. 10.

[65] EU-Spitze bietet Großbritannien Verbleib in EU an; //www.msn.com/de-at/nachrichten/politik/eu-spitze-bietet-gro%c3%9fbritannien-… (abgerufen am: 22. Jänner 2018); vgl. Mayer, T. – Borger, S. EU-Spitzen stehen bereit für den Exit vom Brexit, Der Standard, vom 17. Jänner 2018, S. 5.

[66] London lehnt Brüsseler Angebot für EU-Verbleib ab, Der Standard, vom 17. Jänner 2018, S. 1.

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