Freitag, 29. März 2024
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Einheitlicher „EU-Look” der Vorschriften für Feuerwerkskörper

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern soll künftig sicherer werden, denn die neuen Regeln schreiben klarere Etikettierungen und Anweisungen in der Sprache jedes Mitgliedstaates vor, in dem die Erzeugnisse verkauft werden. Produkte, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen, erhalten die CE Kennzeichnung, die nachweist, dass sie alle vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die Hersteller müssen alle einschlägigen Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahren.

[[image1]]Antonio Tajani, Vizepräsident der Europäischen Kommission und zuständig für Industrie und Unternehmertum, erklärte dazu: „Die EU-Produktvorschriften werden jetzt nach und nach einen einheitlicheren „Look” erhalten, was zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten führen wird. Gemeinsame Vorschriften für gewerbliche Erzeugnisse geben den Herstellern mehr Rechtssicherheit. Sie können ihre Herstellungsverfahren besser organisieren, die Qualität und Sicherheit ihrer Produkte verbessern und in Innovation investieren. Straffere Vorschriften für weitere Produktbereiche werden schon bald folgen, so dass der Binnenmarkt weiter gestärkt und das Wachstum der Unternehmen gefördert wird. Genau das ist es, was wir in der derzeitigen Krise brauchen.‟

Straffere Regeln für pyrotechnische Gegenstände sollen den Unternehmen das Leben erleichtern

Unter die aktualisierten Regeln fallen Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper, Pyrotechnika zur Verwendung in Film-, Bühnen- oder Theaterproduktionen und pyrotechnische Gegenstände, die in Kraftfahrzeugen eingebaut werden, wie Gasgeneratoren für Airbags oder Sitzgurtstraffer. Die neuen Regeln sollen einen leichteren Marktzugang und einen besseren Schutz für Leben und Eigentum gewährleisten. Dies soll durch eine Harmonisierung und Verschärfung der Sicherheitsvorschriften erreicht werden.

Die neuen Regeln machen den Unternehmen das Leben leichter:
• Klarere Regelung der jeweiligen Aufgaben von Herstellern, Importeuren und Händlern beim Verkauf von Verbraucherprodukten;
• Möglichkeit einer umfassenderen Nutzung elektronischer Mittel für die Wirtschaftsbeteiligten beim Nachweis der Einhaltung der Vorschriften;
• mehr Garantien für die Verbrauchersicherheit durch ein Rückverfolgbarkeitssystem, das es ermöglicht, fehlerhafte oder unsichere Produkte aufzuspüren, sowie durch klarere Regeln und eine bessere Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen;
• bessere Ausrüstung der einzelstaatlichen Marktüberwachungsstellen, damit gefährliche Einfuhren aus Drittländern gestoppt werden können.

Feuerwerkskörper werden künftig kategorisiert

Kategorie F1: Mindestalter 12 Jahre – Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

Kategorie F2: Mindestalter 16 Jahre – Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie F3: Mindestalter 18 Jahre – Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet

Kategorie F4: Mindestalter 18 Jahre – Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter heraufsetzen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit gerechtfertigt ist. Für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen können die Mitgliedstaaten das Mindestalter auch herabsetzen.

 

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