Dienstag, 19. März 2024
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Die „Europäische Arbeitsbehörde“ als neue Agentur der EU

Bild © CC0 Creative Commons, Pixabay (Ausschnitt)

Unbedingt notwendig, oder eigentlich entbehrlich?

Gegenwärtig arbeiten oder leben 17 Mio. Unionsbürger – davon 11,8 Mio. im erwerbsfähigen Alter – in einem anderen Mitgliedstaat der EU als ihrem Heimatstaat (das sind doppelt so viele als noch vor zehn Jahren) und jeden Tag überschreiten 1,4 Mio. davon eine EU-Binnengrenze, um an ihren Arbeitsort zu gelangen. Dazu kommen noch über 2 Mio. LkW-Lenker im internationalen Straßengüterverkehr, die jeden Tag beim Transport von Gütern oder Fahrgästen eine oder mehrere Binnengrenzen überqueren.[1] Darüber hinaus ist auch die Zahl der Entsendungen im Zeitraum von 2010 bis 2016 um 68 Prozent auf 2,3 Mio. angewachsen. Dabei ist die Bundesrepublik Deutschland derjenige EU-Mitgliedstaat, der die meisten entsandten Arbeitnehmer beschäftigt: 2016 waren es rund 440.000 Personen, umgekehrt gehen jährlich mehr als eine Viertelmillion Deutsche als Arbeitnehmer in andere EU-Mitgliedstaaten.[2] Aus diesen Zahlen wird der Bedarf für eine Erleichterung und Koordinierung dieser enormen privaten und beruflichen Mobilität eindrücklich ersichtlich.

Wenngleich diese Mobilität durch einige der Marktfreiheiten im Binnenmarkt, wie zB die Freizügigkeit der Arbeitnehmer[3] und die Dienstleistungsfreiheit, produziert wird, fehlen in diesem doch spezielle Bestimmungen zur gegenseitigen Abgleichung und Homogenisierung dieser Arbeitskräftemobilität. Arbeitsmarktpolitik stellt bisher noch keine Agenda der Europäischen Kommission dar. Dieses Manko soll nun durch die Schaffung einer „Europäischen Arbeitsbehörde“ (European Labour Agency, ELA) in Form einer dezentralen EU-Agentur so weit als möglich ausgeglichen werden.

Hintergrund

Der Ausgangspunkt für die gegenständliche Thematik liegt in den Politischen Leitlinien der Kommission vom Juli 2014, in denen unter anderem der Aufbau eines sozialeren Europas und die Stärkung der Fairness im Binnenmarkt zu den wichtigsten Prioritäten der gegenwärtigen Kommission gezählt werden. In seiner Antrittsrede als Präsident der Europäischen Kommission im Oktober 2014 wählte Jean-Claude Juncker diesbezüglich drastische Worte. Die neue Kommission sei die Kommission „der letzten Chance“ und Europa brauche ein „soziales Triple-A-Rating“ – in Anspielung auf die Bestnote, die Ratingagenturen für die Kreditwürdigkeit von Staaten verteilen. Der rhetorische Vergleich war bewusst gewählt: Die EU, die in allererster Linie eine Wirtschaftsunion ist, sollte künftig auch in der Sozialpolitik Maßstäbe setzen.[4]

In der Folge schlug Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union am 13. September 2017 vor dem Europäischen Parlament konkret vor, eine Europäische Aufsichts- und Umsetzungsbehörde für alle einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zur Mobilität von Arbeitskräften einzurichten,[5] wozu bis Ende 2018 ein dementsprechender Vorschlag vorgelegt werden sollte.

Diesbezüglich existiert bereits ein umfangreicher Bestand einzelner Rechtsvorschriften in der EU, wie zB die Freizügigkeits-Verordnung[6] bzw. die Freizügigkeits-Richtlinie[7], die Entsende-Richtlinie[8] und die Durchsetzungs-Richtlinie zur Entsende-Richtlinie[9] sowie die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[10], uam. Die wirksame Durchsetzung all dieser unionsrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten erfordert jedoch eine strukturierte Zusammenarbeit und einen geregelten Austausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie die Bereitstellung von Ressourcen für gemeinsame Tätigkeiten, wie zB die Organisation gemeinsamer Kontrollen oder die Schulung nationaler Mitarbeiter im Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen.[11]

Nachdem die Kommission, neben einer Reihe gezielter Konsultationen, vom 27. November 2017 bis 7. Jänner 2018 auch eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt hatte,[12] legte sie auf der Grundlage der eingegangenen Beiträge am 13. März 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde[13] sowie eine Empfehlung des Rates für den Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige[14] vor. Flankiert wurden diese Vorschläge von einer Mitteilung über das Monitoring der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, die eng mit dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik verknüpft ist.

Damit legt die Kommission nunmehr konkrete Vorschläge vor, wie das umgesetzt werden soll, was im November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg als sog. „Europäische Säule Sozialer Rechte“ (ESSR) vom Europäischen Parlament, Rat und Kommission proklamiert wurde.[15] Die ESSR ist keine bindende Übereinkunft, sondern eine reine Absichtserklärung, die aus 20 sozialpolitischen Grundsätzen besteht, die in folgende drei Kategorien unterteilt sind:

  • Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang;
  • Faire Arbeitsbedingungen und
  • Sozialschutz und Inklusion.[16]

 Aufgaben der zu errichtenden „Europäischen Arbeitsbehörde“

Laut dem Verordnungs-Vorschlag hat die Europäische Arbeitsbehörde vor allem folgende Aufgaben zu übernehmen:

  • Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Informationen und Diensten für Bürger und Unternehmen über Arbeits-, Ausbildungs-, Mobilitäts-, Einstellungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Bereitstellung von Leitlinien über die entsprechenden Rechte und Pflichten;
  • Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den nationalen Behörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und Unterstützung derselben durch konzertierte und gemeinsame Kontrollen[17] zur Bekämpfung von Missbrauch, Betrug und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;
  • Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Hinwirkung auf entsprechende Lösungen, wie zB bei Unternehmensumstrukturierungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen.[18]

Was den Empfehlungs-Vorschlag betrifft, so hat sich die Arbeitswelt aufgrund veränderter Lebensweisen, Geschäftsmodelle und der Digitalisierung weiterentwickelt, sodass sich die Sozialschutzsysteme ständig auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Heute befinden sich fast 40 Prozent der Beschäftigten entweder in einem atypischen Arbeitsverhältnis – dh ohne unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag – oder sie sind selbständig. Diese Beschäftigten sind sozial nicht immer gut abgesichert und haben keine Arbeitslosenversicherung oder keinen Zugang zu Rentenansprüchen. Dementsprechend sollen auch Selbständige und atypisch Beschäftigte künftig überall in der EU Zugang zur Sozialversicherung erhalten, unabhängig davon, ob dies nun die Rente, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung betrifft.

Dementsprechend sieht der Empfehlungs-Vorschlag in concreto vor,

  • formale Lücken bei der Absicherung zu schließen, sodass sich Arbeitnehmer und Selbständige, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, entsprechenden Sozialversicherungssystemen anschließen können;
  • diesen eine angemessene tatsächliche Absicherung anzubieten, damit sie geeignete Ansprüche aufbauen und geltend machen können;
  • die Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen von einem Arbeitsplatz zum nächsten zu erleichtern;

Arbeitnehmer und Selbständige klar über ihre Sozialversicherungsansprüche und -verpflichtungen zu informieren.[19]

Ganz allgemein soll die Europäische Arbeitsbehörde das bereits bestehende Netz einschlägiger Einrichtungen bzw. Agenturen – wie zB der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) – die der Kommission vor allem einschlägige Forschungsarbeiten im gegenständlichen Bereich zuliefern, übernehmen und ausbauen. Diese vier Agenturen sind mit einem jährlichen Budget zwischen 15 und 20 Mio. Euro ausgestattet. Dazu kommen noch als weitere einschlägige Einrichtungen das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität bzw. das Europäische Netzwerk für Arbeitsvermittlung (EURES) und die Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (EPAUW), hinzu.[20]

Dabei kommt es aber nicht zur Schaffung neuer Kompetenzen der EU, sodass die Mitgliedstaaten nach wie vor in vollem Umfang für die Durchsetzung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften zuständig bleiben. Der Mehrwert der Europäischen Arbeitsbehörde besteht vor allem darin, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, bestehende Strukturen straffen und operative Unterstützung leisten wird, sodass die Vorschriften effizienter durchgesetzt werden können.

Diese Straffung und Rationalisierung von Verfahrensabläufen wird nicht nur Einsparungen auf der Ebene der EU mit sich bringen, sondern auch den Mitgliedstaaten eine effizientere Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen ermöglichen. Dazu kommt noch die Entlastung der Mitgliedstaaten durch die technische und logistische Unterstützung seitens der Europäischen Arbeitsbehörde.

Aber auch Unternehmen und Privatpersonen werden von der Errichtung der Europäischen Arbeitsbehörde profitieren. Diese können nämlich nahtlos auf Informationen sowohl auf der EU- als auch der nationalen Ebene im Hinblick auf die Arbeitskräftemobilität zugreifen. So könnte beispielsweise ein im Baugewerbe tätiger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber diesbezüglich Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten und den im Unionsrecht verankerten Rechten und Pflichten erhalten, ebenso wie auch zu einschlägigen nationalen Tarifverträgen in dieser Branche, sowie auch zu Arbeitsbedingungen, Löhnen oder speziellen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – bei 90 Prozent der auf dem aktuellen EURES-Portal zur beruflichen Mobilität registrierten Unternehmen handelt es sich ja um KMU – würden von einem solchen verbesserten Zugang zu Informationen profitieren.[21]

 Vorläufige Einigung auf Errichtung der „Europäischen Arbeitsbehörde“

Was die konkrete Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde betrifft, so erzielten die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament am 14. Februar 2019 eine vorläufige Einigung über den vorerwähnten Vorschlag der Kommission vom 13. März 2018 zur Errichtung der Europäischen Arbeitsbehörde.[22] Wichtige Vorarbeit dazu leisteten der Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Jeroen Lenaers, sowie die rumänische Rats-Präsidentschaft – unter der Federführung des rumänischen Arbeitsministers, Marius-Constantin Budai – wofür sich auch das für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, Marianne Thyssen, ausdrücklich bedankte. Ergänzend dazu erklärte die Kommissarin: „Ich habe immer gesagt, dass wir klare, faire und durchsetzbare Regeln für die Arbeitskräftemobilität brauchen. Die heute erzielte Einigung über die Europäische Arbeitsbehörde ebnet den Weg zu einem fairen europäischen Arbeitsmarkt. Die Behörde wird sowohl den nationalen Behörden dabei helfen, Betrug und Missbrauch zu bekämpfen, als auch den Bürgerinnen und Bürgern die Mobilität zu erleichtern“. Sie schloss mit den Worten, dass die Europäische Arbeitsbehörde „als Kirsche auf dem Kuchen eines fairen europäischen Arbeitsmarkts“ anzusehen ist. Journalisten gegenüber erklärte sie auch, dass die Europäische Arbeitsbehörde „das Juwel in der Krone eines gut funktionierenden europäischen Arbeitsmarktes“ werde.[23] Ob sich diese geradezu euphorischen Qualifikationen der Europäischen Arbeitsbehörde seitens der zuständigen Kommissarin in der Realität auch tatsächlich bewahrheiten werden, sei dahingestellt.

Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker wiederum begrüßte die Einigung mit folgenden Worten: „Mit der europäischen Säule sozialer Rechte[24]  haben wir der Zukunft der Europäischen Union eine starke soziale Dimension verliehen. Heute machen wir einen weiteren wichtigen Schritt zur Einlösung unserer Zusagen für ein sozialeres Europa. Angesichts von 17 Millionen Europäerinnen und Europäern, die heute in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten, ist es höchste Zeit für eine Europäische Arbeitsbehörde, die unsere mobilen Bürgerinnen und Bürger unterstützt, die Arbeit unserer Mitgliedstaaten erleichtert und für Fairness und Vertrauen im Binnenmarkt sorgt. Wir haben in den letzten Jahren große Fortschritte hin zu faireren Regeln für die Arbeitskräftemobilität erzielt, die neue Behörde wird uns dabei helfen, diese Regeln konkret umzusetzen“.[25]

Als nächster Schritt wird die gegenständliche Einigung dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) des Rates zur Annahme vorgelegt, um danach vom Rat versabschiedet zu werden. Nach dessen Zustimmung wird sie in der Folge dem Europäischen Parlament zur Schlussabstimmung im Plenum zugeleitet. Dabei ist aber Eile geboten, da bereits am 26. Mai 2019 das Europäische Parlament neu gewählt wird und wenige Monate danach, nämlich am 31. Oktober 2019, die Amtszeit der Kommission und ihres Präsidenten Jean-Claude Juncker endet.

 Institutionelle Struktur und Dotierung

Als neue (dezentrale) Agentur der EU wird die Europäische Arbeitsbehörde, nach einem speditiven Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, ihre Arbeit wohl noch im Jahre 2019 aufnehmen können, und sollte bis 2023 voll einsatzfähig sein. Was ihren Personalstand betrifft, so wird sie über etwa 140 Bedienstete verfügen, darunter 60 detachierte nationale Sachverständige, die von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten unter anderem als nationale Verbindungsbeamte eingesetzt werden. Das Jahresbudget ist mit rund 50 Mio. Euro präliminiert und soll aus dem EU-Haushalt bestritten werden. Über den Sitz der Agentur werden die Mitgliedstaaten der EU zeitgerecht zu entscheiden haben.[26] Zur Unterstützung der Kommission beim Aufbau der Europäischen Arbeitsbehörde wird eine spezielle „Europäische Beratungsgruppe“ eingesetzt, die unter dem Vorsitz der Kommission tagen wird.

Im Einklang mit dem Konzept für die dezentralen Agenturen der EU,[27] wird die Europäische Arbeitsbehörde inhaltlich von einem Verwaltungsrat geleitet werden, der sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammensetzt, die alle stimmberechtigt sind. Die technisch-administrative Leitung der Behörde obliegt einem Exekutivdirektor.

 Fazit

Wenngleich im Jahre 2012 zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein eigenes „Binnenmarkt-Informationssystem“ (Internal Market Information System, IMI)[28] – eine über das Internet zugängliche Software-Anwendung – für eine Reihe von Rechtsakten eingerichtet wurde, bedurfte es zur Beförderung und gegenseitigen Abgleichung der Verwaltungszusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen weiterer Anstrengungen.

Für die besonders wichtigen Bereiche der Arbeitskräftemobilität und der Entsendung von Arbeitnehmern sowie der Koordinierung der sozialen Sicherheit wurde dementsprechend mit der Europäischen Arbeitsbehörde eine eigene (dezentrale) Agentur der EU eingerichtet, die erstmals von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union Mitte September 2017 expressis verbis angesprochen wurde.

Obwohl die österreichische EU-Präsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2018 nolens volens die Frage der Errichtung der geplanten Europäische Arbeitsbehörde – die an sich bei der österreichischen Bundesregierung nicht populär ist[29] – zum Thema des österreichischen Rats-Vorsitzes machen und auch lösen wollte, ist es erst dem nachfolgenden Vorsitzland Rumänien gelungen, diese Agenda aufzunehmen und Mitte Februar 2019 vorläufig abzuschließen.

Erwartungsgemäß rief die Einrichtung und Ausstattung der Europäischen Arbeitsbehörde nicht nur bei den Sozialpartnern, sondern auch ganz allgemein, zwischen den wohlhabenden EU-Mitgliedstaaten im Norden und Westen und den ärmeren mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten (MOEL), gemischte Reaktionen hervor. Bei ersterer Gruppe verweisen zum einen die Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände darauf, dass die EU an sich nicht für die Sozialpolitik zuständig ist, während die Gewerkschaft und Arbeitnehmerverbände zum anderen einheitliche EU-Regeln auf westeuropäischem Niveau wollen. Letztere hingegen bangen in diesem Zusammenhang um ihre Wettbewerbsvorteile, die sie bislang durch niedrigere Sozialstandards gehabt haben.

Ganz allgemein fiel die Reaktion auf die Schaffung der Europäischen Arbeitsbehörde interessanter Weise eher verhalten und in vielen einzelnen Punkten sogar negativ aus. Exemplarisch erteilte der deutsche Bund der Arbeitgeber (BDA) in einer Aussendung dieser Behörde eine klare Absage, indem er apodiktisch feststellte: „Aus Arbeitgebersicht schafft die vorgeschlagene EU-Arbeitsbehörde vor allem teure Parallelstrukturen und neue Bürokratie, wird aber weder bei der Förderung von Mobilität noch bei der Bekämpfung von Missbrauch einen Mehrwert bieten können (…) Wenn die Kommission ihre eigenen Informationsplattformen optimieren, vernetzen und konsolidieren würde, so wäre dies aus Arbeitgebersicht sehr zu begrüßen. Die Möglichkeit, digital und unbürokratisch auf alle notwendigen Informationen zugreifen zu können, würde einen wirklichen Mehrwert im betrieblichen Alltag darstellen. Dazu bedarf es allerdings keiner neuen Behörde“.[30]

Im Detail wurden eine Reihe von Punkten, die inhaltliche und technische Ausgestaltung der Europäischen Arbeitsbehörde betreffend, kritisch angesprochen. So wurde darauf verwiesen, dass die Behörde nicht viel Macht haben werde, da sie zu klein und zu sehr auf die bloße Koordination zwischen den nationalen Arbeitsbehörden ausgelegt sei.[31] Auch hätte man, laut SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch, da Österreich nicht nur Zielland von Entsendungen sei, sondern gleichzeitig auch der Lohn- und Sozialbetrug bei den Entsendefirmen steige, eine effektiv funktionierende grenzüberschreitende Kontrolle bei Arbeits- und Sozialvorschriften benötigt, um die Ausbeutung von Beschäftigten zu verhindern. Freiwilligkeit nütze in diesem Zusammenhang nichts. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert die mangelnde Handlungsfähigkeit der Europäischen Arbeitsbehörde, da deren Dienste freiwillig sind und den Behörden nicht aufgezwungen werden können. Es müsste aber die Möglichkeit geben, verpflichtende Kontrollen über Grenzen hinweg durchführen zu können, meint in diesem Zusammenhang Alexandra Kramer, Referatsleiterin für Europäische Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik beim DGB. Nur dann könnte effektiv gegen Lohndumping oder gefälschte Sozialversicherungsbescheinigungen vorgegangen werden.[32] Auch Annelie Buntenbach, Vorstandsmitglied des DGB, schlägt in dieselbe Kerbe und fordert eine Verpflichtung zur Kooperation seitens der Mitgliedstaaten im Falle von grenzüberschreitenden Kontrollen. Ganz allgemein schlägt sie vor, sich die Europol-Verordnung zum Vorbild zu nehmen, die im Bereich der Strafverfolgung durchaus eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Außerdem sollten die Sozialpartner die Möglichkeit bekommen, Rechtsverstöße im grenzüberschreitenden Bereich zu melden und damit Kontrollen über die Europäische Arbeitsbehörde zu initiieren, was bisher in den vorliegenden sekundärrechtlichen Entwürfen aber nicht vorgesehen ist.[33]

Auch Liina Carr vom Europäischen Gewerkschaftsbund argumentiert in diese Richtung, indem sie anmerkt, dass der Richtlinien-Vorschlag die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichte, sich an grenzüberscheitenden Arbeitsbedingungs-Inspektionen zu beteiligen. Des Weiteren forderte Carr, dass sich die Europäischen Arbeitsbehörde auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf Unternehmen mit mehreren Standorten in der EU konzentrieren solle, da dadurch deren grenzüberschreitende Aktivitäten erleichtert werden und es diesen damit immer einfacher gemacht wird, bestehende Vorschriften zu umgehen.[34]

Diese Liste kritischer Bemerkungen, vor allem aus dem Bereich von Arbeitnehmerverbänden, ließe sich noch weiter fortsetzen, wird aber bemerkenswerter Weise nicht entsprechend durch positive Anmerkungen seitens der Arbeitgebervertretungen konterkariert und damit abgeschwächt. Es wird daher in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Errichtung der Europäischen Arbeitsbehörde um eine zwar gut gemeinte, aber auf halbem Weg stecken gebliebene Einrichtung handelt, die das vorhandene Potential an Möglichkeiten der Erleichterung und Beförderung von Arbeitsmobilität bei Weitem nicht nur nicht ausschöpft, sondern in einigen Bereichen sogar kontraproduktiv wirken könnte.

______________________________________

[1] European Commission, European Pillar of social rights. Towards fair labour mobility: setting up a European Labour Authority, o. J., S. 2.

[2] EU-Arbeitsbehörde soll ab 2019 Mindeststandards sichern; https://www.euractiv.de/section/soziales-europa/news/eu-arbeitsbehoerde-soll-ab-201

[3] Die „Freizügigkeit“ der unselbständig Erwerbstätigen zählt zu den am meisten geschätzten Freiheiten des Binnenmarktes. Laut einer Eurobarometer-Umfrage vom Herbst 2017 befürworten mehr als 8 von 10 Unionsbürgern diese Marktfreiheit.

[4] Diekmann, F. Wirtschaftlich einig, sozial gespalten, Spiegel Online vom 13. März 2018; //www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/eu-kommission-gruendet-arbeitsmarktbehoe

[5] https://ec.europa.eu/commission/state-union-2017­_de

[6] Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union; ABl. 2011, L 141, S. 1 ff.

[7] Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern in Ausübung der Freizügigkeit zustehen; ABl. 2014, L 128, S. 8 ff.

[8] Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; ABl. 1997, L 18, S. 1 ff.

[9] Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (…); ABl. 2014, L 159, S. 11 ff.

[10] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004; ABl. 2004, L 166, S. 1 ff.

[11] Vgl. Einigung auf Arbeitsbehörde erleichtert grenzüberschreitende Mobilität; https://ec.europa.eu/ germany/news/arbeit20190214_de

[12] Kommission startet Konsultation zur Europäischen Arbeitsmarktbehörde und zur Europäischen Sozialversicherungsnummer; https://ec.europa.eu/germany/news/20171127-arbeitsmarktbehoerde_de

[13] COM(2018) 131 final.

[14] COM(2018) 132 final.

[15] European Commission, European Pillar of Social Rights – Towards fair labour mobility: setting up a European Labour Authority, o. J.

[16] https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-

[17] Die Durchführung von Inspektionen und Kontrollen verbleibt aber auf nationaler Ebene.

[18] Die Behörde kann ihre Mediationsdienste ausschließlich bei Streitigkeiten zwischen nationalen Behörden anbieten, und zwar auf Antrag der betroffenen nationalen Behörden. Sie dient nicht als Forum für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen oder Arbeitgebern und den einzelnen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

[19] Europäische Kommission, Pressemitteilung: Die Kommission beschließt Vorschläge zur Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und für den Zugang zum Sozialschutz für alle, IP/18/1624 vom 13. März 2018.

[20] Europäische Kommission, Lage der Union 2017: Eine Europäische Arbeitsbehörde, S. 2.

[21] Europäische Kommission – Factsheet: Fragen und Antworten zur Europäischen Arbeitsbehörde; //europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-1622_de.htm

[22] //europa.eu/rapid/press-release_IP-18-1624_de.htm

[23] https://www.euractiv.de/section/soziales-europa/news/kommission-fordert-neue-eu-ar

[24] Siehe Fn. 15.

[25] Europäische Kommission – Erklärung: Faire Arbeitskräftemobilität: Kommission begrüßt Einigung über die Europäische Arbeitsbehörde, 14. Februar 2019; //europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-19-844_de.htm

[26] Für die dabei uU auftretenden Probleme vgl. Hummer, W. Dislozierung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsagentur (EBA) durch Losentscheid – Sachgerechte Lösung oder politischer Kuhhandel?, EU-Infothek vom 9. Jänner 2018, S. 1 ff.

[27] Vgl. dazu Hummer, W. Von der „Agentur“ zum „Interinstitutionellen Amt“, in: Hammer/So­mek/Stelzer/Weichselbaum (Hrsg.), Demokratie und sozialer Rechtsstaat in Europa, FS für Theo Öhlinger ( 2004), S. 92 ff.

[28] Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“); ABl. 2012, L 316, S. 1 ff.

[29] Will Österreich die künftige EU-Arbeitsbehörde?, Extrajournal.Net vom 28. Mai 2018; https://extrajournal.net/2018/05/28/will-oesterreich-die-kuenftige-eu-arbeitsbehoerde/

[30] Zitiert nach Stierle, S. Debatte um Europäische Arbeitsbehörde; https://www.euractiv.de/section/finanzen-und-wirtschaft/news/debatte-um-europaeisc

[31] Europäische Arbeitsbehörde soll noch dieses Jahr kommen, Spiegel Online vom 14. Februar 2019; //www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/europaeische-arbeitsbehoerde-soll-noch-die

[32] EU-Arbeitsbehörde soll ab 2019 Mindeststandards sichern; https://www.euractiv.de/section/soziales-europa/news/eu-arbeitsbehoerde-soll-ab-201

[33] „Die Arbeitnehmerfreizügigkeit darf nicht zur Ausbeutung führen“; https://www.euractiv.de/section/finanzen-und-wirtschaft/interview/die-arbeitnehmerfr

[34] Kommission fordert neue EU-Arbeitsbehörde ab 2019; https://www.euractiv.de/section/soziales-europa/news/kommission-fordert-neue-eu-ar

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