Samstag, 20. April 2024
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HUMMER Waldemar, em. o. Univ.-Prof. DDDr.

Erster Durchbruch in den „Brexit“-Verhandlungen. Der Übergang von der ersten in die zweite Phase und dessen Konsequenzen

Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf der Basis von Art. 50 EUV, die sich über neun Monate hinzogen, empfahl die Europäische Kommission Anfang Dezember 2017 dem Europäischen Rat (Artikel 50)[1], auf seiner Tagung am 15. Dezember 2017 zu befinden, dass ausreichende Fortschritte erzielt worden sind, damit die Unterhändler in die zweite Phase der Verhandlungen eintreten können. Auf dieser Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) kam es schließlich zum definitiven Beschluss, in die zweite Phase der Austrittsverhandlungen einzutreten. Diese muss aber spätestens im Oktober 2018 beendet sein, damit das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gem. Art. 50 Abs. 2 EUV (iVm Art. 218 Abs. 3 AEUV) noch rechtzeitig vor dem 29. März 2019, dem ultimativ letzten Tag der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs, abgeschlossen werden kann. Angesichts der noch offenen Probleme muss es in der nunmehrigen zweiten Phase der Austrittsverhandlungen aber zu einer verschärften Gangart kommen, um diese (zeitliche) Vorgabe überhaupt einhalten zu können. Tempus fugit! Für ein umfassendes Verständnis dieser komplexen Vorgänge soll zunächst ein kurzer historischer Rückblick auf den Beginn und die Ergebnisse der ersten Phase der Austrittsverhandlungen angestellt werden.

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Ambitioniertes Arbeitsprogramm der Kommission für 2018: Kann das Arbeitsprogramm die ambitionierten Zielsetzungen der Kommission für ein „enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ erfüllen?

Ende Oktober 2017 stellte die Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2018 vor, aus dem sowohl die anderen Organe der EU, als auch die Bürger und Bürgerinnen entnehmen können, welche neuen Initiativen die Europäische Kommission zur Beschlussfassung vorlegen, welche nicht verabschiedeten Vorschläge sie zurückziehen und welche bestehenden sekundärrechtlichen Vorschriften in der EU sie überprüfen wird. Nachstehend soll in aller Kürze aufgezeigt werden, inwieweit dieses Arbeitsprogramm geeignet ist, den ambitionierten Vorgaben gerecht zu werden, die sich in den zehn politischen Prioritäten finden, die Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2017 angekündigt hat.

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Dislozierung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und der Europäischen Bankenaufsichtsagentur (EBA) durch Losentscheid. Was waren eigentlich die Gründe für das schlechte Abschneiden Österreichs bei seiner Bewerbung um die Lokalisierung der beiden?

Aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU („Brexit“), spätestens Ende März 2019, müssen die beiden bisher in London lokalisierten EU-Agenturen, nämlich die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) und die Europäische Bankenaufsichtsagentur (EBA), in einen anderen EU-Mitgliedstaat umgesiedelt werden. Der am 20. November 2017 im Europäischen Rat durch die Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten gefasste Dislozierungsbeschluss in Bezug auf die beiden Agenturen ergab als überraschendes Ergebnis Amsterdam als neuen Sitz der EMA und Paris als nunmehrige Niederlassung der EBA, wobei beide Zuteilungen erst durch Losentscheid vorgenommen werden konnten.

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Nutzlose „rote Karte“ der Kommission gegen Polen? – Erstmalige Einleitung des Sanktionsverfahrens gem. Art. 7 EUV wegen „systemischer“ Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips durch Polen

Nachdem Polen bereits mehrfach die Einleitung des Sanktionsverfahrens gem. Art. 7 EUV wegen schwerwiegender Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips des Art. 2 EUV angedroht wurde, kam es im Dezember 2017 tatsächlich zur ersten Ingangsetzung dieses Verfahrens im Schoß der EU, da die Kommission dem Rat vorgeschlagen hat, das „Frühwarnsystem“ des Art. 7 Abs. 1 EUV gegen Polen einzuleiten. Als Jemand, der diese Frage in ihrer historischen Entwicklung - und zwar auch hinsichtlich der parallelen Entwicklung in Ungarn unter Viktor Orbán - über Jahre hindurch intensiv verfolgt hat, kommt diese Entscheidung der Europäischen Kommission nicht überraschend, wenngleich die Erfolgsaussichten derselben mehr als fraglich sind. Nachstehend sollen in aller Kürze die komplexen Rahmenbedingungen dieser kritischen Situation dargestellt werden.  

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EU Kommission in Brüssel. Bild © CC Jai79/Pixabay (Ausschnitt)

Das Szenario 4 des Weißbuchs der Kommission zur Zukunft Europas: „Weniger, aber effizienter“. Komplexe Vorgaben für die „Task-Force für Subsidiarität, Proportionalität und Weniger, aber effizienteres Handeln“

Die Weiterentwicklung der EU bis zum Jahr 2025 erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen, zu deren Präzisierung Kommissionspräsident Juncker das „Weissbuch zur Zukunft Europas“ vorgelegt hat. Mit der Einsetzung einer eigenen Task-Force versucht Juncker nun den Inhalt des Szenarios 4 des Weißbuchs der Kommission zur Zukunft Europas: „Weniger, aber effizienter“ näher aufzudifferenzieren, um diese komplexe Vorgabe im Hinblick auf die beiden grundlegenden Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit operativ zu machen. Dabei sind aber eine Reihe prinzipieller Überlegungen zu beachten.

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Die erstmalige Einrichtung einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich durch 23 Mitgliedstaaten der EU und zwar unter Teilnahme des dauernd neutralen Österreich

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Juni 2017 [1] stellte der Europäische Rat zum Thema Sicherheit und Verteidigung fest, dass die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten – auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen – eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen erstellen sollen, die voll und ganz im Einklang mit den Erfordernissen einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ (PESCO) im Militärbereich stehen müssen. Dazu sind noch ein genauer Zeitplan und spezifische Bewertungskriterien auszuarbeiten, damit diejenigen Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich an dieser Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen möchten. Die mit diesem ersten Versuch der Errichtung einer PESCO aufgeworfenen Fragen sind komplex, vor allem auch, was die Beteiligung Österreichs daran betrifft. 

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Sicherheits- und verteidigungspolitische Konzepte der EU im Rahmen der ESVP/GSVP. Verschlungene Wege im „semantisch-begrifflichen Irrgarten“ der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Teil II)

Die Hindernisse für „mehr Europa“ in Sachen Verteidigung sind zahlreich. In manchen Mitgliedstaaten mangelt es an politischem Willen dazu, in anderen an der konkreten Umsetzung von sicherheits- und verteidigungspolitischen EU-Beschlüssen. 

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Sicherheits- und verteidigungspolitische Konzepte der EU im Rahmen der ESVP/GSVP. Verschlungene Wege im „semantisch-begrifflichen Irrgarten“ der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Teil I)

Militärunion, Sicherheitsunion, Verteidigungsunion, Sicherheitsstrategie, Sicherheitsagenda, Globale Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik, Verteidigungs-Aktionsplan, Beistandsklausel, Solidaritätsklausel: Die Abstimmung europäischer Sicherheitsagenden wird durch unterschiedliche Konzeptionen, Begriffe und Begriffsverständnisse erschwert. 

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Katastrophenschutz innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Das „Katastrophenschutzverfahren der EU“ und das „Sendai Framework for Disaster Risk Reduction“

Bedenkt man, dass allein in den drei Jahren von 2012 bis 2014 weltweit insgesamt 994 Katastrophen mehr als 326 Mio. Menschen betroffen haben, [1] wobei die Beseitigung der Schäden jährlich an die 100 Mrd. $ gekostet hat, [2] dann kann man ermessen, welche Bedeutung einer zivilen Krisenbewältigung in Form des Katastrophenschutzes zukommt. Obwohl der Katastrophenschutz vordringlich in Händen der betroffenen Staaten liegt, bedarf es der Mithilfe vieler nationaler und internationaler Einrichtungen, um die überaus komplexen Probleme der Krisenprävention und -beseitigung wenigstens annähernd zu lösen. Auf der universellen Ebene bemühen sich dabei vor allem die Vereinten Nationen, auf der regionalen Ebene hat die Europäische Union das ambitionierteste Katastrophenschutzverfahren eingerichtet, das zwischen 2010 und 2014 in mehr als 80 Krisenfällen weltweit zum Einsatz kam. [3] Nachstehend sollen die beiden wichtigsten Krisenbewältigungsverfahren kurz dargestellt werden.

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