Donnerstag, 25. April 2024
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HUMMER Waldemar, em. o. Univ.-Prof. DDDr.

Der Europäische Gerichtshof in Luxembourg. © Cédric Puisney from Brussels, Belgium via Wikimedia Commons

Welches Schicksal erleidet in Zukunft die (Investitions)Schiedsgerichtsbarkeit in der Europäischen Union?

Ist sie erwünscht oder unerwünscht bzw sogar unzulässig? Vorbemerkung Das Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) in der Rechtssache C-284/16, Slowakische Republik/Achmea BV, vom 6. März 2018,[1] betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs, hat die Frage der Zulässigkeit des Abschlusses von bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten (sog. „Intra-EU BITs“) revolutioniert und damit …

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Der Gerichtshof der EU: Garant der Rechtsstaatlichkeit oder unzulässiger „Rechtssetzer“?

  Im Gegensatz zur gewaltenteilend organisierten Staatsgewalt der Mitgliedstaaten der EU ist die Verbandsgewalt der EU „gewaltenkumulierend“ ausgestaltet und konnte schon zu Zeiten der Gründung der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 1951 (EGKS) bzw. 1957 (EWG und EAG) ihre notwendige Rechtsstaatlichkeit ua nur dadurch nachweisen, dass sie einer strikten Rechtmäßigkeitskontrolle …

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Umgestaltung der administrativen Führungsebene der Europäischen Kommission. Der bisherige Kabinettschef von Jean-Claude Juncker, Martin Selmayr, wird als Generalsekretär der Europäischen Kommission der „mächtigste Beamte Europas“

  Mit ihren aktuellen Personalentscheidungen zur Umgestaltung ihrer unmittelbaren Führungsebene sowie der Neubesetzung der Leitung wichtiger Generaldirektionen hat die Europäische Kommission eine Reihe grundlegender Weichenstellungen vorgenommen. Neben der Neubestellung ihres Generalsekretärs und des Kabinettschefs ihres Präsidenten ernannte die Kommission sowohl fünf neue Generaldirektoren, als auch deren Stellvertreter.

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EU – AKP-Staaten: Von der Entwicklungshilfe zur Partnerschaft Von Lomé (1975) über Cotonou (2000) zum neuen Partnerschaftsabkommen (2020)

Gestützt auf die Auswertung der Ergebnisse einer umfassenden Konsultation mit Interessenträgern aus der EU und den AKP-Staaten legte die Kommission Mitte Dezember 2017 dem Rat einen Vorschlag zur Dynamisierung der bisherigen Beziehungen zwischen der EU und den Staaten in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) vor. Die …

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Bild © CC pexels (Ausschnitt)

Kollektiver Rechtsschutz („Sammelklagen“) erneut auf dem Prüfstand Der EuGH verwirft in der Rechtssache Schrems/Facebook Ireland Ltd die Zulässigkeit von Sammelklagen

Einmal mehr war es dem österreichischen Datenschutz-Aktivisten Maximilian Schrems vorbehalten, neuerlich Bewegung in die seit über 30 Jahren in der EU diskutierte Frage des „kollektiven Rechtsschutzes“ zu bringen. Schrems brachte ab August 2011 23 Beschwerden gegen das Online-Netzwerk Facebook Ireland Ltd beim Irish Data Protection Commissioner wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen ein, bezüglich derer der irische Datenschutzbeauftragte einen Prüfungsbericht - der Empfehlungen an Facebook Ireland Ltd enthielt - und in weiterer Folge auch einen Nachprüfungsbericht erstellte. Zu einer definitiven Endentscheidung kam es dabei aber nicht.

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Außenministerkonferenz im Rahmen der Westbalkankonferenz Wien 2015. Foto © CC Wikimedia/Dragan Tatic

Die „Westbalkan-Strategie für eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive“ der Europäischen Kommission (2018): Sechs Leitinitiativen mit ihren Implikationen

Nachdem Jean-Claude Juncker gleich zu Beginn seiner Tätigkeit als Präsident der Europäischen Kommission vor mehr als drei Jahren jedwede Erweiterung der Europäischen Union während seiner Amtszeit kategorisch ausgeschlossen hatte, wendete sich unter dem wachsenden Einfluss Chinas, Russlands und islamischer Staaten auf dem Westbalkan das Blatt [1]. Nachdem er diesen Paradigmenwechsel bereits in seiner Rede zur Lage der Union im September 2017 angekündigt hatte, legte die Kommission Anfang Februar 2018 ihre neue Erweiterungsstrategie vor und kündigte auch ein verstärktes Engagement zugunsten der noch nicht der EU beigetretenen sechs Westbalkanländer an, deren Transformations- und Reformbemühungen unterstützt werden sollen. Das für die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und Erweiterungsverhandlungen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, Johannes Hahn, wies in diesem Zusammenhang auf die geopolitisch exponierte Situation dieser Staaten hin, indem er anmerkte, dass der Westbalkan „eine von EU-Mitgliedstaaten umgebene Enklave ist“ [2], für die die Tür der Union aber offensteht. Der dabei angedachte Zeithorizont bis 2025 ist allerdings weder als feststehendes Beitrittsdatum für die am weitesten fortgeschrittenen Westbalkanstaaten Montenegro und Serbien, noch als allgemeine Zielvorgabe zu verstehen, sondern stellt lediglich einen möglichen Zeithorizont dafür dar. Ob dieser ausgenützt werden kann, wird davon abhängen, inwiefern es diesen beiden Westbalkanstaaten gelingt, vor allem die „Kopenhagener Kriterien“, aber auch die „Agenda von Thessaloniki“, zu erfüllen.

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Behavior © CC BY-SA 3.0 Alpha Stock Images/The Blue Diamond Gallery/Nick Youngson (Ausschnitt)

Verschärfte Ethikregeln für die Mitglieder der Europäischen Kommission. Der neue Verhaltenskodex vom Jänner 2018

Die Mitglieder der Europäischen Kommission haben zwar ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben, werden dabei aber zum einen von ihren eigenen (beruflichen) Ambitionen und zum anderen von dem Druck, den Lobbyisten auf sie ausüben, beeinflusst. Zur Reglementierung ersterer „Gefährdungen“ hat die Europäische Kommission eine Reihe von Verhaltenskodizes mit „Ethikregeln“ – zuletzt 2011 – erlassen, zur Hintanhaltung letzterer Probleme richtete sie eigene Registrierungs- und Transparenzsysteme für Lobby-Aktivitäten ein. Mitglieder der Kommission haben aber nicht nur in ihrer aktiven Tätigkeit die Pflicht zur Beachtung ihrer Unabhängigkeit, sondern müssen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile „ehrenhaft und zurückhaltend“ sein [1]. Da sich in letzter Zeit aber einige Mitglieder der Kommission nicht dementsprechend verhalten haben, verschärft die Kommission nunmehr die Ethikregeln für ihre Mitglieder und regt die Ausarbeitung eines verbindlichen Transparenz-Registers für das Europäische Parlament und die Europäische Kommission an.

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Erstmalige Installierung eines politischen Dialogs und einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba. Vorläufige Anwendung des bahnbrechenden Partnerschaftsabkommens seit November 2017

Weitgehend unbemerkt ereignete sich vor wenigen Wochen eine weltpolitische Sensation: die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba. Kuba war der einzige lateinamerikanische Staat, mit dem die Europäische Union noch keinen bilateralen Vertrag abgeschlossen hatte. Die Kontakte zwischen beiden Seiten wurden bisher durch den Ende 1996 vom Rat beschlossenen „Gemeinsamen Standpunkt“ geregelt. Im Gefolge der Ende 2014 begonnenen Annäherungspolitik zwischen den USA und Kuba versuchte auch die EU ihre Beziehungen zu Kuba zu normalisieren und weiter auszubauen und behielt diese Politik – ganz im Gegensatz zu den USA unter Trump – bis heute bei. Dieser Umstand wird anschaulich wie folgt kommentiert: „Während die Beziehungen zwischen Kuba und den USA seit dem Amtsantritt von US-Präsident Donald Trump den Rückwärtsgang eingelegt haben, versucht sich die EU im Vorwärtsgang“ [1]. Diesem interessanten Spannungsverhältnis soll anschließend nachgegangen werden.

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Österreichs permanenter Kampf gegen (grenznahe) Atomkraftwerke: Nach Hinkley Point C geht Österreich nunmehr auch gegen das ungarische AKW Paks II vor

Seit der negativen Volksabstimmung über die Inbetriebnahme des bereits errichteten Atomreaktors von Zwentendorf im November 1978, ist Österreich ein in Fragen der Nutzung der Atomkraft zur Energieerzeugung besonders sensibilisierter Mitgliedsstaat der EU, der auch eine Reihe einschlägiger (Verfassungs-)Gesetze erlassen sowie eine Reihe bilateraler Abkommen dazu abgeschlossen hat. Da Österreich von einer Anzahl von Atomkraftwerken (AKW) in den einzelnen Nachbarländern umgeben ist, ist es besonders daran interessiert, dass es in diesen grenznahen AKW zu keinen atomaren Störfällen kommt, wie dies zuletzt wieder in Bohunice und Temelín der Fall war. Ganz allgemein betrachtet sich Österreich aber überhaupt als Vorreiter für den Schutz vor atomarer Verstrahlung und brachte diesbezüglich im Juli 2015 beim Gericht (EuG) eine Nichtigkeitsklage gegen den Genehmigungsbeschluss der Kommission in Bezug auf die vom Vereinigten Königreich dem britischen AKW Hinkley Point C gewährte staatliche Beihilfe ein [1]. Diese Vorgangsweise wiederholt Österreich nunmehr in Bezug auf den Ausbau des ungarischen AKW Paks II, eine Maßnahme, der anschließend nachgegangen werden soll. Zuvor muss aber ein kurzer Blick auf die Ausgangslage dafür geworfen werden.

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Was hat der Profiskifahrer Henrik Kristoffersen mit dem EFTA-Gerichtshof im EWR zu tun?

Beinahe der gesamte Profisport ist durch „International Non-Governmental Organizations“ (INGOs) reglementiert [1], wobei die Rechtsakte von deren Organen nicht selten mit staatlichem Recht bzw. dem Verbandsrecht internationaler regierungsamtlicher Organisationen (IGOs) kollidieren. Exemplarisch soll dies am Beispiel des weltbekannten Slalomläufers Henrik Kristoffersen dokumentiert werden, der diesbezüglich gegen den norwegischen Schiverband (Norges Skiforbund) einen wichtigen Musterprozess vor einem norwegischen Gericht führt. Es geht dabei um die komplexe Fragestellung, ob die Kontrolle individueller Sponsoren- und Marketingverträge durch einen nationalen Sportverband eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit eines Berufssportlers darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Osloer Gericht den EFTA-Gerichtshof im EWR um die Erstellung eines Gutachtens gebeten. Dieser Streitfall ist wegen der Zugehörigkeit Norwegens zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nach dessen Rechtsordnung und nicht nach dem Unionsrecht in der EU zu entscheiden, wenngleich der EFTA-Gerichtshof im EWR die Judikatur des Gerichtshofs der EU gebührend zu berücksichtigen hat, sodass beide Rechtsordnungen einander sehr angenähert sind.

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