Wasserversorgung rechtfertigt Flussumleitung
Bewässerung und Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche Interessen, die grundsätzlich die Umleitung eines Flusses rechtfertigen können. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, alle für den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

Bild: Nicos.../flickr.com
Globale Kohärenz nach Natura 2000
Generell ist gegen die Flussumleitung ja nichts einzuwenden, so der Gerichtshof. Doch angesichts der enormen Tragweite des Projekts sind damit unzählige Auflagen verbunden. Dabei müssen die Mitgliedstaaten die Beeinträchtigungen der betreffenden Gebiete durch das Vorhaben genau identifizieren und alle für den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, so der Gerichtshof. Wasserrahmenrichtlinie und Umweltverträglichkeitsprüfung stehen dem Vorhaben grundsätzlich nicht entgegen, doch es zählt auch die Habitat-Richtlinie, und damit wird es kompliziert.
Ökologische Bedenken
Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in der mediterranen biogeografischen Region – die in dem betreffenden Gebiet mehrere Seen und das Delta des Flusses Acheloos enthält – wurde vor Erlass des Gesetzes zur Annahme des Vorhabens zur teilweisen Flussumleitung wirksam wurde. Dazu kommt, dass die betreffenden Gebiete von dem Moment an, in dem Griechenland sie in seinen Vorschlag für die Liste der GGB aufgenommen hat Gegenstand von Schutzmaßnahmen sind um die ökologische Bedeutung zu wahren. Kurzum – ökologischen Merkmale dürfen nicht gefährdet werden, das Vorhaben darf die Region nicht negativ beeinflussen. Wenn verlässliche und zudem aktualisierte Daten über die Vogelwelt fehlen und ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden könnte, darf ein Vorhaben dieser Art nicht genehmigt werden. Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung sind zu berücksichtigen, diese bestimmen das Ausmaß der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.
Überwiegend öffentliches Interesse
Bewässerung und die Trinkwasserversorgung stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, wodurch ein Vorhaben zur Umleitung von Wasser gerechtfertigt werden kann, sofern keine Alternativlösungen vorhanden sind, es sind Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und den Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen. Andere zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses können erst nach einer Stellungnahme der Kommission geltend gemacht werden. Die Beurteilung des Sachverhalts obliegt dem vorlegenden Gericht, es ist zu beurteilen, ob das Vorhaben ein oder mehrere GGB, die einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließen, tatsächlich als solche beeinträchtigt.
Was die Habitat-Richtlinie betrifft: Nachhaltige Entwicklung steht im Vordergrund, die Erhaltung der biologischen Vielfalt steht im Vordergrund, jedoch sollen wirtschaftliche, soziale, regionale und kulturelle Anforderungen berücksichtigt werden.


















Kommentar hinzufügen