Mittwoch 19. Juni 2013, 07:19

Umwelt & Agrar

Wasserversorgung rechtfertigt Flussumleitung

Bewässerung und Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche Interessen, die grundsätzlich die Umleitung eines Flusses rechtfertigen können. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, alle für den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

Wasserversorgung rechtfertigt Umleitung des Acheloos
Wasserversorgung rechtfertigt Umleitung des Acheloos
Bild: Nicos.../flickr.com
Die Flüsse Acheloos (in Westgriechenland) und Pineios (in Ostgriechenland) sollen umgeleitet werden. Vorerst beschäftigen sie jedoch den  Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, denn die griechischen Behörden arbeiten seit mittlerweile 20 Jahren daran, Acheloos teilweise zum Fluss Pineios umzuleiten und dadurch den Oberlauf zur Errichtung von Staudämmen zu nutzen. Beide entspringen dem Bergmassiv des Pindos. Einer, nämlich Acheloos (220 km Länge, bis zu 90 m Breite und von  zahlreichen Nebenflüssen gespeist) mündet in den Golf von Patras. Er gilt als eines der bedeutendsten Wassergebiete des Landes und weist ein wichtiges Flussökosystem auf. Pineios hingegen fließt durch die Ebene von Thessalien und mündet in den Golf von Saloniki. Mit diesem aufwendigen Vorhaben soll der Bewässerungsbedarf in Thessalien gedeckt werden und zudem die Stromerzeugung ermöglicht werden, mehrere Regionen könnten mit Wasser versorgt werden. Doch Regionalverwaltungen und einige Initiativen rebellierten und beantragten die Nichtigerklärung des Vorhabens. Jetzt ist der Gerichtshof gefragt.

Globale Kohärenz nach Natura 2000

Generell ist gegen die Flussumleitung ja nichts einzuwenden, so der Gerichtshof. Doch angesichts der enormen Tragweite des Projekts sind damit unzählige Auflagen verbunden. Dabei müssen die  Mitgliedstaaten die Beeinträchtigungen der betreffenden Gebiete durch das Vorhaben genau identifizieren und alle für den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, so der Gerichtshof. Wasserrahmenrichtlinie und Umweltverträglichkeitsprüfung stehen dem Vorhaben grundsätzlich nicht entgegen, doch es zählt auch die Habitat-Richtlinie, und damit wird es kompliziert.

Ökologische Bedenken

Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in der mediterranen biogeografischen Region – die in dem betreffenden Gebiet mehrere Seen und das Delta des Flusses Acheloos enthält – wurde vor Erlass des Gesetzes zur Annahme des Vorhabens zur teilweisen Flussumleitung wirksam wurde. Dazu kommt, dass die betreffenden Gebiete von dem Moment an, in dem Griechenland sie in seinen Vorschlag für die Liste der GGB aufgenommen hat Gegenstand von Schutzmaßnahmen sind um die ökologische Bedeutung  zu wahren. Kurzum –  ökologischen Merkmale dürfen nicht gefährdet werden, das Vorhaben darf die Region nicht negativ beeinflussen. Wenn verlässliche und zudem aktualisierte Daten über die Vogelwelt fehlen und ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden könnte, darf ein Vorhaben dieser Art nicht genehmigt werden. Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung sind zu berücksichtigen, diese bestimmen das Ausmaß der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.

Überwiegend öffentliches Interesse

Bewässerung und die Trinkwasserversorgung stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, wodurch ein Vorhaben zur Umleitung von Wasser gerechtfertigt werden kann, sofern keine Alternativlösungen vorhanden sind, es sind Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und den Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen. Andere zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses können erst nach einer Stellungnahme der Kommission geltend gemacht werden. Die Beurteilung des Sachverhalts obliegt dem vorlegenden Gericht, es ist zu beurteilen, ob das Vorhaben ein oder mehrere GGB, die einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließen, tatsächlich als solche beeinträchtigt.

Was die Habitat-Richtlinie betrifft: Nachhaltige Entwicklung steht im Vordergrund, die Erhaltung der biologischen Vielfalt steht im Vordergrund, jedoch sollen wirtschaftliche, soziale, regionale und kulturelle Anforderungen berücksichtigt werden.
 


 




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