Was hat der EuGH mit Fliesen und Spülmaschinen zu tun?
Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09[1] hat der Gerichthof (EuGH) ein wegweisendes Judikat im Rahmen des Verbraucherschutzes erlassen und dabei erstmals festgestellt, dass eine Verpflichtung eines Verkäufers besteht, das vom Verbraucher bereits eingebaute mangelhafte Verbrauchsgut – im gegenständlichen Fall waren das Bodenfliesen und eine Spülmaschine – auf eigene Kosten auszubauen und in der Folge das von ihm als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut wieder kostenneutral einzubauen.

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Verbraucherschutz
Die Lösung dieser Frage liegt in der sektoriellen Politik des Verbraucherschutzes, die erstmals durch den Vertrag von Maastricht (1992) in die EU eingeführt wurde. Der Vertrag von Amsterdam (1997) brachte in der Folge eine erhebliche inhaltliche Ausweitung dieses Politikbereichs, der im damaligen Art 153 Abs 2 EGV als sog. „Querschnittsklausel“ verankert wurde. Demgemäß war bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und –maßnahmen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen. Der Vertrag von Nizza (2001)[2] brachte keine weitere Dynamisierung dieses Politikbereichs, die erst wieder durch den Vertrag von Lissabon (2007)[3] einsetzte. Die Querschnittsklausel des bisherigen Art 153 Abs 2 EGV wurde nämlich im AEUV nach vorne gezogen und als Art 12 AEUV systematisch im Kapitel über die Grundsätze der EU verankert. Über Art. 4 Abs. 2 lit. f) AEUV wird der Verbraucherschutz nunmehr zu einer zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilten Politik, innerhalb derer die EU Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten erlassen kann.
Schutzwürdige Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzrechts der EU im Allgemeinen und gemäß Art 169 AEUV im Besonderen sind grundsätzlich nur natürliche Personen, die zu privaten – also nicht beruflichen oder gewerblichen – Zwecken am Marktgeschehen teilnehmen. Anders als das traditionell „unmündigere“ österreichische oder deutsche Verbraucherleitbild, knüpft das Unionsrecht hinsichtlich des zu gewährenden Schutzstandards an einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Bürger an.[4]
Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte
Gewährleistungsprobleme im Sinne von Ersatzvornahmen bei der Lieferung mangelhafter Verbrauchsgüter beschäftigen deutsche Gerichte schon seit einiger Zeit. Sowohl im sogenannten „Dachziegelfall“[5], als auch im „Parkettstäbefall“[6] wurden die damit verbundenen Fragen, wie zB diejenige, wo denn der Erfüllungsort der Nacherfüllungsverpflichtung ist oder ob sich aus den entsprechenden BGB-Bestimmungen[7] nicht nur ein Rücknahmerecht, sondern auch eine Rücknahmepflicht ergibt uam, zwar releviert, letztlich aber nicht endgültig gelöst. Es blieben dabei eine Reihe von Detailfragen der Wandlung und Minderung im Falle einer Gewährleistung von Sachmängeln bei Gebrauchsgütern offen.
Dementsprechend entschieden sich zwei deutsche Gerichte, nämlich das Amtsgericht Schorndorf[8] und der Bundesgerichtshof[9] dazu, dem Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Jahre 2009 im Wege von Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EGV (nunmehr Art. 267 AEUV) die interessante Frage vorzulegen, ob auf der Basis der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie das Unionsrecht den Verkäufer verpflichtet, den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Gerichte betonten in diesem Zusammenhang, dass nach deutschem Recht der Verkäufer, den kein Verschulden treffe, nicht zur Vornahme dieser Handlungen oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet sei.
Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie
Die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie[10] sieht in Art. 3 unter anderem vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung besteht. Im Falle einer solchen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher einen Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsguts durch eine Verbesserung desselben oder durch die Vornahme einer Ersatzlieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Verbesserung des Verbrauchsguts oder die Ersatzlieferung hat dabei innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher auf diese Weise die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands aber nicht erreichen, dann kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder sogar die Auflösung des Vertrages verlangen.
Bodenfliesen
Herr Wittmer und die Gebrüder Weber GmbH schlossen einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 Euro. Nachdem Herr Wittmer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf deren Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Er erhob daraufhin eine Mängelrüge, die die Gebrüder Weber GmbH nach Rücksprache mit dem Hersteller der Fliesen zurückwies. In einem von Herrn Wittmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren kam ein Sachverständiger zu dem Schluss, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte er mit 5.830,57 Euro.
Herr Wittmer erhob in der Folge gegen die Gebrüder Weber GmbH vor dem Landgericht Kassel Klage auf Lieferung mängelfreier Fliesen und Zahlung von 5.830,57 Euro. Das Verfahren ging in die Instanz und landete schließlich beim Bundesgerichtshof, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:
1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Fall der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?
Spülmaschine
In einem Parallelfall schloss die deutsche Hausfrau Ingrid Putz mit dem Unternehmen Medianess Electronics via Internet einen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zuzüglich Nachnahmekosten von 9,52 Euro. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür von Frau Putz. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem Frau Putz die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht beseitigbaren Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte.
Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte Frau Putz von Medianess Electronics, dass sie nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass sie die Aus- und Einbaukosten trägt, was Medianess Electronics aber ablehnte. Da Medianess Electronics auf die Aufforderung von Frau Putz nicht reagierte, trat Letztere vom Kaufvertrag zurück.
Frau Putz erhob gegen Medianess Electronics beim Amtsgericht Schorndorf Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe der mangelhaften Spülmaschine. Das Amtsgericht Schorndorf stellt hierzu fest, dass der Verkäufer nach deutschem Recht auch dann nicht verschuldensunabhängig den Ausbau der mangelhaften Sache oder den Einbau der neuen Sache bzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen habe, wenn der Verbraucher die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels bereits ihrer Bestimmung gemäß eingebaut habe. Eine solche Verpflichtung könnte sich aber aus der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ergeben, da diese die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus anstrebe und in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 vorsehe, dass die Ersatzlieferung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen habe.
Zur Klärung dieses Streitfalls setzte das Amtsgericht Schorndorf das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Einbaus des nachgelieferten Verbrauchsguts in eine Sache, in die der Verbraucher das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, nicht tragen muss, wenn der Einbau ursprünglich nicht vertraglich geschuldet wurde?
2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?
Das Urteil des EuGH
Der EuGH (Erste Kammer) verband beide Rechtssachen und erließ am 16. Juni 2011 sein Urteil, in dem er eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Rücknahme bzw. Demontage eines mangelhaften Verbrauchsguts im Zuge der kaufrechtlichen Nacherfüllung feststellte. Dementsprechend muss ein Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Die Kostenerstattung kann jedoch auf einen Betrag beschränkt werden, der – verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn seine Beschaffenheit vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit – verhältnismäßig ist.


















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