Samstag 25. Mai 2013, 05:39

Kommentare


Was hat der EuGH mit Fliesen und Spülmaschinen zu tun?

Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09[1] hat der Gerichthof (EuGH) ein wegweisendes Judikat im Rahmen des Verbraucher­schutzes erlassen und dabei erstmals festgestellt, dass eine Verpflichtung eines Verkäufers besteht, das vom Verbraucher bereits eingebaute mangel­hafte Verbrauchsgut – im gegenständlichen Fall waren das Bodenfliesen und eine Spülma­schine – auf eigene Kosten auszubauen und in der Folge das von ihm als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut wieder kostenneutral einzubauen.

Fliesen legen
Fliesen legen
Bild: Fersing by pixelio.de
Wie kommt aber der EuGH – als Gericht einer Internationalen Organisation – eigentlich dazu, über solche subtilen rechtsdogmatischen Fragen der Gewährleistung bei Sachmängeln zu urteilen? Verfügt die EU bereits über solche zivilrechtlichen Kompetenzen, die es ihrem Gerichtshof erlauben, im Streitfall über diffizile Fragen der Gewährleistung als Rechtsinstitut des Zivilrechts zu entscheiden?

Verbraucherschutz

Die Lösung dieser Frage liegt in der sektoriellen Politik des Verbraucherschutzes, die erstmals durch den Vertrag von Maastricht (1992) in die EU eingeführt wurde. Der Vertrag von Amsterdam (1997) brachte in der Folge eine erhebliche inhaltliche Ausweitung dieses Politikbereichs, der im damaligen Art 153 Abs 2 EGV als sog. „Querschnittsklausel“ veran­kert wurde. Demgemäß war bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemein­schaftspolitiken und –maßnahmen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen. Der Vertrag von Nizza (2001)[2] brachte keine weitere Dynamisierung dieses Politik­bereichs, die erst wieder durch den Vertrag von Lissabon (2007)[3] einsetzte. Die Quer­schnitts­klausel des bisherigen Art 153 Abs 2 EGV wurde nämlich im AEUV nach vorne gezogen und als Art 12 AEUV systematisch im Kapitel über die Grundsätze der EU verankert. Über Art. 4 Abs. 2 lit. f) AEUV wird der Verbraucherschutz nunmehr zu einer zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilten Politik, innerhalb derer die EU Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten erlassen kann.

Schutzwürdige Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzrechts der EU im Allge­meinen und gemäß Art 169 AEUV im Besonderen sind grundsätzlich nur natürliche Perso­nen, die zu privaten – also nicht beruflichen oder gewerblichen – Zwecken am Markt­ge­sche­hen teilnehmen. Anders als das traditionell „unmündigere“ österreichische oder deutsche Verbraucherleitbild, knüpft das Unionsrecht hinsichtlich des zu gewährenden Schutzstandards an einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Bürger an.[4]

Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte

Gewährleistungsprobleme im Sinne von Ersatzvornahmen bei der Lieferung mangel­haf­ter Verbrauchsgüter beschäftigen deutsche Gerichte schon seit einiger Zeit. Sowohl im so­ge­nann­ten „Dachziegelfall[5], als auch im „Parkettstäbefall[6] wurden die damit verbundenen Fragen, wie zB diejenige, wo denn der Erfüllungsort der Nacherfüllungsverpflichtung ist oder ob sich aus den entsprechenden BGB-Bestimmungen[7] nicht nur ein Rücknahmerecht, sondern auch eine Rücknahmepflicht ergibt uam, zwar releviert, letztlich aber nicht endgültig gelöst. Es blieben dabei eine Reihe von Detailfragen der Wandlung und Minderung im Falle einer Gewährleistung von Sachmängeln bei Gebrauchsgütern offen.

Dementsprechend entschieden sich zwei deutsche Gerichte, nämlich das Amtsgericht Schorndorf[8] und der Bundesgerichtshof[9] dazu, dem Gerichthof der Europäischen Gemein­schaf­ten (EuGH) im Jahre 2009 im Wege von Vorabentschei­dungs­verfahren gemäß Art. 234 EGV (nunmehr Art. 267 AEUV) die interessante Frage vorzulegen, ob auf der Basis der Ver­brauchs­gü­terkauf-Richtlinie das Unionsrecht den Ver­käu­­fer verpflichtet, den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Ge­richte betonten in diesem Zusam­men­hang, dass nach deutschem Recht der Verkäufer, den kein Verschulden treffe, nicht zur Vor­nahme dieser Handlungen oder zur Übernahme der entspre­chenden Kosten verpflichtet sei.

Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie

Die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie[10] sieht in Art. 3 unter anderem vor, dass der Verkäu­fer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts haftet, die zum Zeit­punkt der Lieferung besteht. Im Falle einer solchen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher einen Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Ver­brauchsguts durch eine Verbesserung desselben oder durch die Vornahme einer Ersatz­lieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Verbesserung des Verbrauchsguts oder die Ersatzlieferung hat dabei innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher auf diese Weise die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands aber nicht erreichen, dann kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder sogar die Auflösung des Vertrages verlangen.

Bodenfliesen

Herr Wittmer und die Gebrüder Weber GmbH schlossen einen Kaufvertrag über po­lierte Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 Euro. Nachdem Herr Wittmer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf deren Oberfläche Schattie­run­gen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Er erhob daraufhin eine Mängelrüge, die die Gebrüder Weber GmbH nach Rücksprache mit dem Hersteller der Fliesen zurückwies. In einem von Herrn Wittmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren kam ein Sachverstän­diger zu dem Schluss, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Aus­tausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte er mit 5.830,57 Euro.

Herr Wittmer erhob in der Folge gegen die Gebrüder Weber GmbH vor dem Land­gericht Kassel Klage auf Lieferung mängelfreier Fliesen und Zahlung von 5.830,57 Euro. Das Verfahren ging in die Instanz und landete schließlich beim Bundesgerichtshof, der das Ver­fah­ren aussetzte und dem EuGH folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:

1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Ver­käufer im Fall der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts die vom Verbrau­cher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen wür­de, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Her­stel­lung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

Spülmaschine

In einem Parallelfall schloss die deutsche Hausfrau Ingrid Putz mit dem Unternehmen Medianess Electronics via Internet einen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zuzüglich Nachnahmekosten von 9,52 Euro. Die Parteien vereinbarten eine Lie­ferung bis vor die Haustür von Frau Putz. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kauf­preis­zahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem Frau Putz die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht besei­tig­baren Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte.

Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rah­men verlangte Frau Putz von Medianess Electronics, dass sie nicht nur die neue Spülma­schine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass sie die Aus- und Einbaukosten trägt, was Medianess Electronics aber ablehnte. Da Medianess Electronics auf die Aufforderung von Frau Putz nicht reagierte, trat Letztere vom Kaufvertrag zurück.

Frau Putz erhob gegen Medianess Electronics beim Amtsgericht Schorndorf Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe der mangelhaften Spülma­schi­ne. Das Amtsgericht Schorndorf stellt hierzu fest, dass der Verkäufer nach deutschem Recht auch dann nicht verschuldensunabhängig den Ausbau der mangelhaften Sache oder den Ein­bau der neuen Sache bzw. die entsprechenden Kosten zu übernehmen habe, wenn der Ver­braucher die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels bereits ihrer Bestimmung gemäß eingebaut habe. Eine solche Verpflichtung könnte sich aber aus der Ver­brauchs­güter­kauf-Richtlinie ergeben, da diese die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus an­strebe und in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 vorsehe, dass die Ersatzlieferung ohne erhebliche Un­annehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen habe.

Zur Klärung dieses Streitfalls setzte das Amtsgericht Schorndorf das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Einbaus des nachgelieferten Verbrauchsguts in eine Sache, in die der Verbraucher das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Ver­wendungszweck eingebaut hat, nicht tragen muss, wenn der Einbau ursprünglich nicht ver­traglich geschuldet wurde?

2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

Das Urteil des EuGH

Der EuGH (Erste Kammer) verband beide Rechtssachen und erließ am 16. Juni 2011 sein Urteil, in dem er eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Rücknahme bzw. Demontage eines mangelhaften Verbrauchsguts im Zuge der kaufrechtlichen Nacherfüllung feststellte. Dementsprechend muss ein Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung für ein man­gelhaftes Verbrauchsgut das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gut­gläu­big eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache wieder ein­bauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Die Kostenerstattung kann je­doch auf einen Betrag beschränkt werden, der – verglichen mit dem Wert, den das Ver­brauchsgut hätte, wenn seine Beschaffenheit vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit – verhältnismäßig ist.




[1] EuGH, verb. Rs. C-65/09 und C-87/09, Gebrüder Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH, Urteil vom 16. Juni 2011, noch nicht amtlich veröffentlicht.
[2] Vgl. dazu Hummer/Obwexer, Der Vertrag von Nizza (2001).
[3] ABl 2007, C 306, S. 1 ff.
[4] Vgl. EuGH, Rs. C-220/98, Estée Lauder, Slg. 2000, S. I-117 ff. und in ständiger Rechtssprechung.
[5] BGHZ 87, 104.
[6] BGH X ZR 97/05, NJW 2008, 2837; siehe dazu Unberath/Cziupka, Der Leistungsort der Nacherfüllung, JZ 2008, S. 867 ff.
[7] §§ 439 Abs 4 bzw. 346 Abs 1 BGB.
[8] EuGH Rs. C-87/09, Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH.
[9] EuGH, Rs. C-65/09, Gebrüder Weber GmbH/Jürgen Wittmer.
[10] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl 1999, L 171, S. 12 ff.

 




Kommentar hinzufügen