Donnerstag 23. Mai 2013, 06:54

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Verhaltenskodex für Europaparlamentarier

Mit 1. Jänner dieses Jahres trat der am 1. Dezember des Vorjahres vom Europäischen Parlament (EP) mit der überwältigenden Mehrheit von 619 Ja-Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen verabschiedete Verhaltenskodex für Abgeordnete des EP in Kraft. Der Kodex enthält Vorschriften für den Umgang mit externen Kontakten und soll dazu beitragen, Interessenskonflikte zu vermeiden.

Justitia
Justitia
Bild: CC-BY 3.0
Er wurde in der Rekordzeit von nur 10 Wochen konzipiert und stellt eine Reaktion auf den von der Sunday Times am 20. März 2011[1]  aufgedeckten Lobby-Skandal dar, in den drei Abgeordnete zum EP verwickelt waren.

Lobby-Skandal im EP

Während ihrer achtmonatigen Recherchen kontaktierten die Journalisten des britischen Massenblattes über 60 Abgeordnete des EP und fragten diese, ob sie an einer bezahlten Position als „Berater“ Interesse hätten. Vierzehn Abgeordnete zeigten sich an diesem Lockangebot interessiert und drei von ihnen – Adrian Severin, ehemaliger rumänischer Vizeministerpräsident, Zoran Thaler, früherer slowenischer Außenminister und Ernst Strasser, früherer österreichischer Innenminister und ÖVP-Delegationsleiter im EP – erklärten sich bereit, Änderungsanträge für die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist[2] einzubringen. Die drei Lobbyisten glaubten, sie würden für ihre Tätigkeit ein Jahressalär von 100.000 Euro, ein Beraterhonorar oder unter Umständen auch beides erhalten.
Tatsächlich wurde die Richtlinie im Sinne der Lobbyisten geändert[3] und der Abgeordnete Severin stellte in der Folge eine Rechnung über 12.000 Euro für Beratungsdienste hinsichtlich dieser Änderungsanträge aus.[4] Konsequenter Weise gründete sich auch seine spätere Rechtfertigung auf diesen Umstand, betonte er doch, dass seine Dienste kein Lobbying, sondern eine Beratungstätigkeit gewesen seien.

Ausarbeitung und Umsetzung des Verhaltenskodex

Der „Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments zu den finan-ziellen Interessen und Interessenkonflikten“ fußt auf den Empfehlungen der vom Präsidium des EP und der Konferenz der Präsidenten und des Präsidiums eingesetzten Arbeitsgruppe und wurde vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen des EP unter der Federführung des Berichterstatters Carlo Casini (Europäische Volkspartei)[5] erarbeitet. Technisch stellt der Verhaltenskodex eine Änderung der Geschäftsordnung (GO) des EP gemäß Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV)[6] dar, der er auch als neue Anlage I angefügt wurde. Die bisherige Anlage I bezog sich auf Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 1 GO – Transparenz und finanzielle Interessen der Mitglieder.

Implementierung des Verhaltenskodex

Gemäß seinem Artikel 9 legt das Präsidium des EP zu dem Verhaltenskodex entspre-chende Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Kontrollverfahren beinhalten, und aktualisiert erforderlichenfalls die Beträge des zu deklarierenden Einkommens bzw die Höhe des Wertes der zulässigen Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen.

Beratender Ausschuss

Der in Artikel 7 des Verhaltenskodex vorgesehene Beratende Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten des EP zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern der Vorstände und den Koordinatoren des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie des Rechtsausschusses ernannt werden. Aus technischen Gründen konnte der Beratende Ausschuss nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Verhaltenskodex errichtet werden und wird daher seine Tätigkeit frühestens Ende Januar 2012 aufnehmen können.
Auf Ersuchen eines Abgeordneten gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied des EP – vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen – Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Verhaltenskodex. Der betreffende Abgeordnete kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen. Auf Verlangen des Präsidenten des EP bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Kodex und berät den Präsidenten hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen.

Interessenskonflikte

Ein Interessenskonflikt liegt vor, wenn ein Abgeordneter des EP ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats vorschriftswidrig beeinflussen könnte. Stellt ein Abgeordneter fest, dass er sich in einem solchen Interessenskonflikt befindet, hat er unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diesem gemäß den Grundsätzen dieses Verhaltenskodex abzuhelfen. Ist der Abgeordnete dazu aber nicht in der Lage, dann hat er dies dem Präsidenten des EP schriftlich mitzuteilen. Er kann sich in diesem Fall auch vom Beratenden Ausschuss vertraulich beraten lassen (Artikel 3 des Verhaltenskodex).

Erklärung über finanzielle Interessen

Abgeordnete müssen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Verhaltenskodex aus Gründen der Transparenz dem Präsidenten des EP eine Erklärung über die finanziellen Interessen abgeben, die unter anderem folgende detaillierte Angaben enthalten muss:
(a) Jede berufliche Tätigkeit während des Dreijahreszeitraums vor Antritt des Abgeordnetenmandats sowie alle Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Verbänden oder sonstigen Einrichtungen während dieses Zeitraums;
(b) jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament;
(c) jede vergütete regelmäßige Tätigkeit, die der Abgeordnete neben der Wahrneh-mung seines Mandats angestellt oder selbständig ausübt;
(d) jegliche Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Verbänden oder sonstigen Einrichtungen oder jede sonstige relevante auswärtige Tätigkeit, die der Abgeordnete mit oder ohne Vergütung ausübt;
(e) jede gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträge oder sachverständige Beratung), wenn die gesamte Vergütung 5.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt;
(f) jede Inhaberschaft in einem Unternehmen oder einer Partnerschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Abgeordneten einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des fraglichen Gremiums verschafft,
(g) jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die den Abgeordneten zusätzlich zu den vom EP bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist;
(h) jegliches sonstiges finanzielle Interesse, das die Ausübung des Mandats beeinflussen könnte;
In diesem Zusammenhang wird das regelmäßige Einkommen, das Abgeordnete für jede der vorstehend aufgelisteten Funktionen erhalten, in eine der folgenden Kategorien eingeordnet:
- 500 bis 1.000 Euro monatlich,
- 1.001 bis 5.000 Euro monatlich;
- 5.001 Euro bis 10.000 Euro monatlich;
- über 10.000 Euro monatlich.
Jedes sonstige Einkommen, das Abgeordnete für jede der vorstehend angegebenen Funktionen erhalten, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und einer der obigen Kategorien zugeordnet.
Die Erklärung über die finanziellen Interessen muss innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des Verhaltenskodex abgegeben werden.

Geschenkannahme

Gemäß Artikel 5 des Verhaltenskodex versagen sich die Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme aller Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer sol-chen mit einem ungefähren Wert von unter 150 Euro, die nach Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden. Falls sie das EP offiziell repräsentieren, haben die Abgeordneten eventuelle Geschenke an den Präsidenten des EP zu übergeben. Die Erstattung direkter Ausgaben, die im Zuge von Dienstreisen anfallen, sind nicht als Geschenk anzusehen.

Ehemalige Abgeordnete

Ehemalige Mitglieder des EP, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der EU stehen, dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Abgeordneten zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

Sanktionen

Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Abgeordneter womöglich gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat, so kann der Präsident des EP die Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss verweisen. Dieser prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann den betreffenden Abgeordneten anhören. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus seinen Erkenntnissen gibt er in der Folge dem Präsidenten des EP eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab. Gelangt der Präsident des EP unter Berücksichtigung dieser Empfehlung zu dem Schluss, dass der Abgeordnete gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat,
so fasst er nach Anhörung des Abgeordneten einen begründeten Beschluss über eine Sanktion, den er dem Abgeordneten auch anschließend mitzuteilen hat.
Die Sanktion kann in einer oder mehreren Maßnahmen bestehen, die in Artikel 153 der GO des EP aufgeführt werden. Dabei kann es sich um einen Verweis, die Streichung der Diäten von zwei bis zu zehn Tagen, die vorübergehende Aussetzung der parlamentarischen Aktivitäten – jedoch nicht des Stimmrechts des Abgeordneten – für maximal zehn Tage, oder um den Verlust der Funktion eines Berichterstatters oder anderer gewählter Positionen innerhalb des EP handeln. Jede dieser Sanktionen ist vom Präsidenten dem Plenum des EP bekannt zu geben und auf der Website des EP an prominenter Stelle zu veröffentlichen (Artikel 8 des Verhaltenskodex).

Resumé

Dieser erste Verhaltenskodex, den das EP für seine Abgeordneten beschlossen hat, wurde vom Präsidenten des EP, Jerzy Buzek, in einem ersten Kommentar als „starker Schutz gegen unethisches Verhalten“ bezeichnet.[7] Er stellt eine maßgebliche Verbesserung der bisherigen einschlägigen Regelungen auf der Basis von Artikel 9 Absatz 1 der GO des EP dar und enthält eine Reihe detaillierter Verbotsbestimmungen. Ob damit aber in jedem Fall die schmale Grenze zwischen einem erlaubten politischen Einsatz eines Abgeordneten und einem unerlaubten Lobbying festgestellt werden kann, mag bezweifelt werden. Um das Umfeld, in dem sich Abgeordnete tagtäglich bewegen, etwas näher zu beleuchten, sei allein auf den Umstand verwiesen, dass es nach seriösen Schätzungen allein in Brüssel über 15.000 Lobbyisten geben soll, von denen ein Gutteil naturgemäß auch auf die Rechtsetzung in der EU – und damit auf die Abgeordneten des EP – einwirken will.
 

[1] Euro MP’s exposed in „cash-for-laws“ scandal, The Sunday Times vom 20. 3. 2011, S. 1.
[2] Richtlinie 94/19/EG des EP und des Rates (ABl 1994, L 135, S. 5 ff.).
[3] Richtlinie 2009/14/EG des EP und des Rates vom 11. März 2009 (ABl 2009, L 68, S. 3 ff.).
[4] Korruption. Lobby-Skandal im EU-Parlament, Presseeurop vom 21. März 2011.
[5] Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 21. November 2011 (2011/2174(REG)), A7-0386/2011, PE 472.185v03-00, P7_TA(2011)0540.
[6] ABl 2010, Nr. C 83, S. 152.
[7] Neuer Verhaltenskodex für Abgeordnete angenommen, Pressedienst des EP vom 1. Dezember 2011, Ref. 20111201IPR32927.


 




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