Verbraucher: Klagen - aber wo?
Luxemburg. Der Umstand, dass sich ein Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, schließt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus. Zudem besteht keine Voraussetzung, dass der strittige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Bild: curia.europa.eu
Heikel: Grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten
Das Unionsrecht zielt darauf ab, den Verbraucher bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten zu schützen. Dabei wird ihm die geografische Nähe zum zuständigen Gericht zugesprochen, sein Ansprüche leichter durchzusetzen. Dadurch ist es dem Verbraucher möglich, den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.
Österreicher kauft Auto in Deutschland
Angesichts der größeren Auswahl und des teils enormen Preisvorteils ist es mittlerweile durchaus üblich, dass Österreicher den PKW im Ausland kaufen. Die Formalitäten sind mittlerweile überschaubar und leicht zu bewerkstelligen, lediglich wenn es um Mängel und deren Beseitigung geht, wird es vereinzelt haarig. So im Falle einer Österreicherin, die in Hamburg / Deutschland ein Fahrzeug zum privaten Gebrauch gekauft hat und in Folge und aufgrund zahlreicher Mängel gegen das Autohaus Klage auf Wandlung des Kaufvertrags eingebracht hat. Fündig wurde sie über das Internet, zum Vertragsabschluss reiste sie nach Hamburg. Nun möchte der österreichische Oberste Gerichtshof vom Gerichtshof wissen, ob die Möglichkeit, die inländischen Gerichte zu befassen, außerdem voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
Autohaus verweigerte Reparatur
Trotz regem Schriftwechsel per Telefon und Mail kam es zu keiner Einigung, die vergrämte Autobesitzerin zog vor Gericht. Sie bemühte die Österreichischen Gerichte, doch wird deren Zuständigkeit von den Beklagten gerügt. Die Tätigkeit des Autohauses ist kommerziell und durchaus auf Österreich ausgerichtet, so der Oberste Gerichtshof. Laut aktuellem Urteil des Gerichtshofs setzt die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen nicht voraus, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.
Kommerzielle Ausrichtung auf Wohnsitz des Verbrauchers
Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist die kommerzielle Tätigkeit des Verkäufers, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz sind Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt. Demzufolge kann der Verbraucher den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats verklagen, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz abgeschlossen wurde, weil er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde.


















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