Freitag 24. Mai 2013, 05:41

Justiz

Verbraucher: Klagen - aber wo?

Luxemburg. Der Umstand, dass sich ein Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, schließt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus. Zudem besteht keine Voraussetzung, dass der strittige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Gerichtshof der Europäischen Union
Gerichtshof der Europäischen Union
Bild: curia.europa.eu
Die Vorteile des europäischen Binnenmarkts liegen auf der Hand, Verbraucher dürfen sich an einer schier unendlichen Auswahl an Produkten erfreuen. Doch wenn es zu Unstimmigkeiten, zumeist in Verbindung mit Garantien und Gewährleistungen kommt, wird die Sache etwas komplizierter und es bedarf eines fundierten Wissens um die jeweiligen Gesetze, um nicht nur Recht zu haben, sondern auch zu bekommen. Die europäische Union setzt gezielt auf Verbraucherschutz. Ein aktuelles Urteil soll weitere Erleichterung bei gerichtlichen Streitigkeiten bringen: Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor den inländischen Gerichten zu verklagen, setzt nicht voraus, dass der streitige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Daher schließt der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus.

Heikel: Grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten

Das Unionsrecht zielt darauf ab, den Verbraucher bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten zu schützen. Dabei wird ihm die geografische Nähe zum zuständigen Gericht zugesprochen, sein Ansprüche leichter durchzusetzen. Dadurch ist es dem Verbraucher möglich, den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.

Österreicher kauft Auto in Deutschland

Angesichts der größeren Auswahl und des teils enormen Preisvorteils ist es mittlerweile durchaus üblich, dass Österreicher den PKW im Ausland kaufen. Die Formalitäten sind mittlerweile überschaubar und leicht zu bewerkstelligen, lediglich wenn es um Mängel und deren Beseitigung geht, wird es vereinzelt haarig. So im Falle einer Österreicherin, die in Hamburg / Deutschland ein Fahrzeug zum privaten Gebrauch gekauft hat und in Folge und aufgrund zahlreicher Mängel gegen das Autohaus Klage auf Wandlung des Kaufvertrags eingebracht hat. Fündig wurde sie über das Internet, zum Vertragsabschluss reiste sie nach Hamburg. Nun möchte der österreichische Oberste Gerichtshof vom Gerichtshof wissen, ob die Möglichkeit, die inländischen Gerichte zu befassen, außerdem voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Autohaus verweigerte Reparatur

Trotz regem Schriftwechsel per Telefon und Mail kam es zu keiner Einigung, die vergrämte Autobesitzerin zog vor Gericht. Sie bemühte die Österreichischen Gerichte, doch wird deren Zuständigkeit von den Beklagten gerügt. Die Tätigkeit des Autohauses ist kommerziell und durchaus auf Österreich ausgerichtet, so der Oberste Gerichtshof. Laut aktuellem Urteil des Gerichtshofs setzt die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen nicht voraus, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Kommerzielle Ausrichtung auf Wohnsitz des Verbrauchers

Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist die kommerzielle  Tätigkeit des Verkäufers, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz sind Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt. Demzufolge kann der Verbraucher den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats verklagen, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz abgeschlossen wurde, weil er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde.


 




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