Freitag 24. Mai 2013, 20:35

Bildung & Kultur

Urheberrecht und Tantiemen - Wolfgang Amadeus beim Zahnarzt

Luxemburg. Der Gerichtshof der Union hat sich damit befasst, was der allseits beliebte, mittlerweile leider verstorbene Meister der klassischen Musik oft stundenlang in Zahnarztpraxen treibt und wie es dabei um seine Tantiemen steht. Mozart beruhigt, sorgt aber zugleich für Aufregung bei Gericht. Denn dieses ist der Auffassung, dass ihm dafür keine Vergütung zusteht!

Urheberrecht und Tantiemen
Urheberrecht und Tantiemen
Bild: freepik.com
Das Unionsrecht verpflichtet Mitgliedstaaten, in deren Gesetzgebung vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung selbiger im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen. Über die Verwaltung und Aufteilung besagter Tantiemen wacht in Italien die Società Consortile Fonografici (SCF). Gescheiterte Verhandlungen zwischen dem Verband italienischer Zahnärzte und dem SCF bezüglich der Vergütung wegen „öffentlicher Wiedergabe“ von Tonträgern haben in Folge den Gerichtshof in Luxemburg auf den Plan gerufen. Ein italienischer Zahnarzt verwöhnte in seiner ganz privaten Praxis seine Patienten mit wohltemperierten Klängen. Und dieses sicher nicht, um diese zum fröhlichen Reigen zu animieren, sondern eher um deren angespanntes Nervenkostüm pfleglich zu behandeln – Musik beruhigt.

Berufungsgericht Turin wendet sich an Gerichtshof

Die für diese Rechtsache zuständige Corte d’appelllo di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien) wollte es genau wissen und hat in Folge den Gerichtshof bemüht, man will ja klare Verhältnisse und wissen, wie der musikalische Unterhaltungsfaktor aus rein rechtlicher Sicht zu betrachten ist.
Aus Luxemburg ist zu vernehmen, dass sowohl TRIPS-Abkommen als auch WPPT seitens der Union genehmigt worden sind, diese im Falle von Einzelpersonen nicht unmittelbar anwendbar sind, weiteres darf die Union die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigen. Weiters ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ so auszulegen, dass dieser mit den internationalen Übereinkünften vereinbar bleibt.

Musikalischer Reigen in der Zahnarztpraxis

Um den Rahmen der Öffentlichkeit zu definieren, sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen, die in einem multiplen Kausalzusammenhang stehen und defacto in ihrer Gänze berücksichtigt werden müssen.

Diese Kriterien beinhalten die zentrale Rolle des Nutzers wie den legislativen Werken zu entnehmen ist. Denn der tätigt eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird. Doch die hier angesprochen Öffentlichkeit ist ebenfalls klar definiert: Diese besteht aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und „aus recht vielen Personen“. Und – auch das ist genau geregelt – ist es ein erhebliches Kriterium, ob eine öffentliche Wiedergabe den  Erwerbszwecken dient. Es wird quasi vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig erreicht wird.

EU-Recht: Keine öffentliche Wiedergabe!

Der Gerichtshof kommt angesichts der vorliegenden Begebenheiten zu dem Entschluss, dass ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vornimmt. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller auch keinen Anspruch auf Vergütung. Punktum. Denn selbst, wenn ein solcher Zahnarzt bei der Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird, bilden seine Patienten üblicherweise eine Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist und stellen somit eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger und nicht „Personen allgemein“ dar. Der Gerichtshof wird noch deutlicher, denn: Was die Zahl der Personen betrifft, so ist die Mehrzahl von Personen unerheblich oder sogar unbedeutend, da der Personenkreis zumeist sehr begrenzt ist. Besagter Personenkreis begibt sich zudem aus einem sehr bestimmten Grund in die Zahnarztpraxis, nämlich zu einer Zahnbehandlung. Die Wiedergabe von Tonträgern hat folglich nicht den Charakter eines Erwerbszwecks. Weites ist anzumerken, dass diese Entscheidung gleicherweise andere nationale Gericht bindet, die sich mit ähnlichen Problemen befassen

Hotels: Vergütung für Tonträger

Nicht ganz so rosig verhält sich die Rechtslage bei Hotels und Beherbergungsbetrieben. Die Mitgliedstaaten dürfen deren Betreiber nicht von der Verpflichtung einer Zahlung einer solchen Vergütung freistellen, entsprechende angemessene Vergütungen sind bindend. Lediglich im Falle einer privaten Benutzung ist diese nicht vorgesehen. In einem ganz ähnlichen Fall hat sich die  Phonographic Performance (Ireland) Limited (PPL) an den High Court (Commercial Division, Irland) gewandt und gegen den Staat Irland geklagt mit der Feststellung, dass Irland gegen das Unionsrecht verstoße, Schadensersatzforderung inklusive. Auch dieser Fall hat den Weg nach Luxemburg beschritten. Das Ergebnis: Es liegt unter  den gegebenen Umständen sehr wohl eine Öffentlichkeit aus recht vielen Personen vor und die öffentliche Wiedergabe dient ganz klar den kommerziell üblichen Erwerbsabsichten. Die angebotene Dienstleistung wirkt sich nämlich auf den Standard des Betriebes aus und somit auch auf den erzielbaren Zimmerpreis und ist zudem geeignet, weitere Gäste zu gewinnen.

Das Unionsrecht beschränkt den Anspruch auf angemessene Vergütung im Fall der privaten Benutzung, gestattet den Mitgliedstaaten jedoch nicht, einen Hotelbetreiber, der eine öffentliche Wiedergabe eines Tonträgers vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen. Mozarts Kleine Nachtmusik im Stadthotel ist gebührenpflichtig!

 


 




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