Sonntag 19. Mai 2013, 05:42

Justiz


Terrorgelder: Nicht frei verfügbar

Nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak darf der Rat im Rahmen der Terrorismusbekämpfung Gelder nur solange einfrieren, wie nationale Verfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen fortbestehen.

Generalanwältin Verica Trstenjak
Generalanwältin Verica Trstenjak
Bild: curia.europa.eu
Luxemburg. Stiftungen sind eine feine Sache, sich mit dem Geld anderer Leute und dessen Verbleib zu beschäftigen ebenfalls. Doch dabei sind einige Kleinigkeiten zu beachten, allenfalls man sich sehr schnell den Unmut der Gerichte zuziehen kann. So geschehen im Falle einer niederländischen Stiftung, welche im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung vielfach mit Fremdgeldern und deren teils recht seltsamer Herkunft und zugleich auch wundersamer Vermehrung zu tun hatte.

Al-Aqsa auf Ratsliste

Seit mittlerweile 2003 wehrt sich die niederländische Al-Aqsa Stiftung gegen ihre Aufnahme bzw. den Verbleib auf einer vom Rat erstellten Liste derjenigen Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte im Rahmen der Terrorismusbekämpfung einzufrieren sind. Eine erste Reihe von Ratsbeschlüssen, mit denen der Rat Al-Aqsa in diese Liste aufgenommen bzw. dort belassen hatte, erklärte das Gericht der Europäischen Union wegen unzureichender Begründung für nichtig, ebenso eine zweite Reihe vergleichbarer Massnahmen des Rates aus der Zeit 2007-2009. Diesmal war es wegen eines Ministerialerlasses der Niederlande gegen die Al-Aqsa, welcher die Grundlage für spätere Massnahmen des Rates bildete jedoch aufgehoben wurde. Angesichts der Aufnahme der niederländischen Massnahmen gegen Al-Aqsa habe das Gericht daher zu Recht die Rechtsakte für nichtig erklärt, mit denen der Rat die Gelder dieser Stiftung weiterhin eingefroren ließ. 

Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren Voraussetzung

Sowohl die Aufnahme als auch der Verbleib auf besagter Liste setzt ein aktives nationales Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsverfahren wegen terroristischer Handlung voraus oder aber, dass eine bereits verhängte Strafe bereits vollstreckt wurde. So ist es durchaus verständlich, dass Generalanwältin Verica Trstenjak dem Gerichtshof in ihren Schlussanträgen vorschlägt, das Urteil des Gerichts zu bestätigen. Unionsmassnahmen zur Terrorismusbekämpfung stehen nicht im freien Ermessen des Rates, so die Erklärung der Generalanwältin.

Bindende Überprüfung der Massnahmen

Der Rat kann die Gelder von Personen und Organisationen aufgrund der Annahme, dass sie terroristischen Aktivitäten Vorschub leisteten, nur dann einfrieren, wenn ein Mitgliedstaat infolge eines behördlichen Beschlusses zumindest Ermittlungen gegen sie aufgenommen habe. Da letztlich allein diese Ermittlungen das Einfrieren der Gelder durch den Rat rechtfertigten, muss der Rat die Gelder jedenfalls dann wieder freigeben, wenn der Rat im Rahmen seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der erlassenen Maßnahmen feststelle, dass der nationale Beschluss entfallen sei oder die Ermittlungen auf nationaler Ebene nicht mehr fortgesetzt werden.

Rat war säumig

Die Niederlande hätten den Ministerialerlass gegen Al-Aqsa somit bereits im August 2003 aufgehoben. Der Rat hat nicht geprüft, ob eine anderweitige nationale Ermittlungsmaßnahme vorliegt, die das Einfrieren ihrer Gelder hätte rechtfertigen können. Dass ein niederländisches Gericht im Juni 2003 einen Antrag Al-Aqsas auf vorübergehende Aussetzung des  niederländischen Ministerialerlasses zurückgewiesen hat sei unbeachtlich. Das Gericht der Europäischen Union hat insoweit zutreffend festgestellt, dass diesem niederländischen Urteil nach Aufhebung des Ministerialerlasses keine eigenständige Bedeutung zukommt. Sowohl das Rechtsmittel der Niederlande als auch das von Al-Aqsa eingelegte Rechtsmittel sind zurückzuweisen.
 


 




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