Spanien: Urteil des Gerichtshofs missachtet
Weil ein Urteil des Gerichtshofs der EU in Folge rechtswidriger Beihilfen nicht durchgeführt wurde, wird Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von 50.000 Euro pro Tag verurteilt, welches ab sofort bis zur Durchführung des genannten Urteils zu entrichten ist.

Bild: Gerichtshof der Europäischen Union
Konkursverwalter und eine hartnäckige Kommission
2006 stellte die Kommission erfreut fest, dass das Urteil in Bezug auf GURSA, MIGSA und Cunosa durchgeführt worden sei. Anders jedoch war es bei Indosa. Die Beihilfen, welche diese Gesellschaft erhalten hatte, wurden nicht retourniert, während ihre Tätigkeiten – obwohl die Gesellschaft 1994 Konkurs angemeldet hatte – zunächst durch Indosa selbst und später durch die Compañía de Menaje Doméstico, S.A. (CMD) – fortgeführt wurden. CMD, eine 100%-ige Tochtergesellschaft von Indosa, war von deren Konkursverwalter gegründet worden, um die Erzeugnisse des Unternehmens zu vermarkten, wobei die Vermögensgegenstände und die Belegschaft von Indosda auf CMD übergeleitet worden waren. Nachdem CMD 2008 Konkurs angemeldet hatte, gründete ein Teil der ehemaligen Arbeitnehmer das Unternehmen Euskomenaje, das in den Räumlichkeiten von CMD die bezuschusste Tätigkeit fortführte und dem gestattet wurde, bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von CMD kostenlos deren Vermögensgegenstände zu nutzen. In diesem Kontext hat die Kommission den Gerichtshof im Jahr 2010 um die Feststellung ersucht, dass Spanien eine Vertragsverletzung in Form der Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs von 2002 begangen hat.
Gerichtshof stoppt Subventionskarussell
Der Gerichtshof entscheidet in seinem aktuell zweiten Urteil, dass Spanien gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat. Das Land hätte die erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um der Entscheidung der Kommission aus 1989 nachzukommen, die Indosa gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern. Der Umstand, dass ein Unternehmen in Schwierigkeit ist oder Konkurs angemeldet hat berührt keineswegs die Verpflichtung, rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern. Die durch Beihilfen bedingte Wettbewerbsverzerrung kann beseitigt werden, indem die Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in der Forderungstabelle vermerkt wird. Bei CMD, hier hätten die Beihilfen rückgefordert werden müssen, war die entsprechende Forderung jedoch nicht termingerecht in die besagte Forderungstabelle eingetragen worden. Erst viel später stellte die autonome Gemeinschaft des Baskenlands mehrmals betragsmässig korrigierte Anträge, um eine Forderung zugunsten des Baskenlands als Verbindlichkeit von CMD einzutragen. Doch damit ist es im vorliegenden Fall nicht getan. Besagte Eintragung reicht nur dann aus, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die Behörden nicht alle rechtswidrigen Beihilfen zurückerlangen konnten, zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens führt, welches die Beihilfen erhalten hat. Die Fortführung der Tätigkeit eines in Konkurs gefallenen Unternehmens durch andere Unternehmen ohne Rückerstattung besagter Beihilfen ausreichend, um die durch Beihilfen verursachte Wettbewerbsverzerrung andauern zu lassen. Wenn ein Unternehmen die Vermögensgegenstände der in Liquidation befindlichen Gesellschaft ohne marktübliche Gegenleistungen zu erbringen, tritt genau besagte Situation ein, es entsteht eine Wettbewerbsverzerrung. Die im Konkursverfahren von CMD eingetretenen Entwicklungen zeigen, dass mit ihnen das Ziel verfolgt wurde, das Fortdauern der bezuschussten Tätigkeit sicherzustellen, obwohl die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückerstattet wurden.
Spanien: Notorische Vertragsverletzungen!
Die Vertragsverletzung Spaniens zieht sich laut Gericht bis hin zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof. Die Zwangszahlungen sollten nach Ansicht des Gerichts ausreichen, um die Nation zur Umsetzung der Urteile zu animieren und dadurch die Vertragsverletzungen zu beenden. Die aus den finanziellen Sanktionen, die mit dem vorliegenden Urteil verhängt werden, resultierenden Beträge sind an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ zu zahlen.


















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