SNCM: Beurteilungsfehler der Kommission
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese alle von Frankreich zugunsten von SNCM getroffenen Maßnahmen gebilligt hat. Doch sichtlich sind der Kommission bei der Beurteilung der Rekapitalisierung einige gravierende Fehler unterlaufen.

Bild: www.sncm.fr
Kommission: Kapitalzuführung zulässig
2008 stellte die Kommission in ihrer Entscheidung fest, dass die Kapitalzuführung von CGMF an SNCM in Höhe von 76 Mio. Euro im Jahr 2002 (53,48 Mio. Euro für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und der Rest von 22,52 Mio. Euro als Umstrukturierungsbeihilfen) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und es sich bei dem Privatisierungsplan um keine staatlichen Beihilfen handelt. Die Maßnahmen umfassten eine Kapitalaufstockung der SNCM um 158 Mio. Euro, eine zusätzliche Kapitalzuführung von CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro sowie einen Kontokorrentvorschuss von 38,5 Mio. Euro zur Finanzierung eines von den Übernehmern gegebenenfalls aufzustellenden Sozialplans. Das ging dem Hauptkonkurrenten von SNCM, der Corsica Ferries France SAS, nun doch etwas zu weit, man zog vor Gericht.
Gerichtshof der Union rüffelt Kommission
Der Kommission sind ganz offensichtlich Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie festgestellt hat, dass bestimmte Maßnahmen des Umstrukturierungsplans von 2002 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen und die Maßnahmen des Privatisierungsplans von 2006 keine staatlichen Beihilfen darstellen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die Privatisierung von SNCM zu einem negativen Verkaufspreis von 158 Mio. Euro die Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist und ob ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs des betreffenden Unternehmens Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich eher für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte. Die hypothetischen Kosten einer Liquidation von SNCM wären mit denen der Rekapitalisierung zu vergleichen, auch die über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgehenden Abfinden wären zu berücksichtigen. Corsica Ferries bestreitet, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber solche Abfindungen gezahlt hätte.
Zu viele unberücksichtigte Kriterien
Das Gericht führt aus, dass ein umsichtiger Kapitalgeber alle Kriterien abwägen muss. Die Zahlung zusätzlicher Abfindungen kann je nach den Umständen eine legitime und angebrachte Praxis sein, um einen befriedeten sozialen Dialog zu fördern und das Image des Unternehmens zu erhalten. Die Berücksichtigung von Kosten, die über die streng gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen ist jedoch, da wirtschaftlich unvernünftig, als eine staatliche Beihilfe anzusehen. Die Kommission hat es versäumt, jene wirtschaftlichen Tätigkeiten des französischen Staates zu definieren, an denen die wirtschaftliche Vernunft der fraglichen Maßnahme zu messen ist. Zudem fehlt es an objektiven und überprüfbaren Belegen dafür, dass die Zahlung zusätzlicher Abfindungen eine unter den privaten Übernehmern hinreichend etablierte Praxis ist, oder aber, dass das Verhalten des französischen Staates in diesem Fall durch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines – auch langfristigen – mittelbaren materiellen Gewinns veranlasst war (z. B. durch die Vermeidung einer Verschlechterung des sozialen Klimas in den öffentlichen Unternehmen). Bei der Kapitalzuführung von CGMF über 8,75 Millionen Euro wurden ebenfalls nicht alle relevanten Investitionsbedingungen geprüft.
Dadurch, dass die Kommission die personenbezogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. Euro als eine Maßnahme gebilligt hat, die keine staatliche Beihilfe darstellt, hat sie einen weiteren und ganz offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Eine Maßnahme ist nämlich nicht schon deshalb nicht als eine staatliche Beihilfe einzustufen, weil sie einem sozialen Zweck dient. Da diese Beihilfen SNCM einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen konnten, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar. Die Prüfung des Umstrukturierungssaldos stößt ebenfalls auf wenig Gegenliebe, auch hier hat die Kommission anhand einer ungültigen Grundlage entschieden.
Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt.


















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