Sanktionen der EU gegen Ungarn
Vertragsverletzungs- oder Suspendierungsverfahren? (Teil 2)
Ausgangslage - Noch in dieser Woche wird das Europäische Parlament eine Resolution verabschieden, in der es die Kommission auffordern wird, genau zu kontrollieren, wie gegen die autoritäre Regierung Orbán II[1] weiter vorgegangen werden soll.[2] Ungarn muss bis zum 17. Februar seine Gegendarstellung bzw Rechtfertigung im Rahmen der drei Vertragsverletzungsverfahren abgegeben haben, die die Kommission vor einem Monat eingeleitet hat.

Bild: eu-infothek
Zum einen kann diese Aussage nämlich bedeuten, dass die Kommission lediglich an die Einleitung weiterer Vertragsverletzungsverfahren denkt, was aber nur eine quantitative Ausweitung und Häufung von Verstoßverfahren bedeuten würde, der an sich kein weiterer Abschreckungseffekt mehr zukommen würde.
Zum anderen könnte die Kommission aber daran gedacht haben, über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV hinaus, auch noch ein weiteres Verfahren einzuleiten, nämlich das wegen einer schwerwiegenden Verletzung der der EU zugrunde liegenden Werte gemäß Artikel 7 EUV. Dieses Verfahren, das aus einem „Frühwarnsystem“, einem Monitoring und einem Sanktionsverfahren besteht, würde tatsächlich einen Paradigmenwechsel darstellen und einen entsprechenden Abschreckungseffekt auf Ungarn entfalten.
Wenngleich die Kommission vor der Einleitung eines solchen „Artikel 7 EUV-Verfahren“ zur Zeit noch zurückschreckt – sie hat diesbezüglich noch immer die kontraproduktiven politischen Konsequenzen der „Sanktionen der 14“ gegen Österreich im Jahre 2000 vor Augen – wird ihrer Antwort auf die vorstehend erwähnte Resolution des Europäischen Parlaments entnommen werden können, wie weit zu gehen sie im Falle Ungarns bereit ist. Diese Äußerung kann mit Spannung erwartet werden, wird sie doch zeigen, wie „wehrhaft“ die Demokratie innerhalb der EU tatsächlich ausgebildet ist.
Zunächst wird in diesem Zusammenhang versucht, im gegenständlichen Teil 2 des Beitrages die inkriminierten ungarischen Gesetze aufzuzeigen, die die Regierung Orban II großteils im Laufe des Jahres 2011 erlassen hat, um danach die Reaktionen des Europarates und der USA auf diese Vorgangsweise zu dokumentieren. In einem 3. Teil, der in der EU-Infothek vom 21. Februar 2012 erscheinen wird, wird dann untersucht werden, ob sich die Kommission mit der Einleitung von drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn begnügen muss oder ob ihr weitere Sanktionsmöglichkeiten auf der Basis von Artikel 7 EUV zur Verfügung stehen.
Ungarns demokratiepolitische „Sündenfälle“
In den Wahlen vom 11. April 2010 ging die christlich-soziale Fidesz-MPSZ (Fiatal Demokraták Szövetség-Magyar Polgári Szövetség)-Partei mit 52,7% siegreich hervor. Aufgrund des den Wahlsieger begünstigenden ungarischen Wahlrechts mit seiner kombinierten Vergabe von Listen- und Personenmandaten gelang es dem am 29. Mai 2010 zum Ministerpräsidenten gewählten Viktor Orbán ein Kabinett Orban II zu bilden, das auf einer komfortablen Parlamentsmehrheit aufruht. Da ihm diese Zweidrittelmehrheit an Mandaten im ungarischen Parlament – die Fidesz verfügt über 263 von 386 Mandaten – die Verabschiedung auch von Verfassungsgesetzen jederzeit ermöglicht, kann die Regierung Orbán die ungarische Rechtsordnung nach Belieben umgestalten. Dazu kommt noch die Allianz mit der 2003 gegründeten rechtsradikalen Partei Jobbik (Die Besseren), die mit 16,67% als drittstärkste Partei im ungarischen Parlament vertreten ist. Damit verfügen Fidesz (263) und Jobbik (47) im ungarischen Parlament zusammen über 310 von insgesamt 386 Mandaten und degradieren damit vor allem die Sozialisten (MSZP) mit 59, aber auch die Grünen (LMP) mit 16 Mandaten, zu demokratiepolitischen Statisten.
Als signifikantes Beispiel für die Unterordnung sonstiger Interessen unter die Staatsraison des neuen Ungarns sei in diesem Zusammenhang nur die beinahe nicht-existente Berichterstattung über die Aufarbeitung der Klärschlammkatastrophe in den ungarischen Medien erwähnt. Nachdem am 4. Oktober 2010 ein Damm eines Rückhaltebeckens für Bauxitschlamm der Aluminiumfabrik Ajkai Timföldgyar nahe der Ortschaft Kolontár in Westungarn geborsten war und über eine Million Kubikmeter giftigen Klärschlamms freigesetzt hatte, wurde in den drei westungarischen Bezirken Vas, Vezprém und Gyor-Sopron der Notstand ausgerufen. [4] Nach einer ersten kurzen Berichterstattung über diese größte Umweltkatastrophe in der Geschichte Ungarns, die auch eine Reihe von Todesopfern gefordert hatte, war in der Folge in den Medien darüber kaum mehr etwas zu hören. Offensichtlich haben übergeordnete nationale Interessen eine laufende Berichterstattung über diesen außergewöhnlichen Betriebsunfall verhindert.
Neben der starken nationalistischen Radikalisierung kam es in Ungarn in den letzten Jahren auch zu einer Reihe von xenophoben und rassistischen Exzessen, für die vor allem Jobbik verantwortlich war. Wenngleich der paramilitärische Verband von Jobbik, die Ungarische Garde Ende 2009 durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs für verboten erklärt wurde, kam es durch diese immer wieder zu ge¬waltsamen Übergriffen gegen Zigeuner, vor allem aber gegen Roma, gegen die wahre Hetzjagden veranstaltet wurden, [5] um die viel diskutierte „Zigeunerkriminalität“ zu unterbinden. Der Anteil der Roma an der ungarischen Bevölkerung entspricht mit ca. 650.000 Personen einem Satz von ungefähr 6,5%.
Die Regierung Orbán II nutzte diese innenpolitisch aufgeheizte Stimmung, um mit ihrer Zweidrittelmehrheit im ungarischen Parlament einen intensiven Umbau des ungarischen Staates voranzutreiben. Bis zur Jahreswende 2011/2012 wurden vom ungarischen Parlament in etwas mehr als eineinhalb Jahren insgesamt 356 Gesetze (!) und eine neue Verfassung verabschiedet. Sowohl die Verfassung, als auch eine Reihe dieser Gesetze begegnete allerdings schweren demokratiepolitischen Bedenken, die nachstehend in aller Kürze dargestellt werden sollen.
Grundgesetz Ungarns
Was die neue ungarische Verfassung betrifft, so wurde sie am 18. April 2011 von der Nationalversammlung der Republik Ungarn beschlossen, am 25. April 2011 vom Staatspräsidenten Ungarns unterzeichnet und am 1. Jänner 2012 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die erste geschriebene kommunistische Verfassung Ungarns vom 20. August 1949, die nach dem Fall der Mauer und dem Zusammenbruch des Kommunismus im Jahre 1989 erstmals novelliert wurde. [6] In der Folge versuchte sowohl die sozialistische Regierung von Gyula Horn (1994 bis 1998), als auch die Regierung Orbán I (1998 bis 2002) sowie die 2002 an die Macht gekommenen Regierung von Péter Medgyessy die Verfassung in ihrem Sinne zu novellieren, ebenso wie dies auch die Regierung Gyurcsány versuchte, die ihr Amt 2006 antrat. Es war aber erst der Regierung Orban II vorbehalten, dieses Vorhaben im Jahre 2011 definitiv zu verwirklichen. Das Resultat dieser Bemühungen ist eine sowohl im Aufbau als auch im Inhalt völlig eigenständige Verfassungsurkunde, die „den Geist ideologischer, völkischer Intoleranz etabliert (…) Mancher glaubt sich gar an die faschistische Rhetorik im Europa der Zwischenkriegszeit erinnert“.[7]
Die neue ungarische Verfassung bezeichnet sich nicht mehr als Verfassung, sondern als „Grundgesetz Ungarns“, das mit einem Nationalen Bekenntnis eröffnet wird, in dem vor allem auffällt, dass in diesem nicht mehr vom ungarischen Staat, sondern von der ungarischen Nation gesprochen wird, deren „geistige und seelische Einheit“ bewahrt werden soll.
Daran schließt sich ein Grundlagenteil (Artikel A bis T), in dem eine Reihe für eine moderne westliche Verfassung eher unorthodoxe Bestimmungen enthalten sind. Gemäß Artikel A ist der nunmehrige Name des VATERLANDES nicht mehr Republik Ungarn, sondern bloß Ungarn. Dieses Ungarn hält die Errungenschaften seiner historischen Verfassung und die Heilige Krone Stephans I. (1000-1038) in Ehren, die die verfassungsmäßige staatliche Kontinuität Ungarns und die Einheit der Nation verkörpern. Ganz im Sinne des bereits in Teil 1 dieses Artikels [8] erwähnten großungarischen Statusgesetzes (2001) sowie des Staatsbürgerschaftsgesetzes (2010) bestimmt Artikel D, dass Ungarn, „geleitet vom Gedanken der einheitlichen ungarischen Nation, Verantwortung für das Schicksal der außerhalb seiner Landesgrenzen lebenden Ungarn trägt und deren Bemühungen zur Wahrung des Ungarntums unterstützt“.
Im Anschluss an diesen Grundlagenteil folgt unter dem Rubrum „Freiheit und Verantwortung“ (Artikel I bis bis XXXI) ein menschen- und bürgerrechtlich orientierter Teil des Grundgesetzes, an den sich der operative Teil desselben mit insgesamt 54 Artikel anschließt.
Insgesamt vermittelt das neue Grundgesetz Ungarns den Eindruck, dass dabei verstärkt auf ein kollektivistisches Menschenbild bzw auf die ungarische Nation und die Wohlfahrtsfunktionen des Staates und nicht so sehr auf die individuellen Freiräume seiner Bürger abgestellt wird. Der Haupteinwand richtet sich aber gegen den Umstand, dass das Grundgesetz die Annahme von über 30 sogenannten „Grundlagengesetzen“ („Cardinal laws“) vorsieht, mittels derer mit Zweidrittelmehrheit eine Reihe von Materien außerhalb der Verfassung geregelt werden kann, wodurch allen zukünftigen Regierungen ohne eine solche Zweidrittelmehrheit die Hände gebunden sind und damit auch die Bedeutung zukünftiger Wahlen geschmälert wird.
In diesem Zusammenhang monierte die von Kommissarin Viviane Reding mit der Prüfung der ungarischen Verfassung betraute „Venedig-Kommission für Demokratie durch Recht“ („Venice Commission“) des Europarates in ihren beiden Berichten vom 28. März [9] und 18. Juni 2011[10] , dass zum einen der verfassungsgebende Prozess von fehlender Transparenz und mangelnder Dialogbereitschaft der ungarischen Regierung geprägt war, sowie zum anderen, dass in den auf der Verfassung fußenden Grundlagengesetzen, die am 30. Dezember 2011 verabschiedet wurden, eine Reihe von kultur-, religions-, gesellschafts-, wirtschafts- und finanzpolitischen Bestimmungen festgeschrieben wurde, die kaum mehr geändert werden können. Die gutachtliche Äußerung der Venedig-Kommission wurde von der ungarischen Regierung mit Schreiben vom 2. August 2011[11] zurückgewiesen.
Heftige Kritik am ungarischen Grundgesetz wurde auch im Entschließungsantrag der ALDE-Fraktion im Europäischen Parlament vom 29. Juni 2011 [12] geübt, in dem an mehreren Stellen festgestellt wurde, dass die Verfassung nicht mit den in der EU zu beachtenden Grundwerten übereinstimmt. Ebenso kritisch verlief die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EP am 9. Februar 2012 in Brüssel veranstaltete Anhörung zur Situation in Ungarn[13], bei der es dem ungarischen Vizepremierminister Tibor Navracsics und dem Präsidenten des Ungarischen Richterbundes, Lajos Makai, nicht gelang, die vorgebrachten rechtstaatlichen und demokratiepolitischen Bedenken zu zerstreuen.
Da es auch Viktor Orbán bei seinem Auftritt vor dem Europäischen Parlament am 18. Jänner 2012 nicht gelungen war, alle Bedenken, die gegen die neue ungarische Verfassung und eine Fülle von deren Begleitgesetzen erhoben wurden, zu zerstreuen, wird die Diskussion im Schoß der EU wohl anhalten und unter Umständen zu weiteren Maßnahmen der Kommission gegen Ungarn führen.
Notenbankgesetz
Die einschlägigen Bestimmungen über die neue Struktur der ungarischen Zentralbank im Gesetz über die „Magyar Nemzeti Bank“ (MNB-Gesetz) verstoßen gleich mehrfach gegen die einschlägigen Bestimmungen in der EU. Nach dem MNB-Gesetz ist der zuständige Minister berechtigt, an den Sitzungen des Währungsrates teilnehmen, sodass die Regierung direkten Einfluss auf die Willensbildung der MNB nehmen kann. Des Weiteren müssen der Nationalbankgouverneur und die anderen Mitglieder des Währungsrates einen Eid – auf Treue zum Land und dessen Interessen – leisten, dessen Wortlaut aufgrund der Tatsache, dass der Gouverneur der MNB auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB ist, Bedenken begegnet. Des Weiteren ist in einer Verfassungsbestimmung eine mögliche Fusion zwischen der MNB und der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorgesehen, die offensichtlich nur den Zweck verfolgt, den bisherigen regierungskritischen Gouverneur der MNB, András Simor, zu entmachten.[14]
Im Einzelnen sind vom MNB-Gesetz eine Reihe primär- und sekundärrechtlicher Bestimmungen betroffen. Zum einen wird Artikel 130 AEUV verletzt, der eine vollständige Unabhängigkeitsverpflichtung im Sinne einer strikten Weisungsfreiheit nationaler Zentralbanken fordert. Zum anderen ist auch Artikel 127 Absatz 4 AEUV berührt, dem zufolge „zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank (EZB)“ diese angehört werden muss. Ebenso wenig wurde aber auch den Verpflichtungen aus Artikel 14.2 des Statuts des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie aus Artikel 4 der Entscheidung 98/415/EG des Rates über die rechtzeitige Anhörung der EZB [15] Rechnung getragen.
Gesetz über Neuordnung der Justiz
Im Mittelpunkt der Kritik wegen der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Richterschaft durch das Gesetz über die Neuordnung der Justiz stehen das neue Pensionseintrittsalter für Richter und Staatsanwälte und die Entscheidung Ungarns, zum 1. Jänner 2012 das verbindliche Pensionsalter für Richter, Staatsanwälte und öffentliche Notare von 70 Jahren auf das allgemeine Pensionsalter von 62 Jahren abzusenken. Von der vorzeitigen Pensionierung sind insgesamt 274 Richter betroffen.
Entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [16] ist eine altersbedingte Diskriminierung am Arbeitsplatz verboten und nach der Judikatur des Gerichtshofs der EU muss eine Regierung ihre Entscheidung, das Pensionseintrittsalter für eine spezielle Berufsgruppe zu senken, durch objektive und angemessene Gründe rechtfertigen, wie dies der EuGH (Große Kammer) jüngst wieder in der Frage der Zwangspensionierung von Berufspiloten der Lufthansa [17] festgestellt hatte. Diesbezüglich sah der EuGH die im Tarifvertrag (Kollektivvertrag) der Lufthansapiloten enthaltene Zwangspensionierung mit 60 Jahren als diskriminierend an, sodass die Piloten bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres weiter fliegen können.
Im Falle Ungarns hat die Kommission keine objektiven Gründe dafür erkennen können, warum ausgerechnet Richter und Staatsanwälte anders behandelt werden sollen, als andere Berufsgruppen, und dies noch dazu zu einem Zeitpunkt, zu dem das Pensionsalter in ganz Europa schrittweise angehoben und nicht gesenkt wird. Offensichtlich dient dieses Manöver nur dazu, um unliebsam gewordene Richter in den Ruhestand schicken zu können. Außerdem wurde das Mandat des ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, der im Juni 2009 für sechs Jahre gewählt wurde, Ende 2011 vorzeitig beendet. Der Oberste Gerichtshof wurde im Übrigen in „Curia“ umbenannt.
Das Gesetz über die Neuordnung der Justiz verleiht der Präsidentin des neu geschaffenen Nationalen Justizamtes eine große Machtfülle im Bereich der Justizverwaltung. Damit trifft in der Justiz eine einzige Person, die noch dazu der Regierungspartei Fidesz nahe steht, [18] alle wichtigen Entscheidungen, einschließlich der Ernennung von Richtern.
Datenschutzgesetz
Die dritte inkriminierte gesetzliche Regelung ist das neue Datenschutzgesetz vom 11. Juli 2011, durch das ein neues nationales Amt für Datenschutz geschaffen wurde, das das bisherige Amt des Datenschutzbeauftragten zum 1. Jänner 2012 ersetzt. Damit wird die sechsjährige Amtszeit des Datenschutzbeauftragten, der 2008 ernannt wurde, vorzeitig beendet, ohne dass bis zum Ablauf von dessen Amtszeit im Jahre 2014 irgend eine Übergangsmaßnahme vorgesehen wird.
Die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten wird in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV und in Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta garantiert. Darüber hinaus sind alle Mitgliedstaaten nach der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG [19] verpflichtet, eine Kontrollstelle einzurichten, die ihre Anwendung überwacht und dabei in völliger Unabhängigkeit handelt. Diese Verpflichtung wurde auch vom EuGH mehrfach festgestellt, zuletzt wieder in der Rechtssache Kommission gegen Deutschland[20], in der dieser unterstrich, dass diese Kontrollstelle frei von jeglicher – auch nur mittelbaren – Einflussnahme durch den Staat bleiben müsse. Allein das Risiko politischer Einflussnahme durch eine wie immer geartete staatliche Aufsicht ist ausreichend, um die Kontrollstelle für den Datenschutz bei der unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu behindern.
Weitere Problembereiche
Neben den vorstehend erwähnten inkriminierten Gesetzen, die die Kommission veranlasst haben, drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, begegnen aber eine Reihe weiterer Gesetze großen Bedenken seitens der Kommission, gegen die aber bis jetzt noch keine weiteren Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden.
Mediengesetz
Auch die Verabschiedung des neuen Mediengesetzes, mit dem das bisherige Gesetz über die Presse aus 1986 und das Radio- und Fernsehgesetz aus 1996 novelliert wurden, begegnete heftiger Kritik wegen dessen nationalistischer Ausgestaltung. Bereits im Jänner 2011 war die Kommission im Zusammenhang mit vier Aspekten des ungarischen Mediengesetzes, die aus ihrer Sicht nicht mit dem Recht der EU vereinbar sind, tätig geworden. Vor allem die Kompetenzen der neuen Medienaufsichtsbehörde (Nemzeti Média-és Hírközlési Hatóság) erweckten Bedenken, vor allem aber auch deswegen, da diese Behörde keiner parlamentarischen Kontrolle unterstellt wurde. Aus Protest erschienen am 3. Dezember 2010 einige Tageszeitungen (Népszava, Élet és Irodalom, Magyar Narancs) mit einer leeren Titelseite. Am 10. Jänner 2011 wiederum erschien die einflussreiche Tageszeitung Népszabadság auf ihrer Titelseite mit nur einem Satz in allen 23 Amtssprachen der EU: „In Ungarn wurde die Pressefreiheit abgeschafft“.
Bei seinem ersten Auftritt im Europäischen Parlament am 19. Jänner 2011 wurde Viktor Orbán vor allem wegen des Mediengesetzes heftig kritisiert. Daniel Cohn-Bendit, der Ko-Vorsitzende der Fraktion Die Grünen/EFA, erklärte in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz nicht den europäischen Werten entspreche und eindeutig EU-Recht verletze. Auch die zweite Ko-Vorsitzende, Rebecca Harms, verwies auf diesen Umstand, führte darüber hinaus aber noch aus, dass das Mediengesetz auch gegen eine Reihe völkerrechtlicher Konventionen verstoße, denen Ungarn beigetreten sei.
Im Februar 2011 wiederum legte Thomas Hammarberg, der Menschenrechtskommissar des Europarates, eine Stellungnahme zum ungarischen Mediengesetz und seinen Begleitgesetzen vor, in der er auf eine Reihe problematischer Bestimmungen hinwies. Am 10. März 2011 wiederum verabschiedete das Europäische Parlament eine kritische Entschließung zum Mediengesetz[21], im Gefolge derer an diesem Gesetz noch im März 2011 gewisse Änderungen vorgenommen wurden. Trotzdem hielt Hammarberg seine grundsätzlichen Bedenken aufrecht.[22] Zuletzt richtete auch Kommissarin Neelie Kroes am 17. Jänner 2012 ein geharnischtes Schreiben an den ungarischen Vizepremierminister Navracsics, in dem sie das neue Mediengesetz scharf kritisierte.
Gesetz über Gewissens-, Religionsfreiheit und Kirchen
Thomas Hammarberg brachte in einem weiteren Schreiben vom 16. Dezember 2011 an den ungarischen Außenminister János Martonyi aber auch seine Besorgnis zum Ausdruck, dass das Gesetz über Gewissens- und Religionsfreiheit („Act on the Right to Freedom of Conscience and Religion, and on the Legal Status of Churches, Religious Denominations and Religious Communities“) einer Reihe von Religionsgemeinschaften den offiziellen Status einer gesetzlich anerkannten „Kirche“ aberkennen würde, sodass diese nicht mehr über ihre bisherige kirchenrechtlich privilegierte Stellung verfügen würden.[23] Auch diese Bedenken wurden vom ungarischen Außenminister zurückgewiesen, der dabei anmerkte, dass man nur den „Wildwuchs“ an Religionsgemeinschaften zurechtstutzen wollte, sodass es in Ungarn nunmehr lediglich 14 als „Kirche“ anerkannte Religionsgemeinschaften gibt.
Bedenken des Europarats
Wie diese eben erwähnten Protestschreiben des Menschenrechtskommissar des Europarates zeigen, regte sich nicht nur in der EU, sondern auch im Rahmen des Europarates Widerstand gegen die Vorgangsweise Ungarns, der sich vor allem auf die dabei verursachte Verletzung der im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Menschen- und Grundrechte bezog. Neben Thomas Hammarberg teilte aber auch der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, seine Zweifel an der rechtstaatlichen Qualität so mancher ungarischer Gesetzesbestimmung der ungarischen Regierung mit, zuletzt mit Schreiben vom 11. Jänner 2012 an den ungarischen Außenminister Martonyi. Aber auch dieser Appell blieb vorerst ohne Resonanz.
Bedenken der USA
Interessanterweise reagierte aber auch die amerikanische Politik vehement auf die Vorgänge in Ungarn. Zum einen wies die amerikanischen Außenministerin Hillary Rodham Clinton in einem Schreiben vom 23. Dezember 2011 an Viktor Orbán auf die Sorge der USA hin, dass die Vorgänge in Ungarn aus dem demokratiepolitischen Ruder laufen könnten. Zum anderen wies der ehemalige amerikanische Botschafter in Ungarn, Mark Palmer, der von 1986 bis 1990 akkreditiert war, in einem Interview mit der Zeitung Népszabadság am 2. Jänner 2012 darauf hin, „dass Premier Orbán seine Macht missbrauche, um die Demokratie zu untergraben, was zum Verlust der EU-Mitgliedschaft führen könnte. Ungarns Rauswurf aus der EU ist nicht länger undenkbar“ (sic). [24] Abgesehen von der juristischen Unhaltbarkeit dieser Aussage – ein Mitgliedstaat kann nicht aus der EU ausgeschlossen, sondern gegen ihn kann lediglich ein Sanktionsverfahren gemäß Artikel 7 EUV eingeleitet werden[25] – zeigt sie doch auf, wie besorgt man in den USA über die Vorgänge in Ungarn ist. Die Besorgnis geht sogar so weit, dass die USA allen Ernstes daran denken, Radio Free Europe (RFE), den einstigen Informations- und Propagandasender gegen die Diktaturen des Ostblocks, sein Programm in ungarischer Sprache wieder aufnehmen zu lassen.[26]
[1] Vgl. dazu Crome, E. Ungarn: Autoritarismus inmitten Europas, WeltTrends 82 vom Januar 2012, S. 60 ff.
[2] Vgl. Interview mit Hannes Swoboda “Der Stern von Orbán ist im Sinken”, Kurier vom 12. Februar 2012, S. 8.
[3] EU-Kommission hat „ernste Bedenken“ zu Situation in Ungarn, http://news.ordf.at/stories/2104187/.
[4] Vgl. Schneemann, M. Giftiger Klärschlamm gefährdet Mensch und Natur in Westungarn, Greenpeace-Nachrichten zum Thema Chemie vom 6. Oktober 2010.
[5] Am 26. und 27. April 2011 fielen Angehörige der Ungarischen Garde, von Vederö, Betyarsereg und Szebb Jövöert im Roma-Dorf Gyöngyöspata ein und verursachten eine Massenschlägerei mit zahlreichen Schwerverletzten.
[6] National Assembly Act XXXI of 23 October 1989.
[7] Frank, M. Angst vor Ungarns Arroganz, sueddeutsche.de vom 18. April 2011.
[8] Siehe Hummer, W. Sanktionen der EU gegen Ungarn (Teil 1), EU-Infothek vom 7. Februar 2012.
[9] European Commission for Democracy through Law (Venice Commission), Opinion on three legal questions arising in the process of drafting the new Constitution of Hungary, adopted at its 86th Plenary Session, Opinion No. 614/2011, CDL-AD(2011)001, vom 28. März 2011.
[10] CDL-AD(2011)016, vom 18. Juni 2011.
[11] Opinion No. 621/2011, CDL(2011)058.
[12] B7-0379/2011; PE465.702v01-00.
[13] PE480.828v02-00; OJ\891343DE.doc.
[14] Vgl. Seiser, M. Orbáns Widersacher, FAZ vom 12. Januar 2012, S. 16.
[15] ABl. 1998, Nr. L 189, S. 42 ff.
[16] ABl. 2000, Nr. L 303, S. 16 ff.
[17] EuGH, Rs. C-447/09, Prigge, Fromm und Lambach/Deutsche Lufthansa AG, Urteil vom 13. September 2001, noch nicht in der amtl. Slg. veröffentlicht.
[18] Die Präsidentin Tünde Hando ist nicht nur eine Enge Vertraute der Familie Orbán, sondern auch Ehefrau eines Fidesz-Europaabgeordneten; Kisbenedek, A. Europäische Union. Die Sündenfälle der Orbán-Regierung, http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-01/ungarn-eu-orban-probleme.
[19] ABl. 1995, Nr. L 281, S. 31 ff.
[20] EuGH, Rs. C-518/07, Kommission/Deutschland, Urteil vom 9. März 2010.
[21] B7-0191/2011.
[22] Hungary: Legislative changes threaten democracy and human rights, Press release – CommDH003(2012), vom 12. Jänner 2012.
[23] CommHR/GC/sf 112-2011, vom 16. Dezember 2011.
[24] US diplomat: Hungary could lose its EU membership, EurActiv.com vom 2. Jänner 2012; Ungarn in Not: Streit mit IWF und EZB, EurActiv.de vom 2. Jänner 2012.
[25] Siehe dazu Teil 3 in: EU-Infothek vom 21. Februar 2012.
[26] Orban baut Ungarns Rechtsgrundlagen um. Europa schaut zu, sueddeutsche.de vom 2. Jänner 2012.


















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