Rechnungshof muss alle Direktförderungen prüfen können
Franz Fiedler exklusiv für EU-Infothek
Soweit die Rückflüsse der Europäischen Union über die Haushalte der Gebietskörperschaften abgewickelt werden, unterliegen sie unstrittig der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes. Das gilt auch, wenn die Empfänger prüfungsunterworfene Stellen, wie etwa staatliche Unternehmungen sowie Gemeinden sind. Bislang lag die Prüfungsgrenze bei 20.000 Einwohnern, mit 1.1.2011 wurde diese auf 10.000 gesenkt. Handelt es sich hingegen um andere Empfänger, wie private Unternehmungen oder Privatpersonen, ist nur eine Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen in Form einer Subventionsprüfung, aber keine Überprüfung deren gesamter Gebarung möglich.
Kommt es überhaupt zu direkten Zahlungen der Europäischen Union an inländische Empfänger ohne Abwicklung der Zahlungsströme über die Haushalte inländischer Körperschaften, kann der Rechnungshof die Mittelverwendung und die Einhaltung ihrer Zweckwidmung durch die Empfänger nur dann überprüfen, wenn diese seiner Prüfungszuständigkeit unterliegen. Sofern dies nicht der Fall ist - wie bei Privatpersonen und privaten Unternehmungen - ist dem Rechnungshof die Vornahme einer Prüfung verwehrt, weder im Bundes-Verfassungs- noch im Rechnungshof-Gesetz verankert.
Diese höchst unbefriedigende, bereits in der Vergangenheit immer wieder kritisierte Rechtslage, muss jetzt wieder thematisiert werden. Bereits im Zuge der Beratungen des Österreich-Konvents wurde die Prüfungszuständigkeit für Direktförderungen der Europäischen Union als gerechtfertigt angesehen und sogar konsensual akzeptiert. Eine gesetzliche Umsetzung ist trotzdem bis dato unterblieben, müsste aber dringend erfolgen. Sie gehörte zu jenem Paket an Vorschlägen für eine umfassende Verwaltungs-Reform, die auch im Zuge der Diskussion für das Budget 2011 immer wieder verlangt aber nicht realisiert wurden.
Eine ähnliche Problematik besteht übrigens auch bei den so genannten 'Klein-Gemeinden'. Tatsache ist, dass der österreichische Rechnungshof aus eigener Initiative bislang nur Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern prüfen durfte, mit Wirkung vom 1.1.2011 aber nun auch Gemeinden mit 10. bis 20.000 Einwohnern. Bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ist dies ihm weiterhin verwehrt - außer über ausdrückliches Ersuchen der jeweils zuständigen Landesregierung.
Der Ausschluss aus der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes bei Gemeinden mit weniger als 20.000 und nunmehr 10.000 Einwohnern geht auf das Jahr 1929 zurück und ist längst nicht mehr zeitgemäß. Umso mehr als der Rechnungshof u.a. sogar die Einhaltung der fiskalischen Maastricht-Kriterien durch die Gebietskörperschaften ausdrücklich kontrollieren müsste. Das ist in vollem Umfang aber gar nicht möglich, da von den 2.359 österreichischen Kommunen der Rechnungshof nur jene mit mindestens 10.000 Einwohnern prüfen darf - und das sind nur 71, also knapp drei Prozent aller Gemeinden.


















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