Österreich verletzt gleich zwei EU-Umweltschutzgesetze
Die EU-Kommission hat Österreich aufgefordert, sich an die EU-Vorschriften zum Schutz der Naturschutzgebiete (Vogelschutzrichtlinie, Habitat-Richtlinie) und an die Rechtsvorschriften für Wasserdienstleistungen zu halten.

Bild: BMLFUW/Newmann
Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie der Europäischen Union erfordern, dass alle Projekte, die signifikante Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete haben können, einer vorherigen Bewertung ihrer Folgen für das Gebiet unterzogen werden.
Die Umweltvorschriften in Niederösterreich klammern derzeit Erneuerungen von Hochwasserschutzprojekten - wie die Versetzung oder die Erhöhung von Dämmen, die Erweiterung von Hochwasserschutzmaßnahmen - und andere wasserbezogenen Verwaltungsbeschlüsse von diesem Erfordernis aus. In Artikel 6 der Habitat-Richtlinie sind solche allgemeinen Ausnahmen verboten und liegt der Nachdruck auf einer fallbezogenen Prüfung der potenziellen Auswirkungen auf das betreffende Gebiet.
In Bezug auf die Rechtsvorschriften über die Kostendeckung für Wasserdienstleistungen kritisiert die Kommission, dass Österreich die Richtlinie zu eng auslegt und nur auf die Trinkwasserversorgung bezieht.
Kosten von Wasserdienstleistungen
Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Wasserpreise so festsetzen, dass die Umwelt- und Ressourcenkosten einbezogen werden und ein angemessener Anreiz für eine effiziente Nutzung geboten wird. Die Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen ist ein wichtiges Instrument, das dazu beiträgt, das allgemeine Richtlinienziel eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Gewässer zu erreichen und vom Menschen ausgehenden Belastungen unserer Gewässer zu begegnen. Außerdem ist sie ein wirksames Instrument zur Anwendung des in Artikel 9 der Richtlinie genannten Verursacherprinzips.
Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung dieses Grundsatzes verzichten; sie dürfen aber weder die Deckung der Kosten bestimmter Dienstleistungen grundsätzlich ausschließen noch der Öffentlichkeit das Recht nehmen, die Einhaltung bestimmter Bedingungen der Richtlinie zu prüfen. Die EU definiert „Wasserdienstleistungen“ als weit gefassten Begriff, der auch die Wasserentnahme für die Kühlung von Industrieanlagen und für die Bewässerung in der Landwirtschaft, die Nutzung von Oberflächengewässern für die Zwecke der Schifffahrt, den Hochwasserschutz oder die Stromerzeugung durch Wasserkraft sowie für den landwirtschaftlichen, industriellen oder privaten Gebrauch gebohrte Brunnen umfasst.
Österreich vertritt dagegen den Standpunkt, die Kostendeckung solle lediglich für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Behandlung von Abwasser gelten. Die Kommission bemängelt daher, dass Österreich eine Reihe relevanter Tätigkeiten aus den Wasserdienstleistungen ausklammert, da dies die vollständige, korrekte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie verhindert.


















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