Nachweispflicht bei Mehrwertsteuerbefreiung
Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Geschäft handelte. Ist der Nachweis erst einmal erbracht, bleibt es dabei.

Bild: Thorben Wengert/pixelio.de
Ungarn, Italien und die UID
Die ungarische Gesellschaft Mecsek-Gabona ist als Großhändler im Bereich Getreide, Futtermittel, Tabak und Saatgut tätig. 2009 verkaufte das Unternehmen 1000 Tonnen Raps an eine italienische Gesellschaft. Diese hatte zum besagten Zeitpunkt eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Laut Vertrag war die Ware durch den Käufer in einen anderen Mitgliedstaat zu transportieren. Die Warenübergabe erfolgte in Ungarn, die italienische Gesellschaft übermittelte mehrere CRM-Frachtpapiere, als Absender wurde eine italienische Postanschrift genannt. Diese belegten, dass die Ware außer Landes gebracht wurde. Davon ausgehend, dass es sich um einen von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Umsatz handelt, wurde die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung gestellt und auch nicht an die ungarische Steuerwaltung weitergeleitet.
UID gilt nur im unternehmerischen Bereich!
Wie sich herausstellen sollte, war der Käufer der Ware unauffindbar und hatte sehr zum Ärger der italienischen Steuerbehörde in Italien niemals Mehrwertsteuer abgeführt. In Folge wurde die UID besagter Gesellschaft rückwirkend mit April 2009 aus dem Register gelöscht. Das brachte es mit sich, dass die ungarische Finanz davon ausging, dass besagte Ware nie außer Landes befördert wurde und es demzufolge zu keiner innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen gekommen ist. Sie forderte Mecsek-Gabona auf, die Mehrwertsteuer für dieses Geschäft mitsamt Geldbusse und Verspätungszuschlag zu entrichten. Letztlich und nach einem langen Verfahren wurde der Gerichtshof in Luxemburg bemüht.
Grundvoraussetzungen einer Mehrwertsteuerbefreiung
Der Gerichtshof erinnert zunächst an die drei Grundvoraussetzungen der Mehrwertsteuerbefreiung: Das Eigentumsrecht an dem Gegenstand muss auf einen Käufer übertragen worden sein. Dieser muss nachweisen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist. Zudem muss der Gegenstand den Versandmitgliedstaat aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung physisch verlassen haben.
Belege für den Warenversand
Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung erfüllt. Was den Nachweis des Versands betrifft stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass mangels konkreter Bestimmung in der Mehrwertsteuerrichtlinie, welche Beweise dafür angebracht sind, die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Richtlinien gemäß Unionsrecht dafür zuständig sind. Die Grundsätze der Rechtssicherheit sind ebenso zu wahren wie die Verhältnismäßigkeit. Nachweispflichten sind nach nationalem Recht zu bestimmen. Ein Mitgliedstaat kann vom Steuerpflichtigen jedoch nicht verlangen, den zwingenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ware diesen Mitgliedstaat physisch verlassen hat.
Nachweispflichten zur Mehrwertsteuerbefreiung
Die Mitgliedstaaten sind berechtigt einem Verkäufer die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen, wenn dieser die Nachweispflichten nicht erfüllt. In diesem Fall ist das ungarische Gericht angehalten zu überprüfen, ob die Nachweispflichten ausreichend erfüllt sind. Sodann kann der Verkäufer, wenn er seinen Nachweispflichten nach nationalem Recht und der gängigen Praxis nachgekommen ist, nicht im Liefermitgliedstaat zur Mehrwertsteuer herangezogen werden, wenn der Käufer seine vertragliche Verpflichtung, diese Gegenstände an Orte außerhalb dieses Staates zu versenden oder zu befördern, nicht erfüllt hat. Einem Verkäufer kann die Mehrwertsteuerbefreiung für ein innergemeinschaftliches Geschäft jedoch nicht gewährt werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieses Geschäft mit einer Steuerhinterziehung des Käufers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern.
Unregelmäßigkeiten der Verwaltung
Für rückwirkende Rahmenbedingungen ist der Gerichtshof nicht zu haben. Mecsek-Gabona kann der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden kann, weil die italienische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Käufers rückwirkend im Steuerpflichtigen-Register gelöscht wurde. Unregelmäßigkeiten des Registers, dessen Verwaltung den nationalen Behörden obliegt, können nämlich nicht zu Lasten eines Steuerpflichtigen gehen, der sich auf die Angaben in diesem Register gestützt hat.


















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