Dienstag 21. Mai 2013, 19:51

Kommentare


Mit wie viel neuen Mitgliedern hat die EU noch zu rechnen? (Teil 1)

Am 9. Dezember 2011 wurde in Brüssel nach sechsjährigen Verhandlungen der Beitrittsvertrag zwischen der Europäi­schen Union (EU) und Kroatien unterzeichnet, der am 22. Jänner 2012 in Kroatien noch einer Volksabstimmung unterzogen werden wird. Sollte diese positiv ausgehen - was zu erwarten ist, da sich bei ersten Umfragen zwei Drittel der Kroaten für den Beitritt ihres Landes zur EU ausgesprochen haben - dann müssen noch die Ratifikationsprozesse in den 27 EU-Mitglied­staaten abgewartet werden, damit das Beitrittsab­kommen plangemäß am 1. Juli 2013 in Kraft treten und Kroatien damit der 28. Mitgliedstaat der EU werden kann.

Stefan Füle
Stefan Füle
Bild: Europ. Union
Damit hätte sich die Mitgliedschaft von den ursprünglich sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften - EGKS (1951), EWG und EAG (1957) - innerhalb von über 60 Jahren beinahe verfünffacht. Dass sich die Europäischen Gemeinschaften bzw in der Folge die EU in den bisherigen sechs Erweiterungsrunden aber nicht nur mitgliedschaftlich enorm verbreitert, sondern auch inhaltlich wesentlich weiterentwickelt haben, steht außer Zweifel, die Frage ist nur die, ob dieser Prozess einer kontinuierlichen Erweiterung so weitergehen kann wie bisher, oder ob nicht in absehbarer Zeit eine Überdehnung, ein „overexpanding“ bzw ein „overstretch“ der EU, droht.

Wie viele Beitrittskandidaten stehen noch vor der Tür und welche Kriterien müssen sie für ihren Beitritt eigentlich erfüllen? Kann jeder europäische Staat einen Beitrittsantrag stellen und was ist eigentlich unter einem „europäischen Staat“ zu verstehen? Gibt es europäische Staaten, die kein Recht auf einen Beitritt zur EU haben? Wann ist eigentlich die Aufnahme­kapazität der EU erschöpft? Wo sind die Grenzen des Integrationsmodells der EU? Fragen über Fragen, von denen an dieser Stelle zumindest die Wichtigsten beantwortet werden sollen.            In einem ersten Teil (Teil I) sollen dabei die Voraussetzungen und Rahmenbedingun­gen für einen Beitritt zur EU aufgezeigt und danach, in einem zweiten Teil (Teil II), soll versucht werden, den aktuellen Stand an Beitrittskandidaten samt deren Beitrittsproblemen zu dokumentieren.

1. Recht auf Beitritt?

Gemäß Artikel 49 Absatz 1 EUV[1]) kann „jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 EUV genann­ten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der EU zu werden“. Die in Artikel 2 EUV - bloß demonstrativ und nicht taxativ - genannten Werte, auf die sich die EU gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

Damit gewährt Artikel 49 Absatz 1 EUV jedem europäischen Staat, der diese Werte achtet, das Recht, einen Antrag auf Beitritt zur EU zu stellen – einen Rechtsanspruch auf Beitritt räumt er aber nicht ein, selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Es gibt also weder ein „Recht auf Beitritt“ zur EU, noch ein Recht, in den Beitrittsverhandlungen „gleichbehandelt“, das heißt, gegenüber den anderen Beitrittskandidaten bei der Aushandlung und anschließenden Gewährung der Beitrittskonditionen nicht diskriminiert zu werden.[2]) Das Aufnahmeermessen der für den Beitritt zur EU zuständigen Organe – das sind zum einen Rat und Europäisches Parlament (Artikel 49 Absatz 1 EUV) und zum anderen alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsam (Artikel 49 Absatz 2 EUV) – ist diesbezüglich nicht beschränkt.

Politisch bringen sich durch die Verleihung des Kandidatenstatus und die nachfol­gende Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit einem Drittstaat als Beitrittswerber zwar sowohl die Mitgliedstaaten der Union als auch diese selbst in Zugzwang, aber selbst positiv abgeschlossene Beitrittsverhandlungen gewähren nur ein Anwartschaftsrecht auf Beitritt und nicht ein Recht auf diesen selbst. Anderenfalls würde ja dem Beitrittswerber gegen demje­ni­gen Staat, der durch eine Ratifikationsver­weigerung des Bei­trittsvertrages den Beitritt schei­tern lässt, ein Schadensersatzanspruch zu­stehen. Die Auf­nahme in die Europäi­sche Union ist damit ein Akt, bei dem zwar eine Reihe von Beitritts­voraussetzungen vorliegen müssen, der letztlich aber im politischen Ermessen[3]) der für die Aufnahme zuständigen Organe liegt.

2. Beitrittsbedingungen                                                                                                                                          

Was die Beitrittsvoraussetzungen betrifft, so müssen neben diesen von Artikel 49 EUV primärrechtlich aufgestellten Bedingungen noch eine Reihe weiterer Kriterien erfüllt werden, von denen die sog. „Kopenhagener-Kriterien[4])die wichtigsten sind. Es handelt sich dabei um Beschlüsse des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21./22. Juni 1993, die für die Beitritte der assoziierten mittel- und osteuropäischen Staaten (MOEL) festgesetzt wurden und die aus drei Bedingungen für die Beitrittswerber und einer Voraussetzung für die EU selbst bestehen:

Die Bedingungen sind

• institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Schutz der Minderheiten (politisches Kriterium);

• funktionsfähige Marktwirtschaft sowie Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck des Binnenmarktes standzuhal­ten (wirtschaftliches Kriterium);

• Übernahme der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft („acquis communautaire“) einschließlich der Ziele der Politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion (Integrationskriterium).

Hinzu kommt als Voraussetzung auf der Seite der EU deren Aufnahmefähigkeit für weitere Beitritte. Dieses Kriterium wird in Zusammenhang mit einem zukünftigen Beitritt der Türkei neuerdings verstärkt diskutiert. In diesem Sinne stellte zB der Europäische Rat im Rahmen seiner Tagung vom 14./15. Dezember 2006 fest, „dass das Tempo der Erweiterung der Fähigkeit der Union zur Aufnahme neuer Mitglieder Rechnung tragen muss“.[5])

Ausgehend von den Erfahrungen im Rahmen der fünften Erweiterung der EU im Jahre 2004 ergänzte der Euro­pä­i­sche Rat im Rahmen seiner Tagung vom 16./17. Dezember 2004 die „Kopenhagener Kriterien“ um weitere Vorgaben.[6]) Diese betreffen insbesondere die vollständige Erfüllung der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft sowie das – an Art 7 EUV orientierte – Sanktionsverfahren im Falle einer Verletzung der gemeinsa­men Werte des Art 2 EUV während der Beitrittsverhandlungen.

Diese Vorgaben wurden zwar im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei formuliert, gelten aber allgemein für alle künftigen Beitrittsverhandlungen mit Drittstaaten. Gleichzeitig stellte der Europäische Rat klar, dass die Beitrittsverhandlungen ein „Prozess mit offenem Ende“ sind, dessen Ausgang sich nicht im Vorhinein feststellen lässt.

3. Was ist ein „europäischer Staat“?

Während sich alle anderen Voraussetzungen – vor allem die rechtsstaatlichen Grund­sätze des Artikels 2 EUV, letztlich aber auch die vorerwähnten „Kopenhagener Kriterien“ - mehr oder weniger exakt eruieren lassen,[7]) gestaltet sich die kon­krete Aus­le­gung des unbestimmten Vertragsbegriffs „europäischer Staat“ in Artikel 49 Absatz 1 EUV mehr als komplex, war er doch in der akademischen Diskussion bisher von der Dichotomie „geogra­fisches“ versus „politisches“ Europa‘ geprägt.

Der Grund dafür liegt in dem Umstand begründet, dass „Europa“ als „Typenbegriff[8]) kein einheitliches Erkenntnisobjekt darstellt, sondern je nach der gewähl­ten Prämisse und dem jeweiligen Vorverständnis des Betrachters unterschiedliche Konturen annimmt. So decken sich die Konzepte eines Europas im

(a) geschichtlichen Sinn („ab wann kann man von Europa sprechen“);

(b) geographischen Sinn („vom Atlantik bis zum Ural“);

(c) politisch-ideologischen Sinn (definiert etwa über die Mitgliedschaft in der politi­schen Regionalorganisation Europas, dem Europarat);

(d) religiös-spirituellen Sinn (im Sinne des „christlich-abendländischen Weltbildes“);

(e) kulturell-werthaltungsmässigen Sinn (im Sinne pluralistischer rechtsstaatlicher De­mo­kratien) etc.

nur in Teilbereichen und auch dann nur mit mehr oder weniger großer Über­lap­pung. Da sich die Frage, was eigentlich unter dem unbestimmten Vertragsbegriff „Europa“ zu verstehen ist, damit grundsätzlich nach vielerlei Gesichtspunkten bestimmen lässt – nämlich nach den eben erwähnten historischen, geographischen, poli­tischen, ideolo­gi­schen, religiösen, kulturellen etc. Kriterien – variieren die Grenzen „Europas“ je nach dem gewählten Krite­rium.

In der einschlägigen neueren Literatur wird in diesem Zusammenhang darauf hinge­wiesen, dass es sich bei der Beschränkung der Beitrittswerber auf „europäische Staaten“ nicht nur um eine rein geografische Bestimmung des Begriffsinhalts handelt, sondern diesbezüg­lich auch der Nachweis historisch-kultureller und geistesgeschichtlicher Aspekte erbracht wer­den muss. Konsequenterweise kommen diese Autoren in der Folge zu dem Schluss, dass der in Artikel 49 Absatz 1 EUV niedergelegte Beurteilungsspielraum im Falle der Türkei „in durch­aus problematischer Weise genutzt worden ist“[9]) – die Türkei sei nämlich weder in geografischer, noch in kulturell-geistesgeschichtlicher Hinsicht überwiegend europäisch.

Diese Argumentation ist nicht überzeugend, kontrastiert sie doch mit einer weiteren denkmöglichen Interpretation des Begriffs „europäischer Staat“, der deswegen der Vorzug zu geben ist, da diese den Europäischen Rat nicht eines Ermessensmissbrauchs zeiht, als er auf seiner Tagung in Helsinki im Dezember 1999 der Türkei den Status eines Bei­tritts­kan­didaten eingeräumt hat. Geht man nämlich von den grundlegenden Werten der Rechts­staatlichkeit und des Menschen­rechts­schutzes in Artikel 2 EUV aus, dann sind dies genau dieselben Kriterien, die auch von der Satzung des Europarates – neben der Voraussetzung, ein „europäischer Staat“ zu sein (Artikel 4) – für eine Mitgliedschaft gefordert werden (Artikel 3). Unter Berück­sich­tigung des Umstandes, dass Europarat und Europäische Gemeinschaften entste­hungs­geschichtlich engstens zusammenhingen[10]) und unter der Voraussetzung, dass sowohl die Mitgliedstaaten der Union als auch diese selbst die Satzung des Europarates (1950) – als Altvertrag im Sinne von Artikel 351 AEUV – zu berücksichtigen haben, kann die Zugehörigkeit zum Europarat als poli­tischer Regionalorganisation in Europa durchaus als ein erstes Abgrenzungskriterium für die Be­stim­mung der Qualität eines „europäischen Staates“ auch im Sinne von Artikel 49 EUV angesehen wer­den. Damit kann aber die Türkei, die – als Mitglied des Europarates – ohnehin als „europäischer“ Staat rechtsstaatlich und grundrechtssichernd ausgestaltet sein muss, als Bei­tritts­wer­ber zur Europäischen Union nicht mehr diskreditiert werden.

Das Argument, die Charakteristik eines „europäischen Staates“ im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 EUV vor allem über dessen Mitgliedschaft im Europarat bestimmen zu können, wird auch dadurch gestärkt, dass es auf Grund fortschreitender Erweiterungen der Union zwischen den Mitglied­staa­ten beider Organisationen – gegenwärtig sind 27 der 47 Mitglieder, das sind über 57% (!), des Europarates auch Mitgliedstaaten der EU – auch zu einer stärkeren Konvergenz beider Organisationen kommen wird, was im Memoran­dum des Generalsekretärs des Europarates vom 25. September 2003[11]) folgendermaßen beschrieben wird: „The Council of Europe has been and continues to be instrumental in preparing the applicant countries for accession to the EU (…) Council of Europe standards will be benchmarks for EU action within its Wider Europe strategy as well as in the development of its strategy towards the Western Balkans”.

Wird aber der Begriff eines „europäischen Staates“ im Sinne von Artikel 49 EUV vor allem über dessen Zugehörigkeit zum Europarat definiert, stellt sich sofort das Problem, dass damit alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates – oder besser gesagt, diejenigen 20 Europarats-Staaten, die noch nicht Mitglieder der EU sind – zugleich auch als potenzielle Beitrittswerber der Union angesehen werden müssen. Damit geht es aber um die Frage, auf wie viele mögliche Beitrittswerber sich die EU überhaupt einzustellen hat, was zu folgendem Rechenexempel Anlass gibt.

4. Mitgliedschaft im Europarat als Präjudiz für eine EU-Mitgliedschaft?

Von den gegenwärtig 47 bzw - nach dem Beitritt der beiden möglichen Kandida­tenstaaten Belarus[12]) und Kosovo – in Zukunft wohl 49 Staaten des Europarates sind allein 27 Mitgliedstaaten der EU, sodass nur noch 22 Staa­ten übrig bleiben. Davon sind die bereits anerkannten 6 Beitritts­kandidaten, nämlich die Türkei sowie – seit der „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten“ des Europäischen Rates vom 16. Juni 2003[13]) – die (damaligen) fünf Staaten des Westbalkans (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kroatien, Serbien und Montenegro samt Kosovo) abzuziehen, sodass 16 Staaten verbleiben. Da es am West­balkan zwischenzeitlich zu zwei Neustaatsbildungen – Montenegro im Juni 2006 und Kosovo im Februar 2008 – gekommen ist, sind auch diese beiden Staaten wegzuzählen, wenn­gleich zur Zeit nur ersterer Staat im Jahr 2007 Mitglied des Europarates geworden ist. Von diesen 14 Staaten sind im Grunde auch die 3 EFTA-Staaten im EWR (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie die Schweiz abzuziehen, da diesen zweifellos eine Beitrittsop­tion offen steht. Von den verbleibenden 10 Staa­ten sind wiederum 3 Staaten (Belarus, Mol­dawien, Ukraine) deswegen weg­zu­zäh­len, da diese an der neuen „Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (ENP) der Euro­päi­schen Kommis­sion[14]) teilnehmen, die aber ausdrücklich einen späteren Beitritt zur EU ausschließt. Zieht man davon auch noch Russland ab, das kein Beitrittswerber sein und mit der EU auch nicht in der ENP zusammenarbeiten will, sondern mit dieser in den soge­nann­ten vier „gemeinsamen Räumen“ verhandelt, bleiben lediglich 6 Europarats-Staaten (An­dor­ra, Armenien, Aser­baid­schan, Georgien, Monaco, San Marino) über. Davon scheiden aber wiederum Armenien, Aserbaidschan und Georgien aus, und zwar nicht so sehr deswegen, da sie als kaukasische Republi­ken geographisch nicht zu Europa gehören, sondern da auch sie der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) unterliegen. Die drei Kleinstaaten Andorra, Monaco und San Marino wiederum sind mit der EU bereits in ganz speziellen Regimen verbunden[15]) und streben daher keine Mitglied­schaft an.

Umgekehrt heißt das aber, dass zu den bisherigen 27 Mitgliedstaaten der EU nach heu­tigem Stand aller Voraussicht nach noch 7 weitere europäische Staaten hinzukommen können – allerdings „dies incertus quando“ – und 5 bzw. 8 (falls man die drei erwähnten europäischen Kleinstaaten mit einbezieht) europäischen Staaten das Stellen eines Beitrittsgesuches nicht verwehrt werden kann. Damit hat die EU in naher Zukunft mit 34 Mitgliedstaaten zu rechnen, deren Zahl sich aber noch auf 39 bzw. 42 erhöhen könnte.[16])

Damit es aber gerade nicht zu einer solchen „Überdehnung“ der EU kommt, versucht die EU seit kurzem gegenzusteuern, indem sie zwischen europäischen Staaten, die den Status eines Beitrittskandidaten erlangen können, und solchen Staaten, denen diese Option nicht offen steht, differenziert und dafür das Konzept einer „Europäischen Nachbarschafts­politik“ (ENP) entwickelte.

5. Die „Europäische Nachbarschaftspolitik“ (ENP)

Unter dem Eindruck der für das Jahr 2004 zu erwartenden fünften Erweiterung durch zehn neue Mitgliedstaaten begann man in der EU bereits vorab mit der Ausbildung einer „Europäi­schen Nachbar­schafts­politik“ (ENP),[17]) die durch die Europäische Kommission – unter der Federführung der österreichischen Kommissarin Benita Ferrero-Waldner – in ihrer Mitteilung „Größeres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Bezie­hun­gen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“[18]) vom 11. März 2003 initiiert wurde.

Unter dem Eindruck eines „over expanding“ bzw. eines „over stretching“ der EU durch ständige Erweite­run­gen[19]) sollte gewissen europäischen Staaten durch das Instrument der ENP eine „zweitbeste Lösung“ angeboten werden, die aber nicht als Vorbereitungs­stra­tegie verstanden werden dürfe. In ihrem Strategiepapier drückte die Kommission diesen Umstand folgender­maßen aus: „Die ENP stellt ein Instrument zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Partnerländern dar, das sich von den europäischen Ländern nach Art 49 EUV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unterscheidet“.[20])

Des weiteren sollten durch die ENP werthaltungskonforme und sicherheitspolitisch relevante „strategische Vormauern“ – im Sinne eines sogenannten „ring of friends“ von der Ostsee bis zum Mittel­meer – um die EU herum geschaffen werden.

Im Gegenzug sollen die ENP-Staaten von der EU durch Part­nerschafts- und Koope­ra­tionsabkommen bzw. Assoziationsabkommen und spe­zielle Ak­tions­pläne sowie Finanzie­rungsanreize, vor allem durch das „Europäische Nachbar­schafts- und Partnerschaftsinstru­ment“ (ENPI), wirtschaftlich besonders unterstützt werden.[21]) Das ent­schei­dende Charak­teristikum der ENP ist aber der Umstand, dass sie keine wie immer geartete Vorbeitritts­strategie für einen späteren Beitritt darstellt, sodass mit den ENP-Staaten seitens der EU keine Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden.[22]) Die ENP stellt daher lediglich eine attraktive Alternative für einen nicht gewährten Beitritt dar.

Die durch die ENP angesprochenen 16 (Nachbar-)Staa­ten der EU umfassen drei unterschiedliche geographische Räume, nämlich Europa, den Kaukasus und den Mittel­meer­raum: In Europa gilt die ENP (nur) für die drei Staaten Belarus, Moldawien und die Ukraine so­wie den erwähnten „Sonderfall Russland“, in der Süd-Kau­ka­sus–Region gilt sie für Arme­nien, Aserbaidschan und Georgien und in der Mittelmeerregion für alle Teil­neh­mer des 1995 ein­ge­leiteten „Barcelona-Prozesses“ der „Euro­pa-Mittelmeer-Partnerschaft“ (Al­ge­rien, Ägyp­ten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien sowie die Palästi­nen­si­sche Auto­no­mie­behörde).

Für die nicht-europäischen Staaten der ENP, die im Kaukasus und im Mittelmeerraum liegen, stellt dieses Angebot kein Problem dar, für die drei europäischen Staaten in der ENP, nämlich Belarus, die Ukraine und die Republik Moldawien aber schon, da damit unter den europäischen Staaten eine Zweiklassengesellschaft geschaffen wird: Lediglich den EWR-Staaten, den Staaten des Westbalkans und der Türkei steht eine Beitrittsoption offen, den drei europäischen ENP-Staaten Belarus, Ukraine und Moldawien aber nicht, obwohl ihnen Art 49 EUV als europäische Staaten eine solche (potentiell) einräumt.[23])

Russland ist zwar formell ebenfalls von der ENP umfasst, nimmt aber seine strategische Partnerschaft mit der EU – wie beim Gipfeltreffen am 31. Mai 2003 in Sankt Petersburg festgelegt – nicht auf dieser Basis, sondern durch die Errichtung von vier so genannten „gemeinsamen Räumen“ wahr: (a) erstens ein gemein­samer Wirtschaftsraum (unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Energie); (b) zweitens ein ge­mein­samer Raum der Freiheit, Sicherheit und Justiz; (c) drittens ein Raum der Zusammenarbeit im Be­reich externe Sicherheit; und (d) viertens ein Raum der Forschung und Bildung, einschließlich kul­tu­rel­ler Aspekte.[24])

Die instrumentelle Ausgestaltung der ENP wurde durch die Verordnung (EG) Nr 1638/2006 des EP und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Be­stimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstru­ments[25]) (ENPI) vorgenommen, die 2007 durch eine weitere Durchführungs-Verordnung[26]) näher ausgestaltet wurde.

Die ENP wurde in der Folge nicht nur in den (gescheiterten) „Vertrag über eine Verfassung für Eu­ropa“ (2004) in dessen Art. I-57, sondern auch in Art. 8 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrages von Lissabon (2007) wie folgt übernommen: „Die Union entwickelt beson­de­re Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet (Abs. 1). Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt“.

Die ENP als Sonderform eines Assoziationsverhältnisses unterscheidet sich von normalen Assoziationsverhältnissen iSv Art 217 AEUV vor allem dadurch, dass zur Durchführung der ENP-Abkommen regelmäßige Konsultationen stattfin­den (Abs 2), was auf einen gewissen Manuduktions- und Überwachungscharakter derselben durch die EU hindeutet. Für sonstige Assoziationsverhältnisse trifft dies in der Regel nicht zu.

6. Die „Neue Erweiterungsstrategie“

 Der erneuerte Konsens zur Erweiterung, der auf der Tagung des Europäischen Rates am 14./15. Dezember 2006 vereinbart wurde,[27]) beruhte auf den Grundsätzen der Konsolidie­rung der Verpflichtungen, einer fairen und rigorosen Konditionalität und einer guten Kommu­nikation mit der Öffentlichkeit und bildete den Rahmen für die Erweiterungspolitik der EU. Mit dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien, dem ersten Land des Westbal­kans, ist der Erweiterungsprozess der EU in eine neue Phase getreten. Es wurde damit näm­lich der Beweis erbracht, „dass nach dem verheerenden Balkankonflikt in den 1990er Jahren die richtige politische Strategie verfolgt wurde, um Frieden, Stabilität, Demokratie und letzt­lich die EU-Mitgliedschaft für alle Länder der Region zu erreichen. Dieser neuerliche Beweis für die Transformationskraft der EU-Erweiterungspolitik verleiht den Reformen in allen an­deren Erweiterungsländern eine neue Dynamik“.[28])

In den Worten der neuen Erweiterungsstrategie der EU vom Oktober 2011 ist der Beitritt Kroatiens ein wichtiger Schritt für die Integration des westlichen Balkans in die EU und damit „ein Projekt von historischer Bedeutung“.[29]) Die Westbalkanpolitik der EU begann zunächst im Rahmen des „regionalen Konzepts“ Mitte der 1990er Jahre und wurde im Rahmen des 1999 eingeleiteten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) fort­gesetzt. Am Europäischen Rat in Feira vom Juni 2000 wurde den Westbalkanstaaten erstmals eine Beitrittsperspektive in Aussicht gestellt, die in der Folge am Europäischen Rat in Thessaloniki vom Juni 2003 formalisiert wurde.

In Teil II wird konkret auf die Beitrittsbemühungen der Länder des Westbalkans sowie der Türkei und Islands eingegangen.

 


[1]) Amtsblatt EU 2010, Nr. C 83, S. 13 ff. (43).
[2]) Verfehlt daher Zeh, J. Recht auf Beitritt? Ansprüche von Kandidatenstaaten gegen die EU, Schriften des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes, Rechtswissenschaft, Band 41, Baden-Baden 2002.
[3])  „Kaum justitiabler Beurteilungsspielraum“, Pechstein, M. Art. 49 EUV, Rdnr. 3, in: Streinz, R. (Hrsg.), EUV/AEUV. Kommentar (2012), S. 310.
[4])  BullEG 6-1993, Ziff. I.13.
[5])  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2006 (Pkt 9), Dok 16879/1/06 REV 1.
[6])  BullEU 12–2004, Ziff. I.8.23.
[7]) Vgl. dazu Hummer, W. Vom Postulat „struktureller Kongruenz und Homogenität“ zum (vertikalen) „Homoge­nitätsgebot“ des Art. 6 Abs. 1 EUV, in: Reinalter, H. (Hrsg.): Die Zukunft der Demokratie (2002), S. 151 ff.
[8]) Ein Typenbegriff wird nicht interpretiert, sondern unter ihn wird inkludiert oder aus ihm exkludiert. Sowohl in der Politik, als auch in Teilen der Wissenschaft wird der Begriff „Europa“ allerdings als beliebiger Inklusions- und Exklusionsbegriff gebraucht.
[9]) Pechstein (Fn. 3), loc. cit.
[10]) Schneider, H. Gründe für die Einrichtung von „Versammlungen“ bzw. „Parlamenten“ in (west)europäischen Organisationen: „Staatsrechtlicher Reflex“ oder „demokratiepolitisches Feigenblatt“?, in: Busek/Hummer (Hrsg.), Etappen auf dem Weg zu einer europäischen Verfassung (2004), S. 271 ff.
[11]) One Europe – A Europe of Partners. Towards an associate partnership between the Council of Europe and the EU, SG/Inf(2003)35, abrufbar unter http://coe.int/t/e/sg/Secretary-General/Information/Documents/Nume­rical/2003/SGINF(2003)3.
[12]) Belarus (Weißrussland) bekam 1992 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates einen besonderen Gästestatus („Special Guest Status“) gewährt, der jedoch 1997 wieder suspendiert wurde.
[13]) Vgl. dazu nachstehend.
[14]) Vgl. dazu nachstehend.
[15]) Vgl. Hummer, W. Die Kategorie des „Kleinst“- bzw. „Mikrostaates“ im Völkerrecht, in: Busek/Hummer (Hrsg.), Der Kleinstaat als Akteur in den Internationalen Beziehungen (2004), S. 85 ff.
[16]) Vgl. Hummer, W. Wo endet eigentlich Europa?, in Wiener Zeitung vom 27. Februar 2008, S. 11.
[17]) Hummer, W. Die Union und ihre Nachbarn - Nachbarschaftspolitik vor und nach dem Ver­fas­sungs­ver­trag, in: integration 3/2005, S. 233 ff. (238 ff).
[18]) KOM(2003) 104 endg.
[19]) Vgl. dazu Macek, L. L’élargissement met-il en péril le projet européen ? (2011).
[20]) Europäische Nachbarschaftspolitik – Strategiepapier, KOM(2003) 373.
[21]) Vgl. dazu Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jahr 2007, [KOM(2008) 164], vom 3. April 2008.
[22]) „Europäische Nachbarschaftspolitik und der EU-Erweiterungsprozess sind zwei getrennte Dinge“ [KOM(2006) 726 endg., vom 4. 12. 2006, S. 2.
[23]) Vgl. Hummer, W. Die Union und ihre Nachbarn - Nachbarschaftspolitik vor und nach dem Verfassungs­ver­trag, integration 3/2005, 233 ff.; Hummer, W. Europas Grenzen – eine Betrachtung aus juristischer Sicht, Politische Studien Themenheft 1/2009, 42 ff.
[24]) Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zu Russland, KOM(2004) 106 vom 9. Februar 2004 sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2004.
[25]) ABl 2006 L 310, 1 ff.
[26]) VO (EG) Nr 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007, ABl 2007 L 210, 10 ff.
[27]) Vgl. dazu die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates, Dok. 16879/1/06 REV 1 vom 12. Februar 2007.
[28]) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011-2012 [KOM(2011) 666 endg. vom 12. Oktober 2011, S. 2].
[29]) KOM(2011) 666, S. 4.

 




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