Migration: Sanktionen gegen illegale Einwanderer
Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht, dass ein Mitgliedstaat den illegalen Aufenthalt mit einer Geldstrafe sanktioniert, die unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Ausweisungsstrafe ersetzt werden kann.

Bild: Paul-Georg Meister/PIXELIO/©www.pixelio.de
Italien: Illegaler Straßenverkäufer angeklagt
Ein angeblich aus Bangladesch stammender Straßenverkäufer ohne festen Wohnsitz in Italien erregte den Unmut der italienischen Behörden. Mangels Aufenthaltstitel wurde er 2010 durch das Tribunale di Rovigo (Italien) wegen der Straftat des illegalen Aufenthalts angeklagt. Doch alsbald kamen dem Gericht Zweifel auf, ob die italienische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, der Gerichtshof in Luxemburg war gefragt.
Nationales Recht muss gemeinsame Normen beachten
Die Rückführungsrichtlinie der EU ist keineswegs gedacht, nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten darf die Anwendung der mit der Richtlinie eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren jedoch keinesfalls beeinträchtigen und diese ihrer Wirkung berauben. Die Rückkehrrichtlinie wäre verletzt, wenn der betreffende Mitgliedstaat, der einen illegalen Aufenthalt erkannt hat, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder deren Erlass ein Strafverfahren einleitet, das zu einer Freiheitsstrafe während des Rückkehrverfahrens führen könnte, welches die Abschiebung verzögern könnte.
Rückkehrverfahren darf nicht behindert werden
Was besagten Straßenverkäufer betrifft stellt der Gerichthof fest, dass die Rückführungsmassnahmen durch das Strafverfahren nicht verzögert oder behindert werden. Das liegt daran, dass die fragliche nationale Regelung es sehr wohl erlaubt, die Rückkehr unabhängig von diesem Strafverfahren und ohne dass dieses abgeschlossen sein müsste zu verwirklichen. Eine Geldstrafe ist ebenfalls zulässig, da auch diese das Rückkehrverfahren keineswegs behindert. Die Möglichkeit, diese durch ein mit einem Einreiseverbot nach Italien zu ersetzen ist ebenfalls zulässig, sofern es möglich ist, die sofortige Rückkehr des Betroffenen zu bewirken. Die Ausweisung kann verfügt werden, ohne eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, falls die Gefahr besteht, dass der Betroffene flieht, um dem Rückkehrverfahren zu entgehen.
Abschiebung in kürzester Frist vorgeschrieben
Gemäß der Richtlinie sind Abschiebungen innerhalb kürzester Frist vorzunehmen, die Staaten sind zu loyaler Zusammenarbeit angehalten. Eine Geldstrafe hingegen durch Hausarrest zu ersetzen ist denkbar ungeeignet, da dieses die Massnahmen der Begleitung an die Grenze oder der Zwangsrückführung auf dem Luftweg verzögern beziehungsweise überhaupt behindern kann. Die Richtlinie untersagt, dass ein Mitgliedstaat den illegalen Aufenthalt mit Hausarrest bestraft, wenn nicht sichergestellt wird, dass diese Strafe beendet wird, sobald die tatsächliche Verbringung des Betroffenen aus diesem Mitgliedstaat möglich ist.
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