Künstliche Befruchtung, Adoption durch Homosexuelle, Patentierbarkeit von Embryonen - Rechtliche, moralische und ethische Fragen -
Aus aktuellem Anlass soll anhand von drei konkreten Rechtsfällen die Spannung aufgezeigt werden, die zwischen Recht, Moral und Ethik in hochsensiblen biotechnologischen und -medizinischen Bereichen - wie denen der künstlichen Befruchtung, der Adoption durch lesbische Paare sowie der Patentierbarkeit menschlicher Embryonen - herrscht. In allen drei Bereichen sind bereits eine Reihe (höchst-)richterlicher Erkenntnisse auf nationaler und internationaler Ebene ergangen, die die Grenzen der Justiziabilität dieser hochkomplexen Rechtsfragen mehr oder minder eindeutig aufzeigen

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Von den moralisch-ethischen Fragen abgesehen, wohnt diesen Problemen aber auch eine enorme ökonomische Komponente inne, da die Zulassung sowohl gentechnisch manipulierter Stoffe und Lebensmittel als auch die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kommerziellen Zwecken einem Staat nicht nur eine gezielte Forschungsförderung in diesen Bereichen erlauben, sondern dessen Pharmaindustrie auch eine marktbeherrschende Stellung einräumen würde. Von der Wettbewerbsverzerrung zwischen europäischen und außereuropäischen Staaten bzw deren pharmazeutischen Industrien abgesehen, würde damit aber nicht nur die Forschungspolitik in der EU sondern auch deren Wettbewerbspolitik mehr oder minder unmittelbar berührt werden.
In-vitro-Befruchtung durch fremde Eizellen?
Der erste Fall betrifft die Beschwerde zweier österreichischer Ehepaare - die an Unfruchtbarkeit leiden - über das Verbot künstlicher Befruchtungstechniken, auf die sie zurückgreifen wollten, die aber in Österreich verboten sind. Frau S. H. kann Eizellen produzieren, leidet aber an einer eileiterbedingten Sterilität und kann deshalb nicht auf natürliche Weise schwanger werden; ihr Ehemann ist steril. Aufgrund dieser Diagnose wäre eine in-vitro-Befruchtung mit gespendeten Samenzellen für das Ehepaar H. die einzige Möglichkeit, ein Kind zu bekommen, das zumindest mit einem der Ehepartner genetisch verwandt ist. Frau H. E.-G. wiederum leidet an Agonadismus, das heißt, sie kann keine Eizellen produzieren, während ihr Ehemann M. G. zeugungsfähige Spermien produzieren kann. Auch das Ehepaar G. könnte nur mit einer in-vitro-Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle ein Kind bekommen, das zumindest mit einem Elternteil genetisch verwandt ist. Beide Möglichkeiten sind aber nach dem österreichischen Fortpflanzungsmedizin-Gesetz[1] ausgeschlossen, da dieses Samenspenden für die in-vitro-Befruchtung und Eizellspenden generell verbietet. Gleichzeitig sind nach diesem Gesetz aber andere künstliche Befruchtungstechniken, insbesondere die in-vitro-Befruchtung mit Ei- und Samenzellen der Partner bzw Ehepartner selbst (homologe Methoden) erlaubt, ebenso wie - allerdings nur in Ausnahmefällen - Samenspenden, wenn die Spermien direkt in die Gebärmutter der Frau eingepflanzt werden (in-vivo-Befruchtung).
S. H. und H. E.-G. brachten im Mai 1998 einen Antrag auf Aufhebung der anwendbaren Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizin-Gesetzes beim österreichischen Verfassungsgerichtshof ein, der im Oktober 1999 dazu feststellte, dass das Verbot der fraglichen Befruchtungstechniken einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bedeute. Der Eingriff sei aber deswegen gerechtfertigt, da die fraglichen Bestimmungen darauf abzielten, die Schaffung ungewöhnlicher persönlicher Beziehungen zu vermeiden, die etwa dann entstünden, wenn ein Kind zwei biologische Mütter hätte, eine genetische und eine, die das Kind austrüge. Auch sollten diese Bestimmungen einer drohenden Ausnützung und Ausbeutung der Frau vorbeugen.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass das Verbot von Eizell- und Samenspenden für die in-vitro-Befruchtung aber nicht nur ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze, sondern auch eine Ungleichbehandlung darstelle. Diese Ungleichbehandlung würde im Vergleich zu Paaren bestehen, die die Anwendung medizinischer Fortpflanzungstechniken anstrebten, dabei aber nicht auf Eizell- oder Samenspenden für die in-vitro-Befruchtung angewiesen seien. Eine solche Ungleichbehandlung sei diskriminierend und verletze folglich das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK.
Die am 8. Mai 2000 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebrachte Beschwerde S. H. und andere gegen Österreich[2], wurde am 1. April 2010 zunächst von einer Kammer des EGMR mit Stimmenmehrheit dahingehend entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt wurde. Auf Antrag der österreichischen Bundesregierung wurde die Rechtssache in der Folge aber im Oktober 2010 an die Große Kammer zur neuerlichen Behandlung verwiesen. Am 23. Februar 2011 fand dann die mündliche Verhandlung statt und am 3. November 2011 stellte der EGMR in Straßburg in einem Urteil der Großen Kammer[3] - die mit 17 Richtern besetzt ist[4] - dazu fest, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege, da Österreich seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, und zwar weder im Hinblick auf das Verbot von Eizellspenden zum Zweck der künstlichen Befruchtung noch im Hinblick auf das Verbot von Samenspenden für die in-vitro-Befruchtung. Zum Urteil gab es eine Separate Opinion (Richter De Gaetano) und vier dissenting opinions (RichterInnen Tulkens, Hirvelä, Lazarova-Trajkovska und Tsotsoria). Als Nebenintervenienten nahmen Italien und Deutschland am Verfahren teil und folgende NGOs durften Stellungnahmen abgeben: The European Centre for Law and Justice, Hera Onlus und SOS Infertilità Onlus sowie die Aktion Leben.
Der EGMR stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass die in-vitro-Befruchtung zum Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses des VerfGH Ende der 1990-er Jahre heikle ethische Fragen vor dem Hintergrund dynamischer wissenschaftlicher Entwicklungen aufwarf und weiterhin aufwirft. Des weiteren wies der EGMR darauf hin, dass alle relevanten europäischen Rechtsinstrumente zur Frage der Eizellspende entweder schweigen, oder – wie zB die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen[5] – die Entscheidung, ob Keimzellen verwendet werden dürfen oder nicht, den Staaten überlassen.
Die Tatsache, dass der österreichische Gesetzgeber beim Verbot der Verwendung von Samen- oder Eizellspenden bei der in-vitro-Befruchtung nicht auch gleichzeitig Samenspenden für die künstliche in-vivo-Befruchtung ausgeschlossen hat, zeigt, dass er eine sorgsame Güterabwägung vorgenommen und sich um eine vertretbare Lösung bemüht hat. Es gelte eben in diesem Zusammenhang das grundlegende zivilrechtliche Prinzip aufrechtzuerhalten, dass die Identität der Mutter immer sicher feststeht („mater semper certa est“) und damit der Möglichkeit vorzubeugen, dass zwei Frauen behaupten können, biologische Mutter desselben Kindes zu sein.
Stiefkindadoption durch lesbischen Partner?
In einer weiteren Rechtssache, X. und andere gegen Österreich,[6] die vor dem EGMR gegenwärtig noch anhängig ist, geht es um ein lesbisches Paar, das in einer stabilen Beziehung lebt und das die Weigerung österreichischer Gerichte bekämpft, der Adoption des leiblichen Sohnes der einen Partnerin durch die andere zuzustimmen, ohne dass damit die rechtliche Beziehung ersterer, nämlich der leiblichen Mutter, zu dem Kind aufgehoben würde. Die beiden Beschwerdeführerinnen berufen sich dabei auf Art 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK.
Die drei BeschwerdeführerInnen sind zwei österreichische Staatsbürgerinnen, die 1967 geboren wurden, sowie der 1995 geborene uneheliche Sohn der einen von ihnen, die über diesen das alleinige Sorgerecht ausübte. Am 17. Februar 2005 schlossen die beiden Frauen eine Adoptionsübereinkunft, die zwischen der Co-Mutter und dem Sohn eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung herstellen sollte, ohne die Beziehung zur leiblichen Mutter zu beenden, und übermittelten diese dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Genehmigung. Diese Rechtsfolge konnte aber aufgrund folgender Überlegung nicht herbeigeführt werden: Wenn in einer verschiedengeschlechtlichen Beziehung der neue Partner der Mutter deren uneheliches Kind adoptiert, tritt er an die Stelle des leiblichen Vaters. Wenn die neue Partnerin des Vaters dessen Kind adoptiert, tritt sie an die Stelle der leiblichen Mutter. In beiden Fällen hat das Kind dann zwei Elternteile, mit denen es im gemeinsamen Haushalt lebt. Anders ist die Situation bei gleichgeschlechtlichen Paaren: Wenn die Partnerin der Mutter deren uneheliches Kind adoptiert, tritt sie an die Stelle der leiblichen Mutter - nicht an jene des leiblichen Vaters, egal ob dieser lebt, bereits tot oder unbekannt ist oder zugestimmt hat oder nicht – wodurch aber deren Mutter-Kind-Verhältnis unweigerlich zerstört wird. Da aber die Bestimmung des § 182 Abs. 2, Satz 2 ABGB vorsieht, dass bei einer Adoption durch eine Einzelperson gleichzeitig das Eltern-Kind-Verhältnis mit dem leiblichen Elternteil des gleichen Geschlechts endet, war die von den Antragstellerinnen gewünschte Wirkung der Adoption nicht zu erreichen. Die BeschwerdeführerInnen brachten daraufhin beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des Art. 182 § 2 ABGB wegen Verfassungswidrigkeit ein, da dieser sie wegen ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren würde (Art. 14 iVm Art 8 EMRK), weil es keinen vernünftigen Grund gäbe, die Stiefkindadoption bei heterosexuellen Paaren zu erlauben, aber bei homosexuellen Paaren zu verbieten.
Am 14. Juni 2005 wies der VerfGH die Beschwerde als unzulässig zurück und verwies auf die meritorische Zuständigkeit des Bezirksgerichts als Pflegschaftsgericht. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der leibliche Vater des Adoptivkindes, der nicht mit der Kindesmutter zusammenlebte, die Adoption beeinspruchte, ohne dafür allerdings entsprechende Gründe anzugeben. Im Gegensatz dazu legten die beiden Frauen einen Bericht des Jugendamtes vor, aus dem hervorging, dass das Kind bei den beiden in einer stabilen Lebensgemeinschaft lebenden Frauen gut aufgehoben sei und eine gemeinsame Obsorge daher angezeigt sei.
Am 10. Oktober 2005 verweigerte das Pflegschaftsgericht trotzdem seine Zustimmung zur Adoptionsübereinkunft und wies darauf hin, dass dieser Übereinkunft der Wortlaut des Art 182 § 2 ABGB eindeutig entgegenstehe. In dem es auf die Rechtssache Fretté versus France[7]verwies, stellte das Pflegschaftsgericht fest, dass Art 182 § 2 ABGB dem Gesetzgeber bei der Regelung von Adoptionen zwischen homosexuellen Paaren genügend Spielraum lasse, sodass er nicht als verfassungswidrig angesehen werden könne. Gegen dieses Urteil beriefen die beiden Klägerinnen an das Landesgericht, das mit Urteil vom 21. Februar 2006 die Berufung aber abwies und dabei vor allem bemerkte, dass der Gesetzgeber unter „Eltern“ eben zwei Personen verschiedenen Geschlechts verstehe. Auch das vor dem OGH angestrengte Verfahren ging in der Folge negativ aus, da dieser mit Urteil vom 27. September 2006 die Klage definitiv abwies und dabei neuerlich auf das breite Ermessen verwies, das Art. 182 § 2 ABGB dem Gesetzgeber einräume, sodass diese Bestimmung keinesfalls als verfassungswidrig angesehen werden könne.
In der Folge brachten die drei Beschwerdeführer am 24. April 2007 beim EGMR eine Beschwerde ein, die auf das Diskriminierungsverbot des Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK gestützt war und verwiesen dabei auf die unzulässige Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung. Am 1. Dezember 2011 fand diesbezüglich vor einer Kammer des EGMR die mündliche Verhandlung statt, deren Ergebnis aber noch nicht veröffentlicht wurde.
Patentierbarkeit menschlicher Embryonen?
In der dritten Rechtssache geht es um die Frage der kommerziellen Verwertung menschlicher Embryonen und deren Reflex auf die damit verbundene einschlägige wissenschaftliche Forschung. Der Bonner Universitätsprofessor Oliver Brüstle ist Inhaber eines im Dezember 1997 angemeldeten Patents, das isolierte und gereinigte neurale[8] Vorläuferzellen[9] betrifft, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen („ES-Zellen“) hergestellt und zur Behandlung neurologischer Erkrankungen, wie Parkinson, Multiple Sklerose, Querschnittslähmungen etc., verwendet werden sollen. Am 29. April 1999 erteilte das Deutsche Patentamt mit der Patentschrift „Neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten“[10] Herrn Brüstle ein Patent auf menschliche Stammzellen.
Nach dem Wortlaut der Patentschrift sollte das beim Klonschaf Dolly angewendete Verfahren der Gewinnung von Embryonen und embryonalen Stammzellen imitiert werden. 1996 hatte die schottische Firma PPL den Zellkern einer Euterzelle eines Schafes in eine unbefruchtete Eizelle eingepflanzt und daraus als Ergebnis das „Klonschaf Dolly“ gewonnen. Beim sog „Dolly-Verfahren“ wird aus einer Eizelle („Oozyte“) der Zellkern entfernt und dann ein Kern aus einer anderen Zelle eingesetzt („Kerntransplantation“). Aus den heranwachsenden Embryonen werden dann die gewünschten Stammzellen entnommen. In der Patentschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Brüstle menschliche Embryonen klonen will: Anspruch Nr. 8 der Patentschrift lautet demgemäß: „Zellen (…), wobei die Vorläuferzelle aus der Gruppe umfassend Maus, Ratte, Hamster, Schwein, Rind, Primaten oder Mensch isoliert ist“.[11]
Am 20. Oktober 2004 legte Greenpeace beim Bundespatentgericht Klage gegen das Patent von Brüstle ein. Den Kernpunkt seiner Argumentation stellte die Überlegung dar, dass humane ES-Zelllinien ursprünglich ja aus befruchteten Eizellen gewonnen werden, sodass sowohl deren Verwendung als auch deren Vernichtung einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten darstelle. In seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2006[12] widerrief das Bundespatentgericht das Patent, insoweit es „Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden“. Gegen dieses Urteil legte Herr Brüstle Berufung an den Bundesgerichtshof (BGH) ein, der aber in der Sache nicht selbst entschied, sondern am 12. November 2009 beschloss, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens drei Hauptfragen mit einer Reihe von Unterfragen zur korrekten Auslegung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[13]vorzulegen. Die wichtigste Frage war dabei aber die, was unter dem Begriff „menschlicher Embryo“ zu verstehen ist, der in der Richtlinie nicht definiert wird. In Art 6 Abs 2 lit c) der Richtlinie 98/44/EG wird eindeutig verfügt, dass die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken als nicht patentierbar gilt. In enger Verbindung damit stand die Frage, ob der Ausschluss der Patentierbarkeit menschlicher Embryonen alle Stadien des Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst, oder ob zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie zB die, dass ein bestimmtes Entwicklungsstadium der behandelten Zelle erreicht sein muss.
Am 17. Dezember 2009 ging das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache Oliver Brüstle gegen Greenpeace[14] beim EuGH ein, der in der Folge am 12. Jänner 2011 eine öffentliche Anhörung über die vom BGH vorgelegten Fragen durchführte, an denen sich neben den Regierungen von England, Portugal und Schweden auch die Kommission sowie Greenpeace und der Patentinhaber beteiligten. Letzterer erhob dabei die Forderung, dass die menschlichen Embryonen bis zum 14. Lebenstag zur kommerziellen Nutzung freigegeben werden sollen. In seinen Schlussanträgen vom 10. März 2011 bezeichnete der Generalanwalt (GA) Yves Bot den menschlichen Embryo als totipotente Zelle, die die Fähigkeit besitze, sich in einen vollständigen menschlichen Körper zu entwickeln. Damit stelle sie auch „das erste Stadium des menschlichen Körpers“ nach der Befruchtung der Eizelle dar. Damit erwerbe aber jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an den rechtlichen Status einer menschlichen Person und könne damit gleichzeitig gemäß Art. 2 Abs 1 der EU-Grundrechtecharta[15] das Recht auf Leben beanspruchen. Unter Verweis auf eine vom Europäischen Parlament am 26. Oktober 2005 verabschiedete Entschließung stellte der GA abschließend fest, dass ein Verfahren, das menschliche Embryonen nur „als reines Basismaterial“ für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen nutze, nicht patentierbar sei.
In seinem Urteil vom 18. Oktober 2011 bestätigte der EuGH (Große Kammer) die Rechtsansicht des Generalanwalts, dass Eingriffe an menschlichen embryonalen Stammzellen nicht patentierbar sind und ging auf die drei Vorlagefragen des BGH wie folgt ein. Bei der Prüfung des Begriffs des menschlichen Embryos lassen der Zusammenhang und das Ziel der Richtlinie 98/44/EG erkennen, dass der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Patentierbarkeit ausschließen wollte, sodass der Begriff des menschlichen Embryos weit auszulegen ist. Insoferne ist jede menschliche Eizelle vom Moment ihrer Befruchtung an als „menschlicher Embryo“ anzusehen. Das Gleiche gelte für die unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist oder die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist. Selbst wenn diese Organismen genau genommen nicht „befruchtet“ worden sind, sind sie infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik ebenso wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo geeignet, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Was die Stammzellen betrifft, die von einem menschlichen Embryo im Stadium der Blastozyste[16] gewonnen werden, so stellt der EuGH fest, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, im Lichte der technischen Entwicklung festzustellen, ob sie geeignet sind, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen oder nicht.
Anschließend ging der EuGH der Frage nach, ob der Begriff der als nicht patentierbar geltenden „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“ auch die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung umfasst und stellte dazu fest, dass die Verwendung menschlicher Embryonen zur wissenschaftlichen Forschung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, nicht von deren industrieller und kommerzieller Verwertung getrennt werden und dadurch dem Ausschluss von der Patentierung entgehen kann. Wissenschaftliche Forschung, die die Verwendung menschlicher Embryonen voraussetzt, kann daher keinen patentrechtlichen Schutz erlangen.
Zuletzt antwortet der EuGH auf die Frage nach der Patentierbarkeit einer Erfindung, die die Herstellung neuraler Vorläuferzellen betrifft. Diese setzt zum einen die Verwendung von Stammzellen voraus, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, und zieht zum anderen durch die Entnahme von Stammzellen die Zerstörung dieses Embryos nach sich. Würde eine solche Erfindung nicht von der Patentierung ausgeschlossen, hätte dies zur Folge, dass der Patentanmelder den Ausschluss von der Patentierung durch eine geschickte Abfassung des Anspruchs umgehen könnte (sic).
Zusammenfassend hat der EuGH damit festgestellt, dass ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, zwangsläufig die Zerstörung des Embryo nach sich zieht, nicht patentierfähig ist. Hingegen kann die Verwendung eines solchen Verfahrens zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, das auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, Gegenstand eines Patents sein, aber seine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist nicht patentierbar. Die einzige Ausnahme vom generellen Patent-Verbot auf Verfahren mit embryonalen Stammzellen besteht also darin, dass Stammzellen für eine Therapie oder Diagnose zum Nutzen des Embryos selbst eingesetzt werden, aus dem sie entnommen wurden.
Dieses Grundsatzurteil des EuGH unterbindet mögliche Geschäfte in Milliardenhöhe mit Biomedizinprodukten. Der Patentinhaber Oliver Brüstle kommentiert das Urteil dementsprechend kritisch: „Mit dieser unglücklichen Entscheidung werden die Früchte jahrelanger transnationaler Forschung europäischer Wissenschaftler in einem Handstreich weggewischt und dem außereuropäischen Ausland überlassen. Das Urteil ist ein ganz schlechtes Signal für die Wissenschaftler in Europa. Es kommt zu einem Zeitpunkt, zu dem klinische Studien auch in Europa in Gang sind, wie etwa in London zu Netzhauterkrankungen. Vor wenigen Wochen haben in Großbritannien die ersten klinischen Studien zur Transplantation von aus embryonalen Stammzellen abgeleiteten Netzhautzellen begonnen, und nun stigmatisiert der EuGH die Patentierung solcher Technologien als unmoralisch. Europäische Forscher dürfen Grundlagenforschung betreiben, die dann anderenorts in medizinische Verfahren umgesetzt werde, die letztendlich wieder nach Europa importiert werden. Wie soll ich das meinen Doktoranden erklären“.[17] In dieselbe Kerbe schlägt Prof. Hans Schöler vom Max-Planck-Institut für molekulare Biomedizin in Münster, indem er feststellt: „Das ist natürlich schade für die europäische Forschungslandschaft. Das, was hier entwickelt wird, kann ohne Schutz von Asien und den USA aufgenommen und verwertet werden“.
Im Gegensatz dazu sehen vor allem die Kirchen das Judikat des EuGH als positives Signal dafür, dass wirtschaftliche Interessen nicht über menschlichem Leben stehen. Der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider, unterstrich, „dass menschliches Leben nicht patentiert werden darf“ und für die Deutsche Bischofskonferenz ist das Urteil „ein deutliches Signal gegen den Machbarkeitswahn des Menschen“. Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE)[18] wiederum erklärte in einer Pressemitteilung vom 31. Oktober 2011, dass die Verwendung von adulten Stammzellen, sowie Stammzellen, die aus Nabelschnurblut abgeleitet werden, schon heute für die regenerative Medizin bedeutende Möglichkeiten biete.[19] Christoph Then, Sachverständiger von Greenpeace, erklärte, dass dieses Urteil „europäische Rechtsgeschichte“ schreibe, da es den Schutz menschlichen Lebens gegenüber wirtschaftlichen Interessen gestärkt habe.
Es sei dem geneigten Leser überlassen, sich selbst ein Urteil über diese widerstreitenden Ansichten zu bilden und damit zwischen dieser wissenschaftspolitischen, ethisch-moralischen und kommerziellen Skylla und Charybdis durchzumanövrieren, um wieder in gesellschaftspolitisch ruhigere Gewässer zu gelangen.
PS: Vielleicht bietet uns aber die Wissenschaft selbst in absehbarer Zeit einen möglichen Ausweg aus diesem Dilemma. Es wurden nämlich bereits Verfahren entwickelt, bei denen Körperzellen „rückprogrammiert“ werden konnten. Diese induzierten pluripotenten Stammzellen (iPS-Zellen) besitzen die wichtigsten Eigenschaften embryonaler Stammzellen, lassen sich aber aus normalen Körperzellen gewinnen. Ob solche iPS-Zellen ein vollwertiger Ersatz sein können, muss sich aber noch zeigen.
[1] Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz - FMedG); BGBl Nr. 275/1992 idF BGBl I Nr. 111/2010.


















~Anonymie
Das alles ist Gefährlich.
Ich hoff, dass dieser künstliche Wahnsinn bald verboten wird und entgültig ein Ende hat.
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