Mittwoch 19. Juni 2013, 17:10

Justiz

Kommission: Klagen erlaubt!

Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, welcher der Union durch ein unionsrechtswidriges Kartell oder Verhalten verursacht wurde. Rechtsansprüche werden durchgesetzt!

Kommission: Klagen erlaubt!
Kommission: Klagen erlaubt!
Bild: Thorben Wengert/pixelio.de
Luxemburg. Der Kommission das Recht zu klagen streitig zu machen findet beim Gerichtshof keinen Anklang. Wie sonst als auf rechtlichem Wege sollten Ansprüche geltend gemacht und Interessen durchgesetzt werden. Es geht einfach darum, die Union konsequent auf Kurs zu halten und widerspenstige Mitgliedstaaten ebenso wie überambitionierte Unternehmen wieder auf den Boden der Tatsachen zu holen. Die Spielregeln aus Brüssel sind einzuhalten. Zuwiderhandeln bringt Ungemach. Erlässt die Europäische Kommission eine Entscheidung, mit der sie das Bestehen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung feststellt, so bindet diese Entscheidung die staatlichen Stellen einschließlich der nationalen Gerichte.

992 Millionen Euro Kartellstrafen

2007 setzte die Kommission gegen die Otis-, die Kone-, die Schindler- und die ThyssenKrupp-Gruppe wegen Beteiligung an Kartellen auf dem Markt des Verkaufs, Einbaus, sowie der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden Geldbußen in einer Gesamthöhe von über 992 Mio. Euro fest. Es kam zu Nichtigkeitsklagen seitens der Unternehmen, lediglich das Bußgeld der ThyssenKrupp-Gruppe wurde herabgesetzt, das Verfahren ging munter weiter.

Finanzieller Schaden für Union

Noch während das Verfahren seinen Lauf nahm, reichte die Kommission 2008 eine Klage ein, mit der sie von Otis, Kone, Schindler und ThyssenKrupp die Zahlung eines Betrages von 7 061 688 Euro verlangte. Dabei machte sie geltend, aufgrund der Vereinbarung der besagten Unternehmen beträchtlichen Schaden genommen zu haben. Die Europäische Union hatte in Belgien und Luxemburg mehrfach öffentliche Aufträge betreffend Fahrtreppen und Aufzüge vergeben, deren Preis infolge der von der Kommission für rechtswidrig erklärten Vereinbarung über dem Marktpreis gelegen habe.

Reichlich Rechte für die Kommission

Für die Vertretung der Union ist der Verrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) maßgebend, da der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anhängig gemacht worden ist. Das befugt die Kommission, die Gemeinschaft ohne spezifische Vollmacht vor nationalen Gerichten zu vertreten. Jedermann kann Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen, wenn zwischen diesem und einem verbotenen Kartell oder Verhalten ein Kausalzusammenhang besteht und dieses Recht auch der Union zusteht, so der Gerichtshof. Dabei müssen die Grundrechte der Parteien beachtet werden, was auch den Zugang zu Gericht und den Grundsatz der Waffengleichheit betrifft. Für Kommissionsentscheidungen ist bei Wettbewerbsfragen zudem ein System gerichtlicher Kontrollen vorgesehen, um die Grundrechtcharta zu wahren.

Nationale Gerichte für Schadensbeurteilung verantwortlich

Obwohl die nationalen Gerichte bei Vorliegen von Wettbewerbswidrigkeiten an die Erhebungen der Kommission gebunden sind, müssen diese die Kausalzusammenhänge beurteilen. Ebenso fällt es in den Zuständigkeitsbereich nationaler Gerichte, die Schadenshöhe zu bestimmen, die Kommission ist keineswegs Richterin in eigener Sache. Zudem kommt, dass sämtliche vorgelegten Dokumente zu berücksichtigen sind, auch wenn diese von den Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden können. Im vorliegenden Fall wurden aber die Informationen, welche die Kommission im Kartellverfahren gesammelt hatte – und die die beklagten Unternehmen nicht zu kennen behaupten –, dem nationalen Gericht von der Kommission erst gar nicht vorgelegt. 
 


 




Kommentar hinzufügen