Juristische Weinseligkeit vor Gericht
Luxemburg. Der Gerichtshof beschäftigt sich neuerdings, natürlich auf rein rechtlicher Ebene, mit köstlichem Rebensaft. Bekömmlich soll er sein, doch halt: Diese Bezeichnung ist von Amts wegen nicht zulässig. Nicht, dass die angepriesene Bekömmlichkeit einen säuerlichen Nachgeschmack hinterließe. Es geht ausschließlich ums Prinzip.

Bild: BMLFUW/UBA/Gröger
Gesundheitsbezogen Angaben versus Verbraucherschutz
Es ist Ziel der Verordnung 1924/2006, den Verbraucher vor irreführenden bzw. unwahren gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit Lebensmittel zu schützen. Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol besteht ein generelles Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben, unabhängig davon ob die zum Ausdruck gebrachte Wirkung der Wahrheit entspricht und wissenschaftlich abgesichert ist: Verboten ist verboten. Das hängt auch mit der Gefahr einer möglichen Abhängigkeit und dem daraus resultierenden Missbrauch von Alkohol zusammen. Jede positive gesundheitsbezogene Begleitvorstellung, die irgendwie geeignet sein könnte, zum Konsum alkoholischer Getränke anzuregen, soll vermieden werden.
Wie bekömmlich darf Wein sein?
Abseits romantischer Weingärten ist es zwischen einer Winzergenossenschaft und den staatlichen Behörden zu einem Rechtsstreit gekommen. Die Behörden stoßen sich an der Bezeichnung „Bekömmlich“, die eine wichtige Eigenschaft des streithaften Rebensafts beschreiben soll. Dabei vertreten die Behörden den Standpunkt, dass besagte Bezeichnung in Verbindung mit dem Hinweis auf eine sanfte Säure eine gesundheitsbezogene Angabe und somit verboten ist. Konkret geht es um die Rebsorten Dornfelder und Grauer / Weißer Burgunder der „Edition Mild“, welche mit dem Zusatz „sanfte Säure“ vermarktet werden. Dem Etikett ist zu vernehmen: „Zum milden Genuss wird er durch die Anwendung unseres besonderen LO3-Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung“, man plaudert etwas aus dem Nähkästchen. Und das hat das Bundesverwaltungsgericht Deutschland dazu gebracht, den Gerichtshof mit der Verkostung – pardon: Klärung der Angelegenheit zu betrauen.
Vorabentscheidungsersuchen: Keine Entscheidung
Von Amts wegen sei gleich vorab festgehalten, dass im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens keine Entscheidung darüber zu fällen ist, was es mit der Bezeichnung „bekömmlich“ im Sinne einer gesundheitlichen Angabe auf sich hat. Generalanwalt Jan Mazák weist darauf hin, dass diese Beschreibung die besonders sanfte Wirkung des Getränks betont und somit die gute Verdaulichkeit beschreibt. Den Bestimmungen der Verordnung zufolge gibt es jedoch keine Grundlage oder einen überzeugenden Grund dafür, dass auch Dauer oder Nachhaltigkeit der positiven Wirkung konstitutive Bestandteile des Begriffs „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der Verordnung gegeben sind. Im vorliegenden Fall kann die Tatsache, dass eine bessere Verdaulichkeit suggeriert wird, zweifellos nicht nur dazu führen, dass sich Verbraucherpräferenzen von anderen Getränken dieser Art, die im Übrigen vergleichbar sind, wegverlagern; es ist auch denkbar, dass solche Angaben den Konsum des betreffenden Getränks in absoluten Zahlen fördern und sogar neue Verbraucher, insbesondere solche mit einem empfindlichen Magen, anziehen.
So sieht es der Generalanwalt
Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ umfasst im Sinne der Verordnung auch Angaben, die eine vorübergehende positive Wirkung auf den körperlichen Zustand zum Ausdruck bringen, wie etwa eine Wirkung, die auf die Zeitspanne des Konsums und der Verdauung des Lebensmittels beschränkt ist, einschließlich solcher Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass wegen des verringerten Gehalts eines Stoffes die schädliche Wirkung des betreffenden Lebensmittels auf das körperliche Wohlbefinden geringer ist als gewöhnlich bei vergleichbaren Lebensmitteln.
In der Verordnung vorgesehene generelle Verbot gesundheitsbezogener Angaben der vorliegenden Art bei alkoholischen Getränken wie Wein sind mit der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, vereinbar.
Für Rebläuse brechen sichtlich schlechte Zeiten an.


















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