Integrierter Energiebinnenmarkt bis 2014 – Teil 1
Erst dieser Tage hat die EU-Kommission 8 Mitgliedstaaten wegen drastischer Verspätung bei der Umsetzung des Energiebinnenmarktes abgemahnt. Der Elektrizitätsbinnenmarkt funktioniert definitiv nicht reibungslos, der Gasbinnenmarkt leidet an Transparenz, es hakelt da und dort. Brüssel will diese Märkte neu definieren.

Bild: Verbund
Energiebinnenmarkt auf der Prioritätenliste
Ein wettbewerbsorientierter Energiemarkt bildet für die Union ein strategisch unverzichtbares Instrument, um für Anbieter und Abnehmer gleichermaßen adäquate Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Bürger der Union sollen frei Wahl beim Anbieter und faire Preise vorfinden, der Schutz der Verbraucher muss gewährleistet werden. Unternehmen sollen guten Zugang zum Markt finden, speziell wenn diese in investitionsintensive erneuerbare Energie investieren. Zudem soll der Handel mit CO2-Emissionsrechten mit einem funktionierenden, tragfähigen Mechanismus versehen werden, man hat aus der Vergangenheit gelernt.
Um das hochgesteckte Ziel eines europäischen Energiebinnenmarktes zu realisieren ist ein entsprechendes Energienetz erforderlich, es muss in Infrastrukturen investiert werden. Doch gerade hier gibt es speziell auch im Kontext mit dem neuen Energiefahrplan und damit auch der unumgänglichen Energiewende den für Investoren störenden Unsicherheitsfaktor auf politischer Ebene, es fehlt an Verbindlichkeit in den an sich recht ambitionierten Konzepten. Fakt ist, dass die Diversifizierung an einen vernetzten Markt gebunden ist und genau diese Diversifizierung wiederum die Voraussetzung für die erhoffte Versorgungssicherheit darstellt.
Neue Qualitätsstandards am Elektrizitätsbinnenmarkt
Der Markt soll mittels neuer Regeln neu definiert werden. Das betrifft das System Elektrizität in seiner vielfältigen Ganzheit von der Erzeugung hin bis zur Übertragung und Verteilung. Es gibt Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung, die wettbewerbsrechtlichen Belange werden ebenso geregelt wie die Rechte der Konsumenten. Ökologische Nachhaltigkeit ist gefragt, die Anbieter sind von Amts wegen ausdrücklich angehalten, Flexibilität und Transparenz an den Tag zu legen. So steht es den Mitgliedstaaten frei, die Elektrizitätsunternehmen in die Pflicht zu nehmen was Versorgungssicherheit, Kontinuität, Qualität, Preis, Umweltverträglichkeit und auch Energieeffizienz betrifft. Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Abnehmer die Stromlieferanten frei wählen können, wobei die Anbieter dem Kunden gegenüber zur Hilfestellung verpflichtet ist, das diesbezügliche Prozedere darf nicht länger als drei Wochen dauern.
Informationspflicht der Stromlieferanten
Die neue Regulierung sieht vor, dass Energieunternehmen die Endkunden über den Anteil der einzelnen Energiequellen und den damit verbundenen Umweltauswirkungen informieren müssen, weiters über die den Kunden im Streitfall zustehenden Rechte. Für Beschwerden und Streitfälle ist ein unabhängiger Mechanismus vorgesehen wie beispielsweise ein Beauftragter für Energie bzw. eine Verbraucherschutzeinrichtung, um Streitfälle effizient zu klären. Ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt die Beobachtung der Versorgungssicherheit wie die Integration der nationalen Märkte in verschiedene Ebenen unter Wahrung der Kompatibilität der jeweils geltenden Rahmenbedingungen. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde erwartet eine entsprechende Kooperation, wie auf rechtlicher Ebene vorgesehen.
Strenge Kriterien für den Bau von Kraftwerken
Sicherheit des elektrischen Netzes, öffentliche Sicherheit und Schutz der Bevölkerung und deren Gesundheit stehen beim Bau von Erzeugungsanlagen sprich Kraftwerken ebenso im Vordergrund wie das Erreichen des 20-20-20 Ziels der Kommission sprich Senkung des Primärenergieverbrauchs, Reduzierung der CO2-Emissionen und Erhöhung der Erneuerbaren Energiequellen auf 20%.
Der wohl wichtigste Teil der neuen Regulierung im Interesse eines effizienten Energiebinnenmarktes liegt in der Entflechtung der Übertragungsnetze und deren Betreiber. Das ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt, das hat die Kommission richtig erkannt. Zugegeben, mit dieser Vorgabe haben die Mitgliedstaaten eine ziemlich harte Nuss zu knacken.
Strenge Auflagen für Netzbetreiber
Eine weitere Auflage ist die zwingende Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern. Übertragungs- und Verteilernetze sind mit zahlreichen Auflagen belegt, um sowohl Qualität, Kontinuität sprich Versorgung und Sicherheit nachhaltig und dauerhaft zu gewährleisten und Transparenz zu bewahren. Brüssel hat sogar an mögliche technische Energieverluste und Kapazitätsreserven gedacht.
Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, geschlossene Verteilernetze zu installieren, um geografisch begrenzte Industriegebiete ausreichend mit Energie zu versorgen.
Klare Sache: Transparente Rechnungslegung
Fortan haben Mitgliedstaaten und zuständige Institutionen das Recht, in die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen Einblick zu nehmen. Diese sind zu einer getrennten Kontoführung betreffend Übertragungs- und Verteilungsaktiväten verpflichtet. Von wegen Insiderdeals und Betriebsgeheimnis, mit dieser Regel hat die Kommission die Energiewirtschaft ins Visier genommen. Mit der verbindlichen Implementierung des Zugangs für Dritte zu Übertragungs- und Verteilernetzen und sichtbar gemachten Tarifen hat Brüssel einen deutlichen Meilenstein im Bereich Binnenmarkt für Energie gesetzt. Nationale Regulierungsbehörden wachen fortan darüber, dass die Dinge so ablaufen, wie es die Union geplant hat. Dabei haben diese die Fernleitungs- und Verteilungstarife festzulegen, Investitionspläne der Betreiber zu beobachten und in grenzüberschreitenden Belangen für eine effiziente Abwicklung zu sorgen.
Klare Regeln für Endkundenmärkte
Vertragliche Vereinbarungen und Verpflichtungen gegenüber den Endkunden sind in der Neuregelung ebenso erfasst wie Datenaustausch, Eigentum an Daten und Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung. Kommerzkunden haben weiters die Möglichkeit, auf mehrere Versorgungsunternehmen zurückgreifen. Alles in allem scheint mit der Neuregulierung erstmals ein geeignetes Umfeld zu entstehen, um nachvollziehbare Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Anbietern herzustellen, eine Situation, die seitens der Konzerne bislang nachhaltig und recht gekonnt vermieden wurde.
Im Falle eines Falles …
… wie beispielsweise bei Krisenzeiten oder Gefahr in Verzug sind entsprechende Schutzmassnahmen durch die Mitgliedstaaten nicht nur zulässig sondern unter freier Interpretation der Vorlagen ausdrücklich erwünscht, selbiges gilt auch bei Problemen in Verbindung mit isolierten Netzen.
Summa summarum hat die Kommission mit den neuen Bestimmungen auf eine reichlich unbefriedigende weil teils recht undurchsichtige Marktsituation reagiert mit dem Ziel, klare Regeln für einen fairen Wettbewerb zu schaffen.
Der gegenwärtig kaum bessere Gasbinnenmarkt bleibt von Änderungen ebenfalls nicht verschont …


















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