Grünes Licht für Rettungsschirm
Es ist so weit: Der Gerichtshof gibt grünes Licht für den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Das Unionsrecht steht dem Abschluss und der Ratifikation des Vertrags zur Einrichtung des ESM durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht entgegen.

Bild: German Circle/flickr.com
Vertrag zur Errichtung des ESM
Anfang Feber 2012 kam es zu dem Vertrag zur Einrichtung des ESM um in Krisenzeiten ausreichend Finanzmittel mobilisieren zu können, um die erforderliche Stabilitätshilfe zu ermöglichen. Diese Hilfe kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn sie für die Finanzstabilität der Eurozone unabdingbar ist. Für diesen Zweck ist der ESM berechtigt, entsprechende Mittel aufzunehmen und die erforderlichen Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten zu treffen. Das vorläufige maximale Darlehensvolumen beträgt 500 Milliarden Euro. Die Auflagen für die Finanzhilfen können von makroökonomischen Anpassungen bis zur kontinuierlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen reichen.
Irischer Parlamentarier rebelliert
Ein Herr T. Pringle, seines Zeichens Parlamentarier, machte vor irischen Gerichten geltend, die Änderung des AEUV auf Beschluss des Rates und damit auf dem Wege des vereinfachten Änderungsverfahrens sei rechtswidrig. Die Änderung enthalte nämlich eine Änderung der Zuständigkeit der Union und sei mit den Vorschriften der Verträge und den Grundsätzen des Unionsrechts, auf denen die Union beruht, nicht vereinbar. Weiters machte besagter Herr Pringle, der Parlamentarier, geltend, Irland würde durch die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des ESM-Vertrags Verpflichtung übernehmen, die mit den genannten Verträgen unvereinbar seien. Das klingt nach mittlerer Palastrevolte, der Gerichtshof wird bemüht. Aufgrund der Brisanz der Materie genehmigt der Präsident des Gerichtshofs den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren, die Relevanz führt dazu, die Rechtssache durch alle 27 Richter im Plenum prüfen zu lassen.
Gerichtshof stellt keine Gegensätze fest
Die Prüfung des Hofs ergibt, dass die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 nicht tangiert wird. Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass die Bestimmungen des EUV und des AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Abschluss und der Ratifikation des ESM-Vertrags nicht entgegenstehen. Überdies hängt das Recht eines Mitgliedstaats, diesen Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199 ab. Mit Beschluss 2011/199 nutzt der Rat die Möglichkeit, den AEUV in einem vereinfachten Verfahren zu ändern (d. h. ohne Einberufung eines Konvents von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission). Dieses Verfahren findet nur auf die internen Politikbereiche der Union (Dritter Teil des AEUV) Anwendung und darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen. Die angefochtene Änderung betrifft formal und inhaltlich die internen Politikbereiche der Union.
Währungspolitik sichert Preisstabilität
Das vorrangige Ziel der Währungspolitik der Union liegt in der Gewährleistung der Preisstabilität. Mit dem ESM wird ein gänzlich anderes Ziel verfolgt, nämlich die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt. Die Tatsache, dass diese wirtschaftspolitische Maßnahme mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann, erlaubt es nicht, sie einer währungspolitischen Maßnahme gleichzustellen. Der ESM jedenfalls gehört in den Bereich Wirtschaftspolitik, die strittige Änderung im Vertrag berührt keineswegs die Zuständigkeit der Union. Die Bestimmungen des EUV und des AEUV der Union verleihen keine spezielle Zuständigkeit für die Schaffung eines Stabilitätsmechanismus. Die Mitgliedstaaten der Eurozone sind befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus zu treffen. Im Übrigen sollen die strengen Auflagen, von denen die streitige Änderung des AEUV die Gewährung einer Finanzhilfe durch den ESM abhängig macht, gewährleisten, dass beim Einsatz dieses Mechanismus das Unionsrecht, einschließlich der von der Union im Rahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, beachtet wird. Zudem schafft die strittige Änderung keine Rechtsgrundlage anhand welcher es der Union erlaubt wäre, zuvor nicht mögliche Handlungen vorzunehmen. Auch der Umstand, dass der ESM auf Unionsorgane, insbesondere die Kommission und die EZB, zurückgreift, ist nicht geeignet, die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 zu berühren, der nur die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus durch die Mitgliedstaaten vorsieht und sich nicht zu einer etwaigen Rolle der Unionsorgane in diesem Rahmen äußert.
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
Da der ESM die Bestimmungen des AEUV über die Wirtschafts- und Währungspolitik nicht berührt und Bestimmungen enthält, die gewährleisten, dass er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an das Unionsrecht halten wird, verstößt er auch nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, demzufolge die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Weiters stellt der der Gerichtshof fest, dass die Übertragung neuer Funktionen auf Kommission, EZB und den Gerichtshof durch den ESM-Vertrag mit ihren in den Verträgen festgelegten Befugnissen sehr wohl vereinbar ist. Kommission und EZB haben im Rahmen des ESM-Vertrags keine Entscheidungsbefugnis als solche, die Tätigkeiten dieser Organe im Rahmen des ESM-Vertrags lediglich den ESM verpflichten.
Der ESM ist rechtens, der irische Parlamentarier abgeblitzt.


















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