Montag 20. Mai 2013, 06:12

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Glücksspielmonopol: Totgesagte leben länger

Das von vielen bereits seit einiger Zeit als mit dem europäischen Unionsrecht unvereinbar bezeichnete Glücksspielmonopol hat einen langen Atem. Weder ein österreichisches Höchstgericht, noch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg kippten – trotz gegenteiliger Behauptungen – bisher das Monopol.

EuGH
EuGH
Bild: Europäischer Gerichtshof
Ausgangsfall war das Strafverfahren gegen zwei Verantwortliche des Bet-at-home-Konzerns wegen des verbotenen Anbietens von Online-Glücksspielen in Österreich ohne Zulassung nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Der Generalanwalt verwies auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Monopol für be-stimmte Glücksspiele besser geeignet ist, die Gefahr der Spielsucht zu bekämpfen, als ein liberalisierter Markt – und das erst recht auf dem Gebiet des Internet-Glücksspiels. „Ein Mitgliedsstaat“, so der Generalanwalt explizit, „darf daher das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten“. Daher reicht die Berufung auf eine einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilte Glücksspielkonzession zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen in Österreich nicht aus. Ein solches Monopol muss freilich auf die Gewährleistung des Verbraucherschutzes abzielen und tatsächlich in der Lage sein, die Gefahren des Glücksspiels einzudämmen. Der VwGH hat dies bereits im November 2009 für Österreich bestätigt.

Pech für Anbieter von illegalen OnlineGlücksspielen

Auch die 15-jährige Dauer einer Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, die Voraussetzung einer Kapitalgesellschaft, eines Mindeststammkapital von EUR 109 Mio. und das Erfordernis des Sitzes dieser Gesellschaft im Inland sind mit dem Unionsrecht vereinbar. Daran ändert auch die Möglichkeit des Monopolisten, Werbung zu betreiben, nichts. Das haben sich nach Ansicht des Generalanwalts offenbar illegale Anbieter von Online-Glücksspielen in Österreich selbst zuzuschreiben: „Ein Mitgliedsstaat, der sich einer großen Anzahl nicht genehmigter Websites ge-genüber sieht, auf denen Glücksspiele angeboten werden, kann es daher dem Inhaber des Monopols für den Betrieb von Online-Glücksspielen im Inland erlauben, in bestimmtem Umfang Werbung zu machen, die zugkräftig genug ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Glücksspielen hinzuführen“.

Beschränkungen im Sinne des Spielerschutzes

Der Generalanwalt bestätigt die bisherige Linie des EuGH, Beschränkungen von Glücksspielangeboten im Interesse des Verbraucherschutzes und der Eindämmung von mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren den Mitgliedsstaaten nach eigenem Ermessen zumindest so lange zu gestatten, bis eine EU-weite einheitliche Regelung getroffen wird. www.spieler-info.at begrüßt diese klaren, die bisherige Rechtsprechungslinie des EuGH bekräftigenden Worte des Generalanwalts und geht davon aus, dass sich der EuGH – wie in den meisten Fällen – der Rechtsmeinung des Generalanwalts anschließen wird. Zu hoffen bleibt, dass mit diesem Schlussantrag ein weiterer Schritt zur Klarheit im Hinblick auf die österreichische Glücksspiel-Rechtslage getan wird und sich die zur Verfolgung illegaler Glücksspielangebote zuständigen Behörden und Gerichte auch weiterhin nicht von ihren Aufgaben abhalten lassen werden.

 


 




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